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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Richtlinie
für die Bundesförderung
für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Vom 20. Mai 2021

1 Präambel

Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen in der Fassung vom 20. Mai 2021 ersetzt die Fassung vom 17. Dezember 2020 (BAnz AT 30.12.2020 B2). Mit der Energiewende hat die Bundesrepublik Deutschland eine umfassende und tiefgreifende Transformation ihrer Energieversorgung und Energienutzung eingeleitet. Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, bis 2030 die ­Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber dem Basisjahr 1990 zu mindern. Für 2030 gilt, dass der Gebäudebereich nach dem Klimaschutzgesetz (gemäß Quellprinzip) nur noch 70 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente emittieren darf. Darüber hinaus hat sich Deutschland das Ziel gesetzt, beim Endenergieverbrauch im Wärme- und Kältesektor, der zu circa zweidrittel aus dem Gebäudebereich besteht, einen Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte von 27 % (in 2018: 14,2 %) zu erreichen. Dies wird die Bundesregierung auch in ihrem integrierten Nationalen Energie- und Klimaplan (National Energy and Climate Plan – NECP) weitergeben. Wesentlich für den Gebäudebereich ist zudem die Energieeffizienzstrategie Gebäude (ESG) vom 18. November 2015.

Mit den bisher umgesetzten Maßnahmen zur Erreichung der Energie- und Klimaziele konnten deutliche Fortschritte beim Klimaschutz und der Energieeffizienz erzielt und die Treibhausgasemissionen zwischen 1990 und 2015 so – unter Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Treibhausgasemissionen – um rund 28 % gesenkt werden. Der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte konnte im selben Zeitraum um rund 12 Prozentpunkte gesteigert werden. Im Gebäudebereich konnten mit den bisherigen Programmen, wie dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm, dem Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt, dem Anreizprogramm Energieeffizienz und dem Heizungsoptimierungsprogramm bereits erhebliche Impulse zur spürbaren Steigerung der Energieeffizienz bzw. zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien im Gebäudebereich gesetzt werden, die zu diesen Entwicklungen wesentlich beigetragen haben. Dennoch zeigen auch wissenschaftliche Analysen, dass zur Erreichung der 2030-Ziele noch eine deutliche Steigerung dieser Anstrengungen und Beschleunigung dieser Entwicklungen notwendig ist. Um im Gebäudebereich Fortschritte bei der Verringerung des Endenergieverbrauchs und der Reduzierung der CO2-Emissionen in der bis 2030 notwendigen Geschwindigkeit zu erzielen, sind noch deutlich mehr Investitionen pro Jahr in noch ambitioniertere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich erforderlich – sowohl beim Neubau energetisch optimierter Gebäude, als auch bei der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden. Hierzu hat die Bundesregierung mit dem Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 beschlossen, dass die bestehenden investiven Förderprogramme im Gebäudebereich zu einem einzigen, umfassenden und modernisierten Förderangebot gebündelt und inhaltlich optimiert werden. Dabei soll die Adressatenfreundlichkeit und Attraktivität der Förderung deutlich gesteigert, diese noch stärker auf ambitioniertere Maßnahmen gelenkt, die Antragsverfahren deutlich vereinfacht und die Mittelausstattung des Programms erhöht werden.

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird die energetische Gebäudeförderung des Bundes daher in Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 und der Förderstrategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) „Energieeffizienz und Wärme aus Erneuerbaren Energien“ neu aufgesetzt. Die BEG ersetzt die bestehenden Programme CO2-Gebäudesanierungsprogramm (EBS-Programme), Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und Heizungsoptimierungsprogramm (HZO). Bewährte Elemente aus diesen Programmen werden übernommen, weiterentwickelt und in den neuen Richtlinien zu den drei Teilprogrammen der BEG gebündelt. Durch Integration der vier bisherigen Bundesförderprogramme werden die Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich erstmals zusammengeführt. Die BEG soll die inhaltliche Komplexität der bisherigen Förderprogramme reduzieren und sie damit zugänglicher und verständlicher für die Bürger, Unternehmen und Kommunen machen. Die Anreizwirkung für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien soll spürbar verstärkt werden. Die BEG soll die Förderung um Nachhaltigkeitsaspekte und Digitalisierungsmaßnahmen weiterentwickeln bzw. ergänzen und damit neben der Betriebsphase von Gebäuden auch die Treibhausgasemissionen aus der Herstellungsphase einschl. vorgelagerter Lieferketten noch stärker berücksichtigen. Die Förderung wird künftig den Lebenszyklusansatz des Nachhaltigen Bauens über die Einführung von Effizienzhaus-NH Klassen stärker berücksichtigen. Darüber hinaus soll bis 2023 geprüft werden, inwieweit Nachhaltigkeitspaket und Erneuerbare-Energien-Paket auch kumulativ miteinander verbunden werden können, ob die NH-Klassen auch um Bestandsmaßnahmen (Wohngebäude) erweitert werden können und ob die Emissionen, die aus der Produktion von Baustoffen, Bauteilen und Anlagentechnik entstehen, noch stärker in der Förderung berücksichtigt werden können. Darüber hinaus integriert die BEG Naturschutzbelange und trägt damit auch zur Umsetzung der nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt und des Masterplans „Stadtnatur“ bei. Mit der BEG sollen die Förderbedingungen für Wohn- und Nichtwohngebäude angeglichen werden, einschließlich der Förderung der energetischen Fachplanung und späteren Baubegleitung. Zudem soll die BEG Schnittstellen zur Energieberatung für Wohn- und Nichtwohngebäude verbessern und insbesondere vollständig umgesetzte individuelle Sanierungsfahrpläne erstmals in der investiven Förderung berücksichtigen. Schließlich soll die BEG Antragsverfahren vereinfachen: Antragsteller sollen für ein Sanierungsvorhaben auf der Grundlage eines einzigen Antrags mit der BEG eine Förderung für alle relevanten Teilaspekte – Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Fachplanung und Baubegleitung – aus einem ­Förderprogramm erhalten können. Die BEG verfolgt bewusst einen technologieoffenen Ansatz. Zudem erfolgt die Förderung ab 2023 in jedem Fördertatbestand wahlweise als direkter Investitionszuschuss des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das BMWi berücksichtigt mit diesen Förderoptionen die unterschiedlichen Finanzierungsbedürfnisse der Bauherren.

Für die BEG wird eine jährliche Programmevaluierung durchgeführt, die die Effizienz des Mitteleinsatzes im Hinblick auf die erzielten CO2-Einsparungen und die Kohärenz zur CO2-Bepreisung untersucht und in deren Rahmen auch die Menge der energetischen Biomassenutzung durch die geförderten Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Luftqualität sowie perspektivisch auch Angaben zum Energieverbrauch berücksichtigt werden. Parallel zur jährlichen Pro­gramm­evaluierung erfolgt im Hinblick auf die Einhaltung der EU-rechtlichen Vorgaben der NEC-Richtlinie ein engmaschiges vierteljährliches Monitoring der Förderung im Bereich der Biomasseheizungen mit Datenaustausch zwischen BAFA, KfW, Umweltbundesamt und DBFZ, um kurzfristig auf Fehlentwicklungen reagieren zu können. Auf Grundlage der Programmevaluierungen erfolgt im Jahr 2023 eine Überprüfung der Wirkungen der BEG mit dem Ziel ihrer weiteren Optimierung; dabei werden auch die bestehenden Effizienzhaus- und Effizienzgebäudestufen und -klassen mit Blick auf ihren Beitrag zu den 2030- und den 2050-Zielen überprüft. Im Jahr 2023 wird auf der Grundlage der Evaluierungen, sowie eines hierfür bis zum Jahr 2023 zu erstellenden wissenschaftlichen Gutachtens – bei dessen Erstellung die Ressorts

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

in die wesentlichen Besprechungen mit den Gutachtern eingebunden werden – ferner geprüft werden, ob und gegebenenfalls wie durch eine Neuzuordnung der technischen Mindestanforderungen QP und H’T im Sinne einer weiteren Spreizung bei den Effizienzhaus- und Effizienzgebäudestufen im Neubau und in der Sanierung der Beitrag des Programms zu den 2030- und 2050-Zielen insgesamt erhöht werden kann. Zusätzlich erfolgt eine ergebnisoffene Prüfung der Beiträge einer potenziellen Förderung besonders emissionsarmer Wohnraumfeuerungen mit Einbindung in ein erneuerbares Heizsystem (EE-Hybrid) zu Klimaschutz und Luftreinhaltung. Um die Verwendung von Technologien mit niedrigen oder keinen Klimaauswirkungen zu fördern, wird die Bundesregierung bis spätestens 1. Januar 2025 überprüfen und bewerten, ob Wärmepumpen und Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, von der Förderung im Rahmen der BEG künftig ausgeschlossen werden.

Die BEG ist für eine leichtere Zugänglichkeit der einzelnen Zielgruppen in eine Grundstruktur mit drei Teilprogrammen aufgeteilt: In die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG), die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude“ (BEG NWG) und die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM).

Das Teilprogramm BEG EM, dem diese Richtlinie zugrunde liegt, betrifft die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt, über die mit der Umsetzung dieser Richtlinie beauftragten Förderinstitute KfW und BAFA, Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie, die nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung erlassen worden ist:

§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung;
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P); wobei hinsichtlich der ANBest-P anstelle von Nummer 3.1 ab dem dort genannten Schwellenwert folgende Regelung gilt: Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren;
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-Gk);
Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728);
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013, das zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm);
Verordnung (EU) Nr. 1369/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1) (Energieverbrauchskennzeichnungs-VO).

Die in diesem Abschnitt genannten Vorschriften der BHO, die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die Vorschriften der ANBest-P und der ANBest-P-Gk sind durch die KfW anzuwenden oder sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der zwischen Bund und KfW abzuschließende Mandatarvertrag.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a)
„Bestandsgebäude“: Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt;
b)
„Contractoren“: natürliche und juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Contractingnehmers Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur gebäudenahen Energieversorgung aus erneuerbaren Energien erbringen, Investitionen tätigen oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und dabei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Versorgung des Gebäudes mit erneuerbarer Energie richtet;
c)
„Durchführer“: die mit der Durchführung dieser Richtlinie jeweils beauftragten Förderinstitute KfW und BAFA;
d)
„energetische Sanierungsmaßnahmen“: alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden und auf die Verringerung des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs oder Transmissionswärmeverlustes gerichtet sind, wie beispielsweise die Wärmedämmung von Wänden und Dach­flächen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, die Erneuerung der Heizungsanlage im Gebäude oder der Einbau von Anlagen zur Heizungsunterstützung, die erneuerbare Energien nutzen, der Einbau von Geräten zur digitalen Energieverbrauchsoptimierung, oder die Errichtung eines unterirdischen Wärmespeichers neben dem Gebäude;
e)
„Effizienzgebäude“: Nichtwohngebäude, die sich durch eine energetisch optimierte Bauweise und Anlagentechnik auszeichnen und die mit der Richtlinie BEG NWG festgelegten technischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (Bezugsgröße: Primärenergiebedarf QP) und an die Energieeffizienz der Gebäudehülle (Bezugsgröße: Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Ū) für eine Effizienzgebäudestufe erreichen;
f)
„Effizienzhaus“: Wohngebäude, die sich durch eine energetisch optimierte Bauweise und Anlagentechnik auszeichnen und die die mit der Richtlinie BEG WG festgelegten technischen Mindestanforderungen definierten Vorgaben an die Gesamtenergieeffizienz (Bezugsgröße: Primärenergiebedarf QP) und an die Energieeffizienz der ­Gebäudehülle (Bezugsgröße: Transmissionswärmeverlust HT’) für eine Effizienzhausstufe erreichen;
g)
„Energieeffizienz-Experte“: alle in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in den Kategorien „Wohngebäude“, „Nichtwohngebäude“ und „Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ geführten Personen;
h)
„Erneuerbare Energien“: Energie im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018);
i)
„Fachunternehmer“: Personen bzw. Unternehmen, die auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig sind;
j)
„Gebäudenetz“: nicht-öffentliches Netz zur ausschließlichen Eigenversorgung mit Wärme von mindestens zwei Gebäuden auf einem Grundstück oder mehreren Grundstücken eines Eigentümers, bestehend aus folgenden Komponenten: Wärmeerzeugung, gegebenenfalls Wärmespeicherung, Wärmeverteilung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, sowie Wärmeübergabestationen;
k)
„Nichtwohngebäude“: Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen und keine Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG sind, also nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen. Boardinghäuser (gewerbliche Beherbergungsbetriebe) sowie Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung sind nur dann förderfähige Nichtwohngebäude im Sinne dieser Richtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen und eine baurechtliche Einordnung als Nichtwohngebäude vorliegt);
l)
„Technische Mindestanforderungen“: die in der Anlage aufgeführten technischen Anforderungen zu den einzelnen Fördertatbeständen dieser Richtlinie; beispielsweise an die Dämmung von Außenwänden;
m)
„Umfeldmaßnahmen“: alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Umsetzung eines Sanierungsvorhabens oder zur Inbetriebnahme von dabei eingebauten Anlagen erforderlich sind; hierzu zählen beispielsweise: Energetische Planung, Arbeiten zur Baustelleneinrichtung, Rüst- und Entsorgungsarbeiten, Baustoffuntersuchungen und bautechnische Voruntersuchungen, Verlegungs- und Wiederherstellungsarbeiten, Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen, Maßnahmen zur Einregulierung geförderter Wärmeerzeuger, Maßnahmen zur Optimierung des ­Heizungsverteilsystems zur Absenkung der Systemtemperatur, die Erschließung von Wärmequellen für Wärmepumpen, Anschlussleitungen von geförderten Anlagen und von Systemen zur digitalen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Zu den Umfeldmaßnahmen gehören auch Maßnahmen zum Erhalt und zur Neuanlage von Nistkästen für Gebäudebrüter, zum Erhalt und zur Neuanlage von Fassaden- und Dachbegrünung sowie Fachplanungsleistungen, sofern diese neben etwaigen Baubegleitungsleistungen in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden und für diese keine Förderung nach Nummer 5.5 beantragt wurde;
n)
„Wärmenetz“: dient der Versorgung der Allgemeinheit mit leitungsgebundener Wärme, ist auf mehreren Grundstücken und/oder Wegen belegen und ist kein Gebäudenetz;
o)
„Wohneinheiten“: in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Versorgungsanschlüsse für bzw. bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate Küche entbehrlich);
p)
„Wohngebäude“: Gebäude nach § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Hierzu gehören auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen. Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser sind nur dann förderfähige Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen.

4 Förderziel und Förderzweck

Ziel dieser Richtlinie ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzureizen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Gebäuden in Deutschland gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden. Das Erreichen einer (neuen) Effizienzhaus- oder Effizienzgebäudestufe durch die mit dieser Richtlinie geförderten Einzelmaßnahmen ist nicht erforderlich. Der Kohärenz zur CO2-Bepreisung, dem effizienten Mitteleinsatz im Hinblick auf die erzielten CO2-Einsparungen wird bei der Förderung Rechnung getragen.

Die Förderrichtlinie trägt dazu bei, die Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich bis 2030 auf 70 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu mindern und somit sowohl die nationalen als auch die europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030 zu erreichen. Die Förderrichtlinie setzt zudem die 2019 gefassten Beschlüsse des Klimakabinetts sowie das Klimaschutzprogramm 2030 um. Mit dieser Richtlinie sollen pro Jahr etwa 150 000 Einzelmaßnahmen bei Wohn- und Nichtwohngebäuden zugesagt werden, mit einem Bruttoinvestitionsvolumen von ca. 6 Milliarden Euro, und dadurch die Menge der Treibhausgasemissionen um ca. 360 000 Tonnen CO2 pro Jahr reduziert werden.

5 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Richtlinie niedergelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen, durch Fachunternehmen durchgeführt werden sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1 bis 5.3 bei jeweils 2 000 Euro (brutto) und nach Nummer 5.4 (Heizungsoptimierung) bei 300 Euro (brutto).

Erweiterung durch Anbau, Ausbau von Wohngebäuden, Umwidmung von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden:

Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Wohngebäude (z. B. durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung), im Rahmen des Ausbaus von vormals nicht beheizten Räumen (z. B. Dachgeschossausbau), oder im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Nichtwohnflächen zu Wohnflächen sind förderfähig.
Ausnahme: Entstehen bei der Sanierung neue Wohneinheiten ausschließlich in der Erweiterung oder dem Ausbau (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche), werden diese neuen Wohneinheiten nur in der BEG WG als Neubau gefördert, d. h. die neuen Wohneinheiten dürfen bei der Förderung von Einzelmaßnahmen nicht als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten herangezogen werden. Wird für die neuen Wohneinheiten eine Förderung nach der BEG WG als Neubau in Anspruch genommen, sind die energetischen Maßnahmen der Erweiterung oder des Ausbaus nicht gleichzeitig als Einzelmaßnahmen förderfähig. Entsprechendes gilt bei der Umwidmung vormals nicht beheizter Nichtwohnflächen zu Wohnflächen.
Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung, den Ausbau oder die Umwidmung vormals nicht beheizter Räume Wohneinheiten neu entstehen, d.h. die neuen Wohneinheiten dürfen als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten herangezogen werden. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.

Erweiterung durch Anbau und Ausbau von Nichtwohngebäuden, Umwidmung von Wohngebäuden zu Nichtwohngebäuden:

Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Nichtwohngebäude (z. B. durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung) oder im Rahmen des Ausbaus von Räumen, die vormals nicht Teil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren (z. B. durch einen Dachgeschossausbau) sind nur dann förderfähig, wenn die dabei entstehende und zusammenhängende Nettogrundfläche 50 Quadratmeter nicht überschreitet.
Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung oder den Ausbau neu entstehende Nichtwohnfläche 50 Quadratmeter überschreitet. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.
Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Wohnflächen zu thermisch konditionierten Nichtwohnflächen sind förderfähig.

5.1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, die die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen, darunter:

a)
Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Er-neuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden;
b)
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren;
c)
sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.

5.2 Anlagentechnik (außer Heizung)

Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, die die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen, darunter

a)
Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung;
b)
bei Wohngebäuden: Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen Gebäudenetzes im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe i;
c)
bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11;
d)
bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung;
e)
bei Nichtwohngebäuden: Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme.

Nicht gefördert werden

Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen);
gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.

5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, das erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 25 % einbindet. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Bestandsgebäude handelt und mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht und der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs) verbunden wird.

Nicht gefördert werden

Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen);
gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen;
a)
Austauschprämie für Ölheizungen
Wird eine Heizungsanlage die mit dem Brennstoff Öl betrieben wird ausgetauscht gegen eine Biomasse-Anlage, Wärmepumpe, Hybridanlage, innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien oder gegen eine ­Wärmeübergabestation eines Wärme- oder Gebäudenetzes mit einem Mindestanteil erneuerbarer Energien, wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten auf den gemäß dieser Richtlinie gewährten prozentualen Fördersatz der zu errichtenden Anlage gewährt werden. Damit ergeben sich folgende Fördersätze:
40 % der förderfähigen Investitionskosten bei einem Austausch Ölheizung gegen Gas-Hybridheizung gemäß Nummer 5.3 Buchstabe c oder gegen eine Wärmeübergabestation eines Wärme- oder Gebäudenetzes mit einem Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 25 % gemäß Nummer 5.3 Buchstabe i;
45 % der förderfähigen Investitionskosten bei einem Austausch Ölheizung gegen Biomasse-Anlagen (50 % bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes für Feinstaub von maximal 2,5 mg/m3 (Innovationsbonus Biomasse)) gemäß Nummer 5.3 Buchstabe e oder Wärmepumpe gemäß Nummer 5.3 Buchstabe f oder innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien gemäß Nummer 5.3 Buchstabe g gegen eine Wärmeübergabestation eines Wärme- oder Gebäudenetzes gemäß Nummer 5.3 Buchstabe i mit einem Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 55 % oder gegen einen EE-Hybrid gemäß Nummer 5.3 Buchstabe h).
b)
Gas-Brennwertheizungen („Renewable Ready“)
Gefördert wird die Errichtung effizienter Gas-Brennwertheizungen, wenn diese bereits weitestgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind („Renewable Ready“), und überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
Warmwasserbereitung,
Raumheizung,
kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz.
Die Förderung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die Einbindung erneuerbarer Energien zur Umwandlung der Anlage in eine Hybridanlage gemäß Nummer 5.3 Buchstabe c innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme erfolgt und setzt ferner die Einhaltung der in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen voraus.
c)
Gas-Hybridheizungen
Gefördert wird die Errichtung von Gas-Hybridheizungen, bestehend aus Gas-Brennwerttechnik sowie einer oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien nach Nummer 5.3 ­Buchstabe d bis Buchstabe f , Voraussetzung dafür ist, dass die einzelnen Heizungssysteme, aus denen die Hybrid-Anlage kombiniert ist, über eine gemeinsame Steuerung verfügen, sodass ein effizienter Anlagenbetrieb gewährleistet ist, und die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen für alle geförderten Komponenten erfüllt sind. Dabei muss die thermische Leistung des regenerativen Wärmerzeugers einer geförderten Gas-Hybridheizung mindestens 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes (Gebäudeheizlast) betragen. Die Anlagen müssen überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
Warmwasserbereitung,
Raumheizung,
kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz.
d)
Solarkollektoranlagen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme bzw. Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
Warmwasserbereitung,
Raumheizung,
kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
solare Kälteerzeugung,
die Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein Gebäude- und/oder nicht-öffentliches Kältenetz.
Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbadabsorber).
Große Solarkollektoranlagen mit mindestens 20 m2 Bruttokollektorfläche können alternativ zur Förderung durch Anteilsfinanzierung im Rahmen einer „ertragsabhängigen Förderung“ gefördert werden, wenn die in den Technischen Mindestanforderungen gestellten Voraussetzungen erfüllt sind.
e)
Biomasseheizungen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung, die die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen und überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
Warmwasserbereitung,
Raumheizung,
kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz.
Gefördert werden danach insbesondere:
Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln,
Pelletöfen mit Wassertasche,
Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz,
besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel.
Nicht gefördert werden:
luftgeführte Pelletöfen,
handbeschickte Einzelöfen,
Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz),
Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten,
Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.
f)
Wärmepumpen
Gefördert wird die Errichtung sowie die Nachrüstung von effizienten Wärmepumpen, die die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen und überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
Raumheizung,
kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz,
sowie die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen.
g)
Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuer­baren Energien basieren und die die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen, insbesondere erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 % der Gebäudeheizlast einbinden, und überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
Warmwasserbereitung,
Raumheizung,
kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz.
Ausgeschlossen bleibt auch hier die Förderung von Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen).
h)
Erneuerbare Energien-Hybridheizungen (EE-Hybride)
Gefördert wird die Errichtung von Kombinationen von Heizungssystemen, die jeweils auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren (EE-Hybride), also von Kombinationen von Heizungssystemen nach Nummer 5.3 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g. Voraussetzung dafür ist, dass die einzelnen Heizungssysteme aus denen der EE-Hybrid kombiniert wird die jeweils einschlägigen technischen Vorgaben nach Nummer 5.3 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g erfüllen.
i)
Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung eines nicht-öffentlichen Netzes („Gebäudenetz“) zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf einem Grundstück oder mehreren Grundstücken eines Eigentümers bzw. einer Eigentümergemeinschaft, bestehend aus folgenden Komponenten: Wärmeerzeugung, gegebenenfalls Wärmespeicherung, Wärmeverteilung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, sowie Wärmeübergabestationen. Förderfähig ist das Gebäudenetz sowie sämtliche seiner Komponenten einschließlich der Kosten der Installation, Inbetriebnahme und notwendiger Umfeldmaßnahmen (z. B. Baustelleneinrichtung, Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen in den Gebäuden, Optimierung des Heizungsverteilsystems in den Gebäuden) wenn es die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllt, insbesondere die Wärmeerzeugung mit der das Gebäudenetz gespeist wird zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt und kein Öl als Brennstoff eingesetzt wird.
Gefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz, wenn dieses die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen für Gebäudenetze erfüllt; und an ein Wärmenetz, wenn dessen Wärmeerzeugung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien gespeist wird. Die Förderung umfasst die Kosten für Wärmeübergabestation und Rohrnetz auf dem Grundstück des mit Wärme zu versorgenden Gebäudes, die Kosten der Installation und Inbetriebnahme, sowie die Kosten der notwendigen Umfeldmaßnahmen. Im Fall eines Wärmenetzes kann der Wärmenetzbetreiber eine Förderung der Kosten für seine Investition in die Wärmeübergabestation, das Rohrnetz sowie deren Installation und Inbetriebnahme beantragen, wenn diese Komponenten in seinem Eigentum stehen; die weiteren Antragsberechtigten nach Nummer 6.1 können in diesem Fall nur eine Förderung für die Umfeldmaßnahmen beantragen. Dazu gehören ebenfalls Maßnahmen im Gebäude zur Anpassung der Heizwärmeverteilung oder Gebäudeheiztechnik an niedrigere Vorlauftemperaturen oder zur Erreichung niedrigerer Rücklauftemperaturen bei Gebäudenetzen.
j)
Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien
Im Fall einer Förderung nach Nummer 5.3 Buchstabe c bis h ergänzend förderfähig sind Anlagen (Hard- inklusive Software) zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien. Förderfähige Visualisierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die darauf abzielen, eine Visualisierung des Ertrags einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Wärme- oder Kälteerzeugung, und/oder eine Veranschaulichung dieser Technologie z. B. durch elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen insbesondere in Einrichtungen wie den folgenden zu erreichen: Berufsschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren, überbetrieblichen Ausbildungsstätten bei den Kammern, allgemeinbildenden Schulen, Fachhochschulen, Universitäten sowie in öffentlichen Einrichtungen der Kommunen oder gemeinnütziger Träger oder Kirchen.
Förderfähig sind bei Visualisierungsmaßnahmen ausschließlich die Mehrausgaben für Investitionen, welche durch den konstruktiven Mehraufwand gegenüber einer vergleichbaren, förderfähigen Standardanlage gleicher Bauart und Leistung entstehen, insbesondere zusätzliche Anlagenteile oder elektronische Anzeigetafeln. Der Mehraufwand ist durch Herstellererklärung oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen. Für jede Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien werden zusätzliche Maßnahmen nur einmalig bezuschusst.

5.4 Heizungsoptimierung

Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wenn sie die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen; hierzu gehören beispielsweise der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve, des Austauschs von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe i, im Fall einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe, die Dämmung von Rohrleitungen, der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.

5.5 Fachplanung und Baubegleitung

Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von nach den Nummern 5.1 bis 5.4 geförderten Maßnahmen. Hierzu zählt auch eine akustische Fachplanung in Verbindung mit dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische Anlagen (z. B. Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen, Klein-Windenergieanlagen sowie sonstige nicht genehmigungsbedürftige KWK-Anlagen) zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 22 BImSchG. Diese Leistungen können nur gefördert werden, wenn sie durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich zu diesem beauftragten Dritten erbracht werden. Wird ein Dritter beauftragt, sind die durch ihn erbrachten Leistungen durch einen Energieeffizienz-Experten auf Plausibilität hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung zu dokumentieren. Der Energieeffizienz-Experte sowie Dritte, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden sollen, dürfen nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln, es sei denn das Bauvorhaben betrifft nur eine einzige Einzelmaßnahme (z. B. Fenstertausch).

6 Förderempfänger

6.1 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind:

a)
Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften;
b)
freiberuflich Tätige;
c)
kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften;
d)
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern oder Verbände;
e)
gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen;
f)
Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen;
g)
sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren; für Wärmenetzbetreiber gilt die Antragsberechtigung nur und ausschließlich hinsichtlich der Förderung nach Nummer 5.3, Buchstabe i in dem dort bezeichneten Umfang. Die Antragsberechtigung von Pächtern, Mietern (sowie diesen Gleichgestellte, z. B. Nießbrauchberechtigte oder Personen mit Wohnrecht), Contractoren, oder Wärmenetzbetreibern setzt zusätzlich voraus, dass diese eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des jeweiligen Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils bzw. eine entsprechende vertragliche Regelung mit dem Eigentümer, die Maßnahme durchführen zu dürfen, nachweisen können.

6.2 Nicht antragsberechtigt

Nicht antragsberechtigt sind:

der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen;
politische Parteien;
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

7 Fördervoraussetzungen

7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die geförderte Maßnahme zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes beiträgt.

Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit der Erwerber auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach den §§ 46 und 57 GEG hinzuweisen. Die Pflichten nach den Nummern 7.1 und 9.7 sind hinsichtlich des geförderten Gebäudes im Rahmen des Kaufvertrags auf den Erwerber zu übertragen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragsteller, bzw. im Fall einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen. Der Durchführer ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern, soweit der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann.

Bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit besteht bei Gewährung eines Förderkredits die Verpflichtung, entweder vertraglich eine Übertragung des Kredites auf den Erwerber zu vereinbaren oder aber den Kredit innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags vollständig zu tilgen.

7.2 Voraussetzungen für Contractoren

Beantragt ein Contractor die Förderung, so ist zusätzlich die gemeinsam durch den Contractor und den oder die Contractingnehmer zu unterzeichnende Erklärung abzugeben, dass:

ein konsentierter Entwurf eines Contractingvertrags vorliegt, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Der Vertrag muss inhaltlich die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Unterschreitet die Laufzeit des Vertrags die in Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht, so gelten die für den Fall einer Veräußerung geltenden Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten gemäß Nummer 7.1 entsprechend. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs enthalten;
der Contractor den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert hat;
alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.7 dieser Richtlinie zustimmen;
der Contractor und der oder die Contractingnehmer sich mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Fördergeber, von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden erklären. Dazu muss ausdrücklich auch die Bereitschaft erklärt werden, dass Bücher, Belege und sonstige mit dem Fördervorhaben verbundene geschäftliche und technische Unterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt werden, Auskünfte auch zu Zwecken der Evaluierung erteilt, und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.

Für die nach Nummer 7.2 vorzulegende Erklärung kann der nach Nummer 9 zuständige Durchführer in Abstimmung mit dem BMWi den Contractoren ein verbindliches Muster vorgeben.

7.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

8 Art der Förderung, Spezielle Fördervoraussetzungen und Höhe der Förderung

8.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt nach Wahl des Antragstellers als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung (ein Teil der förderfähigen Kosten der Maßnahme wird gefördert), entweder durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss („Zuschussförderung“) oder in Form eines Kredits mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln sowie Teilschuldenerlass durch einen Tilgungszuschuss aus Bundesmitteln („Kreditförderung“). Die Zuschuss- oder Kreditförderung ist vom Antragsteller bei dem nach Nummer 9 jeweils zuständigen Durchführer zu beantragen.

8.2 Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttokosten (einschließlich Mehrwertsteuer); sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht, können nur die Nettokosten (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Förderfähige Kosten sind:

a)
Energetische Sanierungsmaßnahmen
Zu den förderfähigen Kosten gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten jeweils auch die Kosten für den fachgerechten Einbau bzw. die Installation, die Kosten für die Inbetriebnahme von Anlagen, sowie die Kosten der zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen, bspw. bei der Dämmung der Außenwände auch die Kosten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Errichtung eines Baugerüstes, oder beim Einbau einer Erdwärmepumpe bspw. auch die Kosten der Deinstallation und Entsorgung der Altanlage und der Optimierung des Heizungsverteilsystems zur Absenkung der Systemtemperatur, sowie die Erschließung der Wärmequelle und die zugehörigen Anschlussleitungen sowie deren Verlegung.
b)
Fachplanung und Baubegleitung
Förderfähig sind die Kosten für energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich einer akustischen Fachplanung von nach den Nummern 5.1 bis 5.4 geförderten Maßnahmen, die durch den Experten der Energie-Effizienz-Experten-Liste dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Kosten der Einbindung des Experten in das Förderverfahren bzw. im Fall der Beauftragung eines Dritten mit diesen Leistungen für die von diesem Dritten in Rechnung gestellten Kosten sowie die Kosten der Überprüfung dieser Leistungen durch den Energieeffizienz-Experten auf Plausibilität.

8.3 Höchstgrenze förderfähiger Kosten

Die in Nummer 8.2 genannten Kosten können im Wege der Kredit- oder Zuschussförderung, pro Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge), bis insgesamt zur Höhe der folgenden Höchstbeträge gefördert werden (Höchstgrenze):

8.3.1 Höchstgrenzen bei Wohngebäuden (WG)

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen.

a)
energetische Sanierungsmaßnahmen
Förderfähige Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 8.2 Buchstabe a sind gedeckelt auf 60 000 Euro pro Wohneinheit;
b)
Baubegleitung
Förderfähige Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b sind gedeckelt auf 5 000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20 000 Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid.

8.3.2 Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG)

a)
energetische Sanierungsmaßnahmen
Förderfähige Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 8.2 Buchstabe a sind gedeckelt auf 1 000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG), insgesamt auf maximal 15 Millionen Euro;
b)
Baubegleitung
Förderfähige Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20 000 Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid.
Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben, insb. bei der individuellen Antragstellung von Eigentümern in WEG, haben sich die Investoren vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge pro Kalenderjahr ­(unabhängig von der Anzahl der gestellten Anträge) für die Kosten nach Nummer 8.3.1 zu verständigen und entsprechend die Förderung zu beantragen.

8.4 Zuschuss

Der Zuschuss wird gewährt als Anteilfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss in Höhe des jeweiligen Fördersatzes unter Bezugnahme auf die für diesen Fördersatz jeweils relevanten förderfähigen Kosten. Werden verschiedene Einzelmaßnahmen mit unterschiedlichen Fördersätzen umgesetzt (z. B. Austausch der Heizung und Maßnahmen an der Gebäudehülle), müssen daher den unterschiedlichen Fördersätzen die jeweils relevanten Kosten zugeordnet werden. Die maximale Höhe der Förderung ist dabei insgesamt begrenzt durch die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten nach Nummer 8.3.

8.4.1 Fördersätze Einzelmaßnahme

Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach einem Prozentsatz der für die jeweilige Einzelmaßnahme einschließlich der erforderlichen Umfeldmaßnahmen insgesamt entstandenen förderfähigen Kosten. Im Einzelnen gelten die nachfolgend genannten Prozentsätze:

a)
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Für Maßnahmen nach Nummer 5.1 beträgt der Fördersatz 20 %.
b)
Anlagentechnik (außer Heizung)
Für Maßnahmen nach Nummer 5.2 beträgt der Fördersatz 20 %.
c)
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Für den Austausch von Ölheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe a wird ein Bonus von zehn Prozentpunkten gewährt; damit beträgt die Förderquote
40 % bei einem Austausch gegen eine Gas-Hybridheizung oder gegen eine Wärmeübergabestation eines Netzes mit einem Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 25 %; und
45 % bei einem Austausch gegen eine Biomasse-Anlage (50 % bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes für Feinstaub von maximal 2,5 mg/m3 (Innovationsbonus Biomasse)) oder Wärmepumpe oder innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, gegen eine Wärmeübergabestation eines Netzes mit einem Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 55 % oder gegen einen EE-Hybrid.
Für Gas-Brennwertheizungen („Renewable Ready“) nach Nummer 5.3 Buchstabe b beträgt die Förderquote 20 %.
Für Gas-Hybridheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe c beträgt die Förderquote 30 %.
Für Solarkollektoranlagen nach Nummer 5.3 Buchstabe d beträgt die Förderquote 30 %.
Alternativ, für große Solaranlagen mit mindestens 20 m2 Bruttokollektorfläche, die die zusätzlichen Anforderungen für große Solarkollektoranlagen nach Nummer 5.3 Buchstabe d erfüllen, kann auch eine ertragsabhängige Förderung gewählt werden; die Förderquote wird dann wie folgt ermittelt: Der Zuschuss wird auf Basis des für die Solarkollektoranlage im Prüfzertifikat über die Konformität mit den Solar Keymark-Programmregeln im Datenblatt 2 für den Standort Würzburg bei einer Kollektortemperatur von 50 °C ausgewiesenen jährlichen Kollektorertrags nach EN 12975 (collector annual output, kWh/module) wie folgt berechnet: Der so ausgewiesene jährliche Kollektorertrag wird mit der Anzahl der installierten Solarthermiemodule und mit dem Betrag von 0,45 Euro multipliziert. Die ertragsabhängige Förderung kann nur erfolgen, wenn dem BAFA das Datenblatt 2 vorliegt. Andernfalls beträgt der Zuschuss 30 % der förderfähigen Kosten. Bei der ertragsabhängigen Förderung beträgt der Zuschuss maximal 60 % der förderfähigen Kosten.
Für Biomasseheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe e beträgt die Förderquote 35 %; sie beträgt 40 % bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes für Feinstaub von maximal 2,5 mg/m3 (Innovationsbonus Biomasse).
Für Wärmepumpen nach Nummer 5.3 Buchstabe f beträgt die Förderquote 35 %.
Für innovative Heizungstechnik nach Nummer 5.3 Buchstabe g auf Basis erneuerbarer Energien beträgt die Förderquote 35 %.
Für Erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE-Hybride) nach Nummer 5.3 Buchstabe h beträgt die Förderquote 35 %. Sie beträgt 40 % bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes für Feinstaub von maximal 2,5 mg/m3 ­(Innovationsbonus Biomasse) in Kombination mit Biomasseanlagen.
Für Gebäudenetze und für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz nach Nummer 5.3 Buchstabe i beträgt die Förderquote
30 %, wenn das Gebäudenetz oder Wärmenetz einen Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 25 % erreicht, und
35 %, wenn das Gebäudenetz oder Wärmenetz einen Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 55 % erreicht.
Für die eine Maßnahme nach Nummer 5.3 Buchstabe c bis h ergänzende Förderung von Anlagen (Hard- inklusive Software) zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien nach Nummer 5.3 Buchstabe j entspricht die Förderquote der Förderquote für diejenige Maßnahme nach Nummer 5.3 Buchstabe c bis h, die durch die Maßnahme zur Visualisierung ergänzt wird.
d)
Heizungsoptimierung
Für Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 beträgt die Förderquote 20 %.

