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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Änderung
der Richtlinie
zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld
(Kommunalrichtlinie)

Vom 18. Oktober 2022

Die Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ vom 22. November 2021 (BAnz AT 13.01.2022 B4) wird geändert:

1.
In Nummer 1 Absatz 2 wird die Angabe „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)“ gestrichen.
2.
In Nummer 2 wird ein neuer Satz 4 eingefügt:
„Gesetzliche verpflichtend durchzuführende Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen.“
3.
In Nummer 3 wird in der Definition von Nachrüstung „Ersteinbau oder“ vorangestellt.
4.
Nummer 4.1.6 wird neu gefasst:

„Gefördert wird die Erstellung von Machbarkeitsstudien durch fachkundige externe Dienstleister.

Ziel dieser Studien ist es, dass bei umfassenden Investitionen hohe Treibhausgasminderungspotenziale angereizt bzw. dass bei anstehenden Sanierungen oder Modernisierungen Klimaschutzmaßnahmen systematisch und zielkonform vorbereitet und geplant werden. Bezugnehmend auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beinhalten Machbarkeitsstudien neben einer Bestandsaufnahme eine Potenzialanalyse, in der technische und organisatorische Treibhausgasminderungspotenziale analysiert werden. Darauf aufbauend beinhaltet die Studie die Ergebnisse einer Vorplanungsphase, in der verschiedene Umsetzungsvarianten bewertet und eine Vorzugsvariante abgeleitet wird. Für diese Vorzugsvariante wird eine Entwurfs- und Genehmigungsplanung gefördert.

Förderfähige Maßnahmen:

Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur Erstellung von Machbarkeitsstudien inklusive Planungsleistungen der HOAI-Phasen 1 bis 4. Sind Untersuchungsgegenstände nicht genehmigungspflichtig, entfällt die Förderfähigkeit der Leistungsphase 4.
Für eine Machbarkeitsstudie für Siedlungsabfalldeponien sind zusätzlich Untersuchungen am Deponiekörper förderfähig, die für die Ermittlung des Emissionspotenzials notwendig sind, wie z. B. Bohrungen, Feststoff­probenahmen und -analysen, Gasmessungen, Belüftungsversuche. Die Notwendigkeit der Untersuchungen ist zu begründen.

Bewilligungsvoraussetzungen sind:

Zum definierten Untersuchungsgegenstand liegen noch keine Machbarkeitsstudien vor. Liegen bereits Potenzial- oder Machbarkeitsstudien vor ohne Berücksichtigung der Leistungsphasen 2 bis 4, können diese Planungsleistungen im Rahmen einer Machbarkeitsstudie gefördert werden.
Die im Rahmen einer Machbarkeitsstudie betrachteten Untersuchungsgegenstände müssen folgende Charakteristika vorweisen:
Antragsteller müssen berechtigt sein, Investitionsentscheidungen in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand zu treffen.
Der Untersuchungsgegenstand muss klar abgegrenzt sein und muss sich auf Anlagen oder Infrastrukturbereiche konzentrieren (z. B. Außen- und Straßenbeleuchtung, Kläranlage, Anlagen der Trinkwasserversorgung, Radverkehrsinfrastruktur in einem räumlich begrenzten Gebiet).

Es ist eine gestaffelte Beantragung der Machbarkeitsstudie inklusive der Leistungsphasen und Inhalte gemäß Technischem Annex für die Leistungsphasen 1 und 2 und anschließend Leistungsphasen 3 und gegebenenfalls 4 möglich.

Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 24 Monate, sofern eine vollständige Machbarkeitsstudie (inklusive Leistungsphasen 1 bis 3 gegebenenfalls 4) beantragt wird. Sollte die Beantragung gestaffelt erfolgen, beträgt der Bewilligungszeitraum jeweils in der Regel zwölf Monate.“

5.
In Nummer 4.1.7 Satz 1 wird die Angabe „Regionalverbände“ gestrichen.
6.
In Nummer 4.1.10 Satz 1 wird die Angabe „Wärme- und Kältenutzung“ gestrichen.
7.
Nach Nummer 4.1.10 wird eine neue Nummer 4.1.11 eingefügt:

„4.1.11 Kommunale Wärmeplanung

Gefördert wird die Erstellung kommunaler Wärmepläne durch fachkundige externe Dienstleister.

