Veröffentlichen im Bundesanzeiger
Der derzeitige Übergang vom Printmedium hin zum elektronischen Publikationsmedium führt dazu, dass einige Teile/Bereiche in der Zeitung, andere Teile/Bereiche im Internet geführt werden.
Die Zeitung „Bundesanzeiger“ und die Internetplattform „elektronischer Bundesanzeiger“ stellen jedoch separate und eigenständige Publikationsorgane dar, so dass deren Inhalte grundsätzlich nicht deckungsgleich sind.
Die Wahl des jeweiligen Publikationsorgans, in dem Sie Ihre Pflichtveröffentlichung bekannt machen müssen, richtet sich nach den zu veröffentlichenden Inhalten und den entsprechend maßgeblichen Gesetzen.
Nachfolgend erhalten Sie eine Aufstellung, welche Inhalte derzeit ausschließlich oder überwiegend noch im jeweiligen Medium verpflichtend veröffentlicht werden.


