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Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie mFUND

Vom 15. September 2021

Präambel

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) einschließlich seiner nachgeordneten Behörden verfügt über umfangreiche Datenbestände in den Bereichen Verkehr, Infrastruktur, Umwelt, Klima und Wetter sowie Fachdaten für die jeweiligen Verkehrsträger. Die ursprünglich für interne amtliche Zwecke erhobenen Daten bieten vielfältige Nutzungspotenziale für Sekundäranwendungen in Wirtschaft, Forschung und Gesellschaft. Durch neue Erhebungsmethoden und Datenquellen werden diese Potenziale in den nächsten Jahren weiter wachsen.

Um diesen „Datenschatz“ zu heben, hat das BMVI im Jahr 2016 das Förderprogramm „mFUND“ („Modernitätsfonds“) aufgelegt. Der mFUND wurde als datenbasiertes Forschungs- und Entwicklungsprogramm (FuE) mit der Zielsetzung etabliert, auf Basis bestehender und künftiger Datenbestände des BMVI-Geschäftsbereichs für ein breites Themenspektrum innovative sekundäre Anwendungs- und Vernetzungsmöglichkeiten zu identifizieren und die Entwicklung datenbasierter Anwendungen voranzubringen.

Der Leitgedanke des Förderprogramms besteht darin, im Sinne eines Open-Data-Ansatzes allen interessierten Akteuren einen breiten Zugang zu den Daten des BMVI und seines Geschäftsbereichs zu ermöglichen und durch eine finanzielle Förderung aktiv die Entwicklung praxisnaher Anwendungen für innovative Datennutzungen anzustoßen. Ein zentrales inhaltliches Ziel ist es, mit diesen Innovationen beispielhaft zu veranschaulichen, welche Möglichkeiten durch die Digitalisierung und Bereitstellung offener Daten im Mobilitätsbereich bestehen, und damit übergreifend zu Lösungen für eine höhere Effizienz, bessere Umweltverträglichkeit und Inklusion des Verkehrssektors beizutragen.

Im Geschäftsbereich des BMVI leistet der mFUND einen Beitrag zur Datenstrategie der Bundesregierung und trägt damit zur Stärkung des digitalen Standorts Deutschland bei. Der mFUND unterstützt die Entwicklung einer neuen Datenkultur und Datenökonomie. Die Fortschreibung der mFUND-Förderrichtlinie steht zudem im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Weiterentwicklung 2021 und verfolgt insbesondere die in der Strategie verankerten Nachhaltigkeitsziele in den Bereichen Luftbelastung, Ressourcenschonung und Innovation.

In der ersten Programmphase des mFUND bis Ende 2020 wurden rund 250 Einzel- und Verbundprojekte mit über 800 Akteuren zur Umsetzung von Dateninnovationen für die vernetzte „Mobilität 4.0“ gefördert. Kurzbeschreibungen aller bisherigen Projekte sind unter www.mfund.de veröffentlicht. Mit dem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode hat sich die Bundesregierung im Jahr 2018 zum Ziel gesetzt, den mFUND als innovationsfokussiertes Förderprogramm zu verstetigen und auszubauen. Aufbauend auf den Ergebnissen und Erfahrungen der ersten Programmphase, Rückmeldungen von Zuwendungsempfängern, Interessengruppen und der Fachöffentlichkeit sowie aus internen und externen Evaluationen wird der mFUND mit der Neuauflage der Förderrichtlinie in der zweiten Programmphase weiterentwickelt.

Die weiterentwickelte Förderrichtlinie führt den erfolgreichen Portfolioansatz fort, der sich am Themenspektrum des BMVI orientiert. Weiterhin stellt die stufenweise Weiterentwicklung von Ideen im Rahmen von verschiedenen Förderlinien ein besonderes Anliegen dar.

Um innovative Akteure der digitalen Gesellschaft bei der Gestaltung der Mobilität 4.0 umfassend zu unterstützen, wird der mFUND um ein Modul für eine Mikroprojektfinanzierung ergänzt. Im Rahmen des bestehenden rechtlichen Instrumentariums wird dadurch ein vereinfachter Beantragungsweg geschaffen, der mittels Weiterleitung der Fördermittel die Durchführung solcher Mikroprojekte ermöglicht.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Im Rahmen der Förderrichtlinie werden FuE-Projekte gefördert, die systematisch Nutzungs- und Vernetzungsmöglichkeiten von Datenbeständen des BMVI über den ursprünglichen amtlichen Erhebungszweck hinaus untersuchen, verschiedene Datenquellen vernetzen bzw. neue erschließen und auf dieser Basis innovative Anwendungsmöglichkeiten im Mobilitätskontext entwickeln.

1.2 Förderschwerpunkte des mFUND sind themenübergreifend die Bereiche „Datenzugang“, „Datenbasierte Anwendungen“ und „Daten-Governance“. Ziel der Förderung sind datenbasierte Innovationen in den Bereichen Mobilität, Logistik und Infrastruktur.

1.3 Inhaltich umfasst die Förderrichtlinie ein breites Spektrum an Anwendungsfeldern der Gegenwart und Zukunft, in denen Daten als Grundlage für technologischen Fortschritt und Optimierungsprozesse im Bereich Verkehrsdienstleistungen und Infrastruktur benötigt werden. Bei der Auswahl von Förderprojekten werden daher insbesondere die Verwertung und mögliche Anwendungsperspektiven und -chancen geprüft, beispielsweise für die effizientere Planung, den Betrieb oder die Unterhaltung von Infrastruktur oder Fahrzeugen, Lösungen für die Reduzierung von Umweltbelastungen und Emissionsminderung oder digitale Beiträge für sozial inklusivere Mobilitätsangebote.

1.4 Konkrete Beispiele aus dem Aufgabenbereich des BMVI sind die Gestaltung der Mobilität im städtischen und ländlichen Raum, Infrastrukturmanagement, Verkehrssicherheit, Navigation und Logistik sowie die Querschnittsthemen Wetter und Klima, Umwelt, „Smart Cities“, digitale Gesellschaft und Demografie. Neben fachlichen Inhalten mit konkretem Bezug zu einzelnen Verkehrsträgern wurden in der Projektförderung der ersten Programmphase auch Querschnitts- bzw. Schlüsseltechnologien wie der Einsatz von Drohnen, Einsatz von Methoden der Künstlichen Intelligenz, der Aufbau von Datenplattformen, die Nutzung von Blockchain- und Kryptotechnologien sowie die digitale Bildverarbeitung und die Einbindung von Satellitendaten und -diensten aufgegriffen.

1.5 Das Programm wendet sich an ein breites Spektrum von Akteuren aus dem Bereich der digitalen Innovationen. Insbesondere sollen auch kleine und mittlere Unternehmen sowie Startups profitieren, um die Anwendung neuer Methoden zu ermöglichen, die Risiken bei der Investition in Forschung und Entwicklung zu mindern, den Einstieg in erfolgversprechende Geschäftsfelder zu unterstützen und die Vernetzung mit möglichen Partnern voranzutreiben. Für Gebietskörperschaften, kommunale Verkehrsträger und Behörden zielt die Förderung darauf ab, die Mobilität der Zukunft vernetzend zu gestalten oder offene Schnittstellen für Mobilitätsanwendungen bereitzustellen. Darüber hinaus werden auch zivilgesellschaftliche Akteure angesprochen. Zum Beispiel können durch Crowdsourcing-Ansätze behördliche Daten qualitativ und quantitativ zum Nutzen von Bürgerinnen und Bürgern angereichert oder aufbereitet werden.

1.6 Das BMVI gewährt die Zuwendungen für FuE-Vorhaben des mFUND nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

1.7 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann zu keinem Zeitpunkt auf eine künftige Förderung geschlossen werden.

1.8 Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderwürdig sind gemäß Nummer 4 AGVO ausschließlich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die mindestens einer der Kategorien „Industrielle Forschung“, „Experimentelle Entwicklung“ und „Durchführbarkeitsstudien“ vollständig zuzuordnen sind.1 Diese Kategorien bilden die verschiedenen Entwicklungsstadien eines Projekts ab und werden im Rahmen des Programms in zwei Förderlinien zusammengefasst: „kleine Forschungsprojekte/Vorstudien/Machbarkeitsstudien/Konzeptstudien“ (Förderlinie 1) und „angewandte Forschung und Experimentelle Entwicklung“ (Förderlinie 2). Mikroprojekte können hiervon unabhängig im Rahmen gesonderter Förderaufrufe gefördert werden.

2.2 Voraussetzung für eine Förderung ist der theoretische oder praktische Bezug zu Daten aus dem Geschäftsbereich des BMVI, wobei diese allein oder in Kombination mit anderen Daten (des Zuwendungsempfängers oder Dritter) genutzt werden können. Bei Forschungsfragen zu Querschnittstechnogien (z. B. Bildauswertung, KI, Anonymisierung etc.) ist der Bezug zu BMVI-Themen darzustellen. Die Daten des Geschäftsbereichs des BMVI sind grundsätzlich frei verfügbar bzw. werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen der Förderung geldleistungsfrei zur Verfügung gestellt, soweit keine Ausnahmetatbestände entgegenstehen und der technische Zugang eingerichtet werden kann. Kosten für die Beschaffung von Daten, die aufgrund von Spezialnormen nicht geldleistungsfrei bereitgestellt werden können, sind im Rahmen der Förderung nach Einzelfallprüfung gegebenenfalls zuwendungsfähig.

2.3 Die Datenorientierung des Programms materialisiert sich in den drei Förderschwerpunkten „Datenzugang“, „Datenbasierte Anwendungen“ und „Daten-Governance“.

2.4 Im Themenfeld „Datenzugang“ werden Ideen und Projekte unterstützt, die sich mit der Erschließung und Nutzbarmachung von bestehenden und zukünftigen Daten beschäftigen. Dabei umfasst die Erschließung von Daten die Identifikation des künftigen Datenbedarfs und die Datenerhebung. Die Nutzbarmachung von Daten schließt Ideen und Projekte ein, die sich mit der Verbesserung von Datenqualität in verschiedenen Dimensionen, Datenaustausch und Schnittstellen sowie der Definition von Daten- und Datenqualitätsstandards befassen.

2.5 Förderwürdige Projekte im Themenfeld „Datenbasierte Anwendungen“ umfassen Projekte und Ideen, die auf Basis von Daten aus dem Kontext des BMVI neue Lösungsansätze entwickeln oder bestehende Anwendungen weiterentwickeln. Damit umfasst das Themenfeld beispielsweise auch die Verknüpfung und Veredelung von Daten zu hochgenauen, mehrskaligen Mobilitäts- und Situationsinformationen.

2.6 Im Rahmen des Themenfelds „Daten-Governance“ werden Ideen und Projekte gefördert, die Voraussetzungen und Implikationen von Datenzugang und datenbasierten Anwendungen erforschen und Grundlagen für erweiterte Nutzungspotenziale erarbeiten. Die Voraussetzungen umfassen den rechtlichen und organisatorischen Rahmen des Datenzugangs und der Datennutzung, aufbauende Normen und Standards sowie die Arbeiten zur Harmonisierung auf nationaler und supranationaler Ebene. Die Implikationen umfassen die ökonomischen Auswirkungen konkreter Anwendungsfälle, d. h. datenbasierter Anwendungen und Geschäftsmodelle im Kontext von Dateninnovationen für die Mobilität 4.0.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen des Bundes und der Länder, Gebietskörperschaften, Stiftungen und Vereine sowie rechtlich unselbstständige Bundesbehörden und -einrichtungen mit FuE-Aufgaben. Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen und Personengesellschaften.

3.2 Sollte im Rahmen eines Aufrufs eine Zuwendung mit der Möglichkeit der Weiterleitung (siehe Nummer 5.6) vergeben werden, entfällt bei der späteren Weiterleitung die in Nummer 3.1 genannte Beschränkung für Privatpersonen und Personengesellschaften.

3.3 Antragsteller müssen einen Sitz in Deutschland bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz unterhalten. Bei allen Antragstellern muss ein erhebliches Bundesinteresse Deutschlands am jeweiligen Projektbeitrag vorliegen. Die Förderung von Antragstellern ohne Sitz in Deutschland erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Zuwendungsvertrags, auf den deutsches Recht Anwendung findet und der Regelungen entsprechend eines Zuwendungsbescheides an einen Zuwendungsempfänger mit Sitz in Deutschland enthält.

3.4 Gemäß Artikel 1 Nummer 4a und 4b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen. Ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen sind gemäß Artikel 1 Absatz 4c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 18a bis 18e der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Unternehmen in Schwierigkeiten.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO betreffen.