8.4.2 Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)

Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energie­beratung für Wohngebäude“ geförderten iSFP und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, unter den im Übrigen selben weiteren Voraussetzungen ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Weitere Voraussetzung für den iSFP-Bonus ist, dass es sich um eine über mehrere Schritte gestreckte Sanierung des Gebäudes handelt (keine Komplettsanierung in einem Zug). Davon ausgenommen bleiben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme vorgenommene Leistungen nach Nummer 5.5 dieser Richtlinie.

8.4.3 Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung

Für förderfähige Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5 beträgt die Förderquote 50 %.

8.5 Kredit

Der Förderkredit wird gewährt als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln sowie Teilschuldenerlass durch einen Tilgungszuschuss aus Bundesmitteln in Höhe des jeweiligen Fördersatzes unter Bezugnahme auf den für diesen Fördersatz gewährten Kreditbetrag maximal bis zur Höchstgrenze der relevanten förderfähigen Kosten („Kreditförderung“). Werden verschiedene Einzelmaßnahmen mit unterschiedlichen Fördersätzen umgesetzt (z. B. Austausch der Heizung und Maßnahmen an der Gebäudehülle), müssen daher den unterschiedlichen Fördersätzen die jeweils relevanten Kosten zugeordnet werden. Die maximale Höhe der Förderung ist dabei insgesamt begrenzt durch die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten nach Nummer 8.3.

8.5.1 Kreditbetrag

Ein Kredit kann maximal in Höhe von 100 % der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Kosten gewährt werden; dies betrifft die Höchstgrenze für Einzelmaßnahmen sowie auch die Höchstgrenze für die Baubegleitung.

8.5.2 Zinssatz

8.5.2.1 Höhe des Zinssatzes

Einzelmaßnahmen in Nichtwohngebäuden: Für Antragsteller nach Nummer 6.1 Buchstabe c orientiert sich der Zinssatz an der Kapitalmarktentwicklung. Für alle übrigen Antragsteller orientiert sich der Zinssatz an der Kapitalmarktentwicklung sowie zusätzlich an der Bonität des Antragstellers. Er wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten festgelegt.

Einzelmaßnahmen in Wohngebäuden: Der Zinssatz orientiert sich für alle Antragsteller an der Kapitalmarktentwicklung.

8.5.2.2 Verbilligung aus Bundesmitteln; Prolongationsangebot

Beim Kredit wird der Zinssatz für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Die Verbilligung aus ­Bundesmitteln erfolgt maximal für die ersten zehn Jahre der Kreditlaufzeit. Bei Krediten mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren unterbreitet der Durchführer im Fall von Antragstellern nach Nummer 6.1 Buchstabe c unmittelbar dem Antragsteller, in allen übrigen Fällen dem Kreditinstitut des Antragstellers, ein Prolongationsangebot ohne Zinsverbilligung aus Mitteln des Bundes.

Bei endfälligen Darlehen wird der Zinssatz für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln erfolgt für maximal zehn Jahre.

8.5.3 Tilgungszuschüsse

Die Kreditförderung erfolgt in Form eines zinsverbilligten Kredites mit Teilschuldenerlass durch einen Tilgungs­zuschuss. Die Höhe des Tilgungszuschusses berechnet sich aus der Höhe des jeweiligen Fördersatzes unter Bezugnahme auf den für diesen Fördersatz gewährten Kreditbetrag. Werden verschiedene Einzelmaßnahmen mit unterschiedlichen Fördersätzen umgesetzt (z. B. Austausch der Heizung und Maßnahmen an der Gebäudehülle), müssen daher den unterschiedlichen Fördersätzen die jeweils relevanten Kosten zugeordnet werden. Die maximale Höhe der Förderung ist dabei begrenzt durch die jeweils anwendbare Höchstgrenze der förderfähigen Kosten nach Nummer 8.3.

Die Höhe der Fördersätze entspricht auch bei der Kreditförderung für Einzelmaßnahmen den in den Nummern 8.4.1 bis 8.4.2 genannten Fördersätzen, und für die Baubegleitung dem in Nummer 8.4.3. genannten Fördersatz.

8.6 Spezielle Fördervoraussetzungen

8.6.1 Anwendungsbereich des Ordnungsrechts

Förderfähig sind die in Nummer 5 genannten Maßnahmen nur bei Gebäuden, die nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des GEG fallen.

8.6.2 Technische Mindestanforderungen

Die Förderung der energetischen Sanierungsmaßnahmen setzt voraus, dass die Anforderungen des geltenden Ordnungsrechts einschließlich der Anforderungen aus § 22 Absatz 1 BImSchG, insbesondere auch hinsichtlich des Stands der Technik, sowie die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllt sind.

8.7 Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen

Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (z. B. Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mit der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO für Anlagen nach Nummer 5.3 Buchstabe e möglich; in diesen Fällen wird im Rahmen einer Beantragung einer Förderung nach dem KWKG bzw. der KWKAusVO eine Erklärung über die bereits erhaltene investive Förderung abzugeben sein.

Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote aus öffentlichen Mitteln von insgesamt mehr als 60 %, hat dies der Fördernehmer dem jeweiligen Durchführer anzuzeigen. Die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung ist in diesem Fall so zu kürzen, dass eine Förderquote von maximal 60 % erreicht wird; soweit bereits erhalten, sind darüberhinausgehende Fördersummen durch den Fördernehmer zurückzuerstatten.

Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Für ein Gebäude können jedoch zwei oder mehr Anträge gestellt werden für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und gegebenenfalls von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer) solange die in Nummer 8.3 festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Kosten pro Kalenderjahr eingehalten werden.

Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen oder bestätigen, dass kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt wurde. Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Richtlinie für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden.

9 Verfahren

9.1 Zuständigkeit; Informationen, Merkblätter, Öffentlichkeitsarbeit

Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWi beauftragt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn;

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Palmengartenstraße 5 – 9
60325 Frankfurt am Main.

Im Teilprogramm BEG EM liegt die Zuständigkeit für die Durchführung der Zuschussförderung beim BAFA, die Zuständigkeit für die Durchführung der Kreditförderung bei der KfW; die Kreditförderung der KfW wird erst ab dem 1. Juli 2021 den Fördernehmern angeboten und auf privatrechtlicher Grundlage abgewickelt.

BAFA und KfW stellen auf ihren Internetseiten unter www.bafa.de und www.kfw.de sowie in geeigneten weiteren Formaten in enger Abstimmung mit dem BMWi detaillierte Informationen zum Förderprogramm sowie zu ihrer Förderpraxis der Öffentlichkeit bereit, regelmäßig unter Verwendung des Namens „Bundesförderung für effiziente ­Gebäude“ oder der Kurzbezeichnung BEG des Förderprogramms bzw. BEG EM des Teilprogramms, sowie unter Bezugnahme auf diese Förderrichtlinie. Das BAFA und die KfW erstellen in enger Abstimmung mit dem BMWi die Antragsverfahren nebst etwaig erforderlichen Bestätigungen bzw. Nachweisen und informieren darüber auf ihren Internetseiten.

Von KfW und BAFA erstellte Programminformationen, die Gegenstand, Förderkonditionen und Antragsverfahren zu diesem Teilprogramm für Interessierte leicht verständlich zusammenfassen, müssen in ihren Inhalten mit der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen. Widersprechen sich die Programminformationen und die vorliegende Richtlinie, geht Letztere vor.

BAFA und KfW stimmen eine etwaige Öffentlichkeitsarbeit zu diesem Förderprogramm, regelmäßig unter Nutzung des Namens „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ oder der Kurzbezeichnung BEG des Förderprogramms bzw. BEG EM des Teilprogramms, eng mit dem BMWi ab. Sie arbeiten in Abstimmung mit dem BMWi eng mit Evaluatoren, dem Bundesrechnungshof sowie den Prüforganen der Europäischen Union zusammen.

9.2 Antragstellung, Umsetzung eines iSFP

Für die Förderung nach dieser Richtlinie gilt ein zweistufiges Antragsverfahren. Die Antragstellung einschließlich der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Antrag erfolgt gemäß den jeweiligen Antragsverfahren der Durchführer. Der zuständige Durchführer ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen sowie verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.

Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim BAFA bzw. bei der KfW maßgeblich.

Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen. Der vollständige Verwendungsnachweis ist, nebst sämt­lichen geforderten Nachweisen und Erklärungen, nach Abschluss der Maßnahme und spätestens vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid oder der Zusage genannten Vorlagefrist einzureichen. Die Durchführer sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen bzw. Auskünfte zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.

Bei gemischt genutzten Gebäuden müssen unter bestimmten Voraussetzungen, die sich aus dem GEG ableiten, die unterschiedlich genutzten Teile von Gebäuden getrennt als Wohn- oder Nichtwohngebäude behandelt werden. Entsprechend hat die Antragstellung als Wohn- oder als Nichtwohngebäude auf Basis der gesetzlichen Grundlage (GEG) zu erfolgen.

Alternativ gilt für gemischt genutzte Wohngebäude (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 % der beheizten Gebäudefläche):

Der Nichtwohngebäudeteil darf (für alle Einzelmaßnahmen) dann getrennt behandelt werden, wenn der Flächenanteil mehr als 10 % beträgt.
Spezifische BEG-Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude sind im Nichtwohngebäudeteil auch unabhängig vom Flächenanteil der Nichtwohnnutzung förderfähig.
Eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise bei bestehenden ­Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage ist für das Gesamtgebäude über die BEG EM für Wohngebäude förderfähig. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen in diesem Fall die Nichtwohn­flächen nicht als Wohneinheiten.

Alternativ gilt für gemischt genutzte Nichtwohngebäude (Gebäude, bei den mindestens 50 % der beheizten oder auch gekühlten Nettogrundfläche zu Nichtwohnzwecken genutzt wird):

Der Wohngebäudeteil darf unabhängig vom Flächenanteil der Wohnnutzung getrennt behandelt werden (bei vollständigen Wohneinheiten).
Eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage ist für das Gesamtgebäude über die BEG EM für Nichtwohngebäude förderfähig. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen in diesem Fall die zu Wohnzwecken genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.

Erfolgt eine Maßnahme im Rahmen der Umsetzung eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten iSFP, so ist dies unter Bezugnahme auf den iSFP im Rahmen des Antrags zu kennzeichnen. Bei der Antragstellung ist ein Energieeffizienz-Experte einzubeziehen. Der Energieeffizienz-Experte prüft im Rahmen der Prüfung des Antrags auch, ob die beantragte Maßnahme dem iSFP entspricht und sie daher als iSFP-Maßnahme gewertet werden kann; unwesentliche inhaltliche Abweichungen, eine Übererfüllung der iSFP-Vorgaben oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind dabei unschädlich. Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung im Sinne einer Untererfüllung der iSFP-Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP-Maßnahme gewertet werden. Die Durchführer sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen bzw. Auskünfte zum iSFP zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bzw. Erklärungen bereitzustellen.

Ein Verzicht auf die Zusage nach der BEG EM ist über das kreditdurchleitende Finanzierungsinstitut (Kredit) oder direkt beim Durchführer (Zuschuss) bzw. bei Antragsteller nach Nummer 6.1 Buchstabe c möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung beim Durchführer kann in der BEG EM ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen) gestellt werden („Sperrfrist“); dies gilt nicht wenn der Verzicht erklärt wird, um zwischen den Förderarten „Kreditförderung“ und „Zuschussförderung“ zu wechseln – derselbe Antrag kann dann bei dem für die jeweils andere Förderart zuständigen Durchführer sofort erneut gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.

9.2.1 Zuschussförderung

Die Antragstellung erfolgt durch den Förderempfänger oder einen Bevollmächtigten gemäß den jeweiligen Antragsverfahren der Durchführer einschließlich notwendiger Anlagen. Das BAFA ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bzw. Erklärungen bereitzustellen.