Förderfähige Maßnahmen:

Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur
Planerstellung
Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung
begleitende Öffentlichkeitsarbeit

Für die Höhe der Zuwendung gilt Nummer 7.4.

Bewilligungsvoraussetzung ist:

Es liegt noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das Handlungsfeld Wärme- und Kältenutzung vor bzw. die kreisangehörige Kommune war noch nicht an einem entsprechenden Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept des Landkreises für dieses Handlungsfeld beteiligt.

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.“

8.
Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:
Die Förderquote für Nummer 4.1.5 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

„maximal 5 000 Euro Zuschuss“ wird ersetzt durch „siehe Nummer 7.4 Buchstabe c“.

Es werden Förderquoten für die neue Nummer 4.1.11 eingefügt:
„Kommunale Wärmeplanung bis 31. Dezember 2023: Förderquote 90 %, Förderquote für finanzschwache Kommunen 100 %
Kommunale Wärmeplanung ab 1. Januar 2024: Förderquote 60 %, Förderquote für finanzschwache Kommunen 80 %“
9.
Die Überschrift der Nummer 7.4 wird wie folgt neu gefasst:
„7.4 Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. des Zuschusses“
10.
In Nummer 7.4 Buchstabe c wird das Wort „Zuschuss“ eingefügt:
„maximal 5 000 Euro Zuschuss pro Gewinnungsphase“
11.
In Nummer 7.4 Buchstabe d wird das Wort „Zuschuss“ eingefügt:
„–
maximal 40 000 Euro Zuschuss pro Netzwerkteilnehmer
begleitende Öffentlichkeitsarbeit: maximal 1 500 Euro Zuschuss pro Netzwerkteilnehmer“
12.
In Nummer 7.4 wird ein neuer Buchstabe l eingefügt:
„l)
Kommunale Wärmeplanung (Nummer 4.1.11)
Endredaktion und Druck des Plans: maximal 5 000 Euro
Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung: maximal 10 000 Euro
begleitende Öffentlichkeitsarbeit: in der Regel bis zu 5 000 Euro“
13.
In Nummer 7.5 wird ein neuer Satz 5 eingefügt:
„Die Regelungen zum Eigenanteil gemäß den Sätzen 3 und 4 gelten für Förderanträge gemäß Nummer 4.1.11 (Kommunale Wärmeplanung) bis zum 31. Dezember 2023.“
14.
In Nummer 8.1 wird ein neuer Satz 2 eingefügt:
„Sollten einzelne Referenznormen (z. B. DIN) weiterentwickelt werden, so ist die jeweils aktuellste Fassung zu berücksichtigen.“
15.
In Nummer 9.4 Satz 3 wird die Angabe „4.1.4“ eingefügt:
„Diese Regelung gilt nicht bei Zuwendungen nach den Nummern 4.1.2, 4.1.4, 4.1.7, 4.1.8 Buchstabe a und b sowie Nummer 4.1.10 Buchstabe b und c.“
16.
Die Anlage „Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen“ wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1.10.1 wird der Abschnitt zu Fokuskonzept Wärme- und Kältenutzung gestrichen.
b)
Es wird eine neue Nummer 1.11 eingefügt:

„1.11 Inhaltliche Anforderungen an einen kommunalen Wärmeplan:

