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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/490
der Kommission vom 21. März 2018
zur Aufhebung der Entscheidung 2007/365/EG
über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
gegen die Einschleppung und Ausbreitung von
Rhynchophorus ferrugineus(Olivier)

Vom 10. April 2018

Auf Grund des § 4b der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), der zuletzt durch Artikel 374 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bekannt:

Die Europäische Kommission hat, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG über Maß­nahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse insbesondere auf ­Artikel 16 Absatz 3 Satz 4, den nachfolgenden Durchführungsbeschluss erlassen:

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/490 der Kommission vom 21. März 2018 zur Aufhebung der Entscheidung 2007/365/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der ­Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ­ferrugineus (Olivier) (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 22).

Der Durchführungsbeschluss wird in seinem Wortlaut in der Anlage wiedergegeben.

Bonn, den 10. April 2018

513 - 32105/0081

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
B. Beerbaum
Anlage

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/490 DER KOMMISSION
vom 21. März 2018
zur Aufhebung der Entscheidung 2007/365/EG
über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
gegen die Einschleppung und Ausbreitung von
Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1607)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

1
ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Trotz der Maßnahmen, die mit der Entscheidung 2007/365/EG der Kommission2 zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) eingeführt wurden, zeigen die von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Entscheidung durchgeführten jährlichen Untersuchungen, dass der Schadorganismus mittlerweile in den meisten Teilen des gefährdeten Gebiets weit verbreitet ist.
2
Entscheidung 2007/365/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 24).
(2)
Somit ist es für den Großteil des Hoheitsgebiets der Union nicht möglich, eine weitere Einschleppung und Ausbreitung zu verhindern.
(3)
Aus diesem Grund sollte die Entscheidung 2007/365/EG aufgehoben werden.
(4)
Der vorliegende Beschluss sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/484 der Kommission3, damit die Kohärenz mit den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet ist.
3
Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/484 der Kommission vom 21. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsichtlich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gattungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).
(5)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/365/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. März 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission