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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Richtlinie
zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen
mit nicht-halogenierten Kältemitteln
in stationären und Fahrzeug-Anwendungen
im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative
(Kälte-Klima-Richtlinie)

Vom 27. August 2020

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Bundesregierung hat sich anspruchsvolle Klimaschutzziele gesetzt: Die Treibhausgasemissionen in Deutschland sollen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Langfristig soll bis zum Jahr 2040 eine Reduktion von mindestens 70 Prozent und bis 2050 weitgehende Treibhausgasneutralität erreicht werden. Mit dem Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung im Jahr 2016 die Grundlage und Leitlinie für die weitere Identifikation und Ausgestaltung der jeweiligen Klimaschutzstrategien in den verschiedenen Handlungsfeldern beschlossen.

Das im Oktober 2019 von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 setzt den Klimaschutzplan mit konkreten Maßnahmen in den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfall- und Kreislaufwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft um. Ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele kann dabei im Bereich der Kälte- und Klimatechnik durch Steigerung der Energieeffizienz, Minderung des Kältebedarfs sowie durch die weitere Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase geleistet werden. Deshalb wird der stärkere Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik, die dem modernsten Stand der Technik entsprechen und damit deren Marktdurchdringung unterstützt wird, nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Investitionszuschüsse gefördert. Die Förderung flankiert zudem die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 v. 20.5.2014, S. 195), indem ausschließlich Anlagen gefördert werden, in denen nicht-halogenierte Kältemittel zur Anwendung kommen.

Im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt das durch folgende Förderschwerpunkte:

a)
Förderung von stationären Kälte- und Klimaanlagen,
b)
Förderung von Fahrzeug-Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen.

Mit den durch diese Richtlinie geförderten Projekten werden über die Wirkdauer der Maßnahmen jährliche, zusätzliche Einsparungen in Höhe von 100 000 Tonnen CO2-Äquivalent (brutto, Baseline-bereinigt) angestrebt. Ziel ist zudem, den Fördermitteleinsatz pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent auf 55 Euro pro Tonne (brutto, Baseline-bereinigt) zu begrenzen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung und maßnahmenspezifische Fördervoraussetzungen

2.1 Stationäre Anlagen

Gefördert werden

a)
stationäre Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben ­werden, wenn
die Anlagen neu errichtet bzw. neu installiert werden oder
die Kälteerzeugungseinheit neu erstellt wird, jedoch das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) bestehen bleibt;

sowie nur in Verbindung mit Buchstabe a

b)
ergänzende Komponenten und Systeme und
c)
zusätzliche Maßnahmen,

die den klimaschützenden Betrieb des Gesamtsystems zusätzlich verstärken.

Im Einzelnen sind dies:

1.
Flüssigkeitskühlsätze und Direktverdampfungsanlagen sowie Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme;
2.
Kälteanlagen im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) einschließlich Kühlmöbel wobei steckerfertige Kühlmöbel bis ­maximal 10 laufende Meter (lfm) gefördert werden;
3.
Ab- und Adsorptionsanlagen (ohne Komponenten und Systeme für den Freikühlbetrieb);
4.
Kälteerzeuger mit indirekter Verdunstungskühlung bzw. mit adiabatischer Kühlung in Rückkühlern;
5.
Kombinationen aus Sorptions- und Kompressionsanlagen (mit jeweils getrennten Förderanträgen);
6.
Komponenten und Systeme wie Tiefkühl-(TK)-Stufen, Luftkühler, Rückkühler, thermische Speicher sowie Rohr­leitungen von Kühlsolekreisläufen;
7.
Komponenten für Wärmepumpenbetrieb, Komponenten zur Abwärmenutzung der Kälteanlage (Integration der ­Wärmerückgewinnung) und Komponenten für den Freikühlbetrieb;
8.
Ausführungsplanung bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionskältemaschinen;
9.
Einbindung von Regenerativenergieanlagen.

2.1.1 Pauschale für die Ausführungsplanung bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionskältemaschinen

Die Ausführungsplanung von Flüssigkeitskühlsätzen (sogenannte indirekte Systeme) und Sorptionskältemaschinen, insbesondere mit mehreren Kühlstellen, sowie deren Kombination mit Wärme- und/oder Kältespeichern erfordert eine fachkundige Auslegung und Berechnung von Rohrleitungen, Dämmung, Ventilen (Ventilgruppen), Ausgleichsbehältern, Steuerung und Regelung. Zudem muss ein hydraulischer Abgleich des Gesamtsystems vorgesehen und durchgeführt werden. Zur Abgeltung dieses Aufwands für die Ausführungsplanung, die erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids beauftragt werden darf, wird eine Pauschale gewährt, und zwar für Systeme ab zwei Luftkühlern bzw. für die Integration eines oder mehrerer Kälte- bzw. Wärmespeicher.

2.1.2 Pauschale für die Einbindung von Regenerativenergieanlagen

Die Kombination einer Kälte- bzw. Klimaanlage mit einer Anlage zur Gewinnung von regenerativen Energien (Elektroenergie und/oder Wärme) ist geeignet, die Energieeffizienz zu erhöhen und die Klimaschutzwirkung des Gesamt­systems zu verbessern.

Eine Pauschale wird gewährt bei

a)
Einbindung einer thermischen Solarkollektoranlage oder
b)
Einbindung einer Anlage zur Gewinnung von Elektroenergie auf der Basis von erneuerbaren Energien,

sofern die Anlage einen Beitrag als Endenergiequelle für den Betrieb der Kälte- oder Klimaanlage im räumlichen Zusammenhang zu der Kälte- oder Klimaanlage leistet. Es wird nur einmal eine Pauschale gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b gewährt.

2.2 Fahrzeug-Klimaanlagen

Gefördert wird die Neuanschaffung von Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen (beispielsweise Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen, Regionalbahnen), wenn diese mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Die Förderung erfolgt für Fahrzeuge mit folgenden Einsatzzwecken: im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs, im Schienenpersonenfernverkehr sowie im Linienfernverkehr und im Gelegenheitsverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes. Die Nachrüstung solcher Klimaanlagen wird nur bei Schienenfahrzeugen gefördert.

2.3 Maßnahmenspezifische Zuwendungsvoraussetzungen

Im Folgenden werden für die einzelnen Anlagen und Komponenten die maßnahmenspezifischen Voraussetzungen zum Erhalt der Förderung genannt. Zu erfüllen sind außerdem die besonderen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.

2.3.1 Voraussetzungen für stationäre Kompressionskälte- oder -klimaanlagen

Gefördert werden energieeffiziente Anlagen mit gut dimensionierten Wärmeübertragern, bei denen in Abhängigkeit vom Anwendungsfall eine möglichst kleine treibende Temperaturdifferenz erreicht wird und gleichzeitig der Aufwand für den Transport des Kühlmittels (z. B. Luft, Wasser, Sole) möglichst gering ist.

Die Anlagen sind förderfähig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