3.5 Gefördert werden auch Verbundprojekte mit mehreren Kooperationspartnern. Von den Partnern eines Verbundvorhabens ist ein Koordinator zu benennen, der dem Projektträger und der Bewilligungsbehörde in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

3.6 Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen sowie durch Kooperationsverbünde aus Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis wird ausdrücklich begrüßt.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es können nur solche Vorhaben gefördert werden, bei denen ein erhebliches Bundesinteresse besteht, das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 44 in Verbindung mit § 23 BHO).

4.2 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu der Bewilligungsbehörde einen Finanzierungsplan bzw. eine Vorkalkulation vorlegen.

4.3 Es muss sichergestellt sein, dass die zu fördernden Vorhaben einen hohen Innovationsgrad aufweisen und mit einem hohen technischen und/oder wirtschaftlichen Risiko einhergehen.

4.4 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, bei Antragstellung eine genaue Darlegung der späteren Verwertung der Ergebnisse in Form eines Verwertungsplans vorzulegen, diesen Verwertungsplan im Projektverlauf umzusetzen und dies entsprechend den Nebenbestimmungen nachzuweisen.

4.5 Die Zuwendungsempfänger müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Vorhaben beschriebenen Aufgaben notwendigen Qualifikationen und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen und belegen. Sie müssen die Gewähr einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung nachweisen.

4.6 Zur Überprüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel ist der Antragsteller verpflichtet, bei der Antragsstellung zu erklären, ob bzw. inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel durch ihn, Begünstigte oder Dritte beantragt worden sind.

4.7 Nicht gefördert werden FuE-Vorhaben, die vor Bewilligung eines Förderantrags durch die Bewilligungsbehörde bereits begonnen wurden. Maßnahmenbeginn ist die Aufnahme der in der Projektskizze beschriebenen FuE-Tätigkeiten sowie der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

4.8 FuE soll durch Eigenleistung der geförderten Partner erbracht werden. Bezogen auf den einzelnen Zuwendungsempfänger soll der Umfang aller Unteraufträge bzw. Fremdleistungen die Hälfte seiner eigenen Gesamtausgaben/-kosten des Projekts nicht übersteigen.

4.9 Antragsteller sollen – auch im eigenen Interesse – Kontakt zu den datenhaltenden Stellen im Kontext des BMVI hinsichtlich der Verfügbarkeit der für das Vorhaben relevanten Daten aufnehmen und sich vor Antragstellung mit der vorhandenen Datenbasis vertraut machen.

4.10 Behörden/Akteure mit hoheitlichen Aufgaben sollen vor der Antragseinreichung mit ihrer für den Haushalt zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen. Stehen der Behörde über einen eigenen Haushaltsansatz Mittel zur Verfügung, so ist über den mFUND lediglich die Förderung der darüber hinaus gehenden Tätigkeiten im Projekt möglich. Die Behörden sind den Antragstellern/Zuwendungsempfängern in Rechten und Pflichten gleichgestellt.

4.11 Die Förderung setzt die Bereitschaft der Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit mit Förderinteressierten und Zuwendungsempfängern über das eigene Projektkonsortium hinaus, im Besonderen nach Aufforderung durch den Fördergeber, voraus.

4.12 Die Nutzbarmachung der Forschungsergebnisse für die Allgemeinheit sowie die Veröffentlichung eines Abschlussberichtes sind für alle Zuwendungsempfänger verpflichtend. Dies schließt die Ausrichtung von und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungsformaten des Fördergebers (z. B. Konferenzen, Hackathons, Messen, etc.), die Veröffentlichung von Zwischenergebnissen und Abschlussberichten, die Kommunikation wesentlicher Projektergebnisse im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und die Bereitstellung von Open Data/Open Source mit ein.

4.13 Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme sowie zur Bearbeitung möglicher projektübergreifender Begleitforschung bereitzustellen. Ferner sind sie angehalten, die programmbegleitende übergeordnete Informations- und Kommunikationsarbeit zum Zwecke der öffentlichen Darstellung der Projektergebnisse zu unterstützen.

4.14 Werden im Rahmen der Förderung eigene Daten erhoben, ist die Bereitschaft zur Bereitstellung von Open Data zwingende Voraussetzung für die Förderung. Ein Datenmanagementplan ist im Rahmen der Projektskizze durch den Skizzeneinreicher vorzulegen. Darin ist darzulegen, ob für die Untersuchung der Fragestellungen auf bereits vorhandene Datenbestände zurückgegriffen werden kann, ob die Anschlussfähigkeit neu erhobener Daten an bestehende Datensätze berücksichtigt ist, ob von den Datennutzungsregelungen im mFUND (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/DG/Digitales/mfund-datennutzung-erklaerung.html) abweichende Regelungen zu treffen sind und ob Daten erhoben werden sollen, die aus Gründen des Datenschutzes oder anderer entgegenstehender Schutzrechte nicht als Open Data veröffentlicht werden können. Letztere sind vor Veröffentlichung vollständig zu anonymisieren oder von einer Veröffentlichung auszuschließen. Sofern im Datenmanagementplan nichts anderes angekündigt wird, sind offene Daten spätestens zum Projektende über das BMVI Open Data Portal mCLOUD (https://www.mcloud.de) oder eine Nachfolgeplattform zu veröffentlichen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird in Form einer Anteilfinanzierung gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.4 Maximale Zuwendungshöhe/Laufzeit

Bei Vorhaben der Förderlinie 1 können – vorbehaltlich der zulässigen Förderquote (vgl. Nummer 5.5) – Förderungen bis zu 200 000 Euro und bei Vorhaben der Förderlinie 2 – vorbehaltlich der zulässigen Förderquote (vgl. Nummer 5.5) – bis zu 3 000 000 Euro bewilligt werden.

Rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und -einrichtungen mit FuE-Aufgaben wird die gewährte Förderung im Wege der Zuweisung bereitgestellt.

Die Laufzeit der in Förderlinie 1 geförderten Vorhaben beträgt maximal 24 Monate, in Förderlinie 2 maximal 36 Monate.

5.5 Bemessungsgrundlage und Förderquote

Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind entsprechend Artikel 25 Absatz 3 AGVO die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Die maximale Förderquote richtet sich nach der Zuordnung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten bzw. Ausgaben zu den Förderkategorien und -intensitäten entsprechend Artikel 25 Absatz 5 AGVO. Für Unternehmen, die der Definition für kleine und mittlere Unternehmen der AGVO entsprechen, kann im Einzelfall eine höhere Zuwendung nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a gewährt werden. Darüber hinaus kann für Verbundprojekte, die die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO erfüllen, ebenfalls die Förderquote erhöht werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und Instituten der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen Kosten), die individuell bis zu 100 % (Vollfinanzierung nur bei Vorliegen der in Verwaltungsvorschrift Nummer 2.4 zu § 44 BHO genannten Voraussetzungen) gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Einrichtungen des Bundes und der Länder, Gebietskörperschaften, Stiftungen und Vereine sowie rechtlich unselbstständige Bundesbehörden und -einrichtungen mit FuE-Aufgaben sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % (Vollfinanzierung nur bei Vorliegen der in Verwaltungsvorschrift Nummer 2.4 zu § 44 BHO genannten Voraussetzungen) gefördert werden können.

5.6 Der Zuwendungsbescheid kann bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Möglichkeit der Weiterleitung gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO durch einen privatrechtlichen Vertrag (für private Zuwendungsempfänger) oder durch einen Zuwendungsbescheid (für öffentlich-rechtliche Zuwendungsempfänger) enthalten. Die Weiterleitung einer gewährten Zuwendung an Letztempfänger ist unter Einhaltung aller einschlägigen rechtlichen Regelungen und der Zweckbindung sowie unter Beachtung beihilferechtlicher Regelungen in Einzelfällen möglich. Im Fall der geplanten Weiterleitung ist dies dem Zuwendungsgeber im Antragsformular anzuzeigen und zu begründen. Der Erstempfänger hat im Fall der Weiterleitung sicherzustellen, dass die frist- und ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sowie alle Bedingungen oder Auflagen der Bewilligungsbehörde einschließlich der Prüfrechte der Bewilligungsbehörde und des Bundesrechnungshofs sowie die Beachtung beihilferechtlicher Regelungen auch durch den Letztempfänger gewährleistet bzw. erfüllt werden. Es gelten für den Letztempfänger die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis“ (ANBest-P-Kosten) oder die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk); im Fall einer Weiterleitung in privatrechtlicher Form gelten für ihn die jeweiligen Allgemeinen Nebenbestimmungen sinngemäß. Das weitere Verfahren und der Kreis der Antragsberechtigten werden im entsprechenden Förderaufruf definiert.

5.7 Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe bzw. -summe.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis“ (ANBest-P-Kosten), sofern auf Kostenbasis gefördert wird, oder die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen“ (BNBest-Abruf), sofern die Zuwendung im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt wird.

6.2 Die Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

6.3 Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Förderung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Vor Bewilligung einer Förderung wird der Antragsteller zu den subventionserheblichen Tatsachen belehrt und auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hingewiesen und hat zu beidem eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme abzugeben.

6.4 Eine Zuwendung darf nur gewährt und ausgezahlt werden, wenn die Gesamtfinanzierung und Verwertung aller Projektpartner des Vorhabens gesichert ist. Der Antragsteller muss hierzu der Bewilligungsbehörde einen Finanzierungs-, Arbeits- und Verwertungsplan vorlegen sowie wesentliche Abweichungen im Projektverlauf umgehend schriftlich kommunizieren.

6.5 Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an den Ergebnissen und den urheberrechtlich geschützten Teilen der Ergebnisse hat der Zuwendungsempfänger dem Zuwendungsgeber auf Verlangen ein nicht ausschließliches, unentgeltliches übertragbares Benutzungs- und Nutzungsrecht einzuräumen. Werden Benutzungs- und Nutzungsrecht durch den Zuwendungsgeber an Dritte übertragen, sind Anteile des Zuwendungsempfängers an geistigem Eigentum, das unter Nutzung vorhandener IP-Rechte des Zuwendungsempfängers im Rahmen der Projektförderung entwickelt wurde, durch den Zuwendungsgeber nach marktüblichen Bedingungen zu vergüten.

7 Verfahren

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme einschließlich der Beratung zur Antragsstellung kann das BMVI einen oder mehrere Projektträger oder Dienstleister beauftragen.

7.1 Antragsverfahren

Zur Erstellung von Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen:

https://foerderportal.bund.de/

Das Förderverfahren ist als zweistufiger Prozess angelegt, bestehend aus Projektskizze und − nach Aufforderung − förmlichem Förderantrag. Das Verfahren wird gegebenenfalls in Förderaufrufen konkretisiert.

Verfahrensstufe 1: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In einem ersten Verfahrensschritt ist eine Projektskizze inklusive erläuternder Anlagen (im Besonderen zur Bonität) einzureichen. Bei Verbundvorhaben sind die Projektskizzen vom vorgesehenen Verbundkoordinator in Abstimmung mit den übrigen Projektpartnern vorzulegen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der Antragssteller hat keinen Anspruch auf Rückgabe seiner eingereichten Projektskizze und weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden. Die Gliederungsvorlage für Projektskizzen des Fördergebers ist zu nutzen. Sie ist auf der Internetseite des BMVI auffindbar.

Die Bewertung der Vorhaben erfolgt anhand folgender Kriterien:

1.
Beitrag zur Erreichung der in der Präambel sowie Nummer 1 beschriebenen Programmziele und zum in Nummer 2 formulierten Forschungsgegenstand (Innovationsgehalt, Komplexität, Praxisrelevanz).
2.
Wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolgsaussichten des Vorhabens (z. B. Übertragbarkeit bzw. breite Anwendbarkeit der Ergebnisse).
3.
Schlüssigkeit und Effizienz der Arbeits- und Projektplanung/-organisation.
4.
Kosten-/Nutzen-Verhältnis der Umsetzung, Angemessenheit zwischen Aufwand und Zielen, Weiterentwicklung bereits vorhandener Ansätze.
5.
Geplante Maßnahmen zur Aktivierung des gesellschaftlichen Dialogs.
6.
Ausgewogenheit und Zusammensetzung des Konsortiums.

Auf Grundlage der Bewertung wählt der Fördermittelgeber nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Vorhaben aus. Das Ergebnis wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Bei einem Konsortium wird das Auswahlergebnis dem Koordinator des interessierten Verbunds schriftlich mitgeteilt.

Verfahrensstufe 2: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In einem zweiten Verfahrensschritt ist von den Einreichern der als förderwürdig bewerteten Projektskizzen ein förmlicher Förderantrag über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ vorzulegen. In dem förmlichen Förderantrag muss der Finanzierungsplan detaillierter aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Darüber hinaus müssen in der Vorhabenbeschreibung die Ziele des Projekts sowie insbesondere der Arbeits- und Verwertungsplan ausführlicher und konkreter dargestellt werden. Die Nachforderung ergänzender bzw. klarstellender Antragsunterlagen bzw. die Aufklärung des Sachverhalts durch die Bewilligungsbehörde ist möglich.

Die Bewilligungsbehörde kann sich bei Bedarf Dritter zur fachlichen und administrativen Begutachtung einer Skizze/Prüfung eines Antrags bedienen.

Ausgaben/Kosten, die durch die Skizzeneinreichung/Antragstellung entstehen, sind nicht zuwendungsfähig.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids. Über die gemäß den ANBest-P/ANBest-Gk/ANBest-P-Kosten zu erfüllenden Pflichten hinaus kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszwecks weitere Nachweise bzw. strengere Anforderungen als Auflagen bzw. Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufnehmen.

7.3 Anforderungs- bzw. Abrufverfahren

Dem Fördernehmer werden die bewilligten Fördermittel nach den für seine Abrechnungsart jeweils geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 7 zu § 44 Absatz 1 BHO bereitgestellt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Verwendungsnachweise sind für die Projektförderungen gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 Absatz 1 BHO und Nummer 6 ANBest-P/Nummer 7 ANBest-P-Kosten/Nummer 6 ANBest-Gk zu erbringen.

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission sowie von durch diese ermächtigten Dritten geprüft werden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung einschließlich Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen VV-BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.6 Veröffentlichung

Einzelbeihilfen von über 500 000 Euro werden nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 AGVO mit den aus Anhang III zur AGVO ersichtlichen Informationen auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht.

8 Erfolgskontrolle

8.1 Nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO wird im Rahmen der Nachweisprüfung durch die Bewilligungsbehörde nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 11 a.1 zu § 44 BHO eine Erfolgskontrolle der jeweiligen Fördermaßnahme und nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 11 a.2 zu § 44 BHO eine Erfolgskontrolle des Förderprogramms selbst hinsichtlich des übergeordneten Förderziels nach der Präambel sowie Nummer 1 durchgeführt.

8.2 Die begleitende Erfolgskontrolle auf Projektebene wird projektspezifisch nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO und nach den im Zuwendungsbescheid getroffenen Vereinbarungen durchgeführt, jedoch mindestens jährlich. Dabei wird insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, untersucht, ob die im Rahmen der Antragstellung definierten sowie durch den Zuwendungsbescheid und seine Nebenbestimmungen und Anlagen definierten Ziele der geförderten Projekte erreicht wurden bzw. der derzeitige Umsetzungsstand eine den Plänen entsprechende Zielerreichung vermuten lässt (Zielerreichungskontrolle).

8.3 Projekt- und förderrelevante Änderungen sind durch den Zuwendungsempfänger unabhängig von der Erfolgskontrolle unverzüglich und unter Darstellung der Problemlage (Umfang/Gründe/Auswirkungen) und Lösungsalternativen schriftlich gegenüber dem Fördergeber zu kommunizieren.

8.4 Die Erfolgskontrolle auf Programmebene erfolgt jährlich und final nach Abschluss des Förderprogramms. Die Programmevaluation untersucht insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, ob die angestrebten Ziele des Programms erreicht wurden (Zielerreichungskontrolle), ob Umsetzung und Implementation des Programms ursächlich für die Zielerreichung waren, welche Wirkungen durch die Förderung eingetreten sind (Wirkungskontrolle), ob der Vollzug des Programms im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch von Förderung und administrativen Prozessen wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die gesamte Fördermaßnahme zur Erreichung der gesetzten Ziele wirtschaftlich ist (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).

9 Geltungsdauer

9.1 Diese Förderrichtlinie tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

9.2 Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 15. September 2021

Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Im Auftrag
Andreas Krüger
1
siehe für Begriffsbestimmungen der Kategorien gemäß AGVO http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0651