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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Änderung
der Förderbekanntmachung zu den Modellvorhaben
„Erprobung innovativer Modellvorhaben für die künftige Gebäudeförderung“

Vom 20. Januar 2021

Die Förderbekanntmachung zu den Modellvorhaben „Erprobung innovativer Modellvorhaben für die künftige Gebäudeförderung“ vom 26. Oktober 2020 (BAnz AT 29.10.2020 B2) wird geändert.

1.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der vierte Spiegelstrich wird gestrichen und durch folgenden Spiegelstrich ersetzt:
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)
b)
Der sechste Spiegelstrich wird gestrichen.
2.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 5.1 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt ersetzt:
Weitere Voraussetzung für eine Förderung in der Gruppe „Effizienzhaus 40“ ist, dass das Verhältnis von Jahres-Primärenergiebedarf QP des Effizienzhauses zum Jahres-Primärenergiebedarf des jeweiligen Referenzgebäudes nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) (in Prozent) mindestens dreißig Prozentpunkte niedriger ist als das Verhältnis von Transmissionswärmeverlust H’T des Effizienzhauses zum Transmissionswärmeverlust des jeweiligen Referenzgebäudes nach GEG (in Prozent).
b)
Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt ersetzt:
Weitere Voraussetzung für eine Förderung in der Gruppe „Effizienzhaus 100“ ist, dass das Verhältnis von Jahres-Primärenergiebedarf QP des Effizienzhauses zum Jahres-Primärenergiebedarf des jeweiligen Referenzgebäudes nach GEG (in Prozent) mindestens dreißig Prozentpunkte niedriger ist als das Verhältnis von Transmissionswärmeverlust H’T des Effizienzhauses zum Transmissionswärmeverlust des jeweiligen Referenzgebäudes nach GEG (in Prozent).
3.
Nummer 8.7 wird gestrichen.

Diese Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der geänderten Förderbekanntmachung, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erfolgt.

Berlin, den 20. Januar 2021

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Thorsten Herdan