Bestandsanalyse sowie Energie- und Treibhausgasbilanz inklusive räumlicher Darstellung:
Gebäude- und Siedlungstypen unter anderem nach Baualtersklassen
Energieverbrauchs- oder Bedarfserhebungen
Beheizungsstruktur der Wohn- und Nichtwohngebäude
Wärme- und Kälteinfrastruktur (Gas- und Wärmenetze, Heizzentralen, Speicher)
Potenzialanalyse zur Ermittlung von Energieeinsparpotenzialen und lokalen Potenzialen erneuerbarer Energien
Potenziale zur Energieeinsparung für Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme in den Sektoren Haushalte, Gewerbe-Handel-Dienstleistungen, Industrie und öffentlichen Liegenschaften
Lokale Potenziale erneuerbarer Energien und Abwärmepotenziale
Zielszenarien und Entwicklungspfade, mindestens unter Berücksichtigung der jeweils aktuell gültigen THG-Minderungsziele der Bundesregierung inklusive räumlich aufgelöster Beschreibung der dafür benötigten Energieeinsparungen und zukünftigen Versorgungsstruktur und damit verbundener Kostenprognosen in Form von Wärmevollkostenvergleichen für eine Anzahl typischer Versorgungsfälle, die die Versorgung in der Kommune umfassend abbilden, sowohl für die Einzelheizung als auch für die Versorgung mit Fernwärme. Biomasse und nicht-lokale Ressourcen sind effizient und ressourcenschonend sowie nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeit nur dort in der Wärmeversorgung einzuplanen und einzusetzen, wo vertretbare Alternativen fehlen. Die energetische Nutzung von Biomasse ist auf Abfall- und Reststoffe zu beschränken. Diese Nutzung kann insbesondere bei lokaler Verfügbarkeit im ländlichen Raum vertretbar sein.
Wenn nicht-lokale Ressourcen eingeplant werden, ist darzulegen, welche Umwelt- und Klimaauswirkungen dies zur Folge hätte und welche ökonomischen Vorteile und Risiken sich für die Verbraucher ergeben im Vergleich zu Alternativen auf Basis lokaler erneuerbarer Energien (Wärmevollkosten inkl. Infrastrukturbeitrag) und wie die Versorgung infrastrukturell sichergestellt werden kann (z. B. Anbindung an Wasserstofftransport- und -verteilnetz). Gegebenenfalls vorliegende oder in Arbeit befindliche Transformationspläne gemäß Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) sind hinsichtlich der Entwicklung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der zukünftigen Nutzung von Biomasse und Wasserstoff in der leitungsgebundenen Wärmeversorgung gelten die Anforderungen aus den Transformationsplänen der BEW.
Entwicklung einer Strategie und eines Maßnahmenkatalogs zur Umsetzung und zur Erreichung der Energie- und THG-Einsparung inklusive Identifikation von zwei bis drei Fokusgebieten, die bezüglich einer klimafreundlichen Wärmeversorgung kurz- und mittelfristig prioritär zu behandeln sind; für diese Fokusgebiete sind zusätzlich konkrete, räumlich verortete Umsetzungspläne zu erarbeiten.
Beteiligung sämtlicher betroffener Verwaltungseinheiten und aller weiteren relevanten Akteure, insbesondere relevanter Energieversorger (Wärme, Gas, Strom), an der Entwicklung der Zielszenarien und Entwicklungspfade sowie der umzusetzenden Maßnahmen
Verstetigungsstrategie inklusive Organisationsstrukturen und Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten
Controlling-Konzept für Top-down- und Bottom-up-Verfolgung der Zielerreichung inklusive Indikatoren und Rahmenbedingungen für Datenerfassung und -auswertung
Kommunikationsstrategie für die konsens- und unterstützungsorientierte Zusammenarbeit mit allen Zielgruppen“
c)
In Nummer 2.1 werden die Anforderungen für Beleuchtungsanlagen im Bereich der Sportanlagen neu gefasst:
„–
Die korrelierte Farbtemperatur darf maximal 4 000 Kelvin betragen, sofern dies für die dort durchgeführten Sportarten erforderlich ist. Bei der Wahl der Farbtemperatur sind Insekten- und Naturschutzbelange zu berücksichtigen.
Die Leuchte hat laut Herstellerangaben eine Mindestlebensdauer (L80) von 50 000 Betriebsstunden.
Für Sportanlagen darf die Beleuchtungsstärke den Wert der in der DIN EN 12193 für die jeweilige Sportart vorgegebenen Beleuchtungsklasse gemäß Tabelle 4 um maximal 30 % überschreiten.
Fluter sind so zu wählen und zu montieren, dass die Gesamtanlage einen ULR-Wert (upward light output ratio) von 0 % einhält.“
d)
In Nummer 2.4.1 wird in der ersten Anforderung an Mobilitätsstationen „entsprechen“ durch „berücksichtigen die technischen Anforderungen“ ersetzt.
e)
In Nummer 2.4.3 wird in der ersten Anforderung an Radabstellanlagen „entsprechen“ durch „berücksichtigen die technischen Anforderungen“ ersetzt.
f)
In Nummer 2.4.4 wird in der ersten Anforderung an Radabstellanlagen „entsprechen“ durch „berücksichtigen die technischen Anforderungen“ ersetzt.

Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. November 2022 in Kraft.

Berlin, den 18. Oktober 2022

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Berthold Goeke