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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Richtlinie
zur Bundesförderung für innovative Brennstoffzellenheizgeräte in Gebäuden

Vom 17. Juni 2021

1 Präambel

Mit der Energiewende hat die Bundesrepublik Deutschland eine umfassende und tiefgreifende Transformation ihrer Energieversorgung und Energienutzung eingeleitet. Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um mindestens 65 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 zu mindern. Für 2030 gilt, dass der Gebäudebereich nach dem Klimaschutzgesetz (gemäß Quellprinzip) nur noch 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente emittieren darf. Darüber hinaus hat sich Deutschland das Ziel gesetzt, beim Endenergieverbrauch im Wärme- und Kältesektor, der zu circa zweidrittel aus dem Gebäudebereich besteht, einen Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte von 27 Prozent (in 2019: 15,0 Prozent) zu erreichen. Dies wird die Bundesregierung auch in ihrem integrierten Nationalen Energie- und Klimaplan (National Energy and Climate Plan – NECP) weitergeben. Wesentlich für den Gebäudebereich ist zudem die Energieeffizienzstrategie Gebäude (ESG) vom 18. November 2015.

Mit den bisher umgesetzten Maßnahmen zur Erreichung der Energie- und Klimaziele konnten deutliche Fortschritte beim Klimaschutz und der Energieeffizienz erzielt und die Treibhausgasemissionen zwischen 1990 und 2015 so – unter Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Treibhausgasemissionen – um rund 28 Prozent gesenkt werden. Der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte konnte im selben Zeitraum um rund 12 Prozentpunkte gesteigert werden. Im Gebäudebereich konnten mit den bisherigen Programmen, wie dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm, dem Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt, dem Anreizprogramm Energieeffizienz und dem Heizungsoptimierungsprogramm bereits erhebliche Impulse zur spürbaren Steigerung der Energieeffizienz bzw. zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien im Gebäudebereich gesetzt werden, die zu diesen Entwicklungen wesentlich beigetragen haben. Dennoch zeigen auch wissenschaftliche Analysen, dass zur Erreichung der 2030-Ziele noch eine deutliche Steigerung dieser Anstrengungen und Beschleunigung dieser Entwicklungen notwendig ist. Um im Gebäudebereich Fortschritte bei der Verringerung des Endenergieverbrauchs und der Reduzierung der CO2-Emissionen in der bis 2030 notwendigen Geschwindigkeit zu erzielen, sind noch deutlich mehr Investitionen pro Jahr in ambitionierte und innovative Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich erforderlich. Hierzu hat die Bundesregierung das Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 und den Klimapakt Deutschland beschlossen.

Mit der Bundesförderung für innovative Brennstoffzellenheizgeräte in Gebäuden wird die Förderung energieeffizienter Gebäude in Umsetzung der BMWi1-Förderstrategie „Energieeffizienz und Wärme aus Erneuerbaren Energien“ ergänzt. So sollen mit dem Förderprogramm sowohl Emissionseinsparungen im Gebäudesektor realisiert werden als auch der Markthochlauf dieser Art der Wärmeerzeugung im Sinne eines Technologieeinführungsprogramms weiter vorangetrieben werden. Brennstoffzellenheizgeräte können dabei auch in effizienter Weise in Wasserstoffinfrastruktursysteme integriert werden. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Klimapakts Deutschland beschlossen, dass Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, grundsätzlich nicht mehr gefördert werden sollen. In Brennstoffzellen wird Erdgas zu Wasserstoff transformiert, Brennstoffzellen erzeugen auf dieser Basis Wärme und Strom. Sie können somit Teil der künftigen Wasserstoffwirtschaft sein. Bei der Weiterentwicklung des Programms wird dies eine entscheidende Voraussetzung der Förderung sein.

Die Höhe der Förderung ist gegenwärtig durch den Charakter des Programms zur Technologieeinführung gerechtfertigt und kann nicht von Dauer sein. Entscheidend ist, dass es eine wirtschaftliche Perspektive der Technologie gibt. Die diesbezügliche Marktentwicklung wird eng begleitet und im Rahmen regelmäßiger Programmevaluationen untersucht.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt, über die mit der Umsetzung dieser Richtlinie beauftragte Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie, die nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung erlassen worden ist:

§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung;
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-Gk);
Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728);
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013, das zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist;
Verordnung (EU) Nr. 1369/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1) (Energieverbrauchskennzeichnungs-VO);
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013 – De-minimis-VO);
Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 – Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2014 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1).

