Suchergebnis

 

Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Änderung
der Bekanntmachung
Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs
über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af-TP)

Vom 7. Juli 2021

Die Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af-TP) vom 10. Dezember 2018 (BAnz AT 12.12.2018 B8) wird wie folgt geändert:

1.
Die Förderrichtlinie wird um eine im Maßnahmenpaket zur Minderung der pandemiebedingten Schäden im Schienensektor enthaltene einmalige, rückwirkende und ergänzende Förderung der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) des Schienengüterverkehrs (SGV) erweitert. Die Präambel wird entsprechend wie folgt ergänzt:
„Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie und die Maßnahmen zu deren Eindämmung haben zu einem starken Rückgang der Nachfrage nach Eisenbahnverkehrsdiensten geführt. Dies hatte schwerwiegende Auswirkungen auf Eisenbahnunternehmen zur Folge, die sich seit dem 1. März 2020 bemerkbar gemacht haben. Im Einklang mit den Eisenbahnleitlinien soll insoweit eine Reduktion des Anteils des SGV am Modal Split in der Zukunft verhindert und über eine einmalige, rückwirkende und ergänzende Unterstützung der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) bei der Erholung von den Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ein verstärkter Impuls für eine Verlagerung künftiger Güterverkehre von der Straße auf die Schiene gesetzt werden. Die Förderung soll den EVU ermöglichen, Investitionen in Innovationen trotz der negativen Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaftlichkeit der angebotenen Verkehre vorzunehmen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs mittel- bis langfristig dauerhaft zu erhöhen. Die einmalige, rückwirkende und ergänzende Förderung ist Bestandteil eines mit Genehmigung der EU-Kommission umgesetzten Maßnahmenpaketes zur Minderung der pandemiebedingten Schäden im Schienensektor. Dieses Maßnahmenpaket umfasst u. a. die höhere Förderung der Trassenpreise im SGV und die befristete Einführung der Förderung von Trassenpreisen im Schienenpersonenfernverkehr.
Die einmalige, rückwirkende und ergänzende Förderung erfolgt auf Grundlage sowie im Rahmen der im Bundeshaushalt 2021 ausgebrachten Ausgabeermächtigung im Kapitel 1210 Titel 682 52. Sie wird ausschließlich für diesen Zweck im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Mai 2021 umgesetzt und steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID- 19-Ausbruchs.“
2.
Zur Umsetzung der einmaligen, rückwirkenden und ergänzenden Förderung der EVU des SGV wird das Förderziel und der Zuwendungszweck erweitert. Daher werden in § 1 die Absätze 1a und 5 neu eingefügt:
„(1a) Darüber hinaus sollen die EVU bei der Erholung von den Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gestärkt werden. Ziel ist es, den Modal Split des SGV zu halten und zu verbessern.“
„(5) Betriebsleistungen im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Mai 2021 dürfen zur Stabilisierung und Unterstützung der EVU bei der Erholung von den Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergänzend, rückwirkend gefördert werden.“
3.
Der Gegenstand der einmaligen, rückwirkenden und ergänzenden Förderung wird begrenzt auf bereits tatsächlich durchgeführte Betriebsleistungen im SGV. Dazu wird in § 2 neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Gefördert werden im Zeitraum der ergänzenden Förderung nach § 1 Absatz 5 ausschließlich solche Güterverkehre, für die vor Inkrafttreten der ergänzenden Bestimmungen ein Antrag auf Förderung nach dieser Richtlinie bewilligt wurde.“
4.
Zur zügigen Abwicklung der einmaligen, rückwirkenden und ergänzenden Förderung werden die Zuwendungs­voraussetzungen vereinfacht. Dazu wird in § 4 neuer Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die in Absatz 1 bis 4 geregelten Voraussetzungen gelten entsprechend für die Inanspruchnahme der ergänzenden Förderung für einen ergänzenden Antrag der DB Netz AG als Erstempfängerin der Förderung für den Zeitraum nach § 1 Absatz 5 und mit der Maßgabe, dass eine Beauftragung durch den Letztempfänger auf Grundlage der für diesen Zeitraum bereits vorliegenden Beauftragungen unterstellt wird. Die Erstempfängerin informiert den Letztempfänger entsprechend schriftlich und räumt dem Letztempfänger ein zweiwöchiges Widerspruchsrecht ein (Eingang bei der Erstempfängerin).“
5.
Zur Berechnung der Bundesförderung wird auf die bestehende Systematik zurückgegriffen. Dabei wird zur Berechnung des Prozentsatzes der Bundesförderung die Berechnungsgrundlage begrenzt. Dazu wird in § 5 neuer Absatz 6 angefügt:
„(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 enthaltenen Regelungen gelten entsprechend für einen ergänzenden Antrag der DB Netz AG als Erstempfängerin der Förderung für den Zeitraum nach § 1 Absatz 5 und mit der Maßgabe, dass nur diejenigen durchgeführten Betriebsleistungen der Letztempfänger berücksichtigt werden dürfen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen als zuwendungsfähige Leistungen anerkannt wurden. Die zugrundeliegenden marktsegmentspezifischen Förderbeträge sind zwei Wochen nach Erteilung des Bewilligungsbescheids durch die Erstempfängerin zu veröffentlichen.“
6.
Über den Umfang der gewährten Förderung soll zügig Transparenz hergestellt werden, um positive Wirkungen auf den gesamten Schienengüterverkehrssektor zu ermöglichen. Dazu wird in § 6 neuer Absatz 10 angefügt:
„(10) Die in den Absätzen 1 bis 6 und 8 enthaltenen Regelungen gelten entsprechend für die ergänzende Förderung im Zeitraum nach § 1 Absatz 5 der Richtlinie und mit der Maßgabe, dass die Erstempfängerin die Angaben nach Absatz 8 spätestens sechs Wochen nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids gegenüber der Bewilligungsbehörde zu berichten hat.“
7.
Zur vereinfachten Abwicklung soll der gesamte Zeitraum der einmaligen, rückwirkenden und ergänzenden Förderung in einem einheitlichen Antrags- und Bewilligungsverfahren durchgeführt werden. Dazu werden in § 7 die Absätze 5a, 8a, 10a und 13a eingefügt:
„(5a) Für das Antragsverfahren der ergänzenden Förderung im Zeitraum nach § 1 Absatz 5 gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass ein Förderantrag für den gesamten Abrechnungszeitraum gestellt wird. Der Förderantrag ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieser ergänzenden Bestimmungen und nach Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Anpassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen der DB Netz AG für die Jahre 2020 und 2021 zu stellen.“
„(8a) Für das Antragsverfahren der ergänzenden Förderung im Zeitraum nach § 1 Absatz 5 gelten die Absätze 6 bis 8 mit der Maßgabe, dass der Bewilligungsbescheid von der Bewilligungsbehörde gegenüber der Erstempfängerin für den gesamten Bewilligungszeitraum auf der Basis der marktspezifischen Förderbeträge ergeht.“
„(10a) Für das Auszahlungsverfahren der ergänzenden Förderung im Zeitraum nach § 1 Absatz 5 gelten die Absätze 9 und 10 mit der Maßgabe, dass für den Mittelabruf der ergänzenden Förderung ein separates Abrufobjekt eingerichtet wird.“
„(13a) Für das Verwendungsnachweisverfahren der ergänzenden Förderung im Zeitraum nach § 1 Absatz 5 gelten die Absätze 11 bis 13 mit der Maßgabe, dass der Erstempfängerin im Zuwendungsbescheid aufzugeben ist, zum Zwecke der Verwendungsprüfung den Verwendungsnachweis mit dem zahlenmäßigen Nachweis gemäß § 6 Absatz 10 dieser Richtlinie entsprechend den Anforderungen der Nummer 6 der ANBest-P bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.“

Die Vorschriften zur einmaligen, rückwirkenden und ergänzenden Förderung treten nach erfolgter Notifizierung und Genehmigung durch die Europäische Kommission sowie mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2021.

Berlin, den 7. Juli 2021

Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Im Auftrag
Stephan Bull