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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen
an Kälte- und Klimaanlagen
im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative
(Kälte-Richtlinie)

Vom 23. September 2015

1 Einleitung

1.1 Förderziel

Die Bundesregierung hat sich in ihrem Energiekonzept anspruchsvolle klima- und energiepolitische Ziele gesetzt. So sollen die Treibhausgasemissionen bis 2020 gegenüber 1990 um 40 % und bis 2050 um 80 – 95 % gemindert werden. Bis 2020 sollen 20 % Primär- und 10 % Elektroenergie gegenüber 2008 eingespart werden. Dazu kann die Kälte- und Klimatechnik durch Steigerung der Energieeffizienz sowie durch Reduzierung des Kältebedarfs und der Kältemittelemissionen einen wichtigen Beitrag leisten.

Zur Erreichung der Ziele des Energiekonzepts bedarf es Anreize, die dafür verfügbaren Technologien zu nutzen. Deshalb wird der stärkere Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik durch Beratung und durch Investitionszuschüsse gefördert. Ein weiteres Förderziel ist, durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien im Markt zu stärken, so die Kosten zu senken und die Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Mit einer zusätzlichen Bonusförderung für die gleichzeitige Bereitstellung von Abwärme aus Kälteanlagen gibt es besondere Anreize für die Marktentwicklung.

1.2 Anpassungsmaßnahmen

Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, technische Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinie ständig überprüft. Notwendige Anpassungen an die Marktentwicklung, insbesondere eine Änderung bei den Fördersätzen und der Anforderungskriterien für die Förderung, erfolgen zum Jahresende, bei dringendem Novellierungsbedarf auch zu anderen Zeitpunkten. Im Jahr 2016 soll die Richtlinie im Kontext des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 grundlegend weiterentwickelt werden.

1.3 Zuwendungsgewährung

Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) im Wege der Projektförderung gewährt. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Beratungs- oder Investitionszuschüsse besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind folgende Maßnahmen:

2.1.1 Beratungsmaßnahmen durch einen Sachkundigen

a)
die Erstellung eines IST-Gutachtens zur Energieeffizienz einer bestehenden Kälte- oder Klimaanlage inklusive der nachfolgend in Nummer 2.1.2 und 2.1.3 genannten Maßnahmen;
b)
die Erstellung eines PLAN-Gutachtens zur Energieeffizienz für eine neue Kälte- oder Klimaanlage bzw. zur Steigerung der Energieeffizienz der bestehenden Anlage einschließlich Festlegung der für die Erreichung der Effizienzkriterien erforderlichen Komponenten und Systeme, die nachfolgend in Nummer 2.1.2 und 2.1.3 genannt sind.

2.1.2 Basisförderung für Investitionsmaßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen

a)
Maßnahmen an Kompressions-Kälteanlagen mit einer elektrischen Leistungsaufnahme des oder der Verdichter von mindestens 5 kW und höchstens 150 kW;
b)
Maßnahmen an Kompressions-Klimaanlagen mit einer elektrischen Leistungsaufnahme des oder der Verdichter von mindestens 10 kW und höchstens 150 kW;
c)
Maßnahmen an Sorptionskälte- und -klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mindestens 5 kW und höchstens 500 kW;
d)
Maßnahmen an Anlagen mit einer elektrischen Leistungsaufnahme von mindestens 5 kW und höchstens 150 kW, die Kühlung und Heizung mit einem integrierten Gerät oder System ermöglichen.

2.1.3 Bonusförderung für Investitionsmaßnahmen in der Wärmenutzung

Maßnahmen zur Nutzung der Abwärme aus Kälte- und Klimaanlagen.

2.2 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht.

Der Antragsteller ist

a)
entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage sich befindet,
b)
oder ein vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragtes Energiedienstleistungsunternehmen (Kontraktor).

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, bei Personengesellschaften darüber hinaus für deren Gesellschafter, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabeordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

2.3 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsgrundlagen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung sowie Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Neben der Aufhebung aufgrund der §§ 48 und 49 VwVfG kann ein Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und die Fördersumme zurückgefordert werden, wenn die zuständige Landesbehörde dem BAFA angezeigt hat, dass gegen den Betreiber einer geförderten Anlage ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 der ChemKlimaschutzverordnung verhängt worden ist und alle Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel gegen die Verhängung des Bußgeldes ausgeschöpft sind. Diese Aufhebung des Zuwendungsbescheids ist nur innerhalb eines Jahres nach Erlass des Bußgeldbescheids möglich.

Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100 BHO. Die Förderung kann nicht an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung [AGVO] – Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der EU-Kommission geprüft werden.

2.4 Auskunftserteilung

2.4.1 Förderverfahren

Den Beauftragten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass

a)
das BMUB dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck der Investitionszuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt;
b)
zum Zwecke einer Evaluierung vom BMUB oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens genommen werden kann.

2.4.2 Monitoring

Zusätzlich stellt der Antragsteller dem Zuwendungsgeber für ein regelmäßiges Monitoring über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inbetriebnahme jährlich die Betriebsdaten (Elektroenergieverbrauch, Leistungsspitzen, nachgefüllte Kältemittelmengen) zur Verfügung. Die Daten dienen der Ermittlung des Status der Umsetzung der Richtlinie sowie der erzielten Effekte. Damit sollen Qualitätsstandards bei geförderten Anlagen dokumentiert und weiterentwickelt sowie Kriterien für etwaige Programmanpassungen gemäß Nummer 1.2 erarbeitet werden.

Außerdem übermittelt der Antragsteller dem Zuwendungsgeber nach Erteilung des Energieeffizienz-Ausweises per E-Mail ein Foto der geförderten Anlage.

Die Bewilligung eines Förderantrags kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Übermittlung dieser Daten an eine vom BMUB beauftragte Organisation zusichert und sich bereit erklärt, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben. Für die Auswertung des Förderprogramms ist vom Antragsteller eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben.

2.4.3 Subventionsgesetz

Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

2.5 Verpflichtungen

Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind nach Inbetriebnahme mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte Anlage – unter Maßgabe der Verhältnismäßigkeit – nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn

a)
der entsprechende Weiterbetrieb der Anlage bis zum Ablauf der oben angegebenen fünf Jahre nachgewiesen wird;
b)
der neue Eigentümer in die Rechtsbeziehungen zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem BAFA vollständig eintritt und dies unverzüglich meldet.

2.6 Förderhöchstgrenzen und Kumulierbarkeit

Die maximale Förderhöhe für die Basisförderung nach Nummer 2.1.2 Buchstabe a, b, c oder d beträgt 100 000 Euro pro Maßnahme. Die maximale Förderhöhe für die Bonusförderung nach Nummer 2.1.3 beträgt 50 000 Euro pro Maßnahme.

Die Förderungen nach dieser Richtlinie sind untereinander und mit anderen Förderungen kumulierbar,

a)
soweit das Zweifache der Förderung aus diesem Förderprogramm für jede geförderte Anlage
und
b)
die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen insgesamt nicht überschritten werden (vgl. Nummer 2.7).

Vergütungsansprüche nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) werden nicht als Förderung angerechnet. Antragsteller sind verpflichtet, im Antrag diesbezügliche Auskünfte zu erteilen.

Zinsverbilligte Darlehen, für die ein Subventionswert nicht berechenbar ist, bleiben unberücksichtigt.

Die zulässigen prozentualen Fördersätze richten sich nach Nummer 3.1 bzw. 3.2 der Richtlinie.

2.7 Abweichende Förderung bei Überschreiten der beihilferechtlich zulässigen Förderhöchstgrenzen

Sofern die Förderung die nach europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen überschreitet, wird sie entsprechend gekürzt.

Die Förderung unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen („De-minimis-Regel“), sofern die Höhe der Förderung nach Nummer 3.2 der Richtlinie zusammen mit anderen Fördermitteln aus diesem und anderen Förderprogrammen, die das begünstigte Unternehmen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren erhalten hat, nicht die De-minimis-Grenze von 200 000 Euro übersteigt.

Sollte die De-minimis-Grenze von 200 000 Euro Gesamtförderung im oben genannten Zeitraum von drei Steuerjahren übertroffen werden, ist eine Förderung nur möglich, wenn die Kriterien nach der AGVO eingehalten werden. In diesem Fall erfolgt eine Förderung nach Artikel 38 AGVO (Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen).