Die in diesem Abschnitt genannten Vorschriften der BHO, die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die Vorschriften der ANBest-P und der ANBest-P-Gk sind durch die KfW anzuwenden oder sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der zwischen Bund und KfW abzuschließende Mandatarvertrag.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a)
Contractoren“: Natürliche und juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Contractingnehmers Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur gebäudenahen Energieversorgung aus erneuerbaren Energien erbringen, Investitionen tätigen oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und dabei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Versorgung des Gebäudes mit erneuerbarer Energie richtet;
b)
Durchführer“: Die mit der Durchführung dieser Richtlinie beauftragte Kreditanstalt für Wiederaufbau;
c)
Energieeffizienz-Experte“: Alle in der Expertenliste unter http://www.energie-effizienz-experten.de in den Kategorien „Wohngebäude“, „Nichtwohngebäude“ und „Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ geführten Personen;
d)
Fachunternehmer“: Personen bzw. Unternehmen, die auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig sind;
e)
Nichtwohngebäude“: Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen und keine Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG sind, also nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen. Boardinghäuser (gewerbliche Beherbergungsbetriebe) sowie Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung sind nur dann förderfähige Nichtwohngebäude im Sinne dieser Richtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen und eine baurechtliche Einordnung als Nichtwohngebäude vorliegt;
f)
Technische Mindestanforderungen“: Die in der Anlage aufgeführten technischen Anforderungen zu den einzelnen Fördertatbeständen dieser Richtlinie; beispielsweise an die Dämmung von Außenwänden;
g)
Umfeldmaßnahmen“: Alle Maßnahmen, die zur Inbetriebnahme der eingebauten Anlagen erforderlich sind; hierzu zählen beispielsweise: Energetische Planung, Arbeiten zur Baustelleneinrichtung, Rüst- und Entsorgungsarbeiten, Baustoffuntersuchungen und bautechnische Voruntersuchungen, Verlegungs- und Wiederherstellungsarbeiten, Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen, Maßnahmen zur Einregulierung geförderter Wärmeerzeuger, Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems zur Absenkung der Systemtemperatur, Anschlussleitungen von geförderten Anlagen und von Systemen zur digitalen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung;
h)
Wohngebäude“: Gebäude nach § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Hierzu gehören auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen. Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser sind nur dann förderfähige Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen.

4 Förderziel und Förderzweck

Ziel dieser Richtlinie ist es, Investitionen in innovative stationäre Brennstoffzellenheizungen anzureizen, mit denen die Energieeffizienz in Gebäuden in Deutschland gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden. Der Kohärenz zur CO2-Bepreisung, dem effizienten Mitteleinsatz im Hinblick auf die erzielten CO2-Einsparungen wird bei der Förderung Rechnung getragen. Gleichzeitig ist es Ziel dieser Richtlinie, die Forschung, Entwicklung und Produktion von innovativen stationären Brennstoffzellentechnologien zu unterstützen und den Markthochlauf der Brennstoffzellenheizung im Sinne eines Technologieeinführungsprogramms weiter voranzutreiben, um diese Technologie als wirtschaftliche Alternative zur Wärmeerzeugung zu etablieren.

Die Förderrichtlinie trägt dazu bei, die Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich bis 2030 auf 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu mindern und somit sowohl die nationalen als auch die europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030 zu erreichen. Die Förderrichtlinie setzt zudem die 2020 gefassten Beschlüsse der Nationalen Wasserstoffstrategie um, wonach die Förderung fortgesetzt und bei Bedarf verstärkt wird (Maßnahme 18). Mit dieser Richtlinie sollen pro Jahr etwa 7 000 Maßnahmen in Wohn- und Nichtwohngebäuden zugesagt werden, mit einem Bruttoinvestitionsvolumen von ca. 200 Millionen Euro, und dadurch die Menge der Treibhausgasemissionen um ca. 11 000 Tonnen CO2 pro Jahr reduziert werden.

5 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Einbau innovativer stationärer Brennstoffzellenheizungen in Neubauten und Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Richtlinie niedergelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen, durch Fachunternehmen durchgeführt werden und damit zur Minderung von CO2-Emissionen und zur Erhöhung der Energieeffizienz im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.

Gefördert wird der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen mit einer elektrischen Leistung (Pel) von mindestens 0,25 kWel bis maximal 5,0 kWel in neue oder bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude nach § 2 GEG.

