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Umweltbundesamt

Dritte Änderung
der Bekanntmachung
Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien
im Kontakt mit Trinkwasser12 (KTW-BWGL)

Vom 7. März 2022

1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
2
Notifiziert unter 2021/596/D

I.

Änderungen

Die Bekanntmachung − Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) vom 11. März 2019 (BAnz AT 21.03.2019 B5), die zuletzt durch die Zweite Änderung der Bekanntmachung − Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) vom 9. März 2021 (BAnz AT 19.03.2021 B10) geändert worden ist, wird geändert.

1.
In den Begriffsdefinitionen werden folgende Definitionen ergänzt:
Begriffsdefinitionen  
Basispolymer Ein Basispolymer ergibt sich aus den verwendeten Monomeren, die zum überwiegenden Teil die Polymerkette bilden.
4MSI-Positivlisten Im Rahmen der 4MSI-Zusammenarbeit (https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/trinkwasser-verteilen/anerkennung-harmonisierung-4ms-initiative#veroffent­lichung-von-gemeinsamen-ansatzen) erstellte Listen von Ausgangsstoffen und weiteren Hilfs- oder Zusatzstoffen zur Herstellung von organischen Produkten im Kontakt mit Trinkwasser. Die Veröffentlichung erfolgte im Teil B des Dokuments zur gemeinsamen Vorgehensweise (Common Approach) für organische Materialien. Darin erfolgt eine Unterteilung in 4MSI-weit akzeptierte, vollständig bewertete Stoffe (Core List) und nicht nach aktuellen Vorgaben bewertete Stoffe (Combined List), die teilweise nur in einigen 4MSI-Staaten akzeptiert sind. Stoffe mit veralteten (Teil-)Bewertungen, die nicht mehr verwendet werden, sind rein informativ in der „Obsolete List“ aufgeführt und dürfen in Deutschland nicht verwendet werden.
Vorprodukt Ein Vorprodukt ist ein Polymer, welches weitere Zusatzstoffe oder Bestandteile wie Glasfasern enthalten kann und keine weiteren Reaktionen eingeht. Es dient zur Herstellung eines Produktes, das für den Kontakt mit Trinkwasser vorgesehen ist (z. B. Granulat).
Zwischenprodukt Ein Zwischenprodukt ist ein Stoff oder Stoffgemisch, der oder das für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff oder Polymer umgewandelt zu werden (in Anlehnung an REACH).
Risikogruppe Die Risikogruppe eines Produktes oder Bauteiles aus organischen Materialien ergibt sich aufgrund des für das Produkt oder Bauteil gültigen Konversionsfaktors Fc und bestimmt den Prüf- und Bewertungsaufwand.
2.
In den Begriffsdefinitionen werden folgende Definitionen geändert:
Begriffsdefinitionen  
Bauteil Ein Bauteil ist die kleinste nicht weiter zerlegbare Einheit, die einzeln als Produkt oder als Bestandteil eines zusammengesetzten Produktes in der Trinkwasserverteilung verwendet wird.
Konversionsfaktor (Fc)* Der Konversionsfaktor dient zur Berechnung von ctap und basiert auf worst case-Annahmen zu Kontaktzeiten des Trinkwassers mit den jeweiligen Produkten oder Bauteilen und deren Oberfläche/Volumen-Verhältnissen in der Trinkwasserverteilung.
Produkt Ein Produkt ist ein eindeutig identifizierbares Teil in seiner endgültigen Form und Oberfläche, das von einem Hersteller oder Händler/Vertreiber auf den Markt gebracht wird und für den Kontakt mit Trinkwasser bestimmt ist.
Rezeptur Rezeptur ist die Auflistung und Beschreibung der mengenmäßigen Anteile der Ausgangsstoffe eines Materials, die zu dessen Herstellung verwendet werden.
*
Die Herleitung der Fc erfolgt durch Annahmen im Annex B des 4MSI Draft Common Approach on Organic Materials–Part C
(https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5620/dokumente/draft_common_approach_on_organic_materials_-_part_c_procedure_and_methods_for_testing_and_accepting_products_0.pdf)
3.
In Nummer 2 − Anwendungsbereich werden die Absätze 1 und 2 geändert in:
Derzeit fallen in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage folgende organische Materialien:
Kunststoffe (siehe Anwendungsbereich der Anlage A)
Organische Beschichtungen (siehe Anwendungsbereich der Anlage B)
Schmierstoffe (siehe Anwendungsbereich der Anlage C)
Elastomere (siehe Anwendungsbereich der Anlage D)
Thermoplastische Elastomere (TPE) (siehe Anwendungsbereich der Anlage E)
Die Anlagen D und E gelten ab dem 1. März 2025 verbindlich.
Folgende organische Materialien sollen zukünftig nach Ergänzung der entsprechenden Anlagen ebenfalls in den Anwendungsbereich gehören:
Silikone
TPE auf Silikonbasis
Für diese organischen Materialien gilt derzeit noch eine Übergangsregelung (Übergangsempfehlung für Silikone5), die noch nicht den rechtlichen Status einer Bewertungsgrundlage nach § 17 Absatz 3 TrinkwV hat.
5
https://www.umweltbundesamt.de/dokument/uebergangsempfehlung-zur-vorlaeufigen
Absatz 4 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Die Erstellung dieser Bewertungsgrundlage wird unter Berücksichtigung der revidierten europäischen Trink­wasserrichtlinie (RL (EU) 2020/2184) erfolgen.“
4.
In Nummer 5.1 − Allgemeines werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

„Für die Ermittlung der Risikogruppe müssen die wasserberührten Oberflächenanteile von Bauteilen aus dem gleichen Basispolymer (z. B. PE, EPDM) in einem zusammengesetzten Produkt aufsummiert werden.

Spalt- oder Ringdichtungen aus Elastomeren werden unabhängig von anderen Bauteilen aus dem gleichen Basispolymer (z. B. Membranen oder Formteile) betrachtet. In diesem Fall erfolgt nur eine Aufsummierung der Oberflächenanteile der Spalt- und Ringdichtungen. In wenigen zusammengesetzten Produkten kann die Aufsummierung der Oberflächenanteile der Spalt- und Ringdichtungen einen Oberflächenanteil von über 10 % ergeben. In diesen Fällen gelten für die Spalt- und Ringdichtungen trotzdem nur die Anforderungen für Bauteile mit einem Oberflächenanteil < 10 % und diese Dichtungen werden der Risikogruppe P2 zugeordnet.“

5.
In der Tabelle 2: Risikobasierte Anforderungen wird die Spalte 1 „Gruppe“ in „Risikogruppe“ geändert.
6.
In der Tabelle 2 in der Zeile „P1“ wird der Eintrag „Ausrüstungsgegenstände“ auf „Ausrüstungsgegenstände und Behälter“ erweitert.
7.
In der Tabelle 2 in der Zeile „P2“ wird der Eintrag „Bauteile von Ausrüstungsgegenständen“ auf „Bauteile von Ausrüstungsgegenständen und Bauteile in Behältern“ erweitert.
8.
In der Tabelle 2 in der Zeile „P3“ wird der Eintrag „kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen“ auf „kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen und kleinflächige Bauteile in Behältern“ erweitert.
9.
In Nummer 5.2.1 − Bewertete Ausgangsstoffe wird der 3. Satz wie folgt geändert und ein weiterer Satz eingefügt:
„Zusätzlich können die im Rahmen der 4MSI-Zusammenarbeit erstellten Positivlisten (Core List und Combined List)12 für Produkte, die in den Anwendungsbereich der Anlagen A, B und C fallen, zur Beurteilung der verwendeten Ausgangsstoffe unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen herangezogen werden. Für die Produkte aus Elastomeren oder chemisch vernetzen TPE (Produkte der Anwendungsbereiche der Anlagen D und E) können zusätzlich zur Positivliste in Anlage D die in der Core List aufgeführten Ausgangsstoffe zur Herstellung von Elastomeren unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen zur Beurteilung der verwendeten Ausgangsstoffe herangezogen werden.“
12
https://www.umweltbundesamt.de/en/document/positive-lists-for-organic-materials-in-contact
10.
In Nummer 5.2.2 Buchstabe b und an allen folgenden Stellen in der KTW-Bewertungsgrundlage wird die DIN EN 12873-2: 2005-04 ersetzt durch DIN EN 12873-2: 2020-07
11.
In Nummer 5.2.2 Buchstabe j Gasförmige Hilfsstoffe wird die Anmerkung geändert in:
„Endcapping“-Reagenzien sind monofunktionell und reagieren mit reaktiven Gruppen der Polymermatrix. Dadurch entstehen Endgruppen, die im Polymerisationsprozess nicht mehr weiterreagieren können, und somit einen Abbruch der Polymerisation herbeiführen. Diese Substanzen können daher nicht als Monomere eingesetzt werden.
12.
In Nummer 5.2.2 Buchstabe l Glasfaserschlichte wird Satz 2 präzisiert:
„Dabei müssen die Kupplungsagentien in der Positivliste für organische Beschichtungen in Anlage B, der 4MSI Core List oder Combined List aufgeführt sein.“
13.
In Nummer 5.3.3 wird in Satz 1 die Angabe „DIN EN 7072: 2000-04“ durch die Angabe „DIN EN ISO 7027: 2016-11“ ersetzt.
14.
In Nummer 5.3.5 wird in Satz 1 die Angabe „DIN EN 1484: 1997-08“ durch die Angabe „DIN EN 1484: 2019-04“ ersetzt.
15.
In Nummer 5.4.2 wird das Beispiel präzisiert in:
Beispiel: Fluoride (10 % des Parameterwertes der TrinkwV als Fluorid) 150 µg/l
16.
In Nummer 5.4.3 − Anforderungen an Farbmittel wird Absatz 4 geändert in:

„Die löslichen Anteile werden entsprechend den Vorgaben der DIN 53 770: Prüfung von Pigmenten, Bestimmung der salzsäurelöslichen Anteile, Teile 1 bis 7 sowie 13, 14 oder 16 ermittelt.“

17.
Nummer 5.6 wird wie folgt geändert:

„5.6 Anforderungen hinsichtlich der Förderung der mikrobiellen Vermehrung

5.6.1 Unterschiedliche Prüfverfahren

Die Prüfung der Produkte hinsichtlich der Förderung der mikrobiellen Vermehrung erfolgt nach DIN EN 16421: 2015-05. Dabei gelten folgende Einschränkungen zur Verwendung der drei in der Norm beschriebenen Verfahren.

Das Verfahren 3 (MDOD-Verfahren) weist im Vergleich zu den anderen Verfahren eine zu hohe Nachweisgrenze auf. Das Verfahren eignet sich nicht, um Produkte zu beurteilen, die mit desinfektionsmittelfreiem Trinkwasser verwendet werden sollen. In Deutschland werden viele Trinkwässer ohne Zugabe von Chlor oder anderen Desinfektionsmitteln verteilt. Aus diesem Grund ist für die Anwendung in Deutschland eine Prüfung nach einem der anderen beiden Verfahren (BPP-Verfahren oder volumetrisches Verfahren) notwendig.

Das BPP-Verfahren (Verfahren 1) eignet sich nicht für die Prüfung von Mehrschichtverbundprodukten (z. B. Rohre oder Schläuche), da damit auch Oberflächen, die normalerweise keinen Kontakt mit Trinkwasser haben, bei der Prüfung im Kontakt mit dem Migrationswasser kommen.

Mehrschichtverbundprodukte (z. B. Rohre oder Schläuche) sind mit dem Verfahren 2 im Prüfmodul für Rohre und Schläuche zu prüfen.

Für Schmierstoffe ist derzeit kein standardisiertes Prüfverfahren verfügbar.

5.6.2 Anforderungen bei Prüfung nach dem Biomasseproduktionspotential (BPP), gemessen als ATP19 (Verfahren 1)

Folgende Anforderungen sind einzuhalten:

a)
Ein Produkt gilt hinsichtlich der Förderung der mikrobiellen Vermehrung als für den Kontakt mit Trinkwasser geeignet, wenn das Biomasseproduktionspotential (BPP)  1 000 pg ATP/cm2 ist.
b)
Die Oberfläche der Produkte darf keine biozide Wirkung auf das Trinkwasser haben.
19
ATP: Adenosintriphosphat

5.6.3 Anforderungen bei der Prüfung nach dem volumetrischen Verfahren (Verfahren 2)

Folgende Anforderungen sind einzuhalten:

a)
Die Oberfläche der Produkte darf keine biozide Wirkung auf das Trinkwasser haben. Deshalb erfüllen Produkte ohne eine Oberflächenbesiedlung (Vergleich der Kontaktkultur/des Abstrichs des Prüfkörpers mit der/dem der Negativkontrolle) nicht diese Anforderung.
b)
Produkte, die unter den Anwendungsbereich der Anlagen A und B fallen, dürfen in allen untersuchten Prüf­perioden nur eine fest anhaftende Oberflächenbesiedlung (Vergleich der Kontaktkultur/des Abstrichs des Prüfkörpers mit der/dem der Negativkontrolle) oder einen Oberflächenbewuchs  (0,05 + 0,02) ml/800 cm2 (M1) aufweisen.
c)
Für Produkte, die in den Anwendungsbereich der Anlage D fallen, gelten folgende abgestufte Anforderungen der Tabelle 3a:
M1:  (0,05 + 0,02) ml/800 cm2
M2:  (0,12 + 0,03) ml/800 cm2
M3:  (0,20 + 0,03) ml/800 cm2
Für die Beurteilung der Messwerte gelten die in der Tabelle 3b festgelegten Bedingungen.
Die Zuordnung der Anforderungen M1, M2 und M3 erfolgt abhängig vom Konversionsfaktor Fc der Produkte oder Bauteile und berücksichtigt die wasserberührten Oberflächenanteile entsprechend Tabelle 7. Für die Er­mittlung der Produktgruppe und des dazugehörigen Prüfwertes M1, M2 und M3 gelten die Vorgaben im Kapitel 5.1.“
Tabelle 3a: Anforderungen bei Prüfung nach dem Verfahren 2 nach DIN EN 16421 für die verschiedenen Produkte oder Bauteile
  Produktgruppe FC in d/dm Anforderungen bei Prüfung nach Verfahren 2
der DIN EN 16421
Produkte/Bauteile
entsprechend
Anlagen A und B
Produkte/Bauteile
entsprechend
Anlage D
Rohre
 
mit ID < 80 mm
(ID = Innendurchmesser)
20 M1 M1
mit 80 mm  ID < 300 mm 10 M1 M1
mit ID  300 mm 5 M1 M1
Ausrüstungsgegenstände für Rohre mit ID < 80 mm 2 M1 M1
für Rohre mit 80 mm ID < 300 mm 1 M1 M2
für Rohre mit ID  300 mm 0,5 M1 M2
Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Ober­flächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand für Rohre mit ID < 80 mm 0,2 M1 M2
für Rohre mit 80 mm ID < 300 mm 0,1 M1 M3
für Rohre mit ID  300 mm 0,05 M1 M3
Kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegen­ständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Ausrüstungsgegenstand für Rohre mit ID < 80 mm 0,02 M1 M3
für Rohre mit 80 mm ID 300 mm 0,01 M1 M3
für Rohre mit ID  300 mm 0,005 M1 M3
Behälter und Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil  10 % im Behälter in der Trinkwasser-Installation
Wasservolumen < 10 l
einschließlich Reparatursysteme
4 M1 M1
in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen  10 l einschließlich Reparatursysteme 2 M1 M1
außerhalb der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursysteme 1 M1 M1
Bauteile von Behältern mit einem wasser­berührten Oberflächenanteil < 10 % im Behälter in der Trinkwasser-Installation
Wasservolumen < 10 l
0,4 M1 M2
in der Trinkwasser-Installation
Wasservolumen  10 l
0,2 M1 M2
außerhalb der Trinkwasser-Installation 0,1 M1 M2
Kleinflächige Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Behälter in der Trinkwasser-Installation
Wasservolumen < 10 l
0,04 M1 M3
in der Trinkwasser-Installation
Wasservolumen  10 l
0,02 M1 M3
außerhalb der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursysteme 0,01 M1 M3
Tabelle 3b: Bewertung der Prüfergebnisse des Verfahrens 2 nach DIN EN 16421: 2015-05
Anforderung Angaben der Messergebnisse des Verfahrens 2 nach DIN EN 16421
  1a 1b 1c 1d optional 2a 2b optional 3a
M1 Alle Werte  (0,05 + 0,02) ml/800 cm2
M2 Wenn 1a  1b, wird 1a nicht zur Bewertung herangezogen Alle Werte  (0,12 + 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1c  1b und 3a  2a
optional Wenn 1a < 1b und
1a  (0,12 + 0,03) ml/800 cm2
Wenn 1b  1c, wird 1b nicht zur Bewertung herangezogen Alle Werte  (0,12 + 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1d  1c und 2b  2a und 3a  2a
M3 Wenn 1a  1b, wird 1a nicht zur Bewertung herangezogen Alle Werte  (0,20 + 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1c  1b und 3a  2a
optional Wenn 1a < 1b und
1a  (0,20 + 0,03) ml/800 cm2
Wenn 1b  1c, wird 1b nicht zur Bewertung herangezogen Alle Werte  (0,20 + 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1d  1c und 2b  2a und 3a  2a
Legende zur Tabelle 3b:
1a Ergebnis für den monatlich geernteten Biofilm nach 4 Wochen
1b Ergebnis für den monatlich geernteten Biofilm nach 8 Wochen
1c Ergebnis für den monatlich geernteten Biofilm nach 12 Wochen
1d (optional) Ergebnis für den monatlich geernteten Biofilm nach 16 Wochen
2a Ergebnis für den 2-monatlich geernteten Biofilm nach 8 Wochen
2b (optional) Ergebnis für den 2-monatlich geernteten Biofilm nach 16 Wochen
3a Ergebnis für den 3-monatlich geernteten Biofilm nach 12 Wochen
18.
In Nummer 5.7 wird Beispiel 3 ergänzt:
„Beispiel 3: Gummierte metallene Produkte benötigen einen Haftvermittler.
  Der Haftvermittler muss entsprechend der Anlagen A oder B beurteilt werden.
  Die Gummierung des Produktes muss den Anforderungen der Anlage D entsprechen.“
19.
In Nummer 6.1 Rezepturbewertung wird in Absatz 1 der 3. Spiegelstrich ergänzt um:

„(Alternativ zu den Sicherheitsdatenblättern können auch Spezifikationen der Ausgangsstoffe mit den entsprechenden Reinheitsangaben verwendet werden.)“

20.
In Nummer 6.1 Rezepturbewertung wird Absatz 3 ersetzt durch:

„Liegen für bestimmte Ausgangsstoffe keine Informationen zur Reinheit bzw. möglichen Verunreinigungen vor, beispielsweise durch aussagekräftige Sicherheitsdatenblätter oder Spezifikationen (wie Datenblätter), ist eine gesonderte Bestimmung der Reinheit des Stoffes mit den relevanten Verunreinigungen (vgl. Nummer 5.2.2 Buchstabe a) notwendig.“

21.
In Nummer 6.2 Anforderungen an die Prüfkörper wird Absatz 2 ergänzt:

„Die Übereinstimmung des Materials der Prüfkörper mit dem Material der tatsächlichen Bauteile sollte mit einer Identitätsprüfung überprüft werden.“

In Nummer 6.2 wird in Absatz 4 das Wort „Unterschichten“ durch die Wörter „unterliegende Schichten“ ersetzt.
22.
In der Tabelle 4 in Nummer 6.3.1 wird der Eintrag
„Ausrüstungsgegenstände (Fittinge), Bauteile in Behältern“ in
„Ausrüstungsgegenstände, Bauteile in Behältern“ geändert.
23.
In Nummer 6.3.3 Berechnung der am Wasserhahn zur erwartenden Konzentration (ctap) wird vor der Tabelle 7 folgender Satz eingefügt:
„Für die Ermittlung der Produktgruppe von Bauteilen müssen die wasserberührten Oberflächenanteile von Bauteilen aus dem gleichen Basispolymer aufsummiert werden (siehe Nummer 5.1).“
24.
Die Tabelle 7 wird geändert:
Tabelle 7: Produktgruppen mit den dazugehörigen Konversionsfaktoren
  Produktgruppe Konversionsfaktor
FC in d/dm
Rohre mit ID < 80 mm
(ID = Innendurchmesser)
20
mit 80 mm  ID < 300 mm 10
mit ID  300 mm 5
Ausrüstungsgegenstände für Rohre mit
ID < 80 mm
2
für Rohre mit
80 mm ID < 300 mm
1
für Rohre mit
ID  300 mm
0,5
Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand für Rohre mit
ID < 80 mm
0,2
für Rohre mit
80 mm  ID < 300 mm
0,1
für Rohre mit
ID  300 mm
0,05
Kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Ausrüstungsgegenstand für Rohre mit
ID < 80 mm
0,02
für Rohre mit
80 mm  ID < 300 mm
0,01
für Rohre mit
ID  300 mm
0,005
Behälter und Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil  10 % im Behälter in der Trinkwasser-Installation
Wasservolumen < 10 l
einschließlich Reparatursysteme
4
in der Trinkwasser-Installation
Wasservolumen  10 l
einschließlich Reparatursysteme
2
außerhalb der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursysteme 1
Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Behälter
 
in der Trinkwasser-Installation
Wasservolumen < 10 l
0,4
in der Trinkwasser-Installation
Wasservolumen  10 l
0,2
außerhalb der Trinkwasser-Installation 0,1
Kleinflächige Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Behälter in der Trinkwasser-Installation
Wasservolumen < 10 l
0,04
in der Trinkwasser-Installation
Wasservolumen  10 l
0,02
außerhalb der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursysteme 0,01
Produkte mit einem vernachlässigbaren Einfluss auf die Trinkwasserbeschaffenheit Spezielle Produkte für Behälter und die Verteilung außerhalb der Trinkwasser-Installation (siehe Tabelle 8)
z. B. Montagehilfsmittel und Dichtpasten für Hanf
< 0,005
25.
In Nummer 6.3.3 Berechnung der am Wasserhahn zur erwartenden Konzentration (ctap) wird nach der Tabelle 7 folgender Absatz ergänzt:

„Durch die Eingruppierung der Produkte oder Bauteile in die entsprechende Produktgruppe ergibt sich nach Tabelle 7 der dazugehörige Konversionsfaktor Fc. Mit dem Konversionsfaktor wiederum wird entsprechend der Tabelle 2 die entsprechende Risikogruppe festgelegt.“

