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Paul-Ehrlich-Institut
Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel
Bekanntmachung
zur Meldung von Verbrauch und Verfall von Immunglobulinen
durch die Einrichtungen der Krankenversorgung
nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 des Transfusionsgesetzes
in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 4 der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
Vom 15. April 2019
Gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 4 der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung (TFGMV), der zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und
zur Änderung anderer Vorschriften vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert wurde,
umfasst die Meldung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Transfusionsgesetzes (TFG) die Meldung der Gesamtmenge und Maßeinheit von Verbrauch und Verfall
von Plasmaderivaten und Plasmaproteinen nur dann, wenn die Notwendigkeit dieser Meldung
von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.
Auf Grundlage des § 2 Absatz 3 Nummer 4 TFGMV wird hiermit die Notwendigkeit der Meldung
von Verbrauch und Verfall von normalen und spezifischen Immunglobulinen durch das
Paul-Ehrlich-Institut bekannt gemacht.
Beginnend mit dem Jahr 2019 ist damit im Rahmen der Meldung nach § 21 Absatz 1 Satz 2
TFG auch die Gesamtmenge und Maßeinheit von Verbrauch und Verfall normaler und spezifischer Immunglobuline
durch die Einrichtungen der Krankenversorgung zu melden. Die Meldung erfolgt über eine Internetanwendung unter
der Adresse www.tfg.pei.de. Weitere Informationen dazu sind auf der Internetseite
des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/tfg-21 verfügbar.
Langen, den
15. April 2019
N0.05.02.06/0007#0007
Paul-Ehrlich-Institut
Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel
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