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Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen) stehen im Unternehmensregister zur Beauskunftung zur Verfügung.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Diese Verordnung dient der Durchführung
in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(1) Für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Betriebssitz des Antragstellers. Der Betriebssitz ist der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk desjenigen Finanzamts liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Antragstellers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der Betriebssitz der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Organe ihren Sitz haben.
(1) Der Beihilfeantrag im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 und der Zahlungsantrag im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 sind schriftlich bei der für den Antragsteller zuständigen Landesstelle zu stellen. Jegliche Milchmengen sind in Kilogramm anzugeben.
(2) Der Beihilfeantrag hat ergänzend zu den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612.
zu enthalten.
(3) Der Zahlungsantrag hat ergänzend zu den Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 die Bankverbindung des Antragstellers zu enthalten.
(4) Als Nachweise im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b und c sowie des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 sind dem jeweiligen Antrag Ablichtungen der Abrechnungen des Erstkäufers der Rohmilch über die durch den Antragsteller gelieferte Rohmilch (Milchgeldabrechnung) beizufügen, die die jeweils maßgeblichen Zeiträume abdecken. An Stelle einer Milchgeldabrechnung kann der Antragsteller eine entsprechende Bestätigung des jeweiligen Erstkäufers der Rohmilch über die Milchlieferungen in den jeweiligen Zeiträumen beifügen. Hat der Antragsteller in dem für ihn maßgeblichen Verringerungszeitraum keine Rohmilch angeliefert, ist als Nachweis im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 eine Bestätigung des von ihm zuvor belieferten Erstkäufers über den Zeitpunkt der Einstellung der Rohmilchlieferung beizufügen. Hat der Antragsteller in den jeweils maßgeblichen Zeiträumen an mehr als einen Erstkäufer geliefert, sind die Nachweise nach den Sätzen 1 bis 3 für jeden Erstkäufer beizufügen.
(5) Die Landesstelle kann zusätzliche Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag erforderlich ist.
(6) Der Antragsteller ist verpflichtet, über jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Nachweisen in seinen Anträgen übereinstimmen, unverzüglich die für den Antrag zuständige Landesstelle schriftlich zu unterrichten.
(1) Die Landesstellen halten für die Anträge in schriftlicher oder elektronischer Form Vordrucke oder Formulare vor, die zu verwenden sind. Für Erklärungen, Nachweise und Mitteilungen können die Landesstellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, vorhalten.
(2) Soweit nach Absatz 1 Satz 2 die Landesstellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare vorhalten, sind diese zu verwenden.
(3) Im Hinblick auf die elektronische Kommunikation findet § 6 der InVeKoS-Verordnung entsprechende Anwendung. Die Landesstellen können auf der Grundlage von elektronischen Vordrucken oder Formularen eine ausschließlich elektronische Antragstellung anordnen.
(1) Der Antragsteller hat alle für seine Anträge maßgeblichen Unterlagen, die er nicht im Original dem Antrag beigefügt hat, bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf die Auszahlung der Beihilfe folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
(2) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung hat der Antragsteller und der Erstkäufer den Bediensteten der Landesstellen, der nationalen Prüfungsbehörden und der Prüfungsbehörden der Europäischen Union das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen.
(1) Vor der Gewährung der Beihilfe überprüfen die Landesstellen in Form einer Stichprobenkontrolle mindestens fünf Prozent der Antragsteller im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf die Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen.
(2) Ergeben sich nach der Gewährung der Beihilfe Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden Antrag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit der Antragsangaben und der Nachweise überprüft.
(3) Zum Zwecke der Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung können Betriebsdaten nach § 34c Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes übermittelt sowie in automatisierten Verfahren genutzt werden.
(1) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesanstalt) jeweils bis 10.00 Uhr des in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 genannten Tages die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 genannten Angaben. Die Bundesanstalt übermittelt die in Satz 1 genannten Angaben nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 der Europäischen Kommission.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 genannte Angabe unverzüglich nach Eingang bei ihr denjenigen Landesstellen, die die Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben.
(3) Absatz 1 gilt für die nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 der Europäischen Kommission zu übermittelnden Angaben entsprechend.
(4) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 26. Juni 2017 diejenigen Angaben mit, die nach Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 von der Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Kommission mitzuteilen sind. Die Bundesanstalt nimmt die Mitteilung nach Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 gegenüber der Europäischen Kommission vor.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 13. März 2017 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt wird.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft