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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
der Richtlinie zur Förderung der Einrichtung von Innovationsnetzwerken und Experimentierställen
zur Entwicklung von „Ställen der Zukunft“
für die Rinder-, Schweine- und Geflügelhaltung
im Rahmen des Bundesprogramms Nutztierhaltung

Vom 2. Januar 2020

Mit der Nutztierstrategie verfolgt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) das Ziel, das Tierwohl in der Nutztierhaltung weiter zu verbessern, die Wirkungen auf die Umwelt deutlich zu vermindern und gleichzeitig die wirtschaftliche Grundlage für die Betriebe und die Versorgung der Verbraucher mit nachhaltig erzeugten tierischen Produkten zu sichern.

Die Gesellschaft stellt zunehmend Prozesse und Arbeitsweisen der Landwirtschaft in Frage. In Teilen der Gesellschaft sinkt die Akzeptanz für die intensive Nutztierhaltung. Deshalb müssen Tierhaltungssysteme heute die Anforderung an das Tierwohl und die Umweltwirkung angemessen berücksichtigen, wirtschaftlich tragbar und von der Gesellschaft anerkannt sein.

Das Bundesprogramm Nutztierhaltung stellt einen zentralen Baustein der Nutztierstrategie dar. Im Rahmen des ­Moduls 3 Innovationsnetzwerk „Stall der Zukunft“ des Bundesprogramms sind die Einrichtung von Netzwerken und Experimentierställen geplant. Aus der Vielzahl der aktuellen Erkenntnisse und Methoden sollen zukunftsweisende Konzepte und Haltungsformen herausgefiltert und konsequent weiterentwickelt werden und Grundlage für die wirtschaftliche Nutzbarmachung durch die Praxis bieten.

Es sollen gesellschaftlich akzeptierte und in der landwirtschaftlichen Praxis realisierbare Stallbaukonzepte und innovative Methoden für die Rinder-, Schweine- und Geflügelhaltung entwickelt werden, die das Tierwohl verbessern, Zielkonflikte minimieren und damit zur gesellschaftlichen Akzeptanz beitragen. Gefragt sind innovative zukunftsfähige Konzepte im Experimentierstadium. Damit sollen weitere Bausteine für die Weiterentwicklung des „Stalls der Zukunft“ in der landwirtschaftlichen Praxis (Modul 4 der Nutztierstrategie) entwickelt werden
(https://www.bmel.de/DE/Tier/_texte/Nutztierhaltungsstrategie.html).

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel der vorliegenden Bekanntmachung ist zunächst die Einrichtung von Innovationsnetzwerken. Damit werden der Stand des Wissens und das vorhandene Innovationspotential der angewandten Forschung in den Einrichtungen des Bundes und der Länder einschließlich Universitäten für die Weiterentwicklung von Stallsystemen erschlossen. Auf dieser Grundlage sollen in vorwettbewerblichen, innovationsorientierten Vorhaben zukunftsfähige Konzepte, Haltungsmethoden, Systeme und Ställe neu entwickelt, in Experimentierställen für die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel erprobt und die Erkenntnisse für Praxisbetriebe und anderweitig Interessierte breit verfügbar gemacht werden.

Eine besondere Herausforderung ist dabei der Umgang mit und die Lösung von Zielkonflikten (z. B. zwischen Tierwohl und Emissionsminderung), wobei eine Abwägung zugunsten des Tierwohls vorzunehmen ist. Im Rahmen der Innovationsnetzwerke soll ein zielgruppengerechter Wissenstransfer innerhalb der Netzwerke und über das Kompetenz­zentrum und die Wissensplattform (Modul 7) nach außen an Forschung, Beratung, Praxis sowie anderweitig Interessierte erfolgen, um diese zur eigenständigen Umsetzung zu sensibilisieren und zu befähigen.

Die Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Modul 3 des Bundesprogrammes Nutztierhaltung sollen damit die ­thematischen Inhalte der übrigen Module des Programms ergänzend unterstützen und zur konsequenten Weiter­entwicklung und Verbesserung des Tierwohls beitragen.

Die Förderung nach dieser Bekanntmachung soll über den Aufbau von Netzwerken sowie deren Arbeit im Förderzeitraum hinaus bewirken, dass sich die entstandenen Netzwerke auch nach Auslaufen der Förderung dauerhaft erhalten und die Netzwerkakteure kontinuierlich weitere Maßnahmen realisieren.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung des Bundes nach dieser Richtlinie erfolgt im Rahmen des Bundesprogrammes Nutztierhaltung unter der Voraussetzung, dass sie nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu qualifizieren ist und die Vorhaben entsprechend der Vorgaben von Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) im nicht-wirtschaftlichen Bereich der Forschungs- und Versuchseinrichtung angesiedelt sind.

Es werden Wissenstransfermaßnahmen gefördert, die als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Zuwendungsempfänger einzustufen sind.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Aufbau von je einem Innovationsnetzwerk Rind, Schwein und Geflügel zur Erschließung des Stands des Wissens und der vorhandenen Innovationspotentiale der angewandten Forschung zur Entwicklung von Zukunftsställen sowie die Erprobung von neuen tierwohlgerechten Haltungsverfahren in Experimentierställen für Rinder, Schweine und Geflügel. Das Innovationsnetzwerk soll unter Beteiligung von Akteuren mit wissenschaft­licher und praxisorientierter Expertise aus dem Tierhaltungsbereich den Austausch von aktuellem Wissen und Erfahrungen bündeln und daraus neue zukunftsweisende Methoden zur Verbesserung des Tierwohls ableiten. Auf der bestehenden personellen und experimentellen Infrastruktur der Einrichtungen von Bund und Ländern soll aufgebaut und in den vorhandenen Forschungs- und Experimentierställen Lösungen für die Praxis entwickelt werden.

Beim Stallbau ist die Entscheidung über Stalltyp und Stalleinrichtung prägend für die späteren Ergebnisse der Tierhaltung (Tierwohl, Tiergesundheit, Emissionen, Arbeitsbedarf, Wirtschaftlichkeit usw.). Die derzeitigen Probleme sollen mit Hilfe innovativer Stallbaukonzepte minimiert werden. Entsprechende Experimente sind jedoch teuer und entsprechend klein ist die Zahl der verfügbaren Experimentierställe. Die Förderung soll dazu dienen, die Kapazitäten des Bundes und der Länder optimal zu nutzen, die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten bestmöglich aufeinander abzustimmen und konkrete Projekte gegebenenfalls gemeinsam durchzuführen.

Die Förderung findet in zwei Förderphasen statt, die ineinander übergehen.

Erste Förderphase: In der ersten Förderphase ist zunächst das jeweilige Innovationsnetzwerk und eine Koordinationsstelle einzurichten, die die folgenden Aufgaben wahrnimmt:

Gewinnung von Teilnehmern am Innovationsnetzwerk (unter Einbeziehung von Landwirtschaftskammern, Landeslehranstalten und Versuchsanstalten, Hochschulen, außeruniversitären Forschungsanstalten),
Unterstützung des Auf- und Ausbaus des Netzwerks sowie verbindlicher Konsortien im Netz,
Koordination und Organisation innerhalb des Netzwerks,
Konzeption von Projekten für die zweite Phase (Experimentierphase) mit den Konsortien,
Begleitung der zweiten Förderphase,
Ansprechpartner für den Projektträger und die Gremien des Bundesprogramms Nutztierhaltung,
Wissenstransfer sowie Zusammenstellung und Weiterleitung von Berichten in die Gremien des Bundesprogramms Nutztierhaltung,
Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum und der Wissensplattform des Bundesprogramms Nutztierhaltung.

Nach dem Aufbau des Netzwerks sind auf Grundlage der in den oben genannten Konsortien (Verbünden) ein­gebrachten Expertise und der gewonnenen Erkenntnisse in der ersten Förderphase konkrete Projektvorschläge zu erarbeiten. Innovative Konzepte zum Aufbau interdisziplinär zusammengesetzter Konsortien werden begrüßt. Für ­jedes Konsortium/Verbund ist ein Koordinator zu benennen, der die Kommunikation und Vernetzung zwischen den Verbundpartnern, den verschiedenen Verbünden des Netzwerks und der Koordinationsstelle des Netzwerks sicherstellt.

Die Projektvorschläge sollen möglichst umfassend die Bereiche der Nutztierhaltung jeweils in der Haltung von ­Rindern, Schweinen und Geflügel berücksichtigen. Die Projekte sollen Lösungen für eine gesellschaftlich akzeptierte Nutztierhaltung mit hohem Tierwohl-Standard und geringen Umweltwirkungen, die in der Praxis umsetzbar und wirtschaftlich tragfähig sind, zum Inhalt haben. Die Projekte verfolgen einen ganzheitlichen Ansatz, der über die Befassung mit Einzelproblemen hinausreicht. Die Ausgangslage und die Problemfelder in der Nutztierhaltung sind konkret darzustellen sowie mögliche Lösungsstrategien zu beschreiben. Bei vielen dieser Haltungsprobleme handelt es sich um multifaktoriell bedingte Schäden, Erkrankungen oder Verhaltensstörungen, für die darüber hinaus die Risiken auf mehreren Stufen der Haltung (z. B. Aufzucht- und Produktionsphase) angesiedelt sind. Meist sind Verbesserungsansätze daher notwendigerweise komplex. Übergeordnetes Ziel ist hierbei die Minderung von Zielkonflikten zwischen Tierwohl, Umwelt und Tiergesundheit.

Insbesondere sind in ganzheitlichen Ansätzen die folgenden Problembereiche mit zu berücksichtigen:

Milchkühe/Jungrinder: Haltungs- und Produktionskonzepte, mit denen sich durch Reduktion wesentlicher Tierwohlprobleme (z. B. Lahmheit, Stoffwechselerkrankungen, Euterentzündungen, Fruchtbarkeitsprobleme) die Gesundheit, Robustheit und Nutzungsdauer von Milchkühen verbessern lässt,
Mastrinder: Haltungskonzepte zur Verbesserung des Tierwohls und zur Vermeidung von Klauen-, Gelenks- und Schwanzspitzenschäden,
Kälber: Konzepte für die Nutzung männlicher Kälber von Hochleistungskühen,
Schweine: Alternativen zur Kastenstandhaltung, Verzicht auf nicht-kurative Eingriffe (Zähneschleifen, betäubungslose Kastration, Schwanzkupieren),
Geflügel: Verzicht auf nicht-kurative Eingriffe (z. B. Schnabelkupieren), Verbesserung der Tiergesundheit (z. B. Fußballenerkrankungen und Lauffähigkeit bei Mastgeflügel, Produktionserkrankungen wie Brustbeinschäden, Fett­lebern, Legedarmerkrankungen bei Legehennen.

Ein besonderes Augenmerk soll auch auf die Anforderungen der Tierwohlkennzeichnung der Bundesregierung gelegt werden.

Diese Auflistung ist exemplarisch. Es wird erwartet, dass innovative Verbesserungsansätze und Ideen auch zu ­weiteren Problembereichen entwickelt und getestet werden. Außerdem ist der Einfluss des Managements bzw. des Umgangs der betreuenden Personen mit den Tieren auf das Tierwohl zu betrachten.

Im Rahmen der Netzwerke sind Ansätze der Nutztierwissenschaften, der Digitalisierung, der Agrartechnik bzw. des Stallbaus sowie der Betriebswirtschaftslehre zu kombinieren. Unter Einbeziehung von fachlicher Expertise sollen in einem interdisziplinären Diskurs innovative Rinder-, Schweine- und Geflügelhaltungssysteme, die gesellschaftlich ­akzeptiert und durch die Landwirtschaft realisierbar sind, identifiziert, detailliert beschrieben und aus den verschiedenen Fachperspektiven bewertet werden. Es sollen Ansatzpunkte für den Transfer der Ergebnisse in die Praxis aufgezeigt werden.

Für den Aufbau der Innovationsnetzwerke sowie die Erarbeitung der Projektvorschläge stehen maximal sechs Monate zur Verfügung. Ziel ist es, in der Zeit nachhaltige Netzwerkstrukturen aufzubauen und Projektvorschläge für die zweite Förderphase auszuarbeiten und einzureichen. Die Konsortien sind während der anschließenden Förderphase weiter zu begleiten. Die Projektlaufzeit der Netzwerke ist zunächst auf 36 Monate beschränkt.

Zweite Förderphase: Im Anschluss an die Erarbeitung und Auswahl der Projektvorschläge können in der zweiten Förderphase Mittel für die Ausführung von Projekten der jeweiligen Konsortien bewilligt werden.

Die zweite Förderphase umfasst in der Regel bis zu 36 Monate für die Durchführung konkreter Projekte.

Für besonders erfolgversprechende Vorhaben wird die Förderung von Folgeprojekten zur Umsetzung in die Praxis für einen weiteren Förderzeitraum in Aussicht gestellt. Eine Entscheidung hierüber erfolgt im Rahmen des Abschlusses der zweiten Förderphase.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind ausschließlich öffentliche und nicht gewinnorientierte Hochschulen und außeruniversitäre ­Forschungseinrichtungen, die selbst oder im Verbund über Versuchsanstalten verfügen (Landeslehranstalten und Versuchsanstalten).

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten ­Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausüben sollte, fällt die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nur dann nicht unter Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn zur Vermeidung von Quersubventionierungen die beiden Tätigkeitsformen eindeutig und in der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung nachgewiesen ­voneinander getrennt werden. Der Nachweis kann zum Beispiel im Jahresabschluss erbracht werden.

Wirtschaftliche Tätigkeiten der Zuwendungsempfänger werden nicht gefördert. Hierzu zählen beispielweise die Be­ratungstätigkeit im Einzelfall, Forschungstätigkeiten in Ausführung von Verträgen mit der gewerblichen Wirtschaft (Auftragsforschung), die Vermietung von Forschungsinfrastruktur oder andere Dienstleistungen für gewerbliche Unter­nehmen.

Reine Nebentätigkeiten wirtschaftlicher Art können von der Förderung umfasst sein, vorausgesetzt sie sind mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung unmittelbar verbunden und dafür erforderlich oder stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit. Die für die Nebentätigkeit zugewiesene jährliche Kapazität darf 20 % der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung nicht überschreiten. Es werden dieselben Inputs (Material, Ausrüstung, Personal, Anlagekapital, etc.) für die Nebentätigkeit eingesetzt wie für die nicht wirtschