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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen

Vom 30. Oktober 2020

Die aktuelle Covid-19-Pandemie und die damit einhergehenden wirtschaftlichen und sozialen Umbrüche sowie die fortschreitenden Auswirkungen klimatischer Veränderungen stellen unsere Gesellschaft vor große Herausforderungen. Soziale Einrichtungen, deren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie Nutzerinnen/Nutzer sind in hohem Maße von diesen Herausforderungen betroffen. Zugleich leisten soziale Einrichtungen gerade unter diesen Umständen einen maßgeblichen Beitrag zur Stärkung des gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalts. Sie übernehmen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung, die ökologische und soziale Aspekte berücksichtigt, und tragen somit auch langfristig zum Gemeinwohl bei.

Im Rahmen des Konjunktur- und Zukunftspakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) daher Maßnahmen zur Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen.

Ziel des BMU ist es zum einen, schnelle Impulse für wirtschaftliches Wachstum zu setzen und somit einen Modernisierungsschub zur Bewältigung der Krise anzustoßen. Zum anderen wird mit Hilfe dieser Förderrichtlinie dazu beigetragen, die Resilienz sozialer Einrichtungen im Hinblick auf bereits spürbare und prognostizierte Klimaveränderungen (beispielsweise eine Häufung von Hitzeperioden und Extremniederschlägen) sowohl kurz- als auch langfristig zu stärken und Gebäude und Infrastrukturen vor erheblichen Schäden zu bewahren. Hierdurch werden das Arbeitsumfeld sowie die herausfordernden Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sozialer Einrichtungen, die erhebliche Leistungen für das Gemeinwohl erbringen, qualitativ verbessert und gesundheitliche Risiken vermieden. Ebenso werden die vulnerablen Gruppen der Gesellschaft, deren Gesundheit und Lebensqualität von den Auswirkungen klimatischer Veränderungen besonders beeinträchtigt sein können, geschützt.

Zu diesem Zweck sollen investive Anpassungsmaßnahmen einschließlich der hierfür erforderlichen Beratung, Konzepterstellung und Öffentlichkeitsarbeit in den sozialen Einrichtungen ermöglicht werden. Soziale Einrichtungen sollen darin unterstützt werden, akute klimatische Belastungen abzumildern und umfassende Vorbereitungen zur Reduktion zukünftiger klimatischer Belastungen vorzunehmen. Insbesondere sollen Schäden an Gebäuden und Infrastrukturen sowie Risiken für Gesundheit und Lebensqualität vermieden werden, indem notwendige Prozesse zur Anpassung an den Klimawandel möglichst frühzeitig, integriert und nachhaltig angestoßen werden. Durch geeignete investive Maßnahmen im und am Gebäude sowie im Gebäudeumfeld sollen Lebens- und Arbeitsverhältnisse gesünder, ökologischer und klimagerechter gestaltet werden. Mittels Sensibilisierungs- und Informationskampagnen für vulnerable Gruppen sowie für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Ehrenamtliche soll deren Anpassungskapazität erhöht werden. Damit wird auch ein Beitrag zur Stärkung der Zukunftsfähigkeit und Resilienz der Gesellschaft insgesamt geleistet.

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu Zuwendungen zur Projektförderung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das BMU entscheidet als Zuwendungsgeber nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1 Gegenstand der Förderung

Die Förderung sozialer Einrichtungen im Rahmen dieser Förderrichtlinie umfasst die folgenden Förderschwerpunkte (FSP):

FSP 1: Beratung und Erstellung von Konzepten zur Anpassung an den Klimawandel in sozialen Einrichtungen,
FSP 2: Investive Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in sozialen Einrichtungen,
FSP 3: Kampagnen und Weiterbildungsprogramme zur Sensibilisierung für den Umgang mit klimabedingten Belastungen im Bereich der Sozial- und Bildungsarbeit.

Es können gleichzeitig mehrere FSP beantragt werden.

Gefördert werden Vorhaben, die geeignet sind, die Ziele der Förderrichtlinie erfolgreich umzusetzen. Als Grundlage zur Bewertung des Erfolgs und der Zielerreichung dienen Indikatoren, zum Beispiel: Zahl der Infrastruktur/Gebäude/Fläche (z. B. in m2), die Anpassungsmaßnahmen erfahren (sollen); die Anzahl der Menschen (Personal/vulnerable Gruppen), die durch Anpassungsmaßnahmen besser geschützt werden; die Anzahl der Personen, die durch Infor­mations-, Bildungsmaßnahmen nachhaltig erreicht werden; die Eignung der Maßnahmen zur Stärkung von Akteuren der jeweiligen Zielgruppe sowie die Verbreitung der Anpassungsthematik über Multiplikatoren.

1.1 FSP 1: Beratung und Erstellung von Konzepten zur Anpassung an den Klimawandel

Bereits heute sind soziale Einrichtungen von klimatischen Veränderungen sowie von Extremwetterereignissen (beispielsweise Hitze, Starkregen, Starkwind) direkt betroffen. Diese stellen insbesondere für vulnerable Gruppen (u. a. chronisch erkrankte oder pflegebedürftige Menschen, aber auch Kinder, Jugendliche und ältere Menschen) eine Belastung dar. So zeigen Studien, dass Hitzewellen, die mit einer nächtlichen Überwärmung des Innenraums einhergehen, eine signifikant erhöhte Mortalität unter vulnerablen Personengruppen zur Folge haben. Weiterhin sind soziale Einrichtungen von Schäden aufgrund von Extremwetterereignissen betroffen. Soziale Einrichtungen, die sich in ihrer Vielseitigkeit (beispielsweise im Hinblick auf Standort, Ausstattung, Zielgruppe, etc.) stark voneinander unterscheiden, bedürfen daher individueller maßgeschneiderter Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.

Im Rahmen des FSP 1 wird eine fachlich fundierte Beratungsdienstleistung gefördert. Diese kann, je nach Bedarf der jeweiligen Einrichtung, eine einfache Einstiegs- und Orientierungsberatung oder eine umfassende Konzepterstellung zur Klimaanpassung beinhalten. Die Einstiegsberatungen sollen eine erste Bestandsaufnahme und eine erste Identifizierung von Maßnahmen ermöglichen. Im Rahmen einer umfassenden Konzepterstellung kann eine integrierte Betrachtung erfolgen, die aufzeigt, wie sich die soziale Einrichtung/der Träger mit einem Maßnahmenpaket effektiv und nachhaltig an die bestehenden Belastungen sowie die künftigen Folgen des Klimawandels anpassen und entsprechend vorsorgen kann. Dabei sollen die neuesten Erkenntnisse sowie besten Methoden und Techniken berücksichtigt werden (Details siehe FSP 1.2). Im Anschluss an die Beratung in FSP 1 können Antragsteller die Förderung der Umsetzung von Maßnahmen in FSP 2 und/oder die Entwicklung von Informations- und Bildungsangeboten in FSP 3 beantragen.