26.
Anpassung Anhang 1
Folgender Satz wird im Anhang 1 ergänzt:
„Tabelle 8 enthält typische Produkte oder Bauteile für die jeweiligen Produktgruppen (siehe Tabelle 7). Für die Zuordnung der Bauteile von zusammengesetzten Produkten in die Produktgruppen sind die tatsächlichen wasserberührten Oberflächenanteile der einzelnen Bauteile zu berücksichtigen. Dabei sind die Oberflächenanteile von Bauteilen aus den gleichen Basispolymeren aufzusummieren (vgl. Nummer 5.1).“
27.
In der Tabelle 8 im Anhang 1 werden folgende Einträge bei der Produktgruppe Rohre (P1) ersetzt:
„Rohre und Schläuche aus Kunststoffen“ durch „Rohre und Schläuche“, „Rohrauskleidungen aus Kunststoffen“ durch „Rohrauskleidungen“.
In der Tabelle 8 im Anhang 1 wird der Eintrag der Produktgruppe „Reparatursysteme von Behältern mit 1/100 der Oberfläche des Behälters (P3)“ durch „Kleinflächige Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Ober­flächenanteil < 1 % (P3)“ ersetzt.
28.
Die Tabelle 8 im Anhang 1 wird um folgende Produkte ergänzt:
Tabelle 8: Zuordnung der Produkte/Bauteile zu den Produktgruppen
Produktgruppe Produkte
Rohre (P1)21: Inliner von Panzerschläuchen
Ausrüstungsgegenstände (P1): Kompensatoren in Durchgangsform und im Seitenanschluss
Gummierte Ausrüstungsgegenstände (Gehäuse, Keilschieber, Klappen usw.)
Bauteile von Ausrüstungsgegen­ständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand (P2): Gleitlacke von Dichtungen
Armierungsringe
Membrane von Druckminderern
Manschetten
Profildichtungen (eingelegte oder umlaufende Dichtungen für Schieber und Keile)
Behälter (P1): Elastomerbahnen
Produkte mit einem vernachlässigbaren Einfluss auf die Trinkwasserbeschaffenheit (P4) Bauteile mit einem wasserberührten Oberflächenanteil von < 0,1 % im Ausrüstungsgegenstand außerhalb der Trinkwasser-Installation oder im Behälter außerhalb der Trinkwasser-Installation
21
Siehe Tabelle 2: Risikobasierte Anforderungen der KTW-BWGL
Anlagen der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL)
Polymerspezifischer Teil

Anlage A Kunststoffe

29.
In Nummer A.2 Positivliste der Ausgangsstoffe zur Herstellung von Kunststoffen wird Satz 1 ersetzt durch:
„Zur Herstellung von Kunststoffen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die zugelassenen Stoffe der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Unionsliste), die für Kunststoffe akzeptierten Stoffe der 4MSI-Positivlisten und die in der Tabelle A-1 aufgeführten Ausgangsstoffe verwendet werden.“
30.
Die Tabelle A-1 wird um folgende Substanzen ergänzt:
Tabelle A-1: Ergänzende Positivliste für Kunststoffe im Kontakt mit Trinkwasser
Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
Additive und Hilfsstoffe
53600 60-00-4 Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA)** 60  
31.
Außerdem wird in der Tabelle A-1 folgender Eintrag geändert:
Tabelle A-1: Ergänzende Positivliste für Kunststoffe im Kontakt mit Trinkwasser
Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
Polymerisationshilfsstoffe (Aids to polymerisation)
59330 110-54-3
EC-Nr. 925-292-5
n-Hexan* einschl. Strukturisomere bis 40 %
(Cyclohexan < 3 %)
250 MTCtap für n-Hexan muss nicht überprüft werden, wenn die Prozesstemperatur über 100 °C liegt
 

Anlage B Organische Beschichtungen

32.
In Nummer B.2.1 wird die Fußnote 5 geändert in:
„Die Erstellung dieser Bewertungsgrundlage wird unter Berücksichtigung der revidierten europäischen Trinkwasserrichtlinie (RL (EU) 2020/2184) erfolgen.“
33.
In Nummer B.2.2 wird in Absatz 2 die Angabe „DIN EN 941-1: 1996“ ersetzt durch die Angabe „DIN EN ISO 4618: 2015-1“.
In Nummer B.2.2 Informationen zur Zusammensetzung wird der letzte Absatz gestrichen.
34.
In Nummer B.3.1 Positivliste der Ausgangsstoffe für die Herstellung von organischen Beschichtungen wird Satz 1 geändert in:
„Zur Herstellung von organischen Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die gelisteten Ausgangsstoffe der Tabelle B-1 und die für Beschichtungen akzeptierten Stoffe der 4MSI-Positivlisten verwendet werden.“
35.
Die Fußnote 6 für „2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan (Bisphenol A)“ in Nummer B.3.1.1.1 Phenolische Verbindungen wird gestrichen.
36.
Folgende Einträge werden in der Tabelle B-1 ergänzt:
B.3.1.7 Additive und Hilfsstoffe
Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
53600 60-00-4 Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA)** 60  
1313-59-3 Natriumoxid**    
95870 Weizenprotein**    
B.3.1.9 Polymerisationshilfsmittel (Aids to Polymerisation)
Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
7775-27-1 Natriumpersulfat*    
37.
Außerdem werden folgende Einträge in der Tabelle B-1 geändert:
B.3.1.1.1 Phenolische Verbindungen
Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
22960 108-95-2 Phenol 150  
B.3.1.1.4 Amine
Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
15695 461-58-5 Dicyanodiamid TOC  
25420
19975
108-78-1 2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin 125  
B.3.1.1.8 Öle und Säuren
Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
26345/1 Walnussölfettsäuren**    
24910 100-21-0 Terephthalsäure 375  
24940 100-20-9 Terephthalsäuredichlorid  
B.3.1.2 Füllstoffe/Farbmittel
Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
34480 Aluminiumfasern, -flocken und -pulver 20 für Al  
34560 21645-51-2 Aluminiumhydroxid  
34690 11097-59-9 Aluminium-Magnesiumhydroxycarbonat  
34720 1344-28-1 Aluminiumoxid  
86240 7631-86-9
69012-64-2
Siliciumdioxid   Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
86285 60676-86-0 Siliciumdioxid, silyliert   Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
85950 37296-97-2 Magnesium-Natrium-Fluoridsilikat 150 für Fluorid  
B.3.1.7 Additive und Hilfsstoffe
Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
86240/8
5580
7631-86-9
69012-64-2
Siliciumdioxid   Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
38.
Die Einträge „Farbmittel“ und „Füllstoffe und Pigmente“ werden gestrichen.
B.3.1.5 Lösemittel
Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
66620 75-09-2 Dichlormethan** 2,5  
B.3.1.9 Polymerisationshilfsmittel (Aids to polymerisation)
Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
63240 8006-54-0 Lanolin**   Spezifikation nach EAB6
6
Lanolin ist als Wollwachs im Europäischen Arzneimittelbuch (BfArM – Homepage – Gesamtregister des Europäischen Arzneibuchs, 10. Ausgabe, 2. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe) aufgeführt.
39.
In Nummer B.3.2 Zwischenprodukte wird im letzten Satz der Verweis auf die Tabelle B-2 in Tabelle B-1 ge­ändert.

Anlage C Schmierstoffe

40.
In Nummer C.3.1 Positivliste für Schmierstoffe wird Satz 1 geändert in:
„Zur Herstellung von Schmierstoffen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die gelisteten Ausgangsstoffe der Tabelle C-1 und der für Schmierstoffe akzeptierten Stoffe der 4MSI-Positivlisten verwendet werden.“
41.
Folgende Einträge werden in der Tabelle C-1 ergänzt:
C.3.1.2 Verdicker
Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
25038-74-8 Polylaurolactam (Polyamid-12)* 250 für Laurolactam Zusammensetzung entsprechend Anlage A,
Oligomere mit MW < 1 000 Da max. 2 %
C.3.1.3 Additive
Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
1313-59-3 Natriumoxid**    
95870 Weizenprotein**    
C.3.1.4 Hilfsstoffe
Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
76960 25322-68-3 Polyethylenglycol*    
42.
Folgende Einträge werden in der Tabelle C-1 geändert:
C.3.1.2 Verdicker
Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
34720 1344-28-1 Aluminiumoxid 20 für Al  
86240 7631-86-9
69012-64-2
Siliciumdioxid   Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
*
Stoffe, die im Rahmen dieser Bewertungsgrundlage national bewertet wurden.
**
Stoffe, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat im Rahmen der 4MSI-Kooperation bewertet wurden und deren Bewertungen von den anderen Staaten übernommen wurden (Aufführung in der 4MSI Core List).
43.
Die Anlage D Elastomere wird ergänzt:
Anlage D Elastomere
D.1 Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Elastomere.
Elastomere (Hart- und Weichgummi) sind hochpolymere, organische Netzwerke, die in der Lage sind, große Verformungen reversibel aufzunehmen.
Die Verknüpfungspunkte sind durch Vernetzung entstandene chemische Bindungen in Kautschuken (Natur­kautschuk oder Synthesekautschuk) oder in thermoplastischen Elastomeren (z. B. TPE-V).
Silikonelastomere und thermoplastische Elastomere auf Silikonbasis gehören nicht in den Anwendungsbereich der Anlage D.
D.2 Informationen zur Zusammensetzung
Elastomere sind Mehrstoffsysteme und bestehen aus den im Folgenden erläuterten Hauptkomponenten:
Kautschuke
Füllstoffe
Weichmacher
Alterungsschutzmittel
Verarbeitungshilfsstoffe
Vernetzungsmittel
Kautschuk ist die Bezeichnung für unvernetzte, aber vernetzbare (vulkanisierbare) Polymere mit kautschuk­elastischen Eigenschaften bei 20 °C. Kautschuke werden systematisch unterteilt in Natur- und Synthese­kautschuke. Naturkautschuk besteht fast ausschließlich aus dem aus Pflanzensäften (Latex) gewonnenen Rohstoff. Synthesekautschuke sind künstlich hergestellte Polymere, die durch Polymerisation von Monomeren gewonnen werden. Entsprechend den vielen unterschiedlichen Einsatzgebieten und Anforderungen an thermische und chemische Beständigkeit existiert eine Vielzahl an Synthesekautschukarten. Durch Mischpolymerisation verschiedener Monomere können die Werkstoffeigenschaften in weiten Grenzen variiert werden.
Füllstoffe, z. B. Ruß oder feinteilige Kieselsäure, haben eine verstärkende Wirkung auf die Polymermatrix und dienen u. a. dazu, die Reißfestigkeit und die Abriebfestigkeit des Produktes zu erhöhen.
Weichmacher werden der Kautschukmischung zugesetzt, um beispielsweise die Härte der Vulkanisate anzupassen, oder die Flexibilität in der Kälte zu verbessern.
Alterungsschutzmittel schützen Elastomere gegen äußere Einwirkungen. Sie wirken z. B. den schädlichen Ein­flüssen der Oxidation, der Wärme-, Licht- oder auch Ozoneinwirkung auf das Elastomer entgegen.
Verarbeitungshilfsstoffe haben vielfältige Aufgaben in einer Kautschukmischung. Darunter fallen u. a. die Verbesserung der Formbeständigkeit von Kautschukrohlingen, leichtere Verarbeitbarkeit während des Mischprozesses und/oder während der Formgebung u. v. a. m.
Vernetzungsmittel, wie Schwefel, Schwefelspender oder Peroxide, ermöglichen erst die Vulkanisation der Kautschukmischung zum Elastomer. Für die Vulkanisation mit Schwefel werden auch Beschleuniger und Ver­zögerer verwendet.
D.3 Informationen zur Herstellung von Elastomeren
Die Zusammensetzung und der Herstellungsprozess bestimmen die endgültigen Eigenschaften der Elastomere. Der Mischungsaufbau und der Herstellungsprozess sind wichtige Vorgänge, die vielfältige Maschinen und einen großen Energieeinsatz erfordern. In den meisten Fällen erfolgt die Herstellung in drei Stufen. Dies ist in Ab­bildung D-1 dargestellt:
In der Abbildung D1 wird die Herstellung der Elastomere beschrieben. In einem Mischprozess wird aus Kautschuken mit weiteren Ausgangsstoffen (Füllstoffe, Weichmacher, Verarbeitungshilfsstoffe, Alterungsschutz- und Vernetzungsmittel) eine Kautschukmischung hergestellt. Die Formgebung und die Vulkanisation der Kautschukmischung erfolgt in einem Prozess. Durch Vulkanisation der Kautschukmischung entsteht das Elastomer.
Abbildung D-1: Herstellung der Elastomere
Durch Zusammenfügen der in D.2 Informationen zur Zusammensetzung aufgeführten Einzelkomponenten wird auf einem Walzwerk oder in einem Innenmischer unter Zuführung von Energie die unvernetzte Kautschuk­mischung hergestellt.
Die Formgebung der Kautschukmischung zu Kautschukrohlingen kann auf unterschiedliche Art und Weise er­folgen. Eines der einfachsten Verfahren ist das Extrudieren. Dabei wird die Kautschukmischung durch geformte Düsen gepresst, wobei in Abhängigkeit von der Düsenform flache Streifen, runde Schnüre, Profile oder Schläuche geformt werden. Zur Herstellung von Folien, Platten oder gummiertem Gewebe verwendet man Kalander. Kalander bestehen aus mehr als zwei temperierbaren Walzen.
Durch Vulkanisation wird die Kautschukmischung oder der Kautschukrohling unter Einwirkung von Vernetzungsmitteln und Hitze dreidimensional vernetzt. Dadurch entstehen in der Regel hochelastische Werkstoffe, auch Elastomere genannt.
Das am häufigsten verbreitete Vulkanisationsverfahren ist die Pressen-Heizung. Bei der traditionellen Art des Pressens wird ein vorbereiteter, grob vorgeformter Mischungsrohling in eine vorgeheizte Metallform gebracht, die dann geschlossen zwischen die Platten einer geheizten Presse gelegt wird. Dabei erweicht die Kautschukmischung, nimmt durch den Druck die Form des Hohlraums an und vulkanisiert anschließend aus.
Eine neuere Entwicklung, die sich speziell für die Massenproduktion von Formteilen eignet, ist das Spritzgussverfahren. Dabei wird die heiße Kautschukmischung automatisch in die Formhohlräume gepresst.
Bei anderen Artikeln, z. B. Produkten, die mit Elastomeren ausgekleidet werden, erfolgt die Vulkanisation in Autoklaven bzw. in Vulkanisierkesseln, die nach dem Prinzip eines Dampfkochtopfs arbeiten.
Für Elastomere, die in fortlaufenden Längen hergestellt werden, z. B. Profile, Schläuche, Fördergurte, Kabel usw., werden Spezialeinrichtungen verwendet, die eine kontinuierliche Vulkanisation gestatten. Diese kann beispielsweise in einem Flüssigkeitsbad, in einer Heißluft- oder Dampfstrecke erfolgen.
D.4 Anforderungen an die Zusammensetzung
Zur Herstellung von Elastomeren im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die gelisteten Ausgangsstoffe der Tabellen D-1, D-2 und die in der Core List der 4MSI-Positivliste für Elastomere aufgeführten Ausgangsstoffe verwendet werden.
Für die nicht gelisteten Ausgangsstoffe gelten die Anforderungen für nicht gelistete Ausgangsstoffe einschließlich deren Verunreinigungen und Abbau- und Reaktionsprodukte (Kapitel 5.2.2 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien). Für Füllstoffe und Farbmittel gelten die Anforderungen entsprechend den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 des allgemeinen Teils dieser Bewertungsgrundlage für organische Materialien.
D.4.1 Bewertete Ausgangsstoffe
Tabelle D-1: Ausgangsstoffe für Elastomere, die vom UBA oder im Rahmen der 4MSI-Zusammenarbeit bewertet wurden
D.4.1.1 Monomere
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
10120 108-05-4 Vinylacetat 600  
10690 79-10-7 Acrylsäure 300  
12100 107-13-1 Acrylnitril 0,1  
13630 106-99-0 Butadien 0,1 QM = 1 mg/kg
13870 106-98-9 1-Buten    
13900 107-01-7 2-Buten    
14530 7782-50-5 Chlor    
15030 931-88-4 Cycloocten 2,5  
16950 74-85-1 Ethen    
17110 16219-75-3 5-Ethyliden-bicyclo-[2,2,1]hept-2-en (ENB) 2,5 QMA = 0,05 mg/6 dm2
18430 116-15-4 Hexafluorpropen 0,1  
19000 115-11-7 Isobuten    
20020 79-41-4 Methacrylsäure 300  
20410 2082-81-7 1,4-Butandiol-dimethacrylat 2,5  
21640 78-79-5 2-Methyl-1,3-butadien (Isopren) 0,1 QM = 1 mg/kg
22660 111-66-0 1-Octen 750  
1187-93-5 Perfluormethyl-perfluorvinylether* 0,1  
23980 115-07-1 Propen    
24610 100-42-5 Styren    
25120 116-14-3 Tetrafluorethen 2,5  
26140 75-38-7 Vinylidenfluorid 250  
3048-64-4 5-Vinyl-bicyclo[2,2,1]hept-2-en (VNB)* 2,5  
24250 9006-04-6 Naturkautschuk   Bei der Gewinnung und Koagulation des Naturkautschuks können Ammoniak, Ameisen- und Essigsäure sowie Natriumbisulfit verwendet werden. Weitere Zusät­ze des Naturkautschuks müssen in der Positivliste gelistet sein.
D.4.1.2 Füllstoffe, Pigmente und Farbmittel
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
34480 Aluminiumfasern, -flocken, -pulver 20 für Al  
34560 21645-51-2 Aluminiumhydroxid  
34690 11097-59-9 Aluminium-Magnesium-hydroxy­carbonat  
34720 1344-28-1 Aluminiumoxid  
41600 12004-14-7
37293-22-4
Calciumsulfoaluminat  
41280 1305-62-0 Calciumhydroxid    
41520 1305-78-8 Calciumoxid    
42080 1333-86-4 Ruß PAK nach TrinkwV, (10 % des Grenzwertes der TrinkwV) Reinheitsanforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
42240 Kohlenstoff-Fasern   entsprechend Email/
Keramik-Bewertungsgrundlage
42500 Carbonate    
43280 9004-34-6 Cellulose    
45280 Baumwollfasern    
55520 Glasfasern einschließlich Steinwolle mit einem Durchmesser größer als 1 µm (mittlerer Durchmesser: 5–30 µm)    
55600 Microglaskugeln mit einem mittleren Durchmesser von 5–100 µm    
58320 7782-42-5 Graphit   entsprechend Email/
Keramik-Bewertungsgrundlage
62800 92704-41-1 Kaolin, calciniert    
64640 1309-42-8 Magnesiumhydroxid    
64720 1309-48-4 Magnesiumoxid    
83470 14808-60-7 Quarz    
85601 Silikate, natürliche
(außer Asbest)
   
85610 Silikate, natürliche, silyliert (außer Asbest)    
85680 1343-98-2 Kieselsäure    
85950 37296-97-2 Magnesium-Natrium-Fluorid-Silikat 150 für Fluorid  
86000 Kieselsäure, silyliert    
86240 7631-86-9
69012-64-2
Siliciumdioxid   Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
92000 7727-43-7 Bariumsulfat 70 für Barium Reinheitsanforderung entsprechend Nummer 5.4.2
92080 14807-96-6 Talk    
93440 13463-67-7 Titandioxid    
96240 1314-13-2 Zinkoxid   Zusatzanforderung
7778-18-9 Calciumsulfat (Anhydrit)    
10101-41-9 Calciumsulfat (Dihydrat)    
D.4.1.3 Weichmacher
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
31920 103-23-1 Di(2-ethylhexyl)adipat 900  
34240 91082-17-6 Alkylsulfonsäureester des Phenols (C10–C21) 2,5  
45705 166412-78-8 1,2-Cyclohexandicarbonsäure­diisononylester    
9003-29-6 Polybuten   Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1 000 Da
9003-17-2 Polybutadien   Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1 000 Da
72081/10 Erdölkohlenwasserstoffharze, hydriert   Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
74560 85-68-7 Benzylbutylphthalat* 1 500 Vgl. VO (EU) Nr. 2018/2005
75105 68515-49-1
26761-40-0
Phthalsäurediester mit primären, gesättigten Alkoholen (C9–C11),
(> 90 % C10)
450  
9003-27-4 Polyisobutylen   Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1 000 Da
9003-31-0 Polyisopren   Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1 000 Da
95859 Wachse, raffiniert, die aus Erdöl oder synthetischen Kohlenwasserstoffen gewonnen werden, hohe Viskosität   Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
95883 Weiße Mineralöle paraffinisch, die aus Kohlenwasserstoffen auf der Basis von Erdöl gewonnen werden   Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
Silikone entsprechend der Silikon-Übergangsempfehlung*   Anforderungen entsprechend Silikon-Übergangsempfehlung
D.4.1.4 Alterungsschutzmittel
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
38800 32687-78-8 N,N‘-Bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionyl]-hydrazid 750  
40000 991-84-4 2,4-Bis-n-octylmercapto-6-
(4-hydroxy-3,5-di-tert-butylanilino)-1,3,5-triazin
1 500  
40020 110553-27-0 2,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methyl­phenol 250  
45450 68610-51-5 p-Kresol-Dicyclopentadien-Isobutylen, Copolymer 250  
46640 128-37-0 2,6-Di-tert-butyl-p-kresol (BHT) 150  
66400 88-24-4 2,2'-Methylen-bis(4-ethyl-6-tert-butylphenol) 75  
66480 119-47-1 2,2'-Methylen-bis(4-methyl-6-tert-butylphenol)  
66560 4066-02-8 2,2'-Methylen-bis(4-methyl-6-cyclohexylphenol) 150  
66580 77-62-3 2,2'-Methylen-bis[4-methyl-6-(1-methylcyclohexyl)phenol]  
67850 8002-53-7 Montanwachs    
68320 2082-79-3 Octadecyl-3(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat 300  
71680 6683-19-8 Pentaerythritoltetrakis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)-propionat]    
74240 31570-04-4 Tris(2,4-di-tert-butylphenyl)-phosphit    
74400 Tris(nonyl- und/oder Dinonyl-phenyl)-phosphit 1 500  
92800 96-69-5 4,4'-Thio-bis(6-tert-butyl-3-methylphenol) 24  
95200 1709-70-2 1,3,5-Trimethyl-2,4,6-tris(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzyl)benzen    
95859 Wachse, raffiniert, die aus Erdöl oder synthetischen Kohlenwasserstoffen gewonnen werden, hohe Viskosität   Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
7782-99-2 Schweflige Säure* 500 als SO2  
D.4.1.5 Verarbeitungshilfsstoffe, Haftvermittler und Zusatzstoffe für Füllstoffe
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
10599/90A 61788-89-4 Fettsäuren, ungesättigt (C18), Dimere, destilliert 2,5  
10599/91 61788-89-4 Fettsäuren, ungesättigt (C18), Dimere, nicht destilliert  
10599/92A 68783-41-5 Fettsäuren, ungesättigt (C18), hydriert, Dimere, destilliert  
10599/93 68783-41-5 Fettsäuren, ungesättigt (C18), hydriert, Dimere, nicht destilliert  
14450/1 Rizinusölfettsäuren, dehydriert    
15910 108-46-3 1,3-Dihydroxybenzen 120  
16697 693-23-2 Dodecandisäure    
17170 61788-47-4 Fettsäuren aus Kokosöl    
18070 108-55-4 Glutarsäureanhydrid    
18250 115-28-6 Hexachlorendomethylen-tetrahydrophthalsäure 0,1  
18280 115-27-5 Hexachlorendomethylen-tetrahydrophthalsäureanhydrid  
18880 99-96-7 p-Hydroxybenzoesäure    
19150 121-91-5 Isophthalsäure 250  
19270 97-65-4 Itakonsäure    
24160 8052-10-6 Tallölharz    
24280 111-20-6 Sebacinsäure    
24430 2561-88-8 Sebacinsäureanhydrid    
24520 8001-22-7 Sojaöl    
25960 57-13-6 Harnstoff    
26305 78-08-0 Vinyltriethoxysilan 2,5  
26320 2768-02-7 Vinyltrimethoxysilan 2,5  
30000 64-19-7 Essigsäure*    
30610 Monocarbonsäuren, (C2–C24) aliphatisch, linear, aus natürlichen Ölen und Fetten und deren Mono-, Di-, Triglycerolester (verzweigte Fettsäuren natür­lichen Ursprungs sind ein­geschlossen)    
30612 Monocarbonsäuren, (C2–C24) aliphatisch, geradkettig, synthetisch und deren Mono-, Di-, Triglycerolester    
31348 85116-93-4 Fettsäuren (C16–C18), Ester mit Pentaerythrit*   nicht umgesetzte Fettsäuren < 5 %
34230 Alkyl(C8–C22)sulfonsäuren 300  
34240 91082-17-6 Alkyl(C10–C21)sulfonsäureester mit Phenol 2,5  
35320 7664-41-7 Ammoniak* 50 für NH4+  
37520 2634-33-5 1,2-Benzothiazolin-3-on** 25 nur zur Topfkonservierung
42720 8015-86-9 Carnaubawachs    
44160 77-92-9 Zitronensäure    
45940 334-48-5 n-Decansäure    
46720 4130-42-1 2,6-Di-tert-butyl-4-ethyl-phenol 240  
47060 171090-93-0 3-(3,5-Di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionsäureester mit geradkettigen oder verzweigten Alkoholen (C13–C15) 2,5  
52720 112-84-5 Erucasäureamid    
52730 112-86-7 Erucasäure    
54450 Fette und Öle (tierischen und pflanz­lichen Ursprungs)    
55040 64-18-6 Ameisensäure    
55120 110-17-8 Fumarsäure    
55190 29204-02-2 Gadoleinsäure    
55680 110-94-1 Glutarsäure    
55920 56-81-5 Glycerol    
56540 Ester von Glycerol mit Ölsäure    
61840 106-14-9 12-Hydroxystearinsäure    
62960 50-21-5 Hydroxypropionsäure (Milchsäure)    
63280 143-07-7 Laurinsäure    
63760 8002-43-5 Lecithin    
64560 7786-30-3
7791-18-6
Magnesiumchlorid    
64800 110-16-7 Maleinsäure 1 500  
64900 108-31-6 Maleinsäureanhydrid  
65020 6915-15-7 Apfelsäure    
65040 141-82-2 Malonsäure    
67840 Montansäuren und/oder deren Ester mit Ethylenglycol und/oder 1,3-Butandiol und/oder Glycerol    
67891 544-63-8 Myristinsäure    
68960 301-02-0 Ölsäureamid    
69040 112-80-1 Ölsäure    
69920 144-62-7 Oxalsäure 300  
70400 57-10-3 Palmitinsäure    
76721 63148-62-9 Polydimethylsiloxan
(Molmasse > 6 800 Da)
  Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
76960 25322-68-3 Polyethylenglycol    
77520 61791-12-6 Polyethylenglycolester mit Rizinusöl TOC  
77600 61788-85-0 Polyethylenglycolester mit hydriertem Rizinusöl    
77702 Ester von Polyethylenglycol mit aliphatischen Monocarbonsäuren (C6–C22) und ihre Ammonium- und Natrium­sulfate    
77708 Polyethylenglycolether (EO = 1–50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8–C22) 90 Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
77895 68439-49-6 Polyethylenglycol (EO = 2–6) mono­alkylether (C16–C18) 2,5  
79040 9005-64-5 Polyethylenglycolsorbitanmonolaurat    
79120 9005-65-6 Polyethylenglycolsorbitanmonooleat    
79280 9005-67-8 Polyethylenglycolsorbitanmonostearat*    
79920 9003-11-6
106392-12-5
Poly(ethylenpropylen)glycol    
80000 9002-88-4 Polyethylenwachs    
83610 73318-82-6 Harzsäuren    
83840 8050-09-7 Kolophonium    
84000 8050-31-5 Kolophonium, Ester mit Glycerol    
84640 69-72-7 Salicylsäure    
88640 8013-07-8 Sojabohnenöl, epoxidiert (Oxiran < 8 %, Iodzahl < 6 %) TOC  
88960 124-26-5 Stearinsäureamid    
89040 57-11-4 Stearinsäure    
90960 110-15-6 Bernsteinsäure    
92160 87-69-4
133-37-9
Weinsäure    
93520 59-02-9
10191-41-0
α-Tocopherol    
94320 112-27-6 Triethylenglycol*    
95858 Wachse, paraffinisch, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, niedrige Viskosität 2,5 Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
95870 Weizenprotein**    
1313-59-3 Natriumoxid**    
9002-88-4 Polyethylen   Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1 000 Da
9003-07-0 Polypropylen   Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe,
Molmasse > 1 000 Da
63148-62-9 Silikonöl entsprechend der Silikon-Übergangsempfehlung*   Anforderungen entsprechend Silikon-Übergangsempfehlung
2098907-70-9 Siloxan und Silikon, dimethyl, hydroxy-terminiert (Molmasse > 7 400 Da) Ether mit C16–C18-Fettsäureester mit Pentaerythritol*   Polymer enthält Siloxan und Silicon, dimethyl, hydroxy-terminiert,
C16–C18-Fettsäure­ester mit Pentaerytritol und Fettsäuren
9006-24-0 Xylolformaldehyd-Harze*   Zusammensetzung entsprechend Anlage B Organische Beschichtungen, Molmasse > 1 000 Da
Zinksalze von Fettsäuren (tierischen und pflanzlichen Ursprungs) der Kettenlänge C14–C20   Zusatzanforderung
557-05-1 Zinkstearat   Zusatzanforderung
D.4.1.6 Vernetzungsmittel
D.4.1.6.1 Peroxide und Coagenzien für die peroxidische Vernetzung
Peroxide
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
47080 110-05-4 Di-tert-Butylperoxid** 0,1
15 für Methyl-tert-Butylether (MtBE)
500 für tert Butanol
 
