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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
zur Förderung der Künstlichen Intelligenz (KI)
in der Landwirtschaft, der Lebensmittelkette,
der gesundheitlichen Ernährung und den Ländlichen Räumen
im Rahmen von Forschungsvorhaben

Vom 11. Februar 2020

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

KI-Technologien sind eine bedeutende Investition in die Zukunft der Land- und Ernährungswirtschaft, durch deren Einsatz ein Beitrag zu Nachhaltigkeit, Ressourceneffizienz, zum Tierwohl, zur Wettbewerbsfähigkeit und Nahrungsmittelsicherheit sowie zur Transparenz der Produktion geleistet werden kann.

Die von der Bundesregierung beschlossene Strategie Künstliche Intelligenz dient zur Erschließung der Potenziale der KI für die Erreichung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDG). Große Potenziale werden insbesondere beim Verständnis von komplexen Systemen der Natur, der Ökonomie und von gesellschaftlichem Fortschritt gesehen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gewährt daher nach Maßgabe dieser Bekannt­machung eine Förderung von Forschungsvorhaben zur Nutzung von KI-Technologien. Die Bekanntmachung verfolgt das Ziel, das Potenzial von KI zu erschließen, indem aus der Grundlagenforschung stammende Verfahren und Techniken mit Nutzung von KI-Werkzeugen für die Praxis nutzbar gemacht werden. Die Forschung zur KI-Technologie und zu datenbasierten Anwendungen sowie der Einsatz von KI soll dadurch vorangetrieben werden um Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, gesundheitliche Ernährung, Ressourcenschutz und die Entwicklung ländlicher Räume in Deutschland und global nachhaltiger gestalten zu können.

Ziel der Förderung ist es, unter Nutzung von KI-Werkzeugen einen Beitrag zur Erreichung der strategischen Zielsetzungen des BMEL zu leisten. Dazu gehören insbesondere die Stärkung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, die Schaffung von Transparenz in der Lebensmittelkette sowie die Verbesserung der Effizienz, Nachhaltigkeit und Ökologie in der Landwirtschaft. Des Weiteren zählt hierzu die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse zwischen Stadt und Land durch Stärkung ländlicher Räume in Bereichen wie Mobilität, Nahversorgung, Gesundheit, Pflege, Qualifizierung, Bildung, Wirtschaft und Arbeit.

Die Förderung umfasst Vorhaben der industriellen Forschung sowie der experimentellen Entwicklung. Die Zuwendungen sollen die Entwicklung und Umsetzung von Forschungsergebnissen und die Anwendung neuer Erfolg versprechender und beispielhafter Verfahren im Bereich der KI ermöglichen, die ohne Förderung nicht oder nur erheblich verzögert durchgeführt würden.

Durch die Zusammenarbeit von Wissenschaft, Wirtschaft und Praxis in gemeinsamen Verbundvorhaben sowie in Einzelvorhaben sollen dazu die Grundlagen geschaffen werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Standardrichtlinien der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung von Vorhaben nach dieser Richtlinie ist mit dem Binnenmarkt vereinbar und nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO)1, insbesondere Artikel 25 von der Pflicht zur Anmeldung staatlicher Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben, die technologieübergreifend und anwendungsbezogen sind. Da es sich bei KI um ein sektorübergreifendes Querschnittsthema handelt, werden interdisziplinäre Ansätze als gewinnbringend angesehen. Wesentliches Ziel der Förderung ist die Stärkung der Landwirtschaft, der Lebensmittelkette, der gesundheitlichen Ernährung und der Ländlichen Räume durch eine Verbesserung gemäß den SDG. Dies soll auch durch einen Transfer von Forschungsergebnissen aus dem vorwettbewerblichen Bereich in die praktische Anwendung, aber auch durch Information der Bürgerinnen und Bürger über die in Bezug auf die Ziele erreichten Erfolge bewirkt werden.

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die ihren Schwerpunkt im Themenfeld KI mit folgenden beispielhaften Inhalten haben:

Mustererkennung, Musteranalyse und Mustervorhersage
Maschinelles Lernen
Deep Learning
Wissensbasierte Systeme
Intelligente Maschinen (Robotik)
Maschinelles Planen und Handeln

Es sollen praxisorientierte Projekte der angewandten Forschung und Entwicklung gefördert werden. Die veröffentlichungsfähigen Ergebnisse der geförderten Vorhaben werden durch möglichst rasch durchzuführenden Technologie- und Wissenstransfer in der breiten Praxis verbreitet und stehen allen Unternehmen zu jeweils gleichen Bedingungen zur Verfügung.

Gefördert werden Einzel- und Verbundvorhaben, die sich vollständig einer oder mehrerer der in Ziffer 4 genannten Kategorien zuordnen lassen. Bei Verbundvorhaben ist von den Partnern ein Koordinator zu benennen.

Erfolgskriterien

Der Erfolg dieses Förderrahmens wird anhand folgender Kriterien evaluiert werden:

Ziel des Förderrahmens:   Indikator/Kriterium:
Aus der Förderbekanntmachung resultierende Innovationen
(Bundesinteresse: Machbarkeit)
Prototypen und fortgeschrittene Demonstratoren, Vorprodukte, Pilotanwendungen,
Plattformen,
neue innovative Dienstleistungen, Prozesse, Produkte oder Geschäftsmodelle,
Produktverbesserungen.
Sichtbarkeit, Rezeption und Technologieakzeptanz in der Gesellschaft
(Bundesinteresse: Technologieakzeptanz, gesellschaftliche Akzeptanz)
Medienresonanz (Zeitungen, TV etc.),
eigene Newsletter, Flyer, Broschüren etc.,
semantische Internet-Analyse nach relevanten Begriffen.
Erhebliche technische Vorteile der entwickelten Lösungen gegenüber dem Stand der Technik
(Bundesinteresse: Ausstrahlungskraft auf weitere Bereiche (Spill-over), Effizienz- und Wertschöpfungspotenziale der digitalen Technologien, Arbeitserleichterung.
Bei Normung: Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit auf politischer und wirtschaftlicher Ebene).
Patentanmeldungen und Patente,
nicht patentierbare Technologien (z. B. Algorithmen),
Gebrauchsmuster,
Markenrechte,
Beiträge zur Normung und Standardisierung, sowohl zählbar als Personen in Gremien, unterschieden nach normaler Mitwirkung und leitender Funktion, als auch Anzahl der Gremien und inhaltlicher Breite der Normungsgremien,
  Beitrag zu einer übergeordneten Strategie im Bereich Normung.
Durch die Fördermaßnahme initiierte Transfer-/Markt­erschließungsaktivitäten, Nachahmeeffekte und Folge­investitionen oder weiterführende Technologieentwicklungen
(Bundesinteresse: Übertragungseffekte)
Übernahme in die Betriebsberatung,
Vernetzung im Umfeld der Förderung (neue Kooperationen mit Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Stärkung langfristiger Kooperationen),
Nachfolgeprojekte und Folgeinvestitionen,
bekannt gewordene Nachahmer-Initiativen.
Beiträge zu Politikberatung bzw. Weiterentwicklung des Rechtsrahmens
(Bundesinteresse: Übertragungseffekte, Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit auf politischer und wirtschaftlicher Ebene)
Studien, Benchmarks, Ergebnisse der Technologie­vorausschau,
Wirkungsanalyse (intendierte und nicht-intendierte ­Wirkungen),
Mitwirkung in Gremien,
Beiträge im Rahmen der Verbändeanhörung bei ­Gesetzgebungsvorhaben,
Vorschläge und Initiativen,
mandatierte Normen.

Projekte zur Wald- und Holzwirtschaft sind von dieser Bekanntmachung ausgenommen. Entsprechende Skizzen können jedoch bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) eingereicht werden. Potenzielle Antragsteller für diesen Themenbereich wenden sich unter der E-Mail-Adresse info@kiwuh.fnr.de bitte direkt an die FNR.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Gefördert werden Forschungseinrichtungen, die die Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 83 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen.

Darüber hinaus werden Unternehmen, insbesondere Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gefördert.

Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 AGVO.

Nicht gefördert werden Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juris­tischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Nicht gefördert werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4 Formen der Förderung

4.1 Industrielle Forschung

Im Rahmen der industriellen Forschung sind Vorhaben förderungsfähig, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 85 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 folgende Merkmale erfüllen:

Die industrielle Forschung umfasst planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

4.2 Experimentelle Entwicklung

Im Rahmen der experimentellen Entwicklung sind Vorhaben förderungsfähig, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 86 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 folgende Merkmale erfüllen:

Die experimentelle Entwicklung umfasst Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten im Hinblick auf die Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekten sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

4.3 Einhaltung von Schwellenwerten

Vorhaben, die die Schwellenwerte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii, iii und vi (EU) Nr. 651/2014 überschreiten, werden gesondert einzeln notifiziert.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Intensität der Förderung

Die Förderung wird im Wege einer Projektförderung für Vorhaben gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt.

Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 4 dieser Richtlinie darf die Beihilfeintensität pro Zuwendungsempfänger folgende Sätze nicht überschreiten:

a)
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
b)
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen,
b)
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen.

5.2 Förderfähige Ausgaben und Kosten

Zuwendungsfähig sind im Rahmen der Förderung von Forschung und Entwicklung nur nachgewiesene projektspezifische Ausgaben und Kosten (zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten). Die Mehrwertsteuer ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Zuwendungen auf Kostenbasis werden an gewerbliche Unternehmen auf nachfolgende, unmittelbar durch das Vorhaben verursachte, nachgewiesene und anerkannte Selbstkosten gewährt. Vorhabenbedingte Selbstkosten sind:

5.2.1 Förderfähige Ausgaben und Kosten bei Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen

Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden);
Kosten für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als förderfähig;
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden. Die Bedingungen des dem Patenterwerb, der Beratung etc. zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts dürfen sich danach nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden würden. Zudem dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen. Wenn ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossen wird, wird davon ausgegangen, dass es dem Arm’s-length-Prinzip entspricht;
sonstige Betriebskosten (z. B. Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

5.2.2 Zuwendungen auf Ausgabenbasis

Bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis gilt die Regelung für Vorhaben auf Kostenbasis entsprechend; jedoch sind Personalausgaben nur für zusätzlich benötigtes Personal förderfähig, soweit dieses mit dem beantragten Vorhaben beschäftigt ist. Nicht förderfähig sind bzw. nicht analog angesetzt werden können Geräte, die zur Grundausstattung gehören, sowie Gemeinkosten.

5.2.3 Ausschluss von der Förderung

Nicht gefördert werden

Kosten für Gebäude oder Grundstücke,
Kosten der Markteinführung von Produkten und Dienstleistungen.

6 Fördervoraussetzungen und -kriterien

Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass

an der Durchführung des Vorhabens ein erhebliches Bundesinteresse besteht,
das Vorhaben neuartig ist und somit gegenüber herkömmlichen Verfahrensweisen zu einem erheblichen Vorteil führen kann,
vom Antragsteller eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Vorhabens vorgelegt wird,
der Antragsteller über die notwendige Qualifikation und eine ausreichende personelle und materielle Kapazität zur Durchführung der Arbeiten verfügt,
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers geordnet sind und die Verwendung der Bundesmittel ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann,
die Gesamtfinanzierung der Vorhaben gesichert ist,
der Wissenstransfer der veröffentlichungsfähigen Forschungsergebnisse in die Praxis gewährleistet ist,
ein Technologietransfer aufgezeigt wird,
eine begründete Aussicht auf Verwertung, wirtschaftlichen Erfolg und gesamtwirtschaftlichen Nutzen sowie die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen besteht,
das Projekt vom Zuwendungsempfänger zentral koordiniert wird,
die Vorhaben überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden und die Ergebnisse in der Bundesrepublik Deutschland verwertbar sind.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Auskunftspflichten/Veröffentlichungen/Prüfung

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich damit einverstanden erklären, dass

das BMEL und die BLE Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgeben sowie
das BMEL und die BLE ihren/seinen Namen sowie Höhe und Zweck der Förderung bekannt geben.

Es wird ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gemäß § 91BHO hingewiesen.

7.2 Kumulierungsverbot

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten. Dies gilt jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Der Antragsteller ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids – dem BMEL mitzuteilen.

7.3 Subventionserheblichkeit

Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen (siehe Nummer 7.2) subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind.

7.4 Beginn der Maßnahmen

Die zu fördernden Maßnahmen des Beihilfeempfängers dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung in einen förderunschädlichen Maßnahmenbeginn einwilligt. Bei Investitionen ist als Vorhabenbeginn der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen zu werten. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

7.5 Veröffentlichung

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für jede Einzelbeihilfe über 500 000 € die Informationen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 4 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer zentralen Beihilfen-Internetseite veröffentlicht werden.

8 Verfahren

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme beauftragt das BMEL die BLE als Projektträger.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Zuwendung einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sinngemäß sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht nach diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Die Abwicklung der Zuwendung auf Ausgabenbasis richtet sich nach den aktuell gültigen „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Die Abwicklung der Zuwendung auf Kostenbasis richtet sich nach den aktuell gültigen „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF).

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der Sie auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 pt, Zeilenabstand: 1,2) substantielle Angaben zu folgenden inhaltlichen Schwerpunkten Ihres Projekts machen:

1.
Deckblatt,
2.
Zielsetzung (maximal zwei Seiten),
3.
Stand der Wissenschaft und der Technik (maximal drei Seiten),
4.
Arbeitsplan (maximal fünf Seiten),
5.
Zeitplan (maximal zwei Seiten),
6.
Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal zwei Seiten),
7.
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite).

Als Anhang sind zusätzlich beizufügen:

Darstellung der Projektpartner,
Vorkalkulationen/Finanzierungspläne,
Verwertungsplan „Skizzenphase“.

Das Einreichen der Projektskizzen erfolgt ausschließlich über das Internet-Portal
https://foerderportal.bund.de/easyonline/.

Dort stehen weitere Informationen und Hinweise zum Verfahren und zu den einzureichenden Unterlagen zur Verfügung.

Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen.

Der unterschriebene Ausdruck der online erstellten Unterlagen ist beim Projektträger auf dem Postweg bis

Freitag, den 24. April 2020, 12.00 Uhr

einzureichen (Eingang bei der BLE).

Alternativ ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per absenderbestätigter De-Mail an
info@ble.de-mail.de bis zur vorstehend bestimmten Ausschlussfrist möglich.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.

Projektskizzen für den Bereich ländliche Entwicklung sind nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung zu richten an:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 422 – Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung
Deichmanns Aue 29
53168 Bonn

Projektskizzen für die übrigen Bereiche sind nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung zu richten an:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 321 – Digitalisierung
Deichmanns Aue 29
53168 Bonn

Die Förderung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, dem als Anlage ein Vollantrag beizufügen ist. Der Antrag muss vor dem Beginn des Vorhabens gestellt werden und mindestens folgende Angaben enthalten:

Name und Größe des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens,
eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens,
Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

Bei Interesse ist mit der BLE im Vorfeld Kontakt aufzunehmen, um die Förderwürdigkeit prüfen zu lassen:

Ansprechpartner für den Bereich der ländlichen Entwicklung:

Stephan Bröhl
Telefon: 02 28/68 45-30 88

Ansprechpartner für die übrigen Bereiche:

Dr.-Ing. Martin Walgenbach
Telefon: 02 28/68 45-33 59

Die förderfähigen Vorhaben werden nach inhaltlicher Qualität der Anträge unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel ausgewählt.

Bewertung und Auswahlentscheidung

Die eingehenden Projektskizzen stehen im Wettbewerb. Die Auswahlentscheidung erfolgt nach den folgenden Bewertungskriterien:

überzeugendes Konzept zur Verwertung, hohe Praxisrelevanz,
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers, vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen, Erhöhung der Innovationskraft,
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
Leistungsportfolio (qualitativ und quantitativ) für den Technologietransfer,
Konzept zur Evaluation,
Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes,
überzeugendes Finanzierungskonzept,
bei der Planung der im Rahmen der Bundesförderung zu beantragenden Ausstattung muss die dynamische Entwicklung im IT-Bereich besondere Berücksichtigung finden.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen externe Experten hinzuzuziehen.

Der Projektträger informiert die Skizzeneinreicher über das Ergebnis. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat im Antrag sein Einverständnis mit der Veröffentlichung oder Weitergabe folgender Angaben zu erklären: Name, Ort, Fördergegenstand, Laufzeit des Vorhabens, Förderbetrag.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 11. Februar 2020

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Peter Poete
1
ABl. Nr. L 187 vom 26. Juni 2014, Seite 1