1.1.1 FSP 1.1: Einstiegs- und Orientierungsberatung

Dieser FSP richtet sich explizit an Antragstellerinnen/Antragsteller, die sich ihrer individuellen Betroffenheit hinsichtlich des Klimawandels bewusst sind, jedoch noch keine konkreten Vorstellungen hinsichtlich möglicher Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel haben. Diese sollen niederschwellig bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen unterstützt werden. Dabei kann es sich um grobe Konzeptionierungen, Gutachten oder ähnliche Analysen und Dienstleistungen handeln, aber auch um eine Beratungsdienstleistung zur notwendigen Detailplanung einer Klimaanpassungsmaßnahme.

Gefördert werden ausschließlich Beratungsleistungen für Antragstellerinnen/Antragsteller, die noch nicht über ein Klimaanpassungskonzept verfügen. Ziel ist in der Regel eine anschließende Umsetzung von Maßnahmen in FSP 2. Aber auch zur Vorbereitung von Informationskampagnen und Bildungsangeboten gemäß FSP 3 können soziale Einrichtungen die Förderung einer Beratung beantragen, um die geeignetste Herangehensweise für die Sensibilisierung und/oder Weiterbildung der Zielgruppe zu evaluieren.

Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten für FSP 1.1

Zuwendungsfähig sind im Rahmen dieses FSP in angemessenem Umfang Ausgaben/Kosten für:

projektbezogene Beratungs- und Planungsleistungen durch nachweislich qualifizierte externe Dienstleisterinnen/Dienstleister. Der Umfang der Förderung ist abhängig von der Tiefe der vorgesehenen Beratungsinhalte. Mindestens die Hälfte der Beratungstage findet vor Ort bei den betreffenden sozialen Einrichtungen statt.

Die Beratungsdienstleistungen müssen in der Regel in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten in Anspruch genommen und abgerechnet werden.

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag auf Förderung der Einstiegsberatung für mehrere Einrichtungen eines Trägers zu stellen.

1.1.2 FSP 1.2: Erstellung von Anpassungskonzepten

Dieser FSP richtet sich an Antragstellerinnen/Antragsteller, die im Rahmen einer umfassenden und integrierten Betrachtung der jeweiligen sozialen Einrichtung(en) ein effektives und nachhaltiges Maßnahmenpaket zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels unter Berücksichtigung der besten Methoden und Techniken entwickeln wollen. Die Konzepte sollen eine Bestandsaufnahme und Risikoanalyse enthalten, möglichst mehrere Klimawirkungen adressieren, eine Priorisierung der Einzelmaßnahmen vornehmen, die Gesamtwirkung geeigneter Einzelmaßnahmen betrachten und wenn möglich Synergien mit dem Klimaschutz berücksichtigen. Ziel ist eine anschließende Umsetzung der prioritären Maßnahmen in FSP 2.

Die Konzepterstellung soll die folgenden inhaltlichen Schwerpunkte beinhalten:

eine Bestandsaufnahme, eine Risiko- beziehungsweise Gefahren- und Betroffenheitsanalyse, welche die Belegschaft, den Standort und die Nutzer-/Zielgruppen der Einrichtung (beispielsweise Patienteninnen/Partner oder zu betreuende Personen) umfasst,
die Berücksichtigung von Anforderungen der Klimaanpassung unter zukünftigen Klimaszenarien,
kurz-, mittel- und langfristige Ziele zur Anpassung an den Klimawandel,
ein konkretes, auf die jeweilige soziale Einrichtung abgestimmtes und individualisiertes Maßnahmenpaket zur Steigerung der Resilienz gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, inklusive der Darlegung der Wirksamkeit und Kosten der Maßnahmen,
Maßnahmen zur Beteiligung von Akteuren und begleitende Öffentlichkeitsarbeit,
ein Zeit-, Ressourcen- und Meilensteinplan zur Umsetzung der identifizierten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Laufzeit des Förderprogramms,
gegebenenfalls Vorplanungen für die priorisierten Maßnahmen,
geeignete Instrumente zum Monitoring und Controlling,
Hinweise auf weitere mögliche Maßnahmen zugunsten des Klimaschutzes wie z. B. im Rahmen der energetischen Sanierung sowie zu deren Finanzierung (z. B. im Rahmen anderer Förderprogramme).

Die Förderung der Erstellung eines Konzepts kann sowohl für einzelne soziale Einrichtungen als auch mehrere Einrichtungen eines Trägers beantragt werden.

Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten für die Konzepterstellung

Zuwendungsfähig sind in angemessenem Umfang Ausgaben/Kosten für:

projektbezogene Koordinierungs- und/oder Beratungsleistungen von nachweislich qualifizierten externen Dienstleisterinnen/Dienstleistern oder auf übergeordneter Ebene, wie z. B. eines Trägers, eine Personalstelle für die Laufzeit des Projekts zur Unterstützung bei der Erstellung eines Anpassungskonzepts (u. a. Durchführung von Analysen und Studien, sowie der Erarbeitung eines Maßnahmenpakets),
Beteiligung der Zielgruppen oder Nutzerinnen/Nutzer wie Patientinnen, Pflegebedürftige/Patienten, Angehörige, Pflegepersonal, Menschen mit Behinderung (z. B. Beteiligungsprozesse zur Erstellung des Anpassungskonzepts),
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, um dazu beizutragen, das Bewusstsein für klimabedingte Vulnerabilität in sozialen Einrichtungen sowie für die Notwendigkeit von Anpassungsmaßnahmen zu stärken,
Dienstreisen zur Koordination und zur Vernetzung zwischen Einrichtungen eines Trägers oder zum Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren Einrichtungen, sofern nachweisbar erforderlich.

Die Höhe der beantragten Zuwendung für die Erstellung eines Anpassungskonzepts soll in der Regel 10 000 Euro nicht unterschreiten. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag auf Förderung für mehrere Einrichtungen eines Trägers zu stellen, um die Mindestsumme zu erreichen.

