Jahresabschluss hinterlegen

Kleinstunternehmen (Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinstgenossenschaften) können ihre Offenlegungspflicht durch die dauerhafte Hinterlegung ihrer Jahresabschlussunterlagen erfüllen. Kleinstunternehmen brauchen nur eine vereinfachte Bilanz aufzustellen und müssen ihren Jahresabschluss nicht um einen Anhang erweitern, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden.

Hinterlegte Jahresabschlussunterlagen stehen im Unternehmensregister zur Beauskunftung zur Verfügung.

Wenn Sie die Hinterlegung eines Jahresabschlusses vornehmen möchten, so beachten Sie bitte Folgendes:

Erst seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) zum 01.08.2022 sind Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2021 direkt an das Unternehmensregister zu übermitteln. Jahresabschlüsse mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Unterstützung bei der Frage, an welches Offenlegungsmedium Sie Ihre Unterlagen übermitteln müssen, gibt Ihnen der Bilanz-Navigator, den Sie über den Teaser auf der Startseite des Bundesanzeigers aufrufen können.

Die Auftragsübermittlung muss über die Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) oder via Software-Schnittstelle (Webservice) vorgenommen werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Publikations-Plattform unter „Wissenswertes“.

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