Jahresabschlüsse: Veröffentlichen oder hinterlegen?

Jahresabschlüsse: Veröffentlichen oder hinterlegen?

Auf Grundlage der EU-Richtlinie 2012/6/EU und des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) haben Kleinstunternehmen seit 2012 die Möglichkeit, ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger zu hinterlegen.

Es gilt Folgendes:

Unternehmen gelten als Kleinstkapitalgesellschaften, wenn sie 2 der 3 maßgeblichen Schwellenwerte an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschreiten:

  • 350.000 Euro Bilanzsumme
  • 700.000 Euro Umsatzerlöse
  • eine durchschnittliche Anzahl von bis zu 10 Arbeitnehmern

Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nur eine vereinfachte Bilanz aufzustellen und müssen ihren Jahresabschluss nicht um einen Anhang erweitern, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden.

Unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe können die folgenden Gesellschaftsarten die Hinterlegungsoption nicht nutzen und müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen:

  • Kreditinstitut
  • Pensionsfonds
  • Versicherung
  • Rückversicherungsgesellschaft
  • Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften gem. § 38 KAGB
  • Investmentgesellschaften i.S.d. § 1 Absatz 11 KAGB
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i.S.d. UBGG
  • Kapitalmarktorientierte Unternehmen i.S.d. § 264d HGB

Für Geschäftsjahre beginnend am 01.01.2016 oder später dürfen Kleinstgenossenschaften von der Hinterlegungsoption Gebrauch machen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei deutschen Zweigniederlassungen einer ausländischen Hauptniederlassung (§ 325a oder § 340 l HGB) sind die für die Hauptniederlassung geltenden Rechtsvorschriften des entsprechenden EU-Staates einschließlich der dortigen Schwellenwerte anzuwenden.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Hinterlegung durch Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann.

Unterstützung bei der Frage, in welcher Form Sie Ihren Jahresabschluss offenlegen müssen, gibt Ihnen der Bilanz-Navigator, den Sie über die Startseite der Publikations-Plattform aufrufen können.

Bitte beachten Sie: Der Auftrag zur Hinterlegung erfolgt an den Bundesanzeiger. Die Auftragsübermittlung muss über die Publikations-Plattform (https://publikations-plattform.de) oder via Massenschnittstelle (Webservice) vorgenommen werden. Hinterlegte Jahresabschlüsse stehen im Unternehmensregister zur Beauskunftung zur Verfügung. Sowohl für die Beauftragung als auch für die Beauskunftung müssen Sie auf den Plattformen registriert und angemeldet sein.

 

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