Die Erstellung des Anpassungskonzepts soll in der Regel innerhalb von sechs Monate abgeschlossen sein und eine Umsetzung von Maßnahmen (FSP 2) bis zum 1. Juli 2023 ermöglichen (siehe auch Hinweis zum Projektabschluss Nummer 3 Buchstabe a).

Die Aktualisierung eines bereits bestehenden Anpassungskonzepts ist nicht förderfähig.

1.2 FSP 2: Investive Maßnahmen zur Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen

FSP 2 fördert die Umsetzung von Maßnahmen zur Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen, die auf Grundlage einer Einstiegs- und Orientierungsberatung oder eines umfassenden Konzepts gemäß FSP 1 erarbeitet wurden. Voraussetzung für die Beantragung ist der Nachweis einer fachkundigen Beratung oder das Vorliegen eines Anpassungskonzepts mit einem für die jeweilige Einrichtung individualisierten Maßnahmenpaket. Entscheidendes Kriterium ist der Nachweis, dass durch die in der Beratung oder im Anpassungskonzept genannten Maßnahmen die Resilienz gegenüber mindestens einer Auswirkung des Klimawandels erhöht wird.

Ein Maßnahmenpaket kann in seiner Gesamtheit oder teilweise entsprechend der identifizierten Prioritäten umgesetzt werden, solange gesichert ist, dass jeweils ein Beitrag zur Klimaanpassung geleistet wird. Antragstellerinnen/Antragsteller, die bereits über ein Anpassungskonzept verfügen, welches von nachweislich qualifizierten Personen erstellt wurde, können direkt die Umsetzung nach FSP 2 beantragen.

Aufgrund der Vielfältigkeit der möglichen Klimawirkungen, der jeweils unterschiedlichen lokalen Betroffenheit, der unterschiedlichen geographischen Verhältnisse und der unterschiedlichen Nutzergruppen sowie der individuellen Funktionsweise der jeweiligen Einrichtung kommt ein großes Spektrum an Anpassungsmaßnahmen in Betracht.

Diese reichen von umfassende Baumaßnahmen, die geeignet sind, eine Abmilderung der Klimafolgen für die betroffenen sozialen Einrichtungen zu bewirken, bis hin zu einer nachhaltigen und umweltgerechten Beschaffung und Installation von energieeffizienten Geräten und Apparaturen. Voraussetzung für die Förderung ist jeweils, dass sie dem Klimaschutz nicht entgegenwirken.

Es können insbesondere folgende Maßnahmen auf der Grundlage einer Beratung bzw. eines umfassenden Konzepts gefördert werden:

a)
Maßnahmen am Gebäude
Maßnahmen zur Verschattung am Gebäude, beispielsweise durch Installation von Jalousien, Markisen, Roll- und Fensterläden sowie statischem Sonnenschutz (Überkopfverschattung),
Einbau von Fenstern mit Sonnen- und Wärmeschutzverglasung sowie isolierender Mehrfachverglasung und/oder Vorkehrungen, die es unter Beachtung der Einbruchsicherheit und möglicher Absturzgefahren ermöglichen, Fenster über längere Zeiträume zu öffnen,
Hitzereduzierung durch bauliche Veränderungen unter besonderer Berücksichtigung innovativer Baumaterialien (z. B. Schaffung heller Oberflächen zur Reflexion kurzwelliger Einstrahlung, Nutzung des Albedo-Effekts), Erhöhen der Bauteilmasse (z. B. Leichtbauwände mit Phasenwechselmaterialien), Wärmedämmung unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Klimaanpassung unter den Bedingungen der künftigen klimatischen Entwicklung, und/oder Freilegen von massiven Bauteilen (d. h. Entfernen abgehängter Decken oder aufgeständerter Böden),
Beschaffung und Installation von Befeuchtungsanlagen zur adiabatischen Kühlung von Außenanlagen,
Maßnahmen zur Dach- und Fassadenbegrünung am Gebäude.
Voraussetzung für die Nachrüstung von Gebäuden mit den oben genannten Maßnahmen, die ausschließlich dem Hitzeschutz dienen und somit unter den Geltungsbereich der Energiesparverordnung für Gebäude (EnEV 2007) fallen, ist, dass der Bauantrag für die betreffenden Gebäude vor dem 1. Oktober 2007 gestellt wurde. Diese Voraussetzung gilt nicht für Dach- und Fassadenbegrünung.
b)
Maßnahmen im Gebäude
Anlagen zur passiven Raumkühlung,
Anlagen zur Belüftung oder Raumluftreinigung in medizinischen Einrichtungen, insbesondere, wenn diese durch eine Filterfunktion zur Steigerung der Raumluftqualität beitragen,
Errichtung von Cooling Centres für vulnerable Personengruppen, sofern möglich in Kellerräumen beziehungsweise auf Basis klimaschonender passiver Kühlung,
Nachrüstung einer Wärmerückgewinnung in bestehende raumlufttechnische Anlagen,
Beschaffung von Kühlwesten und energieeffizienten Ventilatoren,
Installation von leitungsgebundenen Trinkwasserspendern (gegebenenfalls inklusive Karbonisierung) im Innenraum.
c)
Maßnahmen im Umfeld des Gebäudes
Maßnahmen zur Verschattung von Aufenthaltsbereichen im Gebäudeumfeld, beispielsweise durch Pavillons, Sonnensegel, Pergolen,
Maßnahmen zur Straßen- und Hofbegrünung, beispielsweise durch Neupflanzung klimaangepasster, trockenresistenter, einheimischer Laubbaum- und Pflanzenarten, die besonders zur Kühlung und Verschattung geeignet sind; Umsetzung landschaftsarchitektonischer Maßnahmen zur Klimawandelanpassung,
(Teil-)Entsiegelung von Flächen, um die natürliche Kühlfunktion und Wasseraufnahme- und -speicherkapazität des Bodens zu nutzen,
Schaffung von Verdunstungsflächen beispielsweise durch Anlage von Wasserflächen oder nachhaltige Nutzung von entsiegelten Flächen, wie z. B. Wildgärten, wasserdurchlässige Beläge für Wege u. a.,
Schaffung klimaangepasster, der Art der Einrichtung entsprechender Multifunktionsflächen, beispielsweise durch Anlage von Wasserspielplätzen,
Schutz vor Starkregen im Gebäudeumfeld, Schaffung von Schutzbarrieren (z. B. Aufkantungen, Schwellen, Dammbalkensysteme) oder Rinnen/Gräben zum Schutz vor eindringendem Wasser bei Starkregen,
Maßnahmen zur Verhinderung von Rückstau aus dem Kanalnetz, beispielsweise Abwasserhebeanlagen, Rückstauverschlüsse,
Schaffung dezentraler Auffangmöglichkeiten zur Zwischenspeicherung von Regenwasser (z. B. unterirdische Speicherbecken, Regenwasserzisternen) sowie von Versickerungsgruben und Rigolen unter Berücksichtigung der Vermeidung von Brutstätten von Stechmücken.

Zusätzlich sind folgende Maßnahmen förderfähig:

begleitende fachkundliche Beratungsdienstleistungen während der Umsetzungsphase,
flankierende, informierende/sensibilisierende Maßnahmen, die auf die Zielgruppe der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und/oder der Personen, die in der Einrichtung betreut werden, abzielen.

Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten für die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen

Zuwendungsfähig sind in angemessenem Umfang Ausgaben/Kosten für:

begleitende fachkundliche Beratungs- und Planungsleistungen durch nachweislich qualifizierte externe Dienstleisterinnen/Dienstleister, beispielsweise für die bauliche Detailplanung, Voruntersuchungen sowie Umsetzung von Maßnahmen; die Ausgaben sollen in der Regel auf 15 % der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben/-kosten beschränkt sein,
zeitnahe und nachhaltige Beschaffung der notwendigen Komponenten/Materialien und deren Installation/Montage/Einrichtung durch externe Dritte,
nachweislich qualifiziertes Fachpersonal bei der/dem Antragstellerin/Antragsteller, welches im Rahmen des Vorhabens für die Koordinierung und Umsetzung der Anpassungsmaßnahmen eingesetzt wird,
Fertigstellungspflege innerhalb der Projektlaufzeit, z. B. Bepflanzungen durch qualifizierte Externe,
Beteiligung und Information der Zielgruppen sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit für ausgewählte Maßnahmen, die dazu beitragen, das Bewusstsein für klimabedingte Vulnerabilität in sozialen Einrichtungen sowie für die Notwendigkeit von Anpassungsmaßnahmen zu stärken,
Monitoring zur Bewertung der Projektwirkung sofern erforderlich,
Dienstreisen zur Vernetzung sowie Abstimmung (im Interesse des Klimas und der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung begrenzt auf das zwingend erforderliche Maß).

Die Höhe der beantragten Zuwendung je Antrag für Maßnahmen, die auf Basis einer einfachen Beratung erfolgen, soll 5 000 Euro (einschließlich Personalausgaben bzw. Kosten) in der Regel nicht unterschreiten. Für Maßnahmen, die aufgrund eines umfassenden Konzepts unter Betrachtung mehrerer Klimawirkungen umgesetzt werden, soll ein Betrag von 50 000 Euro in der Regel nicht unterschritten werden. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag auf Förderung für mehrere Einrichtungen eines Trägers zu stellen, um die Mindestsumme zu erreichen.

Die Laufzeit der Vorhaben soll nicht mehr als 15 Monate betragen. Vorgesehen ist der Abschluss der Vorhaben bis zum 1. Juli 2023 (siehe auch Hinweis zum Projektabschluss in Nummer 3 Buchstabe a).

Das Vorliegen einer Einstiegs- oder Orientierungsberatung oder eines umfassenden Anpassungskonzepts gemäß FSP 1 ist nicht erforderlich für die Förderung von schnell umsetzbaren Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, die

keine öffentlich-rechtliche Genehmigung erfordern und
eine Laufzeit von voraussichtlich maximal sechs Monaten haben.

Ausgaben/Kosten, die nicht ausschließlich und unmittelbar dem geförderten Vorhaben zuzurechnen sind, sind nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind weiterhin Ausgaben/Kosten für Neubauten, Grunderwerb, Prototypen und gebrauchte Anlagen sowie für Folgekosten, wie beispielsweise laufende Ausgaben/Kosten für Betrieb, Wartung und Instandhaltung der jeweiligen Maßnahmen.

1.3 FSP 3: Kampagnen und Weiterbildungsprogramme zur Sensibilisierung für den Umgang mit klimabedingten Belastungen im Bereich der Sozial- und Bildungsarbeit

Soziale Einrichtungen sind durch klimatische Veränderungen sowie durch Extremwetterereignisse besonders belastet, da sie die Verantwortung für die besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen tragen. Sowohl das Personal in diesen Einrichtungen als auch die zu betreuenden Menschen bedürfen der Aufklärung, der Information sowie bedarfsgerechter Bildungsmaßnahmen, um den klimabedingten Belastungen auch durch eigene Aktivitäten begegnen zu können.

Die Förderung beinhaltet deshalb sowohl umfassende Fortbildungs- und Beratungsangebote für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Ehrenamtliche in sozialen Einrichtungen, als auch Informationskampagnen für Einrichtungen, Betroffene und Angehörige zur Sensibilisierung für den Umgang mit klimabedingten Belastungen in sozialen Einrichtungen.

Die Entwicklung und Umsetzung entsprechender Bildungs- und Informationsangebote ist dann förderfähig, wenn diese geeignet sind, die besonderen klimabedingten Belastungen und Herausforderungen für das Personal sowie die zu betreuenden Menschen im sozialen Sektor darzustellen, Mitarbeitende für diese Thematik zu sensibilisieren und zu eigenen Aktivitäten zu motivieren sowie praktikable Handlungsoptionen aufzuzeigen. Gefördert werden beispielsweise Veranstaltungsreihen sowie öffentlichkeitswirksame Maßnahmen und Kampagnen zur Information, Qualifikation und Vernetzung von Ehrenamtlichen und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sozialer Einrichtungen beziehungsweise spezifischer Einrichtungsarten (siehe in Nummer 2 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger) mit dem Ziel und der Eignung einer Stärkung ihrer Anpassungskapazitäten. Vulnerable Gruppen selbst, pflegende Angehörige und weitere involvierte Akteure können ebenso adressiert werden. Konzepte und Maßnahmen, die eine überregionale oder bundesweite Wirkung erzielen und somit zum Mainstreaming von Klimaanpassungsmaßnahmen im sozialen Sektor beitragen, sind von besonderem Interesse.

Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten für FSP 3

Zuwendungsfähig sind in angemessenem Umfang Ausgaben/Kosten für:

projektbezogene Beratungsleistungen beziehungsweise Aufträge an nachweislich qualifizierte externe Dienstleisterinnen/Dienstleister sowie Vortragende und Lehrkräfte,
Sach- und Personalausgaben/-kosten für Fachpersonal, welches im Rahmen des Vorhabens explizit für die Koordinierung, die Konzeption und Umsetzung von Beratungs- und Fortbildungsformaten oder Informationskampagnen verantwortlich ist sowie beispielsweise für Recherchen und Analysen; Voraussetzung ist, dass das Personal bei der Antragstellerin/dem Antragsteller angestellt wird,
Sachausgaben/-kosten für die Umsetzung von Veranstaltungen, Workshops, Kampagnen o. Ä. (beispielsweise für Druckerzeugnisse, Internetdomains, Raummieten, Verpflegung). Generell ist auf eine ökologisch nachhaltige und, sofern möglich, klimaneutrale beziehungsweise -schonende Beschaffung (beispielsweise von Druckerzeugnissen) und Durchführung der Veranstaltungen zu achten,
Reisekosten für Vorhabenbeteiligte sowie für Ehrenamtliche und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sozialer Einrichtungen,
begleitende Öffentlichkeitsarbeit, die dazu beiträgt, das Bewusstsein der klimabedingten Vulnerabilität in sozialen Einrichtungen sowie für die Notwendigkeit von Anpassungsmaßnahmen zu stärken.

Die Höhe der beantragten Zuwendung für die Konzeption und Umsetzung von Kampagnen und Weiterbildungsmaßnahmen soll 20 000 Euro nicht unterschreiten. Vorgesehen ist der Abschluss der Vorhaben bis zum 1. Juli 2023 (siehe auch Hinweis zum Projektabschluss in Nummer 3 Buchstabe a).

2 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger und Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind soziale Einrichtungen in kommunaler, kirchlicher oder freier Trägerschaft, deren Träger und deren Spitzenverbände sowie Verbände auf Landes-, Bezirks- oder Kreisebene und weitere gemeinnützige juristische Personen mit Schwerpunkt der sozialen Arbeit und der Wohlfahrtspflege mit überwiegender Aktivität in Deutschland, insbesondere folgender Bereiche:

Wohlfahrtsverbände, kirchliche Körperschaften und ihre Arbeitsgemeinschaften,
Krankenhäuser, Pflege- und Altenheime,
ambulante oder stationäre Pflegedienste, Tagespflegeeinrichtungen und deren Träger,
stationäre Altenhilfe und Wohngruppen,
Behindertenwerkstätten,
Einrichtungen der Behindertenhilfe und Psychiatrie,
Müttergenesungswerke,
Kindergärten, Kindertagesstätten und Spielplätze,
Schulen, Bildungs- und Jugendeinrichtungen,
gemeinnützige Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
Mehrgenerationenhäuser mit offenem Tagestreffpunkt,
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
Kieztreffs und Begegnungsstätten,
Flüchtlingseinrichtungen,
Obdachloseneinrichtungen und Tafeln,
Breitensportvereine und öffentliche Sportstätten,
Bibliotheken,
Träger des Brand- und Katastrophenschutzes und Rettungswesens,
Selbsthilfegruppen und Sozialberatungsstellen,
Jugendherbergen und Familienferienstätten,
Träger der beruflichen Eingliederung und beruflichen Weiterbildung,
Bildungsträger der Sozialen Arbeit (z. B. Tagungshäuser, Fortbildungseinrichtungen, Bildungswerke und Akademien),
Frauenhäuser,
Einrichtungen der Jugendhilfe und SOS-Kinderdörfer,
Einrichtungen zur Betreuung und Behandlung suchtkranker Menschen.

Für Institutionen und Einrichtungen, die wirtschaftlich tätig sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind besondere beihilferelevante Aspekte zu berücksichtigen (vgl. Nummer 5.2). Zur Differenzierung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten siehe das Hinweisblatt „Was ist eine wirtschaftliche und regionale Tätigkeit?“ und die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (2016/C 262/01).

Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist die Rechtsfähigkeit und rechtliche Selbstständigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt, für sonstige Betriebe oder Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit der jeweilige Träger der Einrichtung.

In FSP 3 sind zusätzlich Institutionen, wie z. B. Bildungsträger, Vereine, und Stiftungen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Hochschulen sowie Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung und überwiegender Ergebnisverwertung in Deutschland als Verbundpartner antragsberechtigt. Förderfähig sind jedoch nur solche Vorhaben, die entweder von Stellen mit überverbandlichen Koordinationsaufgaben oder im Verbund mit mindestens einer sozialen Einrichtung beziehungsweise eines Sozialverbands oder -Trägers umgesetzt werden. In diesen Fällen regeln die Partnerinnen/Partner eines solchen Verbundvorhabens ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung und benennen eine Koordinatorin/einen Koordinator, die als zentrale Ansprechpartnerin/der als zentraler Ansprechpartner für den Fördermittelgeber agiert und sicherstellt, dass die einzelnen Teilprojekte effektiv zusammenarbeiten und, dass die Ergebnisse zusammengeführt werden. Eine grundsätzliche Übereinkunft über die Zusammenarbeit ist bereits im Antragsverfahren (siehe Nummer 6.2) zu treffen und durch die Einsendung entsprechender Absichtserklärungen darzustellen.

Die Antragstellerinnen/Antragsteller müssen personell und materiell in der Lage sein, die Projektaufgaben durchzuführen.

Antragstellerinnen/Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen/Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller eine durch eine gesetzliche Vertreterin/einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

Nicht antragsberechtigt sind die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.

3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, welche die allgemeinen und besonderen Förderziele und Förderbedingungen in dieser Richtlinie erfüllen. Darüber hinaus haben Antragstellerinnen/Antragsteller beziehungsweise deren Vorhaben die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

a)
Im Rahmen dieser Richtlinie geförderte Vorhaben müssen bis spätestens sechs Monate vor Ende der Geltungsdauer der Förderrichtlinie abgeschlossen sein, d. h. zum 1. Juli 2023.
b)
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen. Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Drittmittel oder Förderungen Dritter (z. B. Zuschussförderungen und Förderkredite), die zur Finanzierung des Vorhabens ergänzend herangezogen werden, müssen ausgewiesen werden.
c)
Für die Förderung von Maßnahmen in FSP 2 müssen sich in der Regel die entsprechenden Flächen, Grundstücke und bauliche Anlagen (insbesondere Gebäude) im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Antragstellerin/des Antragstellers befinden. Sofern sich die genannten Flächen, Grundstücke oder baulichen Anlagen nicht im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Antragstellerin/des Antragstellers befinden, muss die Antragstellerin/der Antragsteller sicherstellen, dass die Nutzung der Flächen, Grundstücke, Gewässer oder baulichen Anlagen für den Zuwendungszweck bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gewährleistet ist (beispielsweise im Rahmen abgeschlossener Nutzungs-, Miet-, Pacht- oder Gestattungsverträge). Es gehört zu den Obliegenheiten der Antragstellerin/des Antragstellers, zu prüfen, dass die Ausgestaltung des Verfügungsverhältnisses im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben steht (siehe auch Nummer 5.2).
d)
Für investive Projekte in FSP 2 ist Fördervoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung über die gesamte Zweckbindungsfrist sichergestellt ist und die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens nachgewiesen wird. Die jeweilige Zweckbindungsfrist wird im Zuwendungsbescheid festgelegt und kann bis zu 15 Jahre betragen.
e)
Sollten sich während der Zweckbindungsfrist Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen beziehungsweise Laufzeitverkürzungen in den Miet-, Pacht- oder Nutzungsverhältnissen ergeben, sind diese der in Nummer 6.1 genannten Projektträgerin oder dem Zuwendungsgeber unverzüglich anzuzeigen. Eine Wahrung der Zuwendungsfähigkeit ist nur gewährleistet, wenn eine Zustimmung des Zuwendungsgebers eingeholt wurde. Sämtliche Pflichten zur Wartung, Pflege und Verwertung der Maßnahme(n) sind durch die neue Eigentümerin/den neuen Eigentümer zu übernehmen.
f)
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss in der Lage sein, die geförderten Maßnahmen und Anlagen während der Dauer der Zweckbindungsfrist zu warten und zu pflegen. Die Pflege und Wartungskosten nach Abschluss des Vorhabens sind durch die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger zu tragen.
g)
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt auch für Verträge, die unter Vorbehalt einer Zuwendungsgewährung geschlossen werden. Mit Antragstellung haben Antragstellerinnen/Antragsteller ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und noch kein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung.
h)
Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger, die bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen des geförderten Projekts nach Maßgabe der für sie geltenden Nebenbestimmungen verpflichtet sind, Vergaberecht anzuwenden, haben, soweit die Auftragsvergabe nicht auf Grundlage eines wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Vergabeverfahrens erfolgen muss, die Marktkonformität des Auftrags auf andere geeignete Weise nachzuweisen (siehe hierzu die „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, EU-ABl. C 262 vom 19.7.2016, Ziffer 4.2.3.).
i)
Es werden nur freiwillige investive Maßnahmen gefördert. Muss eine investive Maßnahme entsprechend einer öffentlich-rechtlichen/gesetzlichen Verpflichtung (z. B. Auflage in einer Baugenehmigung; Ausgleichsverpflichtung; in Sanierungsgebieten, für die ein Bebauungsplan Festsetzungen zur Entsiegelung enthält) durchgeführt werden, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
j)
Bevor die im Rahmen dieser Richtlinie geförderten baulichen Maßnahmen umgesetzt werden, muss die Antragstellerin/der Antragsteller sicherstellen, dass alle erforderlichen Unterlagen inklusive der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung vorliegen. Die Genehmigungen und Bauunterlagen sind der Projektträgerin auf Nachfrage vorzulegen.
k)
Maßnahmen, die einen zusätzlichen Energieverbrauch zur Folge haben, werden nur gefördert sofern keine Alternative zur Erhöhung der Resilienz besteht. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung und Installation von Klimaanlagen und -geräten.
l)
Es werden nur Maßnahmen gefördert, bei denen die Grundlagen einer umweltfreundlichen Beschaffung bzw. der Leitfaden für die nachhaltige Organisation von Veranstaltungen des BMU (www.bmu.de/DL1522) sowie Aspekte der Wirtschaftlichkeit (angemessenes Preis-/Leistungsverhältnis) berücksichtigt wurden.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

4.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis gewährt.

4.2  Finanzierungsart, -form und Höhe der Förderquoten

Die Zuwendungen zur Projektförderung werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Finanzierung erfolgt bei Projekten auf Kostenbasis in der Regel als Anteilfinanzierung und bei Projekten auf Ausgabenbasis in der Regel als Fehlbedarfsfinanzierung. Die Antragstellenden verpflichten sich zur Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eigenmittel sind in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen.

Es gelten vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (vgl. Nummer 5.2) die nachfolgenden maximalen Förderquoten (in % der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten). Auf die Erhöhung der Förderquoten für Anträge, die bis zum 30. Juni 2021 in den unten aufgeführten Fällen gestellt werden, wird besonders hingewiesen.

a)
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit nicht wirtschaftlicher Betätigung, wie insbesondere Kommunen, beträgt die Förderquote grundsätzlich bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben/-kosten; für FSP 1 beträgt die Förderquote bis zu 90 %.
Für finanzschwache Kommunen sowie für juristischen Personen des privaten Rechts und deren Zusammenschlüsse, wie insbesondere Wohlfahrtsverbände, die gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO sind, beziehungsweise ersatzweise, bis zur Erlangung der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff. AO den Nachweis der Stellung eines erfolgversprechenden Antrags auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit führen, beträgt die Förderquote grundsätzlich bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben/-kosten.
Für Anträge finanzschwacher Kommunen und gemeinnütziger juristischer Personen des privaten Rechts im Sinne des vorigen Satzes, die auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Fassung des Förderaufrufs bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden, kann eine erhöhte Förderquote von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben/-kosten für FSP 1 bewilligt werden; dasselbe gilt für schnell umsetzbare Maßnahmen im FSP 2, die keine öffentlich-rechtliche Genehmigung erfordern und eine Laufzeit von voraussichtlich maximal sechs Monaten haben.
b)
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts mit wirtschaftlicher Betätigung beträgt die Förderquote vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (siehe Nummer 5.2) bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben/-kosten. Für Anträge, die auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Fassung des Förderaufrufs bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden, gilt eine erhöhte Förderquote von bis zu 85 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben/-kosten für FSP 1, dasselbe gilt für schnell umsetzbare Maßnahmen im FSP 2, die keine öffentlich-rechtliche Genehmigung erfordern und eine Laufzeit von voraussichtlich maximal sechs Monaten haben.
c)
Staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen sowie öffentlich grundfinanzierte Forschungseinrichtungen sind ausschließlich als Verbundpartner im Rahmen des FSP 3 förderfähig. Die Förderquote beträgt vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (siehe Nummer 5.2) bis zu 85 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben/-kosten.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Bestandteil des Zuwendungsbescheids

Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden in der jeweils aktuellen Fassung:

die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO,
für Zuwendungen an Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AN-Best-GK), Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO,
bei Zuwendungen auf Kostenbasis die die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten), Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO.

