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vom: 10.04.2018
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 23.04.2018 B2
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Auf Grund des § 4b der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), der zuletzt durch Artikel 374 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bekannt:
Die Europäische Kommission hat, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4, den nachfolgenden Durchführungsbeschluss erlassen:
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/490 der Kommission vom 21. März 2018 zur Aufhebung der Entscheidung 2007/365/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 22).
Der Durchführungsbeschluss wird in seinem Wortlaut in der Anlage wiedergegeben.
513 - 32105/0081
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Die Entscheidung 2007/365/EG wird aufgehoben.
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 2018.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. März 2018
Für die Kommission
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