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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
der ab dem 1. Januar 2020 geltenden EU-Schwellenwerte
für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Vom 9. Dezember 2019

Gemäß § 106 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) werden nachfolgend die ab dem 1. Januar 2020 geltenden neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge bekannt gemacht:

I. Richtlinie 2014/24/EU – Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe

1.
Die in den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2014/24/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) festgelegten EU-Schwellenwerte wurden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30. Oktober 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) mit Wirkung vom 1. Januar 2020 geändert.
2.
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2020
a)
139 000 Euro
bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
b)
214 000 Euro
bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
c)
5 350 000 Euro
bei öffentlichen Bauaufträgen,
d)
139 000 Euro
bei Wettbewerben, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU sind und
e)
214 000 Euro
bei Wettbewerben, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden.
3.
Der sich für zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU ergebende Schwellenwert ist gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden.

II. Richtlinie 2014/25/EU – Sektorenrichtlinie

1.
Die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) festgelegten EU-Schwellenwerte wurden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1829 der Kommission vom 30. Oktober 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 27) mit Wirkung vom 1. Januar 2020 geändert.
2.
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2020
a)
428 000 Euro
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
und
b)
5 350 000 Euro
bei Bauaufträgen.

III. Richtlinie 2009/81/EG – Richtlinie über die Vergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

1.
Die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) festgelegten EU-Schwellenwerte wurden durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1830 der Kommission vom 30. Oktober 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 29) mit Wirkung vom 1. Januar 2020 geändert.
2.
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2020
a)
428 000 Euro
bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
und
b)
5 350 000 Euro
für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge.

IV. Richtlinie 2014/23/EU – Richtlinie über die Konzessionsvergabe

1.
Der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) festgelegte EU-Schwellenwert wurde durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1827 der Kommission vom 30. Oktober 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 23) mit Wirkung vom 1. Januar 2020 geändert.
2.
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2020
5 350 000 Euro.
Berlin, den 9. Dezember 2019

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Solbach