Die Nebenbestimmungen, Richtlinien und weitere Hinweise können im Formularschrank des BMU für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA) und Kostenbasis (AZK) unter http://foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen werden.

5.2 Beihilferechtliche Grundlagen

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Zulässigkeit. Die Förderung richtet sich in erster Linie an nicht-wirtschaftlich oder regional tätige Einrichtungen und stellt damit regelmäßig keine Beihilfe dar. Ob eine Beihilfe vorliegt, ist jedoch abhängig vom Einzelfall. Siehe hierzu das Hinweisblatt „Was ist eine wirtschaftliche und regionale Tätigkeit?“.

Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen sein, erfolgt die Förderung auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). In diesem Fall hat die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger mit der Antragstellung deshalb anzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe sie/er De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat. Die Förderhöhe wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers im laufenden und den zwei davorliegenden Steuerjahren die Summe von 200 000 Euro nicht übersteigt. Siehe hierzu das Hinweisblatt „De-Minimis“.

In besonderen Ausnahmefällen kann die Förderung auch auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) gewährt werden.

Weiter gilt für Förderungen nach der AGVO, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO nicht nachgekommen ist oder einer solchen unterliegt, keine Förderung gewährt wird. Förderungen nach der AGVO werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können durch die Kommission im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO geprüft werden.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den jeweils einschlägigen Regelungen über die beihilfefähigen Kosten und die zulässige Beihilfehöchstintensität der AGVO.

Für weitere Informationen bzgl. der beihilferechtlichen Grundlagen wird auf die Auszüge aus dem Amtsblatt der Europäischen Union hingewiesen, die das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zum „EU-Beihilferecht“ zusammengestellt hat (www.foerderportal.bund.de, Formularschrank des BMBF, Vordruck-Nr. 0119).

5.3 Kumulierung

Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen. Die Kumulierung mit Drittmitteln oder Förderungen Dritter (z. B. Zuschussförderungen aus EU- oder Länderförderprogrammen) ist möglich, wenn dem keine beihilferechtlichen Vorgaben entgegenstehen (vgl. Nummer 5.2) und eine angemessene Eigenbeteiligung durch Eigenmittel erfolgt (Nummer 4.2). Insbesondere darf weder der maximale nach der AGVO für die betreffende Beihilfe geltende Betrag beziehungsweise die für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität noch der De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag überschritten werden. Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Zuwendungsgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn sie/er andere Fördermittel beantragt oder in Anspruch nimmt.

Die Beantragung weiterer, durch diese Richtlinie nicht abgedeckter Maßnahmen, die insbesondere dem Klimaschutz dienen, durch andere Förderprogramme des Bundes ist möglich, soweit keine beihilferechtlichen Vorgaben entgegenstehen (siehe oben). Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

Soweit zusätzlich Drittmittel eingebracht werden können, sind diese auszuweisen. Eine angemessene Eigenbeteiligung durch Eigenmittel ist erforderlich (siehe Nummer 4.2).

5.4 Einverständnis der Antragstellerin/des Antragstellers

Antragstellerinnen/Antragsteller beziehungsweise Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass das BMU

auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestags über Anträge beziehungsweise Zuwendungen informiert,
Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt,
geförderte Vorhaben auf Veranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt,
die Daten der Zuwendungsempfängerin/des Zusendungsempfängers für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit und die Bürgerbeteiligung oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch das BMU geförderten Vorhaben an durch das Ministerium beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt,
Daten zum Zweck der Bewilligung, Durchführung und Verwendung der durchgeführten Maßnahmen an seine Beauftragten und/oder an die mit einer (begleitenden) Evaluation beauftragten Stellen sowie gegebenenfalls an ein Expertgremium weitergibt.

5.5 Evaluierung, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit

Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich auf Nachfrage an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen. Informationen für Evaluierungen und für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme (und der Förderrichtlinie) sind der vom in Nummer 6.1 dieser Förderrichtlinie genannte Projektträgerin oder deren Beauftragten bereitzustellen.

Die Zuwendungsempfänger haben über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite (alternativ auf eine vergleichbare geeignete Weise) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse sowie die für Monitoring und Evaluierung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Die genauen Anforderungen zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung des Erfolgs von Anpassungsmaßnahmen werden im Zuwendungsbescheid aufgeführt.

6 Verfahren

6.1 Einschaltung einer Projektträgerin

Das BMU (Zuwendungsgeber) hat die Zukunft – Umwelt − Gesellschaft (ZUG) gGmbH (Projektträgerin) mit der Abwicklung der Fördermaßnahme beauftragt. Alle für die Durchführung und Abwicklung des Vorhabens betreffenden Vorgänge müssen somit der Projektträgerin zur Verfügung gestellt werden.

Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Köthener Straße 4
D-10963 Berlin

6.2 Antragsverfahren und Hinweise zur Antragstellung

Das Antragsverfahren ist einstufig. Es unterteilt sich in mehrere Zeitfenster zur Einreichung von Anträgen.

Das erste Zeitfenster ist von dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie bis zum 15. Dezember 2020 geöffnet.

Das nächste Zeitfenster ist für das erste Quartal 2021 vorgesehen. Weitere Zeitfenster für die Einreichung von Anträgen werden Mitte und Ende des Jahres 2021 sowie in den Jahren 2022 und 2023 folgen. Innerhalb der Laufzeit der Richtlinie behält der Zuwendungsgeber sich vor, die Fördervoraussetzung der Richtlinie für die folgenden Antragsfenster zu modifizieren, wenn dies zur besseren Erreichung des Förderzwecks erforderlich ist. Die Verteilung der Mittel zwischen den Förderfenstern erfolgt in Anbetracht der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Eine verspätete Einreichung eines Antrags (außerhalb der geöffneten Zeitfenster) führt nicht zwangsläufig zum Ausschluss.

Förmliche Förderanträge können elektronisch über das Portal zur Beantragung von Fördermitteln des Bundes („easy-Online“) eingereicht werden. Bei Verbund-Vorhaben ist durch jeden Verbundpartner ein separater Antrag einzureichen.

Nach Absenden der elektronischen Version ist diese auszudrucken und mit Unterschrift (einer) der bevollmächtigten Person(en) sowie den entsprechenden Anlagen der Projektträgerin innerhalb von zwei Wochen zuzuleiten. Maßgeblich für das Einhalten der Frist eines Zeitfensters für die Antragstellung ist der Eingang der elektronischen Version. Die Anträge sind in deutscher Sprache einzureichen. Der Zugang zum Antragssystem „easy-Online“ ist über die Internetseite der Projektträgerin ZUG (www.z-u-g.org) zu erreichen.

Sofern die Antragstellerin/der Antragsteller über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, entfällt die Zusendung des Papierantrags. Diese Form der Signatur ist gesetzlich einer handschriftlichen Unterschrift (Schriftform) gleichgestellt (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB).

Die durch die ZUG auf der Programminternetseite bereitgestellten Vorlagen/Muster zur Antragstellung sind zu verwenden.

Förderanträge können grundsätzlich erst bearbeitet werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen für die administrative und die fachtechnische Prüfung vorliegen.

Dem Antrag sind als Anlagen beizulegen:

eine kurze Beschreibung und Begründung des Vorhabens inklusive Kurzvorstellung der sozialen Einrichtung und einer Einordnung, ob sie wirtschaftlich und/oder regional tätig ist, einer Beschreibung der konkreten klimabedingten Betroffenheit der Zielgruppe, sowie eine nachvollziehbare Darstellung der Wirkungskette des geplanten Vorhabens,
für FSP 2 sowie für FSP 3: ein aussagekräftiges Konzept zur Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen, ein detaillierter Zeit- und Meilensteinplan sowie ein Monitoring- und Controllingsystem des Vorhabens,
eine detaillierte und belastbare Ausgaben-/Kostenermittlung des Vorhabens,
Bestätigung über die vorgesehenen Eigen- und Drittmittel.

Die ergänzenden Hinweisblätter zu dieser Richtlinie sind bei der Antragstellung zu beachten. Die Hinweisblätter und alle Informationen zu dieser Förderrichtlinie stehen unter www.z-u-g.org zur Verfügung.

Es werden nur Anträge zur Prüfung angenommen, die

a)
vollständig sind, d. h., die das korrekte Antragsformular inklusive aller notwendigen Anlagen, die zur Prüfung und Bewertung des Projekts erforderlich sind, umfassen,
b)
widerspruchsfrei sind.

Aus der Vorlage eines schriftlichen Antrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die Anträge werden insbesondere am Maßstab eines erheblichen Bundesinteresses geprüft. Eine klimaneutrale beziehungsweise schonende Umsetzung von Maßnahmen ist Voraussetzung für die Förderung im Rahmen der Richtlinie.

In Abhängigkeit von den spezifischen Charakteristika des beantragten Vorhabens können folgende Punkte bei der fachlichen Prüfung der Förderfähigkeit berücksichtigt werden:

Wirksamkeit:

Steigerung der Resilienz und Schlüssigkeit der Wirkung: Es wird nachvollziehbar dargestellt/veranschaulicht, wie das Vorhaben zu einer Steigerung der Resilienz der sozialen Einrichtung gegenüber mindestens einer Folge des Klimawandels (z. B. Starkregen, Hitze, Starkwind) beiträgt (alle FSP).
Breitenwirksamkeit: Das Vorhaben zielt auf die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit sowie auf die Reduzierung von Gefahren durch die Folgen des Klimawandels in einer sozialen Einrichtung oder im sozialen Sektor im Allgemeinen ab und dient einer möglichst hohen Anzahl von Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder in der Einrichtung betreuten Personen (alle FSP).
Ökologische Nachhaltigkeit: Der Beitrag zur nachhaltigen ökologischen Entwicklung der Einrichtung und ihres ­Umfelds ist nachvollziehbar dargestellt. Vorhaben dürfen den Zielen des Klima-, Umwelt- und Ressourcenschutzes nicht widersprechen. Maßnahmen, die einen zusätzlichen Energieverbrauch zur Folge haben, werden nur gefördert sofern keine Alternative zur Erhöhung der Resilienz besteht (alle FSP).
Qualität: Investive Maßnahmen entsprechen beziehungsweise übertreffen die gesetzlichen Mindestanforderungen, die im Handlungsfeld der Maßnahme gegebenenfalls bestehen. Die besten verfügbaren Methoden und Technologien sollen zum Einsatz kommen. Insbesondere bei Beschaffung/Austausch von elektronischen Geräten ist, wenn möglich, darauf zu achten, dass diese sowohl zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels als auch zur CO2-Einsparung beitragen.
Integrierter Ansatz: Das Vorhaben hat einen integrativen Charakter im Sinne sich wechselseitig stärkender Wirkungen der ökologischen, sozialen und ökonomischen Nachhaltigkeitsdimensionen (alle FSP).
Vernetzung, Lernen und Austausch: Es wird dargestellt, durch welche Maßnahmen das Vorhaben eine überregionale oder bundesweite Wirkung entfachen und/oder Anreize für weitere soziale Einrichtungen schaffen kann, ebenfalls Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel durchzuführen (vor allem FSP 1.2 und 3).
Langzeitperspektive: Projektanträge enthalten konkrete Überlegungen zur Verstetigung und Dauerhaftigkeit der Maßnahmen (alle FSP).

Wirtschaftlichkeit (alle FSP):

Arbeits- und Ressourcenplanung: Es wird nachvollziehbar dargestellt, wie, wann und mit welchem Aufwand die vorgesehenen Leistungen erbracht werden sollen.
Fördermitteleffizienz: Die vorgesehenen Ausgaben/Kosten sind angemessen zur Erbringung der Leistung und erlauben die Erreichung einer größtmöglichen Wirkung mit den vorhandenen Mitteln.
Risikomanagement: Es wird eine realistische Einschätzung der Risiken (beispielsweise bzgl. der Realisierbarkeit der angestrebten Ziele und Wirkungen) vorgenommen. Der vorgesehene Umgang mit den jeweiligen Risiken wird dargelegt.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Das Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den ANBest-Gk (Ziffer 6 und 7), den ANBest-P (Ziffer 6 und 7) ANBest-P-Kosten (Ziffer 7 und 8). Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis. Die Verwendungsnachweise werden über „profi-Online“ eingereicht.

Die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die jeweils geltenden Nebenbestimmungen (siehe Nummer 5.1).

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung bei den Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfängern berechtigt.

7 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Berlin, den 30. Oktober 2020

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Im Auftrag
Dr. Jörg Wagner