mindestens ein Verdichter pro Verbund (oder ein einzelner Verdichter) verfügt über eine Leistungsregelung mit einem Regelbereich von 40 bis 100 Prozent, es sei denn, es wird ein Nachweis über eine geringe energetische Auswirkung dieser Leistungsregelung geführt;
Abtauvorrichtungen müssen über eine Bedarfsregelung verfügen;
Expansionsventile müssen elektronisch steuerbar sein, es sei denn, es wird ein Nachweis über eine geringe ­energetische Auswirkung dieser Leistungsregelung geführt;
TK-Verkaufskühlmöbel müssen vollständig mit Glas- oder Kunststofftüren oder -deckeln ausgerüstet sein, NK-Verkaufsmöbel müssen mindestens über eine Nachtabdeckung verfügen. Die Beleuchtung muss mit LED- oder Plasma-Leuchtmitteln erfolgen, und die Lüfter müssen mit EC-Motoren angetrieben werden. Details, wie beispielsweise der Umgang mit Kühlmöbeln mit Nachtabdeckung und offenen Theken, sind einem Merkblatt der Bewilligungsbehörde zu entnehmen;
Kälteanlagen müssen mit einer Regelung betrieben werden, die die Verflüssigungstemperatur an die Umgebungstemperatur anpasst, es sei denn, es wird ein Nachweis über eine geringe energetische Auswirkung dieser Leistungsregelung geführt;
Pumpen zur Förderung von Stoffströmen in Kühlmittelkreisläufen müssen drehzahlgeregelt sein;
Durchführung eines hydraulischen Abgleichs;
für die vollständige Anlage werden zum Zweck des – für einen Zeitraum von fünf Jahren – durchzuführenden Monitorings ein Elektroenergie-Messgerät und ein Wärme-(Kälte)-mengenzähler (für Flüssigkeitskühlsätze und Sorptionskälteanlagen) installiert, die gleichzeitig mit der geförderten Anlage in Betrieb genommen werden und deren technische Spezifikation hinsichtlich der Erfassung und Aufzeichnung der wichtigsten Messgrößen von der Bewilligungsbehörde definiert sind. Die energietechnischen Daten können auch über fernauslesbare Regelungstechnik der Kälteanlagen bereitgestellt werden.

2.3.2 Voraussetzungen für Sorptionsanlagen

Sorptionsanlagen müssen von einer bereits vorhandenen oder gleichzeitig neu erstellten Abwärmequelle, z. B. ein BHKW, oder einer regenerativen Wärmequelle, z. B. einer Solarthermieanlage, angetrieben werden.

2.3.3 Voraussetzungen für Klimaanlagen mit adiabater Verdunstungskühlung

Die Vorgaben zu adiabaten Verdunstungskühlanlagen sind in einem Merkblatt der Bewilligungsbehörde spezifiziert.

2.3.4 Voraussetzungen für Freikühler

Der Freikühler muss in der Lage sein, den Kälteleistungsbedarf vollständig zu decken, wenn die Außenlufttemperatur mindestens sechs Kelvin niedriger ist als die Nutztemperatur (TAuL < TNutz – 6 K).

2.3.5 Voraussetzungen für die Einbindung von Regenerativenergieanlagen

Die Inbetriebnahme der eingebundenen Regenerativenergieanlage muss nachweislich spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt sein.

3 Antragsberechtigung

3.1 Allgemeines

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c derZivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.

Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.

3.2 Stationäre Anlagen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht. Nicht antragsberechtigt sind Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften mit Ausnahme der in Satz 1 ausdrücklich genannten Einrichtungen.

Der Antragsteller ist

a)
entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem sich die stationäre Anlage befindet,
b)
oder ein von diesem beauftragter Contractor.

3.3 Fahrzeug-Klimaanlagen

Antragsberechtigt sind folgende juristische Personen:

a)
für im ÖPNV eingesetzte Fahrzeuge:
Gebietskörperschaften, Verkehrsverbünde sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder in deren Auftrag Beförderungsleistungen im ÖPNV erbringen, oder Firmen, die Fahrzeuge für Leasing bereitstellen;
b)
für andere Fahrzeuge außerdem auch sonstige Unternehmen.

Der Antragsteller ist Eigentümer oder Betreiber der Fahrzeug-Klimaanlage(n).

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeines

Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen hat. Entsprechend den Regelungen in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn.

4.2 Beihilferechtliche Grundlagen

Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sein, erfolgt die Förderung

a)
als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder
b)
bei Überschreiten der De-minimis-Grenze auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

Die Pauschale für die Ausführungsplanung bei stationären Anlagen (gemäß Nummer 2.1.1) wird nur als De-minimis-Beihilfe gewährt.

Zu Buchstabe a:

Mit der Antragstellung hat der Zuwendungsempfänger anzugeben und zu belegen, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder anderen De-minimis-Verordnungen im ­laufenden Steuerjahr sowie in den zwei davorliegenden Steuerjahren erhalten hat. Die Höhe der Förderung wird ­gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers im laufenden und den zwei davorliegenden Steuerjahren die De-minimis-Grenze nicht übersteigt (200 000 Euro für gewerbliche Unternehmen, 100 000 Euro für Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, 30 000 Euro für Unternehmen, die in den Bereichen Fischerei und Aquakultur tätig sind, 15 000 Euro für Unternehmen, die im Bereich landwirtschaftliche Erzeugnisse tätig sind).

Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger erhält eine „De-minimis-Bescheinigung“ über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert ­werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen von Fördermitteln als Nachweis für bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Zu Buchstabe b:

Die Förderung der investiven Ausgaben erfolgt

a)
bei stationären Anlagen als Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahmen auf Grundlage von Artikel 38 AGVO, wobei die Beihilfeintensität 30 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten darf;
b)
bei Fahrzeug-Klimaanlagen als Umweltschutzbeihilfe auf Grundlage von Artikel 36 AGVO für Maßnahmen zur ­Verbesserung des Umweltschutzes, wobei die Beihilfeintensität 40 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten darf.

Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO geprüft werden.

Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten

von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO und
von Unternehmen, die aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO einer Rückforderungsanordnung unterliegen.

Sofern die Höhe der Förderung die nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften der AGVO zulässigen Förderhöchstgrenzen überschreiten würde, nimmt die Bewilligungsbehörde die auf Grundlage der Artikel 36 bzw. 38 erforderlichen Kürzungen vor. Die Grundlagen zur Berechnung der zulässigen Förderhöhe sind im Antragsverfahren auf geeignete Weise zu belegen.

4.3 Kumulierbarkeit

Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bei der Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie handelt es sich um eine Projektförderung. Die Förderung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Festbetragsförderung gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben für Investition und Installa­tion für die in den Tabellen 1, 2 und 3 bezeichneten Fördergegenstände und die Einbindung von Regenerativenergieanlagen sowie die Ausgaben für die Ausführungsplanung. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Prototypen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen, die Instandsetzung/-haltung bestehender Anlagen sowie laufende Ausgaben.

5.1 Berechnung der Förderung

5.1.1 Festbeträge für stationäre Anlagen

Die Höhe der Förderung F wird bei stationären Anlagen wie folgt berechnet:

F = (A·XB + C) ·X
mit: F :  Förderbetrag (€)
  A, B, C :  anlagenspezifische Koeffizienten
  X :  Kälteleistung, Länge der Kühlmöbel, Speicherkapazität, Volumen (kW, lfm, kWh, dm3)

Die Kälteleistung bezieht sich auf den Auslegungszustand bei Auslegungs-Drehzahl, wofür Verdampfungs- und Verflüssigungstemperaturen anzugeben sind. Details sind in einem Merkblatt der Bewilligungsbehörde geregelt.

Bei Kühlsolekreisläufen mit Verrohrung, Dämmung, Fittings und Sole berechnet sich die Förderung F nach:

F = A·L·D + B
mit: F :  Förderbetrag (€)
  A, B :  anlagenspezifische Koeffizienten
  L :  Länge (m)
  D :  Durchmesser (mm)

Bei Verwendung von Kühlsoleleitungen mit unterschiedlichen Rohrdurchmessern, z. B. für eine Haupt- und mehrere Kühlstellenleitungen, wird eine Gesamtförderung aus den Einzelförderungen für jeden Durchmesser ermittelt. Die Details regelt ein Merkblatt der Bewilligungsbehörde.

5.1.2 Festbeträge für Fahrzeug-Klimaanlagen

Die Höhe der Förderung wird wie folgt berechnet:

F = (A·XB + C) ·X
mit: F :  Förderbetrag (€)
  A, B, C :  anlagenspezifische Koeffizienten
  X :  Kälteleistung (kW)

Die Auslegungsbedingungen der Kälteleistung von Fahrzeugklimaanlagen sind in einem Merkblatt der Bewilligungsbehörde spezifiziert.

5.2 Höhe der Förderung bei stationären Anlagen

Zur Bestimmung der Förderhöhe für stationäre Anlagen gelten die in den Tabellen 1 und 2 dargestellten Koeffizienten A, B und C. Der Förderbetrag ist jeweils für ein bestimmtes Intervall der zugrunde liegenden Variablen definiert (Kälteleistung, Kühlmöbellänge, Speicherkapazität, Volumen). Die Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Tabellen sowie dem Merkblatt der Bewilligungsbehörde. Bei Kälteerzeugern – mit Ausnahme von direktverdampfenden Anlagen mit Ammoniak (NH3) als Kältemittel – sowie bei Komponenten und Systemen ist die Überschreitung der oberen Intervallgrenze zulässig und führt nicht zur Ablehnung der Förderung. Der Zuschuss ist in diesen Fällen jedoch auf den Betrag gedeckelt, der sich bei der oberen Intervallgrenze ergibt. Unterhalb der unteren Intervallgrenzen erfolgt keine Förderung.

5.2.1 Koeffizienten für Kälteerzeuger bei stationären Anlagen

Zur Bestimmung der Förderhöhe von Kälteerzeugern stationärer Anlagen gelten die Koeffizienten und Grenzen von Tabelle 1. Die Berechung der äquivalenten Länge der Kühlmöbel und Kühlräume ist im Merkblatt der Bewilligungsbebhörde geregelt.

Tabelle 1 zeigt die förderfähigen Kälteerzeuger und die jeweils zugehörigen Werte der Förderkoeffizienten A, B und C für jeden Anlagentyp sowie die zugehörigen Ober- und Untergrenzen für die förderfähige Leistung bzw. die förderfähige Länge der Kühlmöbel. Bei den Anlagentypen wird nach Anlagen für Normalkälte, Tiefkälte und Klimaanlagen (Air Cooler) unterschieden.

5.2.2 Koeffizienten für Komponenten, Systeme und Speicher bei stationären Anlagen

Zur Bestimmung der Förderhöhe von Komponenten, Systemen und Speichern bei stationären Anlagen gelten die Koeffizienten und Grenzen von Tabelle 2.

Tabelle 2 zeigt die förderfähigen Komponenten, Systeme und Speicher und die jeweils zugehörigen Werte der Förderkoeffizienten A, B und C sowie jeweils die zugehörigen Ober- und Untergrenzen für die förderfähige Leistung, das förderfähige Volumen bzw. die förderfähige Speicherkapazität. Bei den Speichertypen wird nach Wasserspeichern, Eis-Speichern und Latentwärmespeichern unterschieden.

5.2.3 Pauschalen für die Ausführungsplanung bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionskältemaschinen

Mit den Pauschalen wird der finanzielle Aufwand für die Ausführungsplanung, die der sachgerechten Auslegung der geförderten Anlagen sowie der funktionsgerechten Integration der Technik dient, anteilig ausgeglichen. Die Pauschalen betragen

a)
500 Euro pro Luftkühler, mindestens 1 000 Euro, maximal 5 000 Euro,
b)
1 000 Euro für die Integration eines oder mehrerer Wärmespeicher,
c)
1 000 Euro für die Integration eines oder mehrerer Kältespeicher.

5.2.4 Pauschale für die Einbindung von Regenerativenergieanlagen (stationäre Anlagen)

Für die Integration neuer bzw. vorhandener Anlagen zur Gewinnung von elektrischer Energie wird bis zum Doppelten der elektrischen Leistung des geförderten Hauptkälteerzeugers nach Tabelle 1 im Auslegungspunkt gemäß BAFA-Merkblatt („BAFA-Auslegungspunkt“) ein Pauschalbetrag von 100 Euro pro Kilowatt bereitgestellter Spitzen­leistung bzw. Nennleistung gewährt. Für die Einbindung einer neuen oder vorhandenen Solarthermieanlage wird einmalig ein Pauschalbetrag in Höhe von 2 000 Euro gewährt. Die Förderhöchstgrenze gemäß Nummer 5.4 Buchstabe a ist dabei zu beachten.

5.3 Förderkoeffizienten für Fahrzeug-Klimaanlagen

Zur Bestimmung der Förderhöhe von Fahrzeug-Klimaanlagen gelten die folgenden Koeffizienten und Grenzen ­(Tabelle 3):

Tabelle 3 zeigt die Werte der Förderkoeffizienten A, B und C für die förderfähigen Fahrzeug-Klimaanlagen sowie die dafür geltende Ober- und Untergrenze für die förderfähige Leistung.

Die Überschreitung der oberen Intervallgrenze ist zulässig und führt nicht zur Ablehnung der Förderung. Der Zuschuss ist in diesen Fällen jedoch auf den Betrag gedeckelt, der sich bei der oberen Intervallgrenze ergibt. Unterhalb der unteren Intervallgrenze erfolgt keine Förderung.

5.4 Förderhöchstgrenzen

Es gilt eine Förderhöchstgrenze von insgesamt 150 000 Euro (netto) pro Maßnahme. Bei Fahrzeug-Klimaanlagen ist als Maßnahme die Summe aller in einem Förderantrag zusammengefassten Fahrzeuge zu verstehen.

a)
Die Förderhöchstgrenze für die Pauschale zur Einbindung von Regenerativenergieanlagen (nach Nummer 5.2.4) liegt bei 30 000 Euro (netto).
Bei Anwendung der AGVO (Nummer 4.2) ist die Förderung der investiven Ausgaben grundsätzlich auf den sich aus Artikel 38 Absatz 3 und 4 AGVO ergebenden Satz von höchstens 30 Prozent der aus der Verbesserung der Energieeffizienz bedingten Mehrkosten beschränkt (gegebenenfalls erhöht auf die in Artikel 38 Absatz 5 und 6 genannten Prozentsätze) und
b)
Bei Anwendung der AGVO (Nummer 4.3) ist die Förderung grundsätzlich auf den sich aus Artikel 36 Absatz 5 und 6 AGVO ergebenden Satz von höchstens 40 Prozent der umweltschutzbedingten Mehrkosten beschränkt (gegebenenfalls erhöht auf die in Artikel 36 Absatz 7 und 8 genannten Prozentsätze).

Des Weiteren gilt eine Begrenzung auf maximal 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Standort, Zweckbindungsfrist

Für die geförderten Anlagen gilt:

a)
Stationäre Anlagen: Die geförderten Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland be­finden;
b)
Fahrzeug-Klimaanlagen: Die Eigentümer bzw. Betreiber der geförderten Fahrzeug-Klimaanlagen müssen ihren ­Firmensitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben und die geförderten Anlagen überwiegend auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betreiben.

Die Anlagen sind nach Inbetriebnahme mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt werden. Die Stilllegung einer geförderten Anlage führt regelmäßig zum Widerruf der Zuwendung.

Die Veräußerung einer geförderten Anlage ist genehmigungspflichtig. Sie kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn der neue Besitzer vollständig in die aus der Förderung der Anlage resultierenden Rechte und Pflichten eintritt und sofern sich aus der Übertragung/Veräußerung keine Nachteile für den Bund und/oder Verstöße gegen das Beihilfe- oder Zuwendungsrecht ergeben.

6.2 Auskunftserteilung, Vor-Ort-Prüfungen

Den Beauftragten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass

a)
das BMU dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck der Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt;
b)
zum Zweck einer Evaluierung vom BMU oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens genommen werden kann.

Zur Überprüfung der in diesem Förderverfahren gemachten Angaben nimmt die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Vor-Ort-Prüfungen vor.

6.3 Wartungsvertrag (stationäre Anlagen)

Geförderte stationäre Kälte- oder Klimaanlagen müssen ab Inbetriebnahme über einen Zeitraum von fünf Jahren einer regelmäßigen Wartung unterzogen werden. Der Bewilligungsbehörde ist der Abschluss eines entsprechenden ­Wartungsvertrags mit einem Fachbetrieb oder alternativ eine firmeninterne Wartung nachzuweisen. Die firmeninterne Wartung muss von einem Meister, Techniker oder Ingenieur der Kältetechnik durchgeführt, überwacht und bestätigt werden.

6.4 Monitoring für stationäre Anlagen

Für geförderte Anlagen stellt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inbetriebnahme mindestens einmal jährlich Betriebsdaten für ein regelmäßiges Monitoring zur Verfügung. Für stationäre Anlagen mit einer Kälteleistung größer als 20 kW werden die Zuwendungsempfänger gebeten, die Betriebsdaten neben der verpflichtenden Jahresmeldung auf freiwilliger Basis jeweils auch zum letzten Tag eines Quartals zur Verfügung zu stellen. Details regelt die Bewilligungsbehörde.

Die Daten dienen der Ermittlung des Status der Umsetzung der Richtlinie sowie der erzielten Effekte. Damit sollen Qualitätsstandards bei geförderten Anlagen dokumentiert und weiterentwickelt werden.

Die Bewilligung eines Förderantrags ist davon abhängig, dass der Antragsteller die Übermittlung dieser Daten an eine vom BMU beauftragte Organisation zusichert und sich bereit erklärt auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben. Für die Datenübermittlung ist vom Antragsteller eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMU das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Postfach 51 60
65726 Eschborn
Telefon: 06196/908 1249
Internet: http://www.bafa.de
E-Mail: kki@bafa.bund.de
beauftragt.

7.2 Antragstellung

Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

Die Antragstellung ist ausschließlich über die von der Bewilligungsbehörde im Internet zur Verfügung gestellten elektronischen Antragsformulare zulässig (www.bafa.de). Die Einzelheiten der Antragstellung regelt die Bewilligungs­behörde. Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge erteilt.

7.3 Bewilligungszeitraum (Abnahmefrist)

Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen eine geförderte Anlage abgenommen sein muss (Abnahmefrist), beträgt bei stationären Anlagen 15 Monate und bei Fahrzeug-Klimaanlagen 36 Monate. Über die Abnahme der Anlage ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist möglich.

7.4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde ausschließlich über das vom BAFA bereitgestellte Verwendungsnachweisportal innerhalb von drei Monaten nach Abnahme der zu fördernden Anlage, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. der Abnahmefrist vorzulegen (Einreichungsfrist). Auf anderen Wegen eingereichte Verwendungsnachweise sind unzulässig. Eine Verlängerung der Einreichungsfrist ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie vor Ablauf der Einreichungsfrist beantragt wird.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (siehe Buchstabe a bis c) und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind mindestens folgende Unterlagen und Nachweise zu erbringen:

a)
Fließbild,
b)
Kurzdokumentation der geförderten Anlage,
c)
Fachunternehmererklärung (Formular der Bewilligungsbehörde),
d)
vollständig ausgefülltes Verwendungsnachweisformular,
e)
Lieferungs- und Leistungsvertrag,
f)
Rechnungen zu den förderfähigen Ausgaben,
g)
tabellarische Belegübersicht, in der die Ausgaben nach Art und zeitlicher Reihenfolge aufgelistet sind (Belegliste),
h)
Abnahmeprotokoll,
i)
Wartungsvertrag bzw. Nachweis einer betriebsinternen Wartung.

Es steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde zusätzlich geeignete Unterlagen und/oder Nachweise anzufordern.

7.5 Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt unbar nach Abschluss der Prüfung sämtlicher im Verwendungsnachweis­verfahren vorzulegenden Unterlagen. Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass der Zuwendungsbescheid zuvor bestandskräftig geworden ist.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den ­Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie ist auf ab diesem Tag eingegangene Anträge anzuwenden. Ihre Gültigkeit ist bis zum 31. Dezember 2023 begrenzt. Die Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie) vom 19. Dezember 2018 (BAnz AT 31.01.2019 B2) wird hierdurch ersetzt. Änderungen bleiben vorbehalten.

Dies gilt insbesondere für den Fall, dass vor Ablauf der Geltungsdauer in Kraft tretende Änderungen der in Nummer 4.2 genannten beihilferechtlichen Regelungen eine Änderung der Richtlinie – unter Berücksichtigung eventueller Übergangsvorschriften – erforderlich macht.

Berlin, den 27. August 2020

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Im Auftrag
Berthold Goeke