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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Zweite Änderung
der Richtlinie
zur Förderung der beschleunigten Modernisierung von Heizungsanlagen
bei Nutzung erneuerbarer Energien
Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)
Heizungspaket, erneuerbare Energien

Vom 30. Dezember 2019

Die Richtlinie zur Förderung der beschleunigten Modernisierung von Heizungsanlagen bei Nutzung erneuerbarer Energien – Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) Heizungspaket, erneuerbare Energien vom 16. Dezember 2015 (BAnz AT 30.12.2015 B1), die durch die Änderung der Richtlinie zur Förderung der beschleunigten Modernisierung von Heizungsanlagen bei Nutzung erneuerbarer Energien – Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) Heizungspaket, erneuerbare Energien vom 21. Dezember 2018 (BAnz AT 27.12.2018 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 Absatz 2 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.“
2.
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird aufgehoben.
3.
Abschnitt IV wird aufgehoben.
4.
Abschnitt V wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Abschnitt V wird neuer Abschnitt IV.
b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „20 %“ durch die Angabe „30 %“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt V Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa“ durch die Angabe „Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa“ ersetzt.
5.
Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Abschnitt VI wird neuer Abschnitt V.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt V Nummer 1“ durch die Angabe „Abschnitt IV Nummer 1“ ersetzt.
6.
Abschnitt VII wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Abschnitt VII wird neuer Abschnitt VI.
b)
Nummer 2 Buchstabe a wird aufgehoben.
c)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa)
Die Absatzbezeichnung „b)“ wird gestrichen.
bb)
In Satz 1 wird die Angabe „nach Abschnitt V dieser Richtlinie“ durch die Angabe „nach Abschnitt IV dieser Richtlinie“ ersetzt.
7.
Abschnitt VIII wird wie folgt geändert:
Der bisherige Abschnitt VIII wird neuer Abschnitt VII.
8.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der geänderten Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt.

Berlin, den 30. Dezember 2019

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Thorsten Herdan