9.2.2 Kreditförderung

Abweichend von Nummer 9.2 Satz 5 gilt als Vorhabenbeginn im Kreditfall der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch stattfand. In diesem Sinne ist eine Antragstellung somit auch nach Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags möglich, wenn der Fördernehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung den Nachweis über ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der KfW (entspricht kreditdurchleitendem Finanzierungsinstitut) oder einem Finanzvermittler erbringt. Ein solches dokumentiertes Beratungsgespräch umfasst Informationen zu Förderbedingungen und -voraussetzungen sowie zur Förderhöhe und zu der Einplanung der Förderung der BEG in das potenzielle Kreditgeschäft auf Basis eines von der KfW bereitgestellten Musterformulars. Das Beratungsgespräch ist zwingend vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu führen. Kann der Fördernehmer den Nachweis über ein entsprechendes Beratungsgespräch vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags nicht vorweisen und wurden entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge schon vor Antragstellung abgeschlossen, so ist eine Förderung im Rahmen der BEG WG nicht möglich.

Die Kreditförderung nach dieser Richtlinie wird erst ab dem 1. Juli 2021 angeboten, Förderanträge können erst ab diesem Tag gestellt werden. Antragsteller nach Nummer 6.1 Buchstabe c stellen den Antrag direkt bei der KfW. Alle anderen Antragsteller oder deren Bevollmächtigte stellen den Antrag über ein Finanzinstitut (Hausbank) ihrer Wahl. Die KfW ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bzw. Erklärungen bereitzustellen.

9.3 Fachunternehmererklärung/Einbindung eines Energieeffizienz-Experten

Für Anträge auf Förderung von Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.3 und 5.4, für die kein iSFP-Bonus beantragt wird, ist die Erklärung eines Fachunternehmers für Heizungstechnik über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen, sowie über die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes und die voraussichtlichen Kosten ausreichend („Fachunternehmererklärung“). Abweichend hiervon kann die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen, die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes, sowie die voraussichtlichen Kosten für die Einzelmaßnahme bzw. die Einzelmaßnahmen aber auch von einem Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de) bescheinigt werden.

Für Anträge, die auch die Förderung von Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 oder Nummer 5.5 beinhalten, sowie für Anträge mit einem iSFP-Bonus, ist für die Beantragung der Förderung ein Experte der Energieeffizienz-Expertenliste der jeweils zutreffenden Gebäudekategorie (Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude) einzubinden. Nach Abschluss des Vorhabens bestätigt der Energieeffizienz-Experte die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes durch die Einzelmaßnahme. Er bestätigt auch die für die Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Kosten. Für Anträge auf Förderung einer Baubegleitung nach Nummer 5.5 ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen, es sei denn das Bauvorhaben betrifft nur eine einzige Einzelmaßnahme (z. B. Fenstertausch). Neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung für das Vorhaben darf der Energieeffizienz-Experte nicht

in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder
von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder
Lieferungen oder Leistungen vermitteln.

Nicht unter diese Regelung zur vorhabenbezogenen Unabhängigkeit fallen

beim Antragsteller angestellte Energieeffizienz-Experten, dies gilt jedoch nicht für Leistungen nach Nummer 5.5;
angestellte Energieeffizienz-Experten von Bau- oder Handwerksunternehmen (z. B. Fertighausbauer), deren Produkte und Leistungen nach einer von den Durchführern anerkannten Gütesicherung definiert und überwacht ­werden. Die Durchführer veröffentlichen auf ihren Internetseiten eine Liste der anerkannten Gütegemeinschaften.

Bei Sanierungen von Baudenkmalen mit Einzelmaßnahmen nach Nummer 5.1 oder Nummer 5.2 sind ausschließlich die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) geführten Sachverständigen der Kategorie „Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ zugelassen sowie bei der Inanspruchnahme der angepassten Anforderungswerte gemäß den Technischen Mindestanforderungen für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes im Sinne des § 105 GEG (Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei Wohngebäuden.

9.4 Zusage- und Bewilligungsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung finden die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anwendung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Für die Kreditförderung sowie die von der KfW durchgeführte Zuschussförderung sind die vorgenannten Regelungen durch die KfW anzuwenden oder sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der zwischen Bund und KfW abzuschließende Mandatarvertrag.

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA bzw. der KfW unverzüglich anzuzeigen.

9.4.1 Zuschussförderung

Eine Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Die Befristung kann auf begründeten Antrag um maximal 24 Monate verlängert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der ursprünglichen Frist vom Antragsteller aus Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.

Die maximale Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen beträgt damit 48 Monate.

9.4.2 Kreditförderung

Für die Kreditgewährung ist die Einreichung eines Nachweises über die voraussichtlichen förderfähigen Kosten sowie über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen erforderlich.

Ein Kredit wird nur befristet zugesagt. Der Kredit muss innerhalb von 12 Monaten nach Kreditzusage abgerufen werden (Abruffrist). Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um 24 Monate verlängert.

Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem dreizehnten Monat nach Kreditzusage eine Bereitstellungsprovision für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge fällig. Dies gilt nicht für Antragsteller nach Nummer 6.1 Buchstabe c.

Die Abruffrist kann um weitere 12 Monate verlängert werden, wenn der Abruf innerhalb der ursprünglichen Frist vom Antragsteller aus Gründen nicht erfolgen konnte, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat. Die maximale Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen beträgt damit 48 Monate.

Der Kredit wird nach Ablauf der Tilgungsfreijahre zurückgezahlt. Während der Zinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrags nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entfällt bei einer vollständigen Kreditrückführung nach Nummer 7.1 im Rahmen der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit. Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Zum Ende der Zinsbindung kann der Kredit ohne Kosten teilweise oder komplett zurückgezahlt werden. Während der Tilgungsfreijahre und bei der endfälligen Kreditvariante werden lediglich die Zinsen auf die abgerufenen Kreditbeträge gezahlt.

Der Zeitraum, innerhalb dessen die angeforderten (Teil-)Beträge dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen, beträgt 12 Monate ab Auszahlung des jeweiligen (Teil-)Betrags. Im Fall der Überschreitung dieser Frist hat der Antragsteller einen Zinszuschlag zu zahlen.

9.5 Auszahlung, Nachweisführung und Umsetzung eines iSFP

Für die Auszahlung des Zuschusses bzw. Verrechnung des Tilgungszuschusses ist die Einreichung eines Nachweises über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel, über die Höhe der förderfähigen Kosten sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes durch die Einzelmaßnahme bzw. die Einzelmaßnahmen erforderlich („Verwendungsnachweis“ bzw. „Bestätigung nach Durchführung“). Zusätzlich sind die Nachweise gemäß den technischen Mindestanforderungen zu dieser Richtlinie maßnahmenbezogen vorzuhalten.

Antragsteller nach Nummer 6.1 Buchstabe c haben bei Durchführung eines Gesamtvorhabens in mehreren Bauabschnitten, für die in der Kreditförderung auch gesonderte Anträge gestellt werden, nach jedem Bauabschnitt einen separaten (Zwischen-)Verwendungsnachweis zu erstellen. Nach Abschluss des Gesamtbauvorhabens kann der Durchführer zusätzlich die Einreichung eines abschließenden Verwendungsnachweises verlangen.

Für geförderte Maßnahmen, die auch Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 oder Nummer 5.5 beinhalten, ist hierfür eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de) erforderlich, der mit der Bestätigung Kopien der die förderfähigen Kosten belegenden Rechnungen übersendet und die Höhe der förderfähigen Kosten, die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bestätigt.

Für geförderte Maßnahmen nach den Nummern 5.3 und 5.4 ist für den Nachweis der sachgerechten Verwendung der Fördermittel und der Höhe der förderfähigen Kosten die Einreichung von Kopien der Rechnungen, und hinsichtlich der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und der Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes eine Bestätigung des ausführenden Fachunternehmers („Fachunternehmererklärung“) ausreichend; alternativ ist auch eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste möglich, der mit der Bestä­tigung Kopien der die förderfähigen Kosten belegenden Rechnungen übersendet und die Höhe der förderfähigen Kosten, die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bestätigt.

Näheres zu den Anforderungen an den Verwendungsnachweis, insbesondere zur Nachweisführung durch beizufügende Belege, regelt der nach Nummer 9 zuständige Durchführer; dieser kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bzw. Erklärungen bereitstellen.

9.5.1 Zuschussförderung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist spätestens sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Die maximale Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen beträgt 48 Monate. Wird der Verwendungsnachweis erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses.

9.5.2 Kreditförderung

Die Verrechnung des Tilgungszuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises zum nächsten der in der Finanzierungszusage festgelegten Verrechnungszeitpunkte. Weitere Voraussetzung für die Verrechnung des Tilgungszuschusses ist, dass das Darlehen zum Zeitpunkt der Gutschrift (Verrechnungszeitpunkt) nicht gekündigt ist. Die KfW legt in der Finanzierungszusage die möglichen Verrechnungszeitpunkte für einen Tilgungszuschuss mit Abständen von maximal zwei Jahren fest. Die Gutschrift des Tilgungszuschusses kann vorgezogen werden, sofern das Darlehen bankseitig aus wichtigem Grund gekündigt oder wegen einer Insolvenzeröffnung fällig gestellt wird.

Der Tilgungszuschuss wird hinsichtlich des zugesagten Kredits auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet. Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift die Kreditvaluta geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrags, erfolgt die Gutschrift des Tilgungszuschusses nur in Höhe der aktuellen Kreditvaluta. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.

Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist innerhalb von 18 Monaten nach Vollabruf des Kredits, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Abrufzeitraums, gegenüber dem Kreditinstitut (Hausbank) einzureichen. Antragsteller nach Nummer 6.1 Buchstabe c reichen den Verwendungsnachweis direkt bei der KfW ein. Wird der Verwendungsnachweis später als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verliert der Antragsteller grundsätzlich seinen Anspruch auf die Gewährung eines Tilgungszuschusses. Zudem führt dies grundsätzlich zur Kündigung des Darlehens.

9.6 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Straf­gesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung vom Durchführer auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen, sowie vom Durchführer entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, nach der im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste zu benennen sind, auf die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen.

9.7 Auskunfts- und Prüfungsrechte, Monitoring; Öffentlichkeitsarbeit

Den Beauftragten des BMWi, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen BAFA, KfW und dem BMWi insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag oder zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen;
folgende Unterlagen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Kreditzusage bzw. Bekanntgabe der Zuschusszusage/des Zuwendungsbescheids aufbewahrt und dem Durchführer innerhalb dieses Zeitraums auf Verlangen vorgelegt werden (auch nach gegebenenfalls vollständiger Tilgung des Förderkredits):
Unterlagen zur Dokumentation der vom Energieeffizienz-Experten erbrachten Leistungen (Planung und Bau­begleitung) einschließlich eventueller Unterlagen zur Dokumentation einer optionalen akustischen Fachplanung;
sämtliche Nachweise, die in den technischen Mindestanforderungen zu dieser Richtlinie für die jeweiligen geförderten Maßnahmen gelistet sind;
bei der Sanierung von Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz: die für die bau­lichen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Abstimmungsnachweise und die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde, z. B. Bauamt.
dem Durchführer oder andere Beauftragte des Bundes innerhalb der Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren der geförderten Maßnahme auf Anforderung ein Betretungsrecht für eine Vor-Ort-Kontrolle des geförderten Objekts gewährt wird, bzw. zur Qualitätssicherung die geförderten Maßnahmen im Rahmen einer Unterlagen- bzw. Vor-Ort-Kontrolle auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft werden dürfen;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, innerhalb der Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren der geförderten Maßnahme weitergehende Auskünfte gibt und die Bereitschaft zur freiwilligen Nennung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erfragt werden darf; sowie
die Daten seines Förderfalls, insbesondere Gegenstand, Ort und Höhe der erhaltenen Förderung, anonymisiert zu Zwecken der Evaluierung, der parlamentarischen Berichterstattung und der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden können;
für die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO bzw. der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschriften Daten zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von BAFA bzw. KfW und dem BMWi oder einer von diesen beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms sowie in anonymisierter Form für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
das BMWi den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Unterlagen- bzw. Vor-Ort-Prüfung auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft.

10 Geltungsdauer

Die Richtlinie wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. Die Richtlinie vom 20. Mai 2021 tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Dezember 2020 (BAnz AT 30.12.2020 B2).

Mit Inkrafttreten ersetzt sie ab dem 1. Januar 2021 die Richtlinie über die Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischen Abgleich vom 13. Juli 2016 (BAnz AT 29.07.2016 B1).

Ab dem 1. Juli 2021 ersetzt sie – gemeinsam mit den Richtlinien für die Teilprogramme BEG WG und BEG NWG – die Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln für die Bereitstellung zinsverbilligter Kredite, zur Gewährung von Tilgungszuschüssen und für die Bereitstellung von Zuschüssen im Rahmen der Programme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden („EBS“) vom 20. Juli 2016.

Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt.

Berlin, den 20. Mai 2021

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Thorsten Herdan
Anlage

Technische Mindestanforderungen
zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“
– Einzelmaßnahmen

Regelungen gelten für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG), falls keine explizite Unterscheidung getroffen wird.

1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

1.1 Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden

Bei Sanierungsmaßnahmen – insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle – ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zum Feuchteschutz, insb. zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes in Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme erforderlich sind.

Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung zu achten. Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei dem jeweiligen Bauteil für eine Förderung als Einzelmaßnahme einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau
von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax in W/(m2K) bzw. der maximalen Wärmeleitfähigkeit λ in W/(mK)
Wohngebäude und Zonen
von Nichtwohngebäuden
T 19 °C
Zonen
von Nichtwohngebäuden mit
12 °C < T < 19 °C
Bauteilgruppe:
Außenwände
Außenwand 0,20 0,25
Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligem Mauerwerk λ  0,035 W/(m·K) λ  0,040 W/(m·K)
Außenwände bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 0,45 0,55
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) 0,65 0,80
Bauteilgruppe:
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden
sowie Tore bei Nichtwohngebäuden
Fenster, Balkon- und Terrassentüren1 0,95 1,3
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren sowie von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung 1,3 1,6
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren 1,1 1,4
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) 1,1 1,4
Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 1,4 1,7
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glas­teilenden Sprossen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 1,6 1,7
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 1,6 1,9
Dachflächenfenster 1,0 1,1
Glasdächer 1,6 1,9
Lichtbänder und Lichtkuppeln 1,5 1,9
Vorhangfassaden2 1,3 1,6
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren3 1,3 2,0
Tore (nur Nichtwohngebäude) 1,0 2,0
Bauteilgruppe:
Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Räume, Bodenflächen
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörige Kehlbalkenlagen 0,14 0,25
Dachgauben 0,20 0,25
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume 0,14 0,25
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung 0,14 0,20
Dachflächen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude höchstmögliche Dämmstoffdicke (Flach­dächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalken­lagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken) λ  0,040 W/(m·K) λ  0,040 W/(m·K)
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume 0,25 0,25
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken 0,25 0,25
Geschossdecken gegen Außenluft von unten 0,20 0,25
Bodenflächen gegen Erdreich 0,25 0,25
Neuer Fußbodenaufbau bei bestehenden Bodenflächen gegen Erdreich (nur NWG) 0,35 0,35

Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle aus Anlage 7 GEG beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.

Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2,0 cm nicht überschreiten.

Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).

Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes im Sinne des § 105 GEG (Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei Wohngebäuden gelten jeweils angepasste Anforderungswerte gemäß der obenstehenden Tabelle.

1.1.1 Nachweise

Nachweise für die wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung
Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen: Lüftungskonzept, über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen (z. B. unter Anwendung der DIN 1946-6)
Bestätigung zum Aufbau und der Art der Dämmung, bzw. bei Fenstern und Türen Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen an die U-Werte, und zum wärmebrückenminimierten und luftdichten Einbau
Herstellernachweise der energetischen Eigenschaften, insbesondere bei Dämmmaßnahmen zu den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit der verbauten Materialien bzw. den U-Werten bei Fenstern/Türen/Toren
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

1.2 Sommerlicher Wärmeschutz

Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz einzuhalten.

1.2.1 Nachweise

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweis über die oben beschriebenen Funktionen
Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der DIN 4108-2 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

2 Anlagentechnik (außer Heizung)

2.1 Einbau, Austausch oder Optimierung raumluft- und klimatechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung

Gefördert werden bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, welche die folgenden Mindestanforderungen erfüllen.

2.1.1 Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen – Wohngebäude

Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:

Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent 0,20 W/(m3/h) aufweisen
Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen
ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG 80 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent 0,45 W/(m3/h) oder
ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG 75 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent 0,35 W/(m3/h) erreicht wird
Kompaktgeräte mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe mit denen
ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG 75 % bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz von ηs (ETAs) ≥ 140 % (bei 35 °C) und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent 0,45 W/(m3/h) erreicht wird
Kompaktgeräte ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe mit denen
eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETAs) ≥ 140 % (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent 0,35 W/(m3/h) erreicht wird

Die Einhaltung der Anforderungen an Lüftungsanlagen ist durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6 zu dokumentieren.

Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.

Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärme-bereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < –26 kWh/(m2 a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist.

Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.

Empfehlenswert ist folgende Maßnahmenkombination:

Erneuerung oder Erstinstallation einer Zu- und Abluftanlage mit einem Wärmeübertrager, die die unter Abschnitt „Lüftungsanlagen“ genannten Anforderungen erfüllt
Zusätzliche Umsetzung mindestens einer der in Abschnitt „Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden“ genannten Maßnahmen an der Gebäudehülle mit den dort genannten Anforderungen
Messtechnische Bestimmung der Luftdichtheit der Gebäudehülle entweder für das fertig gestellte Gebäude/Wohneinheit oder während der Bauphase als Bestandteil der Qualitätssicherung

2.1.2 Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen – Nichtwohngebäude

Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:

bedarfsgeregelte Zu- und Abluftsysteme mit Wärmerückgewinnung, die Feuchte-, Kohlendioxid- oder Misch­gasgeführt geführt sind. Die Anlage muss so ausgelegt sein, dass bei Auslegungsvolumenstrom die auf das ­Fördervolumen bezogene elektrische Ventilatorleistung je Ventilator den Grenzwert der Kategorie SFP 3 nach DIN 16798-3:2017-11 nicht überschreitet (Validierungslastbedingung). Das Luftleitungsnetz muss der Dichtheitsklasse B nach DIN Euronorm 15727:2010-10 (Luftleitungen mit rundem und eckigem Querschnitt), DIN Euronorm 12237:2003-07 (Luftleitungsformteile mit rundem Querschnitt) und DIN Euronorm 1507:2006-07 (Luftleitungsformteile mit eckigem Querschnitt) entsprechen.

2.1.3 Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen – Nichtwohngebäude

Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:

Einbau drehzahlgeregelter Ventilatoren mit einem Effizienzgrad gemäß Anhang IV Tabelle 1 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 327/2011
Einbau von RLT-Geräten, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III Nummer 2 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 1253/2014 vom 7. Juli 2014 entsprechen
Einbau energieeffizienter, drehzahlgeregelter Motoren
Elektromotoren mit einer Nennausgangsleistung unterhalb von 0,75 kW müssen eine Nenn-Mindesteffizienz größer gleich 82,4 % nach dem Verfahren in Verordnung (EG) Nr. 640/2009 vom 22. Juli 2009 aufweisen
im Leistungsbereich größer 0,75 kW mindestens Effizienzklasse IE 4 nach Verordnung (EG) Nr. 640/2009 in Verbindung mit IEC 60034-30
Nachrüstung von Frequenzumformern zur stufenlosen Regelung von Bestandsmotoren
Erneuerung und Instandsetzung von Luftleitungen zur Erreichung mindestens der Dichtheitsklasse B nach DIN Euronorm 1507:2006-07, beziehungsweise nach DIN Euronorm 15727:2010-10 oder DIN Euronorm 12237:2003-07
Einbau einer Wärmerückgewinnung, die mindestens der Klassifizierung H1 nach DIN Euronorm 13053:2012-02 entspricht
Reduzierung der Wärmeverluste durch nachträgliche Wärmedämmung der Außen- und Fortluftleitungen bei Innenaufstellung oder der Zu- und Abluftleitungen bei Außenaufstellung
(dmin 6 cm; λBW = 0,035 W/(mK) oder gleichwertig)

2.1.4 Nachweise

Wohngebäude:

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend der oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik oder
Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (z. B. Fachunternehmererklärung)
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

Nichtwohngebäude:

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweis zu den produktspezifischen Kenndaten (wie z. B. Wärmerückgewinnungsklasse, Dichtheitsklasse, Effizienzklasse von Ventilatoren)
Bei Ersteinbau, umfassender Erneuerung der Gesamtanlage oder Austausch des Ventilators: Bericht zur Übergabe der Anlage nach DIN Euronorm 12599:2013-01 Abschnitt 9
Bei Erneuerung und Instandsetzung der Luftleitungen: Protokoll der Messung des Leckluftvolumenstroms nach DIN Euronorm 12599:2013-01 Abschnitt D-8
Bei der Dämmung von Luftleitungen: Herstellerangaben über Dämmstoffdicke und Wärmeleitfähigkeit
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

2.2 Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes – Wohngebäude („Efficiency Smart Home“)

Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronische Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz bzw. der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen in einem Gebäude (Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung et cetera). Eine Verbrauchsoptimierung kann dabei auch durch verbesserte Nutzerinformation erreicht werden. Dafür muss mindestens je Wohneinheit der Energieverbrauch erfasst und dem Nutzer über ein Interface visualisiert werden.

Systeme zur Verbesserung der Netzdienlichkeit müssen mindestens mit offenen und geeigneten Kommunikationsschnittstellen ausgestattet sein, um auf Anforderungen des Stromnetzes reagieren zu können.

2.2.1 Förderfähige Maßnahmen

Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus.

Smart Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

Smart-Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik sowie Einbindung von Wetterdaten, auch als Multi-Sparten-Systeme inklusive Strom, Gas und Wasser
Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen, Teilverbräuchen der unterschiedlichen Sparten und Energiekosten
elektronische Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmemengenzähler zur Visualisierung und Analyse von Heizwärmeverbräuchen
elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung, der Bereitstellung von Nutzerinformation bei nachlassender Systemeffizienz und der Anzeige von notwendigen Wartungsintervallen. Zum Beispiel bei der Wärmeerzeugung, dem hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage und den Emissionen aus der Wärmeerzeugung
Wohnungsdisplay bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen Daten der Heiz- und Elektroenergie, von Warm- und Kaltwasser et cetera
elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate
Integration von Luftqualitätssensoren, Fensterkontakten, Präsenzsensoren, Beleuchtungsaktoren

Systemtechnik

Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern/-extern
elektronische Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit von Energieverbräuchen (z. B. für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Verbrauch und Erzeugung von erneuerbaren Energien, Haushaltsgeräte)

Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme

präsenzabhängige Zentralschaltung von Geräten, Steckdosen et cetera
baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Innentüren, Jalousien, Rollläden, Fenster, Türkommunikation, Beleuchtung, Heizungs- und Klimatechnik
intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten

Notwendige Elektroarbeiten

notwendige Verkabelung (z. B. Ethernetkabel) oder kabellose funkbasierte Installationen (z. B. Router) für Kommunikations-/Notrufsysteme und intelligente Assistenzsysteme, USB-Anschlussbuchsen
Anschluss an eine Breitbandverkabelung. Leerrohre, Kabel (z. B. Lichtwellenleiter, CAT 7) für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart Metering-Systeme
Energiemanagementsysteme, Einregulierung
Energiemanagementsystem inklusive Integration in wohnwirtschaftliche Software
Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung
Einstellarbeiten an der Regelung der Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik mit dem Ziel der Senkung des Energieverbrauchs (z. B. Optimierung der Heizkurve, Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung)

Nicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie z. B. Handy, Tablet, Computer, Fernseher, Lautsprecher et cetera.

2.2.2 Nachweise

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend der oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik oder
Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (z. B. Fachunternehmererklärung)
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

2.3 Nichtwohngebäude: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Gefördert wird der Einbau sowie Ersatz von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die der Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11 dienen (inklusive notwendiger Feldgeräte).

2.3.1 Förderfähige Maßnahmen

Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus (nicht abschließend).

Bedarfsabhängige Regelung von Lüftungs- und Klimaanlagen
Tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerung oder Regelung von Beleuchtungsanlagen
Bedarfsabhängige Regelung von Heizungssystemen wie z. B. einer nutzungsabhängigen raumweisen Regelung der Raumtemperatur
Komponenten zur Realisierung eines technischen Energiemanagementsystems mit dem Ziel der Energieeinsparung durch eine effiziente Betriebsweise des Gebäudes (z. B. Monitoring von anlagen- oder bereichsbezogenen Kenndaten und Energieverbräuchen (Sensorik), inklusive Gebäudeleittechnik sowie erforderliche Automations- und Feldelemente).

Nicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie z. B. Handy, Tablet, Computer, Fernseher, Lautsprecher et cetera.

2.3.2 Nachweise

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend der oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik oder
Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (z. B. Fachunternehmererklärung)
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

2.4 Nichtwohngebäude: Kältetechnik zur Raumkühlung

2.4.1 Einbau einer energieeffizienten Kälteerzeugung

Wärmegetriebene Kälteanlagen zur Nutzung von Wärme aus der Kraft-Wärme-Kopplung oder von Prozessabwärme
Kompressionskälteanlagen mit Leistungsregelung und einem Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad (ηs,c), der mindestens den nachfolgenden Werten entspricht:
Kühlgeräte, Antrieb mit einem Elektromotor ηs,c
Luft-Wasser-Kühler < 400 kW 175 %
Luft-Wasser-Kühler 400 kW 195 %
Wasser/Sole-Wasser-Kühler < 400 kW 215 %
Wasser/Sole-Wasser-Kühler 400 < 1 500 kW 270 %
Wasser/Sole-Wasser-Kühler 1 500 kW 290 %
Luft-Luft-Klimageräte 12 kW 241 %
Luft-Luft-Klimageräte > 12 kW 210 %
Rooftop-Raumklimagerät 160 %
Kühlgeräte, Antrieb mit einem Verbrennungsmotor  
Luft-Wasser-Kühler < 400 kW 160 %
Luft-Wasser-Kühler 400 kW 170 %
Luft-Luft-Klimageräte 185 %
Die für den Wärmebereich genannten Maßnahmen zur Verteilung und Übergabe gelten analog auch für den Kältebereich.
Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen zur Wärme-/Kälteerzeugung, -verteilung und -speicherung ist bei hydraulisch betriebenen Systemen die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs des angeschlossenen Verteil-systems.

2.4.2 Nachweise

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Fachunternehmererklärung)
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

2.5 Nichtwohngebäude: Energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme

Die Systemlichtausbeute des eingebauten Leuchtmittels mit Betriebsgerät (Leuchtenlichtausbeute) muss mindestens

140 Lumen je Watt bei LED-Lichtbandleuchten
120 Lumen je Watt bei allen anderen Beleuchtungssystemen

betragen.

Der Lichtstromerhalt der eingesetzten Leuchten muss mindestens folgende Werte erreichen:

Für LED-Leuchten 80 % (L80) bei 50 000 Betriebsstunden.
Für alle anderen Beleuchtungstypen größer oder gleich 90 % bei 16 000 Betriebsstunden.

Förderfähig ist der komplette Leuchtentausch innerhalb des Gebäudes einschließlich sonstiger erforderlicher Nebenarbeiten und Komponenten. Lampen, die für den späteren Einbau oder für den Einbau in bestehende Bestandsleuchten vorgesehen sind, z. B. Retrofit, Ersatzlampen, sind nicht förderfähig.

2.5.1 Nachweise

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen Leuchtenlichtausbeute, Bemessungslebensdauer und Lichtstrom­erhalt
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

3 Anlagen zur Wärmeerzeugung

Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von effizienten

Wärmerzeugern,
Anlagen zur Heizungsunterstützung,
nicht-öffentlichen Netzen („Gebäudenetz“)

oder der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein

nicht-öffentliches Netz („Gebäudenetz“), das zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien gespeist wird,
Wärmenetz, das zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien gespeist wird.

3.1 Übergreifende Technische Mindestanforderungen

Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) wird die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 empfohlen. Analog zur Leistungsbeschreibung des Bestätigungsformulars für ­Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlast­ermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 (z. B. Hüllflächenverfahren) zulässig. Zudem ist die Durchführung ­folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:

Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
Alle förderfähigen Heizsysteme müssen bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig.
Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren A oder B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die ­Luftvolumenströme anzupassen.
Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.

3.2 Gas-Brennwertheizung („Renewable Ready“)

Gefördert wird die Errichtung effizienter Gas-Brennwertheizungen, wenn diese bereits weitestgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind („Renewable Ready“).

3.2.1 Zu erfüllende Technische Mindestanforderungen, insbesondere:

Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) des Gas-Brennwertkessels mit einer Nenn­wärmeleistung von bis zu 70 kW muss mindestens 92 % erreichen. Gas-Brennwertkessel mit einer Nennleistung über 70 kW müssen einen Wirkungsgrad von 87 % bei Volllast und 96 % bei 30 % Teillast erreichen. Der Nachweis erfolgt über die Konformitätserklärung des Herstellers gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bzw. über das Etikett gemäß Verordnung (EU) Nr. 811/2013.
Es muss eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Anteil des Heizsystems installiert werden bzw. vorhanden sein.
Ein Konzept für die geplante Auslegung der Maßnahme zur künftigen Nutzung erneuerbarer Energien in dem Heizsystem (Feinplanung) ist einzureichen. Der erneuerbare Mindestanteil für Hybridanlagen im Sinne der Nummer 3.3.1 ist zu erfüllen.
Bei Wohngebäuden muss zwingend ein Speicher für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien installiert werden. Die Auslegung hat gemäß Feinplanung zu erfolgen. Bei Nichtwohngebäuden kann auf einen Speicher verzichtet werden, wenn Biogas zu einem Anteil von mehr als 55 % dauerhaft über die Mindestnutzungsdauer der Anlage eingesetzt wird.
Die Einhaltung der Anforderungen an Renewable Ready-Anlagen ist durch die Konzeptbeschreibung für die geplante Auslegung der Maßnahme (Feinplanung) zu dokumentieren und durch den Fachunternehmer zu bestätigen. Der Fördernehmer hat die Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren gerechnet ab dem Datum der Inbetriebnahme des Gas-Brennwertkessels nachzuweisen.

3.2.2 Nachweise

Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
Fachunternehmererklärung
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften.

3.3 Gas-Hybridheizungen

Gefördert wird die Errichtung von Gas-Hybridheizungen, bestehend aus Gas-Brennwerttechnik sowie einer oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien, die die jeweiligen Anforderungen der Nummern 3.4 bis 3.6 erfüllen.

3.3.1 Technische Mindestanforderungen

Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) des Gas-Brennwertkessels mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 70 kW muss mindestens 92 % erreichen. Gas-Brennwertkessel mit einer Nennleistung über 70 kW müssen einen Wirkungsgrad von 87 % bei Volllast und 96 % bei 30 % Teillast erreichen. Der Nachweis erfolgt über die Konformitätserklärung des Herstellers gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bzw. über das Etikett gemäß Verordnung (EU) Nr. 811/2013.
Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden. Abweichend davon kann Solarthermie auch zur überwiegenden Versorgung von Warmwasser eingesetzt werden.
Die verschiedenen Wärmerzeuger einer Hybrid-Anlage müssen über eine gemeinsame Steuerungs- und Regelungstechnik verfügen, sodass ein effizienter Anlagenbetrieb gewährleistet ist. Folgende technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
a)
Die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers einer geförderten Gas-Hybridheizung muss mindestens 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes (Gebäudeheizlast) betragen. Anzusetzende thermische Leistung:
Biomasse-Anlagen: Die thermische Leistung ist die geprüfte Nennwärmeleistung und kann direkt den An-lagenlisten entnommen werden, die auf den Internetseiten des BAFA abrufbar sind.
Wärmepumpen-Anlagen: Maßgeblich ist die potenzielle Heizleistung bei der jeweils anzusetzenden Norm­außentemperatur am Standort der Wärmepumpe und einer Vorlauftemperatur von 35 °C. Der Wert kann den technischen Unterlagen des jeweiligen Herstellers entnommen werden.
Solarthermie-Anlagen: Zur Berechnung der Heizleistung einer Solarthermie-Anlage ist für alle Kollektortechnologien eine pauschale Kollektorleistung von 635 Watt pro m2 Bruttokollektorfläche anzusetzen.
b)
Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) sind ­alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 (z. B. Hüllflächenverfahren) zulässig.

3.3.2 Nachweise

Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
Fachunternehmererklärung
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften.

3.4 Solarkollektoranlagen

Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme bzw. Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

Warmwasserbereitung,
Raumheizung,
kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
solare Kälteerzeugung,
die Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein Gebäude- und/oder nicht-öffentliches Kältenetz.

Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden.

Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbadabsorber).

Technische Mindestanforderungen

Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar-Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts
Jährlicher Kollektorertrag QkOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m2
Der Nachweis von QkOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt:
QkOl = 0,38 (W25/Aap – Ceff) + 0,71 (W50/Aap – Ceff).
Zusätzliche Anforderungen bei ertragsabhängiger Förderung:
Mindestens 20 m2 Bruttokollektorfläche.
Die gelieferte Wärme dient effektiv der Raumheizung oder Warmwassererwärmung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m2 Nutzfläche, oder
die Solaranlage erreicht einen solaren Deckungsgrad von mindestens 50 %; bei Wohngebäuden darf der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust zudem das 0,7-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten.
Die Auslegung der großen Solarkollektoranlagen muss zudem durch Systemsimulation erfolgt sein (hierzu ist vom Antragsteller mit seinem Antrag eine Simulationsberechnung einzureichen).
Der durch die Simulation berechnete Kollektorwärmeertrag muss bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m2 Nutzfläche mindestens 300 kWh/(m2a), bei Trinkwasseranlagen 350 kWh/(m2a) betragen.
Davon abweichend muss für Solarkollektoranlagen mit einem solaren Deckungsgrad von mindestens 50 % per Systemsimulation nachgewiesen werden, dass die Trinkwassererwärmung und Raumheizung zu mindestens 50 % aus solarer Strahlungsenergie gedeckt werden können.

3.4.1 Qualitätssicherung

Abweichend zu der in Nummer 3.1.1 genannten messtechnischen Erfassung der Energieverbräuche sowie aller erzeugten Wärmemengen eines regenerativen Wärmerzeugers, gilt für solarthermische Anlagen Folgendes:

Förderfähige Solarkollektoranlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen)
Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m2 oder Flachkollektoren ab 30 m2 ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich
z. B. mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option

3.4.2 Nachweise

Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).
Fachunternehmererklärung.
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten.
Solar-Keymark-Zertifikat und der zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-1 oder EN ISO 9806.
Hinweis: Bei Kollektoren mit gültigem Solar-Keymark-Zertifikat, die bereits beim BAFA als förderfähig gelistet sind, wurde dieser Nachweis bereits erbracht.
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften.
Hinweis: förderfähige Solarkollektoranlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird (www.BAFA.de).

3.5 Biomasseheizungen

Gefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Förderfähig sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens zu einem der folgenden Zwecke einsetzen:

Warmwasserbereitung,
Raumheizung,
kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
der Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz mit:
a)
Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die
automatisch beschickt sind,
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind, und
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
b)
mit Pelletöfen mit Wassertasche, die
automatisch beschickt sind,
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen und
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind;
c)
mit besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln, die
über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden, und
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;
d)
mit Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz, die
automatisch beschickt sind,
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten Anlagenteil verfügen und
über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen, und
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden,

wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.

3.5.1 Nicht gefördert werden:

luftgeführte Pelletöfen,
handbeschickte Einzelöfen,
Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz),
Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,
Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.

3.5.2 Energieeffizienz

Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 78 % erreichen. Für eine Übergangsfrist für Förderanträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2022 beim Durchführer eingehen, ist als alternativer Nachweis zu ƞs in % bei Pelletkessel, Hackgutkessel und Scheitholzvergaserkessel ein Kesselwirkungsgrad von 90 %, und bei Pelletöfen mit Wassertasche ein feuerungstechnischer Wirkungsgrad von 91 % möglich.

3.5.3 Emissionen

Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):

Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV)
Staub: 15 mg/m3; bei Innovationsbonus Biomasse 2,5 mg/m3

3.5.4 Nachweise

Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
Fachunternehmererklärung
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten
Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach Prüfung nach EN 303-5 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Biomassekessel) oder Prüfung nach EN 14785 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Pelletöfen mit Wassertasche)
Hinweis: förderfähige Biomasseanlagen sind in Anlagenlisten aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert werden (www.bafa.de).
Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach Nummer 3.5 (unabhängige Prüfung/Zertifizierung) und Nummer 3.5.2, wenn nicht aus der Typenprüfung hervorgehend
Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach Nummer 3.5.3 (Emissionen), wenn nicht aus der Typenprüfung hervorgehend
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

3.6 Wärmepumpen

Empfohlen wird die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln oder synthetischen Kältemitteln mit einem geringen Treibhauspotenzial (GWP – Global Warming Potential).

Förderfähig sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu den in der Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen, genannten Zwecken, einsetzen. Wärmepumpen können gefördert werden, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden:

3.6.1 Unabhängige Prüfung/Zertifizierung

Einzelprüfung nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF, etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.

3.6.2 Energieeffizienz

Wärmepumpen – Beheizung über Wasser
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C erreichen. Wärmepumpen, die gemäß Öko-Design-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen.
Elektrisch betriebene Wärmepumpen
  ƞs bei (35 °C) ƞs bei (55 °C)
Wärmequelle Luft 135 % 120 %
Wärmequelle Erdwärme 150 % 135 %
Wärmequelle Wasser 150 % 135 %
Sonstige Wärmequellen (z. B. Abwärme, Solarwärme) 150 % 135 %
Gasbetriebene Wärmepumpen
  ƞs bei (35 °C) ƞs bei (55 °C)
Alle Wärmequellen 126 % 111 %

Wärmepumpen – Beheizung über Luft
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞs (= ETAs) bzw. der „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ ƞs,h (= ETAs,h) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte erreichen:
Elektrisch- und gasbetriebene Wärmepumpen
Wärmepumpen  12 kW* (Wärmequelle Luft) ƞs  181 %
Effizienzklasse A++ oder A+++
Wärmepumpen > 12 kW* (alle Wärmequellen) ƞs,h  150 %

* Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe EU 206/2012).

3.6.3 Netzdienlichkeit

Förderfähige Wärmepumpen müssen ab dem 1. Januar 2023 über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (z. B. anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“).

3.6.4 Qualitätssicherung

Für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen:

Bohrfirmen müssen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert sein
Bohrungen müssen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein

3.6.5 Nachweise

Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
Fachunternehmererklärung
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten
Vorlage eines DVGW W 120-2 Zertifikats
Vorlage eines Versicherungsscheins und eines Zahlungsnachweises
Vorlage eines in Nummer 3.6.1 genannten Prüfberichts bzw. Prüfzertifikats über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung.
Hinweis: förderfähige Wärmepumpen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird. Wärmepumpen, die werkseitig über Schnittstellen zur netzdienlichen Aktivierung verfügen, sind in der Anlagenliste des BAFA entsprechend markiert (www.BAFA.de).
Herstellernachweis nach Nummer 3.6.3 (Netzdienlichkeit)
Herstellernachweise zu den weiteren produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

3.7 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien

Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 % der Gebäudeheizlast einbinden, soweit sie nicht unter die Nummern 3.2 bis 3.6 fallen.

Förderfähige innovative Heizungsanlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die von den Durchführern fortlaufend aktualisiert und veröffentlicht wird. Heizungsanlagen, die nicht auf dieser Anlagenliste geführt sind, sind nicht als „Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ förderfähig.

Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Bestätigung des VdZ Spitzenverbands der Gebäudetechnik sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (z. B. Hüllflächenverfahren).

3.7.1 Nachweise

Berechnung der Gebäudeheizlast und Nachweis des Anteils von mindestens 80 % der Gebäudeheizlast durch Deckung von Wärmeerzeugern auf der Basis erneuerbarer Energien
Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
Fachunternehmererklärung
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften.

3.8 Erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE Hybride)

Gefördert wird die Errichtung von effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von min. zwei Technologien auf Basis von erneuerbaren Energien basieren und die Anforderungen der Nummern 3.4 bis 3.7 erfüllen.

Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Bestätigung des VdZ Spitzenverbands der Gebäudetechnik sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (z. B. Hüllflächenverfahren).

3.9 Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung eines nicht-öffentlichen Netzes („Gebäudenetz“) zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf einem Grundstück oder mehreren Grundstücken eines Eigentümers, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt und kein Öl als Brennstoff eingesetzt wird, bestehend aus folgenden Komponenten:

Wärmeerzeugung, gegebenenfalls Wärmespeicherung, Wärmeverteilung,
Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, sowie
Wärmeübergabestationen.

Die Bilanzierung ist in Anlehnung an DIN V 18599 in geltender Fassung durchzuführen. Alternativ darf als Nachweisverfahren das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 sowie die dazugehörige Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7 verwendet werden.

Gefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Netzanschlusses:

An ein Gebäudenetz, wenn dieses die oben angeführten Anforderungen erfüllt oder an ein Wärmenetz, wenn dessen Wärmeerzeugung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien gespeist wird.

3.9.1 Nachweise

Bilanzierung und Nachweis, dass die Wärmeerzeugung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 bzw. durch das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7
Bestätigung des Fachunternehmers über den geforderten Mindestanteil erneuerbarer Energie
Fachunternehmererklärung
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

4 Heizungsoptimierung

Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem, soweit sich aus den nachfolgenden Sätzen keine Einschränkungen ergeben.

Die Förderung der Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren A oder B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) durchgeführt werden. In Nichtwohngebäuden ist der ­hydraulische Abgleich stets nach Verfahren B durchzuführen. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.

Förderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung
Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung
Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012
Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme „Heizungsoptimierung“ ist der Einbau bzw. Austausch von Wärme­erzeugern.

Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (z. B. solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.

4.1.1 Liste förderfähiger Maßnahmen

Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus. Die Liste ist nicht abschließend. Förderfähig sind weiterhin alle sonstigen Maßnahmen, die zur vollen Funktion und für den energieeffizienten Betrieb der Heizungsanlage erforderlich sind.

4.1.1.1 Übergabe

Heizkörper/Heizflächen
Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, inklusive der erforderlichen Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen
Erstmaliger Einbau oder Austausch von Flächenheizsystemen, inklusive der erforderlichen Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen, inklusive Estrich, Trittschalldämmung, Bodenbelag bzw. bei Wandheizung inklusive Putzarbeiten
Heizkörperregelung
Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile (auch im Austausch)
Einbau oder Austausch von Einzelraum-Temperaturregelung einschließlich aller dazu erforderlichen Komponenten
Aufrüstung eines Niedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichen Wärmetauscher(n) einschließlich notwendiger Schornsteinanpassungen

4.1.1.2 Verteilung

Leitungen, Armaturen, hydraulischer Abgleich
Durchführung des hydraulischen Abgleichs
Umsetzung technischen Maßnahmen zur Volumenstromregelung, z. B. Einbau von Strangregulierventilen, Differenzdruckreglern, Volumenstromreglern
Hydraulischer Umbau der Wärmeverteilung/des Rohrleitungssystems zur Optimierung der Wasserumlaufmengen bzw. zur Systemtemperaturreduzierung, z. B. Schließen von Bypässen
Umbau von Ein- in Zweirohrsysteme
Erweiterung und Sanierung von Gebäudenetzen.
Hocheffiziente Heizungs- bzw. Trinkwasserzirkulationspumpen
Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung
Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung
Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI > = 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012
Dämmung der Verteilleitungen
Wärmedämmung ungedämmter oder unzureichend gedämmter Wärmeverteilleitungen und Armaturen
Schallreduzierende Maßnahmen für Geräusche der Heizungsanlage in schutzbedürftigen Räumen

4.1.1.3 Speicherung und Sonstiges

Ersatz, Erweiterung und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern:
Wärmespeicher sind förderfähig, wenn sie Effizienzklasse A oder A+ gemäß Verordnung (EU) Nr. 812/2013 erreichen oder ihre Warmhalteverluste S in Watt in Abhängigkeit vom Speichervolumen V in Litern weniger als 8,5 W + 4,25 W/l · V0,4 gemäß Verordnung (EU) Nr. 814/2013 betragen.
Umstellung des Warmwassersystems, das heißt Integration in die Heizungsanlage, inklusive notwendiger Sanitär-arbeiten wie Austausch der Armaturen
elektronisch geregelte Durchlauferhitzer
Rohrinnensanierungen
Filter, Schmutzfänger, Abscheider zur Erhaltung der Funktionalität, Effizienz und Lebensdauer von Heizungsanlagen (z. B. Schwerkraftfilter, Schlammabscheider, Magnetitabscheider, Entgasungsgeräte)

4.1.2 Erforderliche und aufzubewahrende Nachweise

Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend der oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik
Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (z. B. Fachunternehmererklärung)
Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des „Spitzenverbands der Gebäudetechnik e. V.“ (VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V., www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

5 Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers

5.1 Leistungen des Energieeffizienz-Experten

Der Energieeffizienz-Experte muss bei der energetischen Sanierung mit Einzelmaßnahmen mindestens folgende Leistungen im Rahmen der Begleitung der Baumaßnahme erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden Teilleistungen durch Dritte, z. B. Fachplaner oder bauüberwachenden Architekten erbracht, sind diese vom Energieeffizienz-Experten im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.

Für alle Einzelmaßnahmen:

In der „Bestätigung zum Antrag“/„gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ bzw. der „technischen Projektbeschreibung“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Kosten erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen
Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes bestätigen
Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen
Bei der Aufstellung der förderfähigen Kosten zur Antragstellung mitwirken (anhand von Angeboten oder Kostenschätzung)
Bei der Ausschreibung beziehungsweise Angebotseinholung mitwirken sowie die Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten energetischen Maßnahme prüfen
Herstellernachweise, Herstellerangaben und Fachunternehmererklärungen auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen prüfen
Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen bzw. zusammenstellen
Die energetische Fachplanung und die Begleitung der Baumaßnahme dokumentieren
Die Dokumentation mit den jeweils für die Einzelmaßnahme geforderten Nachweisen an den Bauherrn übergeben
Nach Vorhabenbeginn: die förderfähigen Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Kosten“ zur BEG EM prüfen sowie die Feststellungen dokumentieren
In der „Bestätigung nach Durchführung“/„gewerblichen Bestätigung nach Durchführung“ bzw. dem „technischen Projektnachweis“ die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Kosten erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für die Maßnahmen bestätigen
Rechnungen einreichen, die die förderfähigen Kosten belegen

Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle:

Planung des baulichen Wärmeschutzes in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten
Wärmebrückenkonzept und Luftdichtheitskonzept in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erstellen, z. B. durch grafische Darstellung der geplanten Umsetzung
Die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen prüfen (z. B. unter Anwendung der DIN 1946-6) und den Bauherrn über das Ergebnis informieren. Die Veranlassung der Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen verantwortet der Bauherr
Die Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen (sofern durchgeführt) prüfen
Vor Ausführung der Putzarbeiten beziehungsweise vor Aufbringung späterer Verkleidungen: die energetisch relevanten, insbesondere später nicht mehr zugänglichen Bauteile (wie wärmeschutztechnischer Bauteilaufbau, ­Reduzierung von Wärmebrücken und luftdichte Ausführung) prüfen. Gegebenenfalls mittels einer Sichtprüfung im Rahmen einer Baustellenbegehung

Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Heizungs- und Lüftungstechnik:

Konzeptionierung der energetischen Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten
Einbau von Lüftungsanlagen:
die Notwendigkeit zur Durchführung einer Luftdichtheitsmessung prüfen
die Auslegung der Luftvolumenströme prüfen
zusätzlich bei Nichtwohngebäuden: Nachweis der Dichtheit des Kanalsystems prüfen
Einbau von Heizungsanlagen:
Bei wassergeführten Heizungsanlagen: Den Nachweis zum hydraulischen Abgleich prüfen
Bei luftgeführten Heizungsanlagen: Den Nachweis zum Abgleich der Luftvolumenströme prüfen
Bei Wärmepumpen: Den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten
Die Einregulierung der Anlage prüfen
Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung)
Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen

Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Kältetechnik (Nichtwohngebäude):

Konzeptionierung der Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten
Nachweise zum hydraulischen Abgleich und zur Einregulierung der Anlage prüfen
Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung)
Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen
Den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Kältemaschinen beraten

Ergänzende Leistung bei Durchführung von Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP):

Prüfen und bestätigen, dass die Maßnahmen dem iSFP entsprechen und sie daher als iSFP-Maßnahmen gewertet werden können

5.2 Leistungen des Fachunternehmers

Der Fachunternehmer muss bei der energetischen Heizungssanierung mit Einzelmaßnahmen (Nummer 5.3 und 5.4 der Richtlinien) mindestens folgende Leistungen erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden fachspezifische Teilleistungen durch Dritte (z. B. Tiefenbohrung oder hydraulischer Abgleich) erbracht, sind diese vom Fachunternehmer im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.

Im Rahmen der Antragstellung die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Kosten erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen
Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes bestätigen
die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen
Herstellernachweise und Herstellerangaben auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM prüfen
Bei Wärmepumpen: Den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten
Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen bzw. zusammenstellen, die heizungstechnische Fachplanung erbringen bzw. überprüfen und deren Umsetzung dokumentieren. Nachweise und Dokumentation an den Bauherrn übergeben
Nach Vorhabendurchführung: die Förderfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Kosten“ zur BEG EM prüfen und dokumentieren
Nach Vorhabendurchführung: Die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Kosten erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen
Bei der Kreditförderung: Rechnungen einreichen, die die förderfähigen Kosten belegen
Die Konzeptionierung der heizungstechnischen Maßnahme erbringen bzw. überprüfen; Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten
Bei wassergeführten Heizungsanlagen: Den hydraulischen Abgleich durchführen bzw. den Nachweis prüfen
Bei luftgeführten Heizungsanlagen: Den Abgleich der Luftvolumenströme durchführen bzw. den Nachweis prüfen
Die Heizungsanlage einregulieren bzw. die Einregulierung überprüfen
Die Heizungsanlage oder heizungstechnische Komponente übergeben inklusive technischer Einweisung
Die heizungstechnische Maßnahme planungsgemäß umsetzen
1
Umax bezieht sich auf den UW-Wert.
2
Vorhangfassaden, deren Bauart in DIN Euronorm 12631:2018-01 beschrieben ist, Umax bezieht sich auf den UCW-Wert.
3
Umax bezieht sich auf den UD-Wert.