Coagenzien für die peroxidische Vernetzung
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
25840 3290-92-4 1,1,1-Trimethylolpropantrimethacrylat 2,5  
25390 101-37-1 Triallylcyanurat* 2,5  
D.4.1.6.2 Mercaptobeschleuniger
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
         
D.4.1.6.3 andere Beschleuniger
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
37600 65-85-0 Benzoesäure    
41280 1305-62-0 Calciumhydroxid    
41520 1305-78-8 Calciumoxid    
42500 3486-35-9 Zinkcarbonat   Zusatzanforderung
45760 108-91-8 Cyclohexylamin    
47680 111-46-6 Diethylenglycol 1 500  
59280 100-97-0 Hexamethylentetramin 750 als Formaldehyd  
64720 1309-48-4 Magnesiumoxid    
76320 85-44-9 Phthalsäureanhydrid    
76960 25322-68-3 Polyethylenglycol    
80800 25322-69-4 Polypropylenglycol    
84640 69-72-7 Salicylsäure    
89040 57-11-4 Stearinsäure    
91840 7704-34-9 Schwefel    
94560 122-20-3 Triisopropanolamin 250  
96240 1314-13-2 Zinkoxid   Zusatzanforderung
D.4.1.6.4 andere Vernetzungsmittel
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
9003-35-4 Phenolformaldehydharze   Zusammensetzung entsprechend Anlage B Organische Beschichtungen, Molmasse > 1 000 Da
25085-50-1 4-tert-Butylphenol-Formaldehyd-Harz* 2,5 µg/l für 4-tert-Butylphenol, 750 µg/l für Formaldehyd, 50 µg/l für Xylol mit der Spezifikation des Maximalgehalts an oligomeren Bestandteilen mit einer Molmasse unter 1 000 Da von 25 % und des Maximalgehalts der Methylolgruppe von 16 %
D.4.1.7 Polymerisationshilfsstoffe
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
23680/81280 9002-89-5 Polyvinylalkohol**   Herstellung durch Sintern
59330 110-54-3 n-Hexan* einschl. Strukturisomere bis 40 %
(Cyclohexan < 3 %)
EC-Nr.: 925-29-5
 
250
 
MTCtap muss nicht bestimmt werden bei Prozesstemperaturen > 100 °C
93540 108-88-3 Toluen* 60 MTCtap liegt über dem Geruchsschwellenwert
53600 60-00-4 Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA)* 60  
66620 75-09-2 Dichlormethan** 2,5  
91920 7664-93-9 Schwefelsäure*    
7637-07-2 Bortrifluorid** 100 als Bor
150 als Fluorid
 
7681-65-4 Kupferiodid** 50 als Iodid
200 als Kupfer
 
18115/57520 31566-31-1 Glycerolmonostearat**    
1333-74-0 Wasserstoff**    
*
Stoffe, die im Rahmen dieser Bewertungsgrundlage national bewertet wurden.
**
Stoffe, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat im Rahmen der 4MSI-Kooperation bewertet wurden und deren Bewertungen von den anderen Staaten übernommen wurden (Aufführung in der 4MSI Core List).
D.4.2 Vorläufig bewertete Ausgangsstoffe
Folgende Substanzen werden vorläufig gelistet, da ihre Bewertung noch nicht abgeschlossen ist.
Tabelle D-2: Ausgangsstoffe für Elastomere, die vom UBA vorläufig bewertet wurden
D.4.2.1 Füllstoffe, Pigmente und Farbmittel
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
26125-61-1 p-Aramidfaser 0,1 für p-Phenylendiamin,
375 für Terephthalsäure
Molmasse > 1 000 Da
D.4.2.2 Verarbeitungshilfsstoffe, Haftvermittler und Zusatzstoffe für Füllstoffe
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
68071-15-8 Butandiololeat, ethoxyliert 2,5  
D.4.2.3  Vernetzungsmittel
D.4.2.3.1 Peroxide
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
38600 78-63-7 2,5-Bis(tert-butylperoxy)-2,5-dimethylhexan 0,1
500 für tert-Butanol,
0,1 für tert-Amyl­alkohol
0,1 für 2,5-Dimethyl-2,5-hexandiol
0,1 für 2,2,5,5-Tetra-methyl-tetrahydro-furan
 
Bei über 0,4 % (m/m) in der Formulierung:
0,1 µg/l für 3,3,6,6-Tetramethyl-1,2-dioxan
0,1 µg/l für Di-tert-butylperoxid
80-43-3 Dicumylperoxid 0,1
2,5 für Cumylalkohol
0,1 für Methylcumyl-ether
2,5 für α-Methyl­styren
0,7 für Acetophenon

 
D.4.2.3.2 Mercaptobeschleuniger
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
65768 149-30-4 2-Mercaptobenzothiazol
(2-MBT)
100  
155-04-4 Zink-2-mercaptobenzothiazol 100 für 2-MBT
 
Zusatzanforderung
D.4.2.3.3 andere Beschleuniger
Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
1318-02-1 Zeolithe, natürliche und synthetische, Natriumform 20 µg/l für Al Anforderungen entsprechend Nummer 5.4.2
D.4.3 Kautschuke
In Tabelle D-3 sind typische Kautschuke aufgeführt, die bei der Erstellung der Positivliste berücksichtigt wurden. Aufgrund der Vielfalt möglicher Reaktionswege ist die Liste nicht vollständig. Die Ausgangsstoffe zur Herstellung der Kautschuke müssen in der Tabelle D-1 aufgeführt sein.
Tabelle D-3: Informative Liste von Kautschuken zur Herstellung von Elastomeren
Name Kurzzeichen nach DIN ISO 1629
Acrylnitril-Buta-1,3-dien-Kautschuk NBR
Chloriertes Polyethylen CM
Chlor-Isobuten-Isopren-Kautschuk
(Chlorbutyl-Kautschuk)
CIIR
Copolymere aus Ethen und Propen EPM
Copolymere aus Hexafluorpropen und Vinylidenfluorid FPM
Ethylen-Vinylacetat-Mischpolymerisate EVM bzw. EVA, beide Bezeichnungen zulässig, EVM bei VA-Gehalten > 40 %, EVA bei VA-Gehalten < 40 %
Isobuten-Isopren-Kautschuk (Butylkautschuk) IIR
Isopren-Kautschuke, synthetisch IR
Naturkautschuk NR
Polybutadien BR
Polybutylen  
Polycycloocten  
Polyisobuten IM bzw. PIB
beide Bezeichnungen erlaubt
Quatropolymer aus Ethen, Propen, Vinylnorbornen und Ethyliden-Norbornen EPDM
Styrol-Butadien-Kautschuk SBR
Terpolymer aus Ethen, Propen und Ethyliden-Norbornen EPDM
Terpolymer aus Ethen, Propen und Vinylnorbornen EPDM
Terpolymere aus Hexafluorpropylen, Vinylidenfluorid und Tetrafluorethylen FPM
Verschnitte aus Kautschukpolymeren und Polymeren entsprechend Anlage A Kunststoffe  
D.5 Zusatzanforderungen
Es gelten die in Tabelle D-4 festgelegten Zusatzanforderungen für Elastomere. Der allgemeine Teil der Bewertungsgrundlage für organische Materialien ist zu beachten.
Werden Elastomere und Polymere kombiniert, die in den Anwendungsbereich der Anlage A fallen, müssen die Zusatzanforderungen der Anlage A ebenfalls überprüft werden.
Tabelle D-4: Zusatzanforderungen für Elastomere
Stoffe/Stoffgruppen MTCtap in µg/l Analysenmethode
Zink** 250 DEV16
16
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV)
44.
Die Anlage E Thermoplastische Elastomere wird ergänzt:
Anlage E Thermoplastische Elastomere (TPE)
E.1 Anwendungsbereich
TPE nehmen eine Sonderstellung zwischen Kunststoffen und Elastomeren ein. Sie weisen elastische Eigenschaften auf, die denen von vulkanisiertem Kautschuk ähnlich sind und lassen sich wie Thermoplaste verarbeiten.
TPE können aus verschiedenen Polymeren zusammengesetzt sein. Dabei liegen weiche und harte Segmente in getrennten Phasen vor. Kennzeichnend für TPE sind physikalische (thermolabile, reversibel spaltbare) oder chemische Vernetzungsstellen. In DIN EN ISO 18064: 2015-03 sind verschiedene TPE-Typen unterschieden und in ein Nomenklatursystem eingeordnet.
E.2 Informationen zu TPE
Physikalisch vernetzte TPE im Lebensmittelkontakt fallen entsprechend dem Standpunkt der Europäischen Kommission in den Regelungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 „Union Guidelines on Regulation (EU) 10/2011 on plastic materials and articles intended to come into contact with food17“. In Analogie zu dieser Entscheidung sind physikalisch vernetzte TPE nach der Anlage A Kunststoffe zu bewerten.
17
https://ec.europa.eu/food/system/files/2016-10/cs_fcm_plastic-guidance_201110_en.pdf
Chemisch vernetzte TPE ähneln in ihrer Zusammensetzung eher Elastomeren. Daher sind diese TPE-Typen entsprechend der Anlage D Elastomere dieser Bewertungsgrundlage zu bewerten.
E.3 Anforderung an die Zusammensetzung
Entsprechend der Zusammensetzung der Polymere erfolgt die Rezepturbewertung entsprechend der Anlagen A und/oder D und/oder F.
Anlage F Silikone (informativ)
Silikone fallen derzeit nicht in den Geltungsbereich dieser Bewertungsgrundlage. Zum Nachweis der trinkwasserhygienischen Eignung kann die Übergangsempfehlung zur vorläufigen trinkwasserhygienischen Beurteilung von Silikonen im Kontakt mit Trinkwasser (Silikon-Übergangsempfehlung)18 herangezogen werden.
18
https://www.umweltbundesamt.de/dokument/uebergangsempfehlung-zur-vorlaeufigen
II.

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Dessau-Roßlau, den 7. März 2022

Umweltbundesamt

Der Präsident
Dirk Messner