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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Richtlinie
für die Bundesförderung
Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen
und Zu-/Abluftventilatoren

Vom 1. September 2021

1 Präambel

Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virusbehafteter und somit infektiöser Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis innerhalb von 1,5 m um eine infizierte Person herum stark erhöht.

Bei längerem Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit unzureichender Frischluftversorgung oder ohne andere ­lüftungstechnische Maßnahmen erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Partikel auch über eine größere Distanz als 1,5 m, insbesondere bei erhöhtem Ausstoß von infektiösen Partikeln bzw. Aerosolen durch ­infizierte Personen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindest­abstandes zur Infektionsprävention nicht mehr ausreichend. Daher kommt neben den allgemeinen Hygieneregeln und dem Gebot der Kontaktreduzierung auch der Innenraumlufthygiene eine große Bedeutung beim Infektionsschutz zu. Intensives, fachgerechtes Lüften von Räumen bewirkt eine wirksame Verringerung der Konzentration ausgeschiedener virusbehafteter Partikel und senkt damit das Infektionsrisiko in Räumen, die mehrere Personen nutzen. Ein effektiver Luftaustausch mit Frischluft oder entsprechend gefilterter Luft kann die Aerosolkonzentration in einem Raum erheblich vermindern. Der Einsatz von geeigneten raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) kann daher grundsätzlich zur Reduzierung der Infektionswahrscheinlichkeit beitragen, sofern sie sachgerecht unter Berücksich­tigung aller Hygiene- und Sicherheitsaspekte eingesetzt werden.

Entsprechend dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 sollen deshalb auf Grundlage dieser Richtlinie Zuschüsse für Investitionen – auch in innovative Technologien – gewährt werden, mit denen vorhandene RLT-Anlagen um- und aufgerüstet werden, um das SARS-CoV-2-Infektionsrisiko über potenziell virusbehaftete Partikel in Räumen, in denen es regelmäßig zu Personenansammlungen kommt, wirksam zu senken. Die Bundesregierung hat zudem am 12. Mai 2021 beschlossen, dass künftig auch der erstmalige Einbau (Neueinbau) von stationären RLT-Anlagen in Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren gefördert wird. Die Bundesregierung hat zudem am 14. Juli 2021 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gebeten zu prüfen, ob die Beschaffung und der Einbau von Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gefördert werden können. Hierunter fallen Räume ohne RLT-Anlage mit Frischluftzufuhr, in denen die Fenster nur kippbar und/oder nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt vorhanden sind (Räume der Kategorie 2). Im Ergebnis wurde die Förderung als sinnvoll erachtet. Mit den beiden zuletzt genannten ­Erweiterungen wird das Ziel verfolgt, das Übertragungsrisiko mit SARS-CoV-2 in der Gruppe derjenigen zu reduzieren, für welche derzeit noch kein Impfstoff gegen SARS-CoV-2 zugelassen ist.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt Zuwendungen für die Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen sowie für den Neueinbau stationärer RLT-Anlagen und für die Beschaffung und den Einbau von Zu-/Abluftventilatoren für Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren, nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Zudem gelten die folgenden Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind;
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (ANBest-P);
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk);
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1; De-minimis-VO);
Bekanntmachung der „Vierten geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vom 12. Februar 2021 (BAnz AT 01.03.2021 B1).1

3 Begriffsbestimmungen

a)
Raumlufttechnische Anlagen
Der Begriff „raumlufttechnische Anlage“ gilt im Sinne dieser Richtlinie als übergeordneter Sammelbegriff für alle Anlagen, an denen Um- und Aufrüstungsmaßnahmen gefördert werden können bzw. deren Neueinbau förderfähig ist. Es können Um- und Aufrüstungsmaßnahmen an stationären Bestandsanlagen gefördert werden, die für die Zu- und Abführung sowie die Verteilung der Luft mit einem im Gebäude fest installierten Luftkanalsystem ausgestattet sind (einschließlich Klimaanlagen). Es werden darüber hinaus für Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren auch stationäre Neuanlagen gefördert, die im kombinierten reinen Zu-/Abluftbetrieb mit Wärmerückgewinnung oder im kombinierten Zu-/Abluftbetrieb mit Wärmerückgewinnung und mit einem Umluftanteil von maximal 50 % betrieben werden.
Nicht unter den Begriff RLT-Anlagen fallen mobile Geräte bzw. kompakte Raumluftreiniger sowie passive Lüftungsmaßnahmen und -techniken wie Schacht- oder Klappenlüftungen in Fensterelementen.
b)
Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren
Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren umfassen Kindertageseinrichtungen, Horte, Kindertagespflegestellen im Sinne von § 33 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in öffentlicher oder freier Trägerschaft und staatlich anerkannte allgemeinbildende Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft, mit Ausnahme von Schulen der Erwachsenenbildung.
c)
Zu-/Abluftventilatoren
Hierunter sind Zu- und Abluftventilatoren zu verstehen, die in Fenstern, Dach- oder Außenwanddurchbrüchen fest verbaut werden und die sowohl den Innenraum mit Außenluft versorgen als auch die Abluft aktiv nach außen transportieren. Nur die Kombination von Zu- und Abluftventilatoren ist förderfähig. Eine Ausstattung eines Raumes ausschließlich mit Zu- oder Abluftventilatoren ist nur dann förderfähig, wenn der Raum nach Umsetzung der Maßnahme mit mindestens einem Zu- und mindestens einem Abluftventilator ausgestattet ist.

4 Förderziel

Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Anreize für Investitionen in die möglichst kurzfristige Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen in Einrichtungen des Zuwendungsempfängerkreises gemäß Nummer 6 zu schaffen, um das Infektionsrisiko ausgehend von virusbehafteten Partikeln durch unzureichende Lüftung in geschlossenen Räumen zu senken. Angesichts der derzeit nicht möglichen SARS-CoV-2-Impfung von Kindern unter zwölf Jahren wird für Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren nach Maßgabe der Nummer 3 Buchstabe b auch der Neueinbau stationärer RLT-Anlagen und die Beschaffung und der Einbau stationärer Zu-/Abluftventilatoren bezuschusst.

Insgesamt sollen mit dem Förderprogramm entweder bis zu 30 000 Räume erstmalig mit Neuanlagen versorgt oder bis zu 10 000 Um- und Aufrüstungen von vorhandenen stationären RLT-Anlagen gefördert oder bis zu 200 000 Räume mit Zu-/Abluftventilatoren ausgestattet werden.

5 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen

a)
in die Um- oder Aufrüstung bestehender stationärer RLT-Anlagen. Die RLT-Anlage muss für mindestens einen Raum, in dem regelmäßig Personenansammlungen stattfinden, einen Regelluftvolumenstrom von 400 m3 pro Stunde oder mehr aufweisen.
b)
in den Neueinbau von stationären RLT-Anlagen. Es werden ausschließlich solche Anlagen gefördert, die die in Nummer 3 Buchstabe a dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben für Neuanlagen erfüllen. Der insgesamt in den versorgten Klassenräumen, Gruppenräumen und Lehrerzimmern erreichbare mechanisch erzeugte Nennvolumenstrom muss mindestens 25 m3 pro Person und Stunde in Bezug auf die höchste Belegungsdichte im Normalbetrieb betragen. Empfohlen wird ein Nennvolumenstrom von mehr als 30 m3 pro Person und Stunde. Bei Anlagen mit einem Umluftanteil von mehr als 5 % ist der erforderliche Mindest-Nennvolumenstrom anhand der im Technischen Merkblatt enthaltenen Vorgaben zu ermitteln. Für alle übrigen Räume sind in Bezug auf den Volumenstrom die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
Beim Einsatz von Anlagen mit einem Umluftanteil von mehr als 5 % ist die Umluft über mindestens eine Filterstufe mit Schwebstofffiltern (HEPA – H 13 oder H 14) zu reinigen oder durch eine im Technischen Merkblatt des ­Förderprogramms zugelassene Technologie zu desinfizieren.
c)
in die Beschaffung und den Einbau von Zu-/Abluftventilatoren gemäß Nummer 3 Buchstabe c zur Verringerung der Aerosolkonzentration für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit. Dies ist insbesondere anzunehmen für Räume ohne RLT-Anlage mit Frischluftzufuhr, in denen die Fenster nur kippbar und/oder nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt vorhanden sind.

Die technischen Mindestanforderungen in der Anlage Technisches Merkblatt dieser Richtlinie sind einzuhalten.

5.1 Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden alle für die nachfolgend genannten Maßnahmen unmittelbar notwendigen Investitionen. Die technischen Mindestanforderungen in der Anlage Technisches Merkblatt dieser Richtlinie sind einzuhalten.

5.1.1 Filtermaßnahmen

Filterumbau oder Filterwechsel in vorhandenen Filterstufen von RLT-Anlagen mit Umluftanteil, z. B. durch Austausch von Feinstaubfiltern der Klasse F7 mit Filtern der Gruppe ISO ePM1, die einen Abscheidegrad von mindestens 70 % aufweisen;
Aufrüstung durch Einbau von Schwebstofffiltern (HEPA – H 13 oder H 14) in vorhandene Filterstufen von RLT-Anlagen mit Umluftanteil.

5.1.2 Umbauten an der RLT-Anlage

Maßnahmen zur Umluftvermeidung bzw. -reduzierung und zur Erhöhung des Außen- bzw. Frischluftanteils (Außenluftzufuhr), inklusive Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Nutzungsanforderungen an den Raum (z. B. adäquate Innenraumtemperatur) bei Erhöhung des Außen- bzw. Frischluftanteils;
Maßnahmen zur Erhöhung der Frischluftzufuhr bei bestehenden reinen Zu-/Abluftanlagen, sofern die Umbauten in Summe zu einer Erhöhung des Frischluftvolumenstroms in Höhe von mindestens 20 % in Bezug auf den Nennvolumenstrom der Bestandsanlage führen, inklusive Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Nutzungsanforderungen an den Raum (z. B. Innenraumtemperatur);
Umbauten an der RLT-Anlage durch Einbau infektionsschutzgerechter Filterstufen und/oder durch Einbau einer Anlage zur Luftdesinfektion. Es sind die im Technischen Merkblatt enthaltenen Vorgaben zur Sicherheit und Funktionalität zwingend einzuhalten und umzusetzen;
Erweiterung der bestehenden RLT-Anlage durch Anbindung einzelner notwendiger Nebenräume, die bisher nicht durch die RLT-Anlage versorgt werden. Notwendige Nebenräume müssen der Nutzung des von der bestehenden RLT-Anlage versorgten Hauptraums dienen und im unmittelbaren Funktionszusammenhang mit der Nutzungsart des Hauptraums stehen wie etwa Zugangsflure, WC-Räume, Foyers für Theatersäle oder Umkleidekabinen für Sport- oder Schwimmhallen;
Einbau von Steuerung und Regelung für den bedarfsgerechten Betrieb der RLT-Anlage insbesondere mit CO2- Sensoren;
Optimierung der Lüftungsströmung in den Räumen, die von einer RLT-Anlage versorgt werden. Weitere Ausführungen hierzu finden sich im Technischen Merkblatt.

In Kombination mit den oben genannten technischen Maßnahmen ist auch die Erstellung eines Konzepts für die infektionsschutzgerechte Lüftung mittels der um-/aufzurüstenden bestehenden RLT-Anlagen förderfähig.

5.1.3 Neueinbau von stationären RLT-Anlagen

Für Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren nach Maßgabe der Nummer 3 Buchstabe b wird auch der Neueinbau von stationären RLT-Anlagen gefördert. In Kombination mit dem Neueinbau von stationären RLT-Anlagen ist auch die Erstellung eines Konzepts für die infektionsschutzgerechte Lüftung förderfähig. Es sind die im Technischen Merkblatt enthaltenen Vorgaben einzuhalten und umzusetzen.

5.1.4 Beschaffung und Einbau von Zu-/Abluftventilatoren

Für Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren nach Maßgabe der Nummer 3 Buchstabe b wird auch die Beschaffung und der Einbau von Zu-/Abluftventilatoren gemäß Nummer 3 Buchstabe c gefördert. Es sind die im Technischen Merkblatt enthaltenen Vorgaben einzuhalten und umzusetzen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem BMWi in der Anlage Technisches Merkblatt andere geeignete förderfähige Maßnahmen festzulegen.

5.2 Förderfähige Begleitmaßnahmen

Folgende Begleitmaßnahmen sind nur im Zusammenhang mit einer förderfähigen Maßnahme nach den Nummern 5.1.1 und/oder 5.1.2 förderfähig. Als Begleitmaßnahmen sind unter Einhaltung der technischen Mindestanforderungen in der Anlage Technisches Merkblatt förderfähig:

bauliche Maßnahmen, wie Decken- und Wanddurchbrüche;
Ergänzung von Lüftungskanalstücken;
Ergänzung von Reinigungs- und Revisionsöffnungen;
Anpassungen an der vorhandenen Steuerung und Regelung der RLT-Anlage;
Anpassungen der Motoren- und Ventilatorenleistung;
Ergänzung technischer Anlagen zur Luftentfeuchtung;
thermische Dämmung, insbesondere zur Vermeidung von Kondensat- oder Tauwasserbildung;
Schalldämpfer;
Wetterschutzgitter;
Beratungs- und Planungsleistungen;
Baubegleitung und Bauleitung;
Ersatz von RLT-Zentralgeräten im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Luftvolumenstroms, sofern für die ­Umsetzung notwendiger Begleitmaßnahmen erforderlich;
Hygienemanagement nach Nummer 8.2;
Erstellung der geforderten Nachweise nach Nummer 9 dieser Richtlinie;
Brandschutzklappen in Lüftungskanälen, Brandschotts sowie gegebenenfalls weitere in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehende Brandschutzmaßnahmen;
Abdichtungsmaßnahmen zur Erhöhung der Luftdichtigkeit des Luftkanalsystems.

Folgende Begleitmaßnahmen sind nur im Zusammenhang mit einer förderfähigen Maßnahme nach den Nummern 5.1.3 und/oder 5.1.4 förderfähig. Als Begleitmaßnahmen sind unter Einhaltung der technischen Mindestanforderungen in der Anlage Technisches Merkblatt förderfähig:

alle für den sicheren (Anlagen-)Betrieb notwendigen technischen Komponenten einschließlich erforderlicher Brandschutzmaßnahmen und der ­Anschluss von stationären RLT-Anlagen an bereits vorhandene Heizungssysteme;
bauliche Maßnahmen wie Decken- oder Wanddurchbrüche;
Beratungs- und Planungsleistungen;
Baubegleitung und Bauleitung;
Hygienemanagement nach Nummer 8.2 der Richtlinie;
Erstellung der geforderten Nachweise nach Nummer 9 der Richtlinie.

Das BAFA wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem BMWi in der Anlage Technisches Merkblatt weitere förderfähige Begleitmaßnahmen festzulegen.

5.3 Nicht Gegenstand der Förderung

Nicht gefördert werden Investitionen in folgende Maßnahmen:

Neueinbau kompletter RLT-Anlagen, mit Ausnahme des Neueinbaus von stationären RLT-Anlagen für Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren nach Maßgabe der Nummer 3 Buchstabe b; Erweiterung bestehender RLT-Anlagen um nicht infektionsschutzrelevante Komponenten oder um bislang nicht in vorhandene RLT-Anlagen eingebundene Räume mit Ausnahme der in Nummer 5.1.2 genannten notwendigen Nebenräume;
Maßnahmen zur Instandhaltung oder -setzung bestehender RLT-Anlagen;
Instationäre (tragbare oder mobile) RLT-Anlagen bzw. kompakte Raumluftreiniger;
Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt ­werden;
Umbauten und Maßnahmen an Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern sie nicht als förderfähige Begleitmaßnahme in der Anlage Technisches Merkblatt erfasst sind;
Neueinbau von stationären RLT-Anlagen mit einem Umluftanteil von mehr als 50 %;
Kosten für die Wartung und Instandhaltung;
Heizungsanlagen, insbesondere Wärmeerzeuger;
Kältetechnik, insbesondere Kälteerzeuger.

6 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

6.1 Für Maßnahmen für die Um- und Aufrüstung bestehender stationärer RLT-Anlagen nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2:

a)
Länder und Kommunen sowie solche durch Beteiligung oder sonstige Weise zu mindestens 50 % vom Bund, von Ländern oder Kommunen finanzierte Unternehmen, institutionelle Zuwendungsempfänger, Hochschulen und ­Träger von öffentlichen Einrichtungen;
b)
staatlich anerkannte allgemein- und berufsbildende Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft, sonstige allgemein- und berufsbildende Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft sowie die Einrichtungen der ­beruflichen Rehabilitation (Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der ­beruflichen Rehabilitation) gemäß § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX);
c)
medizinische und rehabilitative Einrichtungen: Krankenhäuser gemäß § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), Einrichtungen zur teilstationären Behandlung sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 Absatz 2 SGB V, Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen nach den §§ 14 bis 15a, 17 und 31 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, Leistungserbringer nach § 26 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95 Absatz 1 SGB V, ambulante ärztliche Leistungserbringer, zugelassene Leistungserbringer von Heilmitteln gemäß § 124 Absatz 1 SGB V, ambulante Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach § 111c SGB V abgeschlossen wurden, Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V, medizinische Behandlungszentren im Sinne von § 119c Absatz 1 SGB V;
d)
voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie ­Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige auf­zunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
e)
Inklusionsbetriebe gemäß § 215 Absatz 1 SGB IX, Werkstätten gemäß § 219 Absatz 1 SGB IX und andere Leistungsanbieter gemäß § 60 Absatz 1 SGB IX, interdisziplinäre Frühförderstellen im Sinne von § 3 der Frühför­derungsverordnung sowie sonstige noch nicht erfasste Leistungserbringer der Eingliederungshilfe im Sinne des SGB IX Teil 2 sowie Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen bei der Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder Nebenarbeiten beschäftigt werden;
f)
Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nummer 1, 2 und 4 IfSG;
g)
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) und Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 Absatz 1 AsylG;
h)
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
i)
für die in den Buchstaben b bis h genannten Institutionen auch die jeweiligen Träger.

Nicht antragsberechtigt ist der Bund.

6.2 Für den Neueinbau von stationären RLT-Anlagen nach Nummer 5.1.3 und für die Beschaffung und den Einbau von Zu-/Abluftventilatoren nach Nummer 5.1.4:

Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren nach Maßgabe der Nummer 3 Buchstabe b und deren öffentliche und private Träger.

Nicht antragsberechtigt ist der Bund.

7 Fördervoraussetzungen

Gefördert werden Investitionen in Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

Der Zuwendungsempfänger muss schriftlich bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben der geförderten Investition zu tragen.

Die Nichteinhaltung der genannten Voraussetzungen kann zum Widerruf der Zuwendung führen.

Der Zeitraum, innerhalb dessen die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen betriebsbereit umgesetzt werden sollen (Bewilligungszeitraum), beträgt für Maßnahmen nach Nummer 5.1.1 vier Monate und für Maßnahmen nach den Nummern 5.1.2, 5.1.3 und 5.1.4 zwölf Monate nach Erlass des Zuwendungsbescheids. Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen.

Antragsteller, die bereits einen Antrag auf Förderung einer Corona-gerechten Um- und Aufrüstung/einen Neueinbau von RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten auf Grundlage der am 20. Oktober 2020 in Kraft getretenen Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten oder auf Grundlage der am 2. April 2021 in Kraft ­getretenen Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen oder auf Grundlage der am 11. Juni 2021 in Kraft getretenen Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen gestellt haben, können vor dem Beginn der Maßnahme ­(Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags) einen erneuten Antrag auf Verbescheidung nach Maßgabe der Vorschriften dieser Richtlinie unter Zurückziehung des zuletzt eingereichten Antrags stellen. Die Zurückziehung des Antrags erfolgt unter dem Vorbehalt, dass dem erneuten Antrag stattgegeben wird. In diesem Fall ist der Zuwendungsbescheid, der aufgrund der Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten vom 20. Oktober 2020 oder aufgrund der Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen vom 2. April 2021 oder aufgrund der Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen vom 11. Juni 2021 ergangen ist, gegenstandslos. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Antragsteller an Stelle der Um- oder Aufrüstung einer bestehenden stationären RLT-Anlage einen Ersteinbau für einen anderen Raum begehrt.

Antragsteller, die bereits einen Antrag auf Förderung eines Neueinbaus von stationären RLT-Anlagen in Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren auf Grundlage der am 11. Juni 2021 in Kraft getretenen Richtlinie für die Bundes­förderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen gestellt haben, können nach Maßgabe der ­Vorschriften dieser Richtlinie einen zusätzlichen Antrag für die Beschaffung und den Einbau von Zu-/Abluftventilatoren für die gleichen Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren stellen. Die Antragsteller müssen sich in diesem Fall die ursprünglich beantragten bzw. bereits zugebilligten finanziellen Mittel auf den neuen Antrag anrechnen lassen, sodass die Summe aller Anträge pro Standort die Förderhöchstgrenze von 500 000 Euro gemäß Nummer 11.2 nicht überschreitet. Die Bagatellgrenze von 2 000 Euro gemäß Nummer 11.2 ist entsprechend zu beachten.

8 Gesundheitsschutz und Hygienemanagement

8.1 Gesundheitstechnische Anforderungen

Bei Planung und Umsetzung von Um- und Aufrüstungsmaßnahmen, des Neueinbaus von RLT-Anlagen sowie der Beschaffung und des Einbaus von Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren nach Maßgabe der Nummer 3 Buchstabe b müssen die rechtlichen, normativen und nutzungsspezifischen Anforderungen an die Raumluft berücksichtigt werden. RLT-Anlagen sollen eine gesundheitlich unbedenkliche Raumluftqualität sicherstellen und gleichermaßen zum behaglichen Raumklima beitragen. Bei der Umsetzung der nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahme sind unter anderem die Anforderungen an Arbeitsstätten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung bzw. Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR sowie die hygienischen Anforderungen der Richtlinie VDI 6022 einzuhalten.

8.2 Hygienemanagement und Wartungsarbeiten

Zur Sicherstellung der Hygiene in RLT-Anlagen wird ein Hygienemanagement bereits während der Umsetzung der Um- oder Aufrüstung empfohlen. Gleiches gilt für den Neueinbau von RLT-Anlagen sowie die Beschaffung und den Einbau von Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren nach Maßgabe der Nummer 3 Buchstabe b. Dieses begünstigt das Gelingen der Hygieneerstinspektion gemäß VDI 6022 zur Abnahme nach Fertigstellung. Unter Hygienemanagement ist die Überwachung und Kontrolle wesentlicher Ausführungsschritte im Rahmen der Installation von RLT-Anlagen und deren Komponenten zu verstehen. Dabei werden unter anderem Sichtkontrollen, z. B. in Luftleitungen oder luftführenden Doppelböden durchgeführt. Ebenso werden die Anforderungen an Transport, Lagerung und Montage raumlufttechnischer Komponenten überprüft.

Über die Installation von Raumlufttechnik hinaus wird empfohlen, bei Um- oder Aufrüstungen von RLT-Anlagen einen Qualitätssicherungsprozess (Planung, Installation, Betrieb) zu durchlaufen, um die beabsichtigte Funktionalität im Praxisbetrieb sicherzustellen. Gleiches gilt für den Neueinbau von RLT-Anlagen sowie die Beschaffung und den ­Einbau von Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren nach Maßgabe der Nummer 3 ­Buchstabe b.

In diesem Zusammenhang wird auf die unverzichtbare Notwendigkeit einer qualifizierten Wartung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Einhaltung der Hygienevorschriften hingewiesen.

9 Fachunternehmererklärung

Für eine Förderung nach Nummer 5.1 und 5.2 sind die jeweilige Um- und Aufrüstung der RLT-Anlage, der Neueinbau einer stationären RLT-Anlage sowie die Beschaffung und der Einbau von Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren nach Maßgabe der Nummer 3 Buchstabe b sowie die jeweiligen Begleitmaßnahmen von einem Fachunternehmen auszuführen und durch eine nach vorgeschriebenem Muster des BAFA erstellten Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachzuweisen.

10 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

11 Art und Höhe der Förderung, spezielle Fördervoraussetzungen

11.1 Art und Umfang der Förderung

Die Förderung für den Erwerb von Anlagen, Anlagenteilen und Komponenten erfolgt auf Ausgabenbasis in Form der Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Förderfähig sind alle erforderlichen Investitionskosten (einschließlich Nebenkosten und Kosten für Begleitmaßnahmen nach Nummer 5.2) zur zweckentsprechenden Umsetzung von Maßnahmen nach Nummer 5.

Nicht gefördert werden Maßnahmen, die von anderen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union bereits gefördert wurden.

Maßnahmen nach Nummer 5, die von wirtschaftlich Tätigen beantragt werden, können nach Wahl des Antragstellers entweder nach den Regelungen der De-minimis-VO oder der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gefördert werden. Förderfähige Ausgaben sind bei einer Förderung nach der De-minimis-VO die Netto-Investitionskosten. Insbesondere dürfen De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-VO nicht den Schwellenwert von 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens überschreiten. Sofern der Antragssteller im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, darf bei Anwendung der De-minimis-VO die Förderung in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 Euro nicht übersteigen. Soweit Beihilfen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt werden, darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten Förderungen den Höchstbetrag von 1,8 Millionen Euro nicht übersteigen. Für ein Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors darf die Kleinbeihilfe 270 000 Euro und für ein Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse 225 000 Euro nicht übersteigen. Ferner muss der Antragsteller im Wege des Erklärverfahrens2 darlegen, dass er infolge der Corona-Pandemie im Sinne eines kausalen Ereignisses Umsatzeinbußen erlitten hat.

Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung3 (AGVO), dürfen keine Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt werden; abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der AGVO) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen4 noch Umstrukturierungsbeihilfen5 erhalten haben.

Förderungen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 dürfen nur während ihres Geltungszeitraums gewährt werden.

11.2 Höhe der Förderung

Die Förderung nach dieser Richtlinie beträgt 80 % der förderfähigen Ausgaben. Die Förderung für die Um- und Aufrüstung bereits bestehender stationärer RLT-Anlagen ist auf 200 000 Euro pro RLT-Anlage begrenzt. Die Förderung für den Neueinbau von stationären RLT-Anlagen und für die Beschaffung sowie für den Einbau von Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren nach Maßgabe der Nummer 3 Buchstabe b ist auf 500 000 Euro pro Standort begrenzt.

Als Bagatellgrenze, ab der eine Förderung für Maßnahmen nach Nummer 5.1.1 (Filtermaßnahmen) sowie für Maßnahmen zur Umluftvermeidung bzw. -reduzierung und für Maßnahmen zur Erhöhung der Frischluftzufuhr nach Nummer 5.1.2 (Umbauten an der RCT-Anlage) gewährt werden kann, gelten förderfähige Ausgaben in Höhe von 2 000 Euro. Für alle zuvor nicht genannten Maßnahmen nach Nummer 5.1.2 erhöht sich die Bagatellgrenze auf förderfähige Ausgaben von 5 000 Euro. Als Bagatellgrenze für Anträge nach Nummer 5.1.3 (Neueinbau) und nach Nummer 5.1.4 (Zu-/Abluftventilatoren) gilt eine Gesamtinvestition von 2 000 Euro.

11.3 Kumulierungsverbot

Die Förderung von Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Maßnahmen aus.

Maßnahmen, die von anderen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union entsprechend Nummer 11.1 gefördert werden, sind nicht förderfähig.

Im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung ist die nach dieser Richtlinie erfolgte Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurückzuzahlen.

12 Verfahren

12.1 Bewilligungsstelle

Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWi das BAFA beauftragt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

12.2 Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt durch die antragsberechtige Einrichtung ausschließlich über die auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung gestellten Formulare.

Das BAFA ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

12.3 Zeitpunkt der Antragstellung/Maßnahmenbeginn

Die Antragstellung kann bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen.

Die Antragstellung unter Inanspruchnahme der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 kann nur bis einschließlich zum 30. November 2021 erfolgen.

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

12.4 Förderverfahren, Zuwendungsbescheid, Zusage

Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge erteilt. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung besteht nicht.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung finden die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anwendung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA unverzüglich anzuzeigen.

12.5 Auszahlung/Verwendungsnachweis

Bei Zuschüssen ist der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beim BAFA einzureichen.

Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, kann dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zur Folge haben.

Folgende Unterlagen sind für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlich:

Bestätigung des antragsgemäßen Einsatzes und der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage gemäß Zuwendungsbescheid,
Nachweis der für die Umsetzung der Maßnahme in Rechnung gestellten Ausgaben,
Erklärung des Antragstellers über die Nicht-Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel zur Förderung der Maßnahme,
im Fall der Inanspruchnahme von Fördermitteln gemäß den Vorschriften der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 der Nachweis der Umsatzeinbuße aufgrund der Corona-Pandemie,
Fachunternehmererklärung nach Nummer 9.

Das BAFA ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

Soweit die Förderung auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt wird, hat das betreffende Unternehmen der beihilfegebenden Stelle vor Gewährung der Förderung in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Kleinbeihilfe nach dieser Bundesregelung anzugeben, die es bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass der in Nummer 11 genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

12.6 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen, sowie entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benennt.

12.7 Auskunftsprüfungsrechte, Erfolgskontrolle, Monitoring

Den Beauftragten des BMWi, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BAFA und dem BMWi zur Verfügung stehen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO bzw. der analogen Anwendung dieser Vorschriften Daten zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BAFA, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle des För­derprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der ­Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen weitergehende Auskünfte gibt;
das BMWi den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Zur Qualitätssicherung werden die geförderten RLT-Anlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft.

12.8 Belegaufbewahrung

Alle Belege sind zu Prüfzwecken im Original zehn Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem 31. Dezember eines Jahres, in dem die Zuwendung ausgezahlt wurde, sofern nicht aus steuerlichen oder weiteren nationalen Vorschriften der Europäischen Union längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

12.9 Veröffentlichungspflicht von Einzelbeihilfen

Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass die nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 erforderliche Pflicht zur Veröffentlichung bestimmter Einzelbeihilfen eingehalten wird.

13 Geltungsdauer

Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen vom 3. Juni 2021 (BAnz AT 10.06.2021 B2) und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und endet spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Bei vorzeitiger Ausschöpfung der im Bundeshaushalt verfügbaren Haushaltsmittel ist eine frühere Beendigung der Laufzeit möglich.

Berlin, den 1. September 2021

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Kuhne
1
Sollte die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 über den 31. Dezember 2021 hinaus verlängert werden, gilt auf deren Grundlage als Antragsfrist der 31. Dezember 2021.
2
Der Antragsteller bestätigt, dass die entsprechenden Vorgaben des Förderprogramms eingehalten werden.
3
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1.
4
Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist.
5
Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.