Nicht gefördert werden

Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen);
gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen;
Energieerzeugungsanlagen, für die eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch genommen wird.

6 Förderempfänger

6.1 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind:

a)
Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften;
b)
freiberuflich Tätige;
c)
kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln;
d)
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände;
e)
gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen;
f)
Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen;
g)
sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren. Die Antragsberech­tigung von Pächtern, Mietern oder Contractoren setzt zusätzlich voraus, dass diese eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des jeweiligen Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils bzw. eine entsprechende vertragliche Regelung mit dem Eigentümer, die Maßnahme durchführen zu dürfen, nachweisen können.

6.2 Nicht Antragsberechtigte

Nicht antragsberechtigt sind:

der Bund, die Bundesländer und ihre Einrichtungen;
politische Parteien;
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

7 Fördervoraussetzungen

7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit der Erwerber auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach § 46 und 57 GEG hinzuweisen. Die Pflichten nach Nummer 7.1 und 9.7 sind hinsichtlich des geförderten Gebäudes im Rahmen des Kaufvertrags auf den Erwerber zu übertragen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragsteller, bzw. im Fall einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen. Der Durchführer ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern, soweit der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann.

Bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit besteht bei Gewährung eines Zuschusses die Verpflichtung, entweder vertraglich eine Übertragung des Zuschusses auf den Erwerber zu vereinbaren oder aber den Zuschuss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags vollständig zu tilgen.

7.2 Voraussetzungen für Contractoren

Beantragt ein Contractor die Förderung, so ist zusätzlich die gemeinsam durch den Contractor und den oder die Contractingnehmer zu unterzeichnende Erklärung abzugeben, dass:

ein konsentierter Entwurf eines Contractingvertrags vorliegt, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Der Vertrag muss inhaltlich die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Unterschreitet die Laufzeit des Vertrags die in Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht, so gelten die für den Fall einer Veräußerung geltenden Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten gemäß Nummer 7.1 entsprechend. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs enthalten;
der Contractor den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert hat;
alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.7 dieser Richtlinie zustimmen;
der Contractor und der oder die Contractingnehmer sich mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Fördergeber, von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden erklären. Dazu muss ausdrücklich auch die Bereitschaft erklärt werden, dass Bücher, Belege und sonstige mit dem Fördervorhaben verbundene geschäftliche und technische Unterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt werden, Auskünfte auch zu Zwecken der Evaluierung erteilt, und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.

Für die nach Nummer 7.2 vorzulegende Erklärung kann der Durchführer in Abstimmung mit dem BMWi den Contractoren ein verbindliches Muster vorgeben.

7.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.

8 Art der Förderung, spezielle Fördervoraussetzungen und Höhe der Förderung

8.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung (ein Teil der förderfähigen Ausgaben der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss („Zuschussförderung“). Die Zuschussförderung ist vom Antragsteller beim Durchführer zu beantragen.

8.2 Förderfähige Ausgaben

Förderfähige Ausgaben sind die vom Antragsteller für die durchgeführte Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttoinvestitionskosten (einschließlich Mehrwertsteuer); sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht, können nur die Nettokosten (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden.

Zu den förderfähigen Ausgaben gehören neben den direkt mit dem Einbau der innovativen stationären Brennstoffzellenheizung verbundenen Materialkosten jeweils auch die Kosten für den fachgerechten Einbau bzw. die Installation, die Kosten für die Inbetriebnahme von Anlagen, sowie die Kosten der zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen, bspw. die Kosten der Deinstallation und Entsorgung der Altanlage und der Optimierung des Heizungsverteilsystems zur Absenkung der Systemtemperatur, sowie zugehörigen Anschlussleitungen sowie deren Verlegung. Ebenfalls Teil der förderfähigen Ausgaben sind die fest vereinbarten Kosten für den Vollwartungsvertrag in den ersten zehn Jahren sowie die Kosten für die Leistungen des verpflichtend zu beauftragenden Energieeffizienz-Experten.

8.3 Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben

Es können maximal 40 Prozent der in Nummer 8.2 genannten Ausgaben im Wege der Zuschussförderung pro Antrag bis zur Höhe der in Nummer 8.4 genannten Höchstbeträge gefördert werden (Höchstgrenzen).

8.4 Fördersätze

Der Zuschuss wird gewährt als Anteilfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss in Höhe des jeweiligen Fördersatzes unter Bezugnahme auf die für diesen Fördersatz jeweils relevanten förderfähigen Ausgaben. Die maximale Höhe der Förderung ist dabei insgesamt begrenzt durch die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben nach Nummer 8.3.

Die Höhe des Zuschusses bemisst setzt sich zusammen aus einem Festbetrag (Grundförderung) in Höhe von 6 800 Euro und einem leistungsabhängigen Betrag (Zusatzförderung) von 550 Euro je angefangene 0,1 kWel. Somit ergeben sich als maximal mögliche Fördersätze:

Elektrische
Leistung bis
Zuschuss in Euro Elektrische
Leistung bis
Zuschuss in Euro Elektrische
Leistung bis
Zuschuss in Euro
0,3 Kilowatt  8 450 1,9 Kilowatt 17 250 3,5 Kilowatt 26 050
0,4 Kilowatt  9 000 2,0 Kilowatt 17 800 3,6 Kilowatt 26 600
0,5 Kilowatt  9 550 2,1 Kilowatt 18 350 3,7 Kilowatt 27 150
0,6 Kilowatt 10 100 2,2 Kilowatt 18 900 3,8 Kilowatt 27 700
0,7 Kilowatt 10 650 2,3 Kilowatt 19 450 3,9 Kilowatt 28 250
0,8 Kilowatt 11 200 2,4 Kilowatt 20 000 4,0 Kilowatt 28 800
0,9 Kilowatt 11 750 2,5 Kilowatt 20 550 4,1 Kilowatt 29 350
1,0 Kilowatt 12 300 2,6 Kilowatt 21 100 4,2 Kilowatt 29 900
1,1 Kilowatt 12 850 2,7 Kilowatt 21 650 4,3 Kilowatt 30 450
1,2 Kilowatt 13 400 2,8 Kilowatt 22 200 4,4 Kilowatt 31 000
1,3 Kilowatt 13 950 2,9 Kilowatt 22 750 4,5 Kilowatt 31 550
1,4 Kilowatt 14 500 3,0 Kilowatt 23 300 4,6 Kilowatt 32 100
1,5 Kilowatt 15 050 3,1 Kilowatt 23 850 4,7 Kilowatt 32 650
1,6 Kilowatt 15 600 3,2 Kilowatt 24 400 4,8 Kilowatt 33 200
1,7 Kilowatt 16 150 3,3 Kilowatt 24 950 4,9 Kilowatt 33 750
1,8 Kilowatt 16 700 3,4 Kilowatt 25 500 5,0 Kilowatt 34 300

8.5 Spezielle Fördervoraussetzungen

8.5.1 Anwendungsbereich des Ordnungsrechts

Förderfähig sind die in Nummer 5 genannten Maßnahmen nur bei Gebäuden, die nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des GEG fallen.

8.5.2 Technische Mindestanforderungen

Die Förderung innovativer stationärer Brennstoffzellenheizungen setzt voraus, dass die Anforderungen des geltenden Ordnungsrechts einschließlich der Anforderungen aus § 22 Absatz 1 BImSchG, insbesondere auch hinsichtlich des Stands der Technik, sowie die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllt sind.

8.6 Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen

Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung ist jedoch maximal möglich bis zur Höhe der förderfähigen Ausgaben nach Nummer 8.2, auch wenn diese die Höchstgrenze gemäß Nummer 8.3 übersteigt. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht möglich. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mit der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist nicht möglich.

Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.

Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen.

8.7 EU-Beihilferecht

Die Höhe der nach Maßgabe dieser Richtlinie für eine Maßnahme gewährten Förderung darf die nach dem EU-Beihilferecht, insbesondere nach Maßgabe der AGVO und der in Nummer 2 aufgeführten De-minimis-Verordnung, maximal zulässigen Beihilfeintensitäten und -höchstgrenzen nicht überschreiten.

Eine Förderung im Sinne der in Nummer 2 aufgeführten De-minimis-Verordnung kann nur gewährt werden, wenn vom antragstellenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form ausgestellt wird, in der dieses alle anderen ihm oder den mit ihm zu einem einzigen Unternehmen verbundenen Unternehmen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die hier angewandten oder andere De-minimis-Verordnungen gelten. Gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu 200 000 Euro in drei Steuerjahren kumuliert werden, unabhängig davon, auf welcher De-minimis-Verordnung die Förderungen basieren.

Die Berechnung der jeweils maximal zulässigen Beihilfeintensität und -höhe übernimmt der Durchführer. Bei der ­Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensität werden sowohl die Sonderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen, als auch die Zuschläge zur maximal zulässigen Beihilfeintensität für Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a und c AEUV berücksichtigt. Bei Überschreitung der jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Höchstgrenzen der AGVO oder der unter Nummer 2 aufgeführten De-minimis-Verordnungen muss die Fördersumme durch den Durchführer gekürzt werden.

9 Verfahren

9.1 Zuständigkeit; Informationen, Merkblätter, Öffentlichkeitsarbeit

Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWi beauftragt:

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Palmengartenstraße 5 – 9
60325 Frankfurt am Main

Die KfW stellt auf ihren Internetseiten unter www.kfw.de sowie in geeigneten weiteren Formaten in enger Abstimmung mit dem BMWi detaillierte Informationen zum Förderprogramm sowie zu ihrer Förderpraxis der Öffentlichkeit bereit, jeweils unter Bezugnahme auf diese Förderrichtlinie. Die KfW erstellt in enger Abstimmung mit dem BMWi die Antragsverfahren nebst etwaig erforderlichen Bestätigungen bzw. Nachweisen und informieren darüber auf ihren Internetseiten.

Von der KfW erstellte Programminformationen, die Gegenstand, Förderkonditionen und Antragsverfahren zu diesem Teilprogramm für Interessierte leicht verständlich zusammenfassen, müssen in ihren Inhalten mit der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen. Widersprechen sich die Programminformationen und die vorliegende Richtlinie, geht Letztere vor.

Die KfW stimmt eine etwaige Öffentlichkeitsarbeit zu diesem Förderprogramm eng mit dem BMWi ab. Sie arbeitet in Abstimmung mit dem BMWi eng mit Evaluatoren, dem Bundesrechnungshof sowie den Prüforgangen der Euro­päischen Union zusammen.

9.2 Antragstellung

Für die Förderung nach dieser Richtlinie gilt ein zweistufiges Antragsverfahren. Die Antragstellung einschließlich der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Antrag erfolgt gemäß dem jeweiligen Antragsverfahren des Durchführers. Der Durchführer ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen sowie verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.

Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags bei der KfW maßgeblich.

Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen. Der vollständige Verwendungsnachweis ist, nebst sämt­lichen geforderten Nachweisen und Erklärungen, nach Abschluss der Maßnahme und spätestens vor Ablauf der in der Zusage genannten Vorlagefrist einzureichen. Der Durchführer ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen bzw. Auskünfte zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.

Ein Verzicht auf die Zusage ist direkt beim Durchführer möglich. Für einen neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.

Die Antragstellung erfolgt durch den Förderempfänger oder einen Bevollmächtigten gemäß dem jeweiligen Antragsverfahren des Durchführers einschließlich notwendiger Anlagen. Die KfW ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bzw. Erklärungen bereitzustellen.

9.3 Einbindung eines Energieeffizienzexperten

Für Anträge ist für die Beantragung der Förderung ein Experte der Energieeffizienz-Expertenliste (www.energie-effizienz-experten.de) einzubinden. Nach Abschluss des Vorhabens quantifiziert und bestätigt der Energieeffizienz-Experte die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen. Er bestätigt auch die für die Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Ausgaben. Neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung für das Vorhaben darf der Energieeffizienz-Experte nicht

in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder
von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragen oder
Lieferungen oder Leistungen vermitteln.

9.4 Zusage- und Bewilligungsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zusage und die Rückforderung der gewährten Zuwendung finden die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anwendung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Die vorgenannten Regelungen sind durch die KfW anzuwenden oder sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der zwischen Bund und KfW abzuschließende Mandatarvertrag.

Abweichungen von in der Zusage bewilligten Maßnahme sind der KfW unverzüglich anzuzeigen.

Eine Förderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 18 Monate ab Zugang der Zusage (Bewilligungszeitraum). Die Befristung kann auf begründeten Antrag einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der ursprünglichen Frist vom Antragsteller aus Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.

Die maximale Bewilligungsfrist beträgt damit 24 Monate.

9.5 Auszahlung, Nachweisführung

Für die Auszahlung des Zuschusses ist die Einreichung eines Nachweises über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel, über die Höhe der förderfähigen Ausgaben sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen erforderlich („Bestätigung nach Durchführung“).

Für geförderte Maßnahmen ist hierfür eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de) erforderlich, der mit der Bestätigung Kopien der die förderfähigen Ausgaben belegenden Rechnungen übersendet und die Höhe der förderfähigen Ausgaben, die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bestätigt.

Näheres zu den Anforderungen an den Verwendungsnachweis, insbesondere zur Nachweisführung durch beizufügende Belege, regelt der Durchführer; dieser kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bzw. Erklärungen bereitstellen.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Die maximale Bewilligungsfrist für Maßnahmen nach Nummer 5 beträgt 24 Monate. Wird der Verwendungsnachweis erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses.

9.6 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung vom Durchführer auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen, sowie vom Durchführer entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, nach der im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste zu benennen sind, auf die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen.

9.7 Auskunfts- und Prüfungsrechte, Monitoring; Öffentlichkeitsarbeit

Den Beauftragten des BMWi, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen der KfW und dem BMWi insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag oder zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen;
folgende Unterlagen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Zuschusszusage aufbewahrt und dem Durchführer innerhalb dieses Zeitraums auf Verlangen vorgelegt werden:
Unterlagen zur Dokumentation der vom Energieeffizienz-Experten erbrachten Leistungen (Planung und Baubegleitung) einschließlich eventueller Unterlagen zur Dokumentation einer optionalen akustischen Fachplanung;
sofern ein hydraulischer Abgleich durchzuführen war: Nachweis auf dem Bestätigungsformular des „Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik eingetragener Verein“ (www.intelligent-heizen.info/broschueren);
bei der Sanierung von Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz: die für die bau­lichen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Abstimmungsnachweise und die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde, zum Beispiel Bauamt.
dem Durchführer oder andere Beauftragte des Bundes innerhalb der Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren der geförderten Maßnahme auf Anforderung ein Betretungsrecht für eine Vor-Ort-Kontrolle des geförderten Objekts gewährt wird, bzw. zur Qualitätssicherung die geförderten Maßnahmen im Rahmen einer Unterlagen- bzw. Vor-Ort-Kontrolle auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft werden dürfen;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, innerhalb der Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren der geförderten Maßnahme weitergehende Auskünfte gibt und die Bereitschaft zur freiwilligen Nennung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erfragt werden darf; sowie
die Daten seines Förderfalls, insbesondere Gegenstand, Ort und Höhe der erhaltenen Förderung, anonymisiert zu Zwecken der Evaluierung, der parlamentarischen Berichterstattung und der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden können;
für die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO bzw. der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschriften Daten zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von der KfW und dem BMWi oder einer von diesen beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms sowie in anonymisierter Form für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
das BMWi den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Unterlagen- bzw. Vor-Ort-Prüfung auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft.

10 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

Mit Inkrafttreten ersetzt sie die Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln für die Bereitstellung zinsverbilligter Kredite, zur Gewährung von Tilgungszuschüssen und für die Bereitstellung von Zuschüssen im Rahmen der Programme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden („EBS“) vom 20. Juli 2016.

Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt.

Berlin, den 17. Juni 2021

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Thorsten Herdan
Anlage

Technische Mindestanforderungen
für die Förderung innovativer stationärer Brennstoffzellenheizgeräte

Regelungen gelten für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG), falls keine explizite Unterscheidung ­getroffen wird.

Anforderungen an das Brennstoffzellensystem

Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) wird die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 empfohlen. Analog zur Leistungsbeschreibung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 (zum Beispiel Hüllflächenverfahren) zulässig. Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:

Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
Alle förderfähigen Brennstoffzellen-Heizsysteme müssen bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
Beim Einbau der Brennstoffzelle ist ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren A oder B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem Bestätigungsformular des Forums für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik eingetragener Verein (www.intelligent-heizen.info/broschueren) nachzuweisen und die Dokumentation aufzubewahren. Rohrleitungen sind gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu dämmen.
Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
Der Einbau des Brennstoffzellensystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen; idealerweise durch vom Hersteller geschulte Fachunternehmer.
Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen.
Der Hersteller stellt – zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen – einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.
Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Fall von Störungen zusichert.

Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden.

Beistellgeräte sind Geräte, die individuell durch weitere Wärmeerzeuger, zum Beispiel Brennwertkessel, ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wärmebedarf zu decken.

Nachweise

Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (http://www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).
Fachunternehmererklärung.
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben.
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften.
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BMWi = Bundesministerium für Wirtschaft und Energie