Dabei gelten – abweichend von den in Nummer 2.6 und 3 spezifizierten Beihilfeintensitäten und Förderhöchstgrenzen – folgende Grenzen: Die Beihilfeintensität darf 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

Die beihilfefähigen Kosten werden ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten berechnet.

3 Fördermaßnahmen und -sätze

3.1 Beratungsmaßnahmen

Die Beratungsmaßnahmen geben Auskunft über den (förderfähigen) PLAN-Zustand der Energieeffizienz einer Kälte- oder Klimaanlage sowie bei bestehenden Anlagen über den IST-Zustand der Energieeffizienz einer Kälte- oder Klimaanlage:

a)
Zur Beurteilung der Energieeffizienz einer bestehenden Kälte- oder Klimaanlage erhebt ein Sachkundiger unter Verwendung des unter www.bafa.de bereitgestellten Formulars „Datenerhebung sowie Bewertung der Energieeffizienz“ die IST-Daten zur kälte- und klimatechnischen Klassifizierung, zur elektrischen Leistungsaufnahme sowie zur Ausrüstung mit Komponenten und Systemen einer bestehenden Anlage.
b)
Für die Beschreibung des PLAN-Zustands erstellt ein Sachkundiger mittels des unter www.bafa.de bereitgestellten Formulars „Datenerhebung sowie Bewertung der Energieeffizienz“ ein PLAN-Gutachten zur Energieeffizienz, aus dem hervorgeht, wie eine hohe Energieeffizienz der Anlage erreicht werden soll.
c)
Die Förderung für Beratungsmaßnahmen erfolgt unabhängig von der Beantragung einer Förderung für die Emissionsminderungsmaßnahme.
d)
Beim Sachkundigen muss es sich um einen Meister, Techniker oder Ingenieur mit fundierten Kenntnissen der Kältetechnik und mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung handeln. In Einzelfällen ist auch die Anerkennung von Kälteanlagenbauergesellen möglich, sofern eine mindestens 5-jährige Berufserfahrung im Bereich der Kältetechnik nachgewiesen wird. Nachweise über Sachkunde, Sachkundelehrgänge und Berufserfahrung sind beim BAFA einzureichen. Anschließend wird über die Zulassung entschieden.
e)
Der Fördersatz für die Beratungsmaßnahmen beträgt 80 % der in Rechnung gestellten Kosten, maximal jedoch 1 000 €.

3.2 Investitionsmaßnahmen zur Emissionsminderung

Die Förderung von Investitionsmaßnahmen erfolgt durch Zuschüsse für Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen, marktverfügbar sind und die eine Minderung der gesamten Treibhausgase-Emissionen von Kälte- und Klimaanlagen bewirken.

3.2.1 Allgemeine Förderbedingungen

a)
Für die vollständige Anlage wird zum Zwecke des – für einen Zeitraum von fünf Jahren – durchzuführenden Monitorings ein Elektroenergie-Messgerät installiert, das gleichzeitig mit der geförderten Anlage in Betrieb genommen wird und dessen technische Spezifikation hinsichtlich der Erfassung und Aufzeichnung der wichtigsten Messgrößen von der Bewilligungsbehörde definiert ist.
b)
Es wird der Nachweis eines Wartungsvertrags über einen Zeitraum von fünf Jahren für die regelmäßige Wartung der Kälteanlage durch einen Fachbetrieb oder der Nachweis einer entsprechenden firmeninternen Wartung erbracht, die von einem Meister, Techniker oder Ingenieur der Kältetechnik durchgeführt, überwacht und bestätigt worden ist.
c)
Der thermische Antrieb von Sorptionsanlagen muss über eine vorhandene Abwärmequelle (z. B. ein BHKW, eine Solaranlage, Fern- oder Nahwärme oder eine sonstige Sekundärwärmequelle) betrieben werden; der Leistungsbedarf aller elektrisch angetriebenen Zusatzverbraucher, mit Ausnahme der Kaltwasserverteilung, darf 10 % der bereitgestellten Kälteleistung nicht übersteigen. Das Erfordernis Wartungsvertrag entfällt.
d)
Für Anlagen nach Nummer 2.1.2 Buchstabe d (integrierte Systeme zum Kühlen und Heizen) ist die Nutzung der Kältetechnik als Wärmepumpe mit entsprechenden Umschaltsystemen, Wärmeübertragern sowie Mess-, Steuer- und Regeltechnik Voraussetzung.
e)
Grundlage der Förderung ist ein durch einen Sachkundigen unter Verwendung des Formulars „Datenerhebung sowie Bewertung der Energieeffizienz“ erstelltes PLAN-Gutachten zur Energieeffizienz, aus dem hervorgeht, wie eine hohe Energieeffizienz der Anlage erreicht wird, inklusive eines Rohrleitungs- und Instrumentenfließbildes der Anlage.
f)
Nicht förderfähig sind gebrauchte Komponenten oder Versuchsanlagen.
g)
Förderfähig sind alle Komponenten und Systeme des Kältemittelkreislaufs sowie Kühlmittelleitungen für Wasser, Sole und CO2.

3.2.2 Basisförderungen

Förderfähig sind Maßnahmen zur Sanierung von Kälte- und Klima-Bestandsanlagen mit folgenden Fördersätzen:

a)
15 % der Nettoinvestitionskosten, wenn der Energieeffizienz-Status gemäß Nummer 3.2.1 Buchstabe e mindestens einen Wert von 85 % der Maximalpunktzahl ergibt und Kältemittel mit einem GWP < 2 500 verwendet werden;
b)
20 % der Nettoinvestitionskosten, wenn der Energieeffizienz-Status gemäß Nummer 3.2.1 Buchstabe e mindestens einen Wert von 85 % der Maximalpunktzahl ergibt und halogenfreie Kältemittel verwendet werden.

Förderfähig sind Neuanlagen mit folgenden Fördersätzen:

c)
20 % der Nettoinvestitionskosten, wenn der Energieeffizienz-Status gemäß Nummer 3.2.1 Buchstabe e einen Wert von mindestens 95 % der Maximalpunktzahl ergibt und halogenfreie Kältemittel verwendet werden;
d)
25 % der Nettoinvestitionskosten, wenn Sorptionskälteanlagen eingesetzt werden.

Dabei sind „Bestandsanlagen“ an einem Standort bereits bestehende Anlagen, die im Sinne dieser Richtlinie saniert werden. „Neuanlagen“ sind Anlagen, die an einem Standort errichtet werden, an dem bisher keine Anlagen vorhanden waren. Ebenfalls um eine Neuanlage handelt es sich, wenn an einem Standort, an dem bereits ein Kältebedarf vorhanden war, die bestehende Anlage in Gänze demontiert wird und hierbei auch sämtliche Leitungen, Installationen und Komponenten der bestehenden Kälteanlage erneuert werden.

Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Kältekreisläufe an einem Standort gelten als eine Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind. Die Trennung großer Kältekreisläufe mit dem Ziel, die Leistungsgrenzen nach Nummer 2.1.2 zu umgehen, ist nicht zulässig.

3.2.3 Bonusförderungen

Wenn eine Basisförderung bewilligt wurde, sind Maßnahmen zur Nutzung von Abwärme aus Kälteanlagen (z. B. mittels Wärmepumpen) mit dem Zweck der Bereitstellung von Prozess- und Heizwärme ebenfalls förderfähig. Die Bonusförderung wird nicht gewährt für Kombinationssysteme nach Nummer 2.1.2 Buchstabe d, die bereits die Kühlung und Heizung mit einem Gerät oder System ermöglichen.

Über die Bonusförderung wird auf formlosen, jedoch detaillierten Antrag entschieden.

Die Fördersätze betragen:

a)
15 % der Nettoinvestitionskosten für Wärmeübertrager;
b)
20 % der Nettoinvestitionskosten für Wärmepumpen, wenn Kältemittel mit einem GWP < 2 500 verwendet werden;
c)
25 % der Nettoinvestitionskosten für Wärmepumpen, wenn halogenfreie Kältemittel verwendet werden.

Die erneute Beantragung einer Bonusförderung ist nach bereits gewährter Basis- und Bonusförderung nur noch ein weiteres Mal und nur innerhalb eines Jahres nach dem Erstantrag möglich.

3.3 Antragstellung, Abnahme der Anlage und Fristen

Für die Antragstellung sind die vom BAFA vorgeschriebenen elektronischen Formulare zu verwenden.

Folgende Fristen für Antragstellung, Abnahme und Verwendungsnachweis sind zu beachten:

a)
Anträge auf Förderung von Beratungsmaßnahmen nach Nummer 3.1 sind innerhalb von 6 Monaten nach deren Durchführung zu stellen. Die Antragsfrist gilt als Ausschlussfrist gemäß § 32 Absatz 5 VwVfG. Der Antrag ist unter Verwendung des Formblatts „Datenerhebung sowie Bewertung der Energieeffizienz“ mit Originalunterschrift zusammen mit dem Nachweis über die in Rechnung gestellten Kosten zu stellen.
b)
Im Falle aller sonstigen Maßnahmen darf mit dem Vorhaben nicht vor der Antragstellung begonnen worden sein. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrags beim BAFA. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.
c)
Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Ebenso kann mit der Realisierung aller Maßnahmen unabhängig von einem erteilten Zuwendungsbescheid begonnen werden.
d)
Die Anlage muss innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung vom Auftraggeber/Antragsteller abgenommen worden sein (Abnahmefrist). Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der Abnahmefrist beantragt wird.
e)
Der Verwendungsnachweis ist dem BAFA innerhalb von drei Monaten nach der Abnahme der beantragten Anlage, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Abnahmefrist vorzulegen (Einreichungsfrist). Eine Verlängerung der Einreichungsfrist ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der Einreichungsfrist beantragt wird.

4 Auszahlung der Fördersumme

4.1 Beratungsmaßnahmen

Die Auszahlung der Fördersumme durch das BAFA erfolgt nach Einreichung der erhobenen Daten entsprechend Nummer 3.1 sowie der Rechnung der/des Sachkundigen.

4.2 Investitionsmaßnahmen zur Emissionsminderung

Die Auszahlung der nicht rückzahlbaren Zuschüsse sowie die Erteilung des Energieeffizienz-Ausweises, der den tatsächlichen Zustand nach abgeschlossener Sanierung oder Neubau einer Anlage wiedergibt, erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Abschluss der Prüfung folgender Unterlagen (Verwendungsnachweis):

a)
Abnahmeprotokoll;
b)
Nachweis über die von einem Fachbetrieb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellten Kosten (Rechnung);
c)
Kurzdokumentation der sanierten bzw. neuen Anlage und ein Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild;
d)
Nachweis eines Wartungsvertrags (außer bei Sorptionskältemaschinen);
e)
Erklärung des Antragstellers über die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel;
f)
Lieferungs- und Leistungsvertrag.

5 Bewilligungsbehörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn
bzw. Postfach 51 60, 65726 Eschborn

Telefon: (0 61 96) 9 08 12 49
Internet: http://www.bafa.de
E-Mail: kki@bafa.bund.de

5.1 Antragsverfahren, behördliche Genehmigungen

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die vom BAFA im Internet (www.bafa.de) zur Verfügung gestellten elektronischen Antragsformulare.

Der Zuwendungsbescheid wird erst nach vollständiger Antragsprüfung und nach der Inbetriebnahme der Anlage erteilt. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen. Die Einzelheiten der Antragstellung regelt ein Merkblatt des BAFA.

5.2 Reihenfolge der Bearbeitung und Prüfung

Die Zuwendungsbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen, in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge vom BAFA erteilt.

Zur Überprüfung der in diesem Förderverfahren gemachten Angaben nimmt das BAFA im Einzelfall Vor-Ort-Prüfungen vor.

5.3 Energieeffizienz-Ausweis

Die Bewilligungsbehörde stellt für geförderte Anlagen einen Energieeffizienz-Ausweis aus. Der Energieeffizienz-Ausweis ist an geeigneter Stelle für den Publikumsverkehr sichtbar auszuhängen.

6 Anwendungsbestimmungen

Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie ist auf ab diesem Tag eingegangene Anträge anzuwenden. Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen in Unternehmen vom 23. Februar 2015 (BAnz AT 02.03.2015 B1) wird hierdurch ersetzt. Ihre Gültigkeit ist bis zum 31. Dezember 2016 begrenzt. Änderungen bleiben vorbehalten.

Berlin, den 23. September 2015

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Im Auftrag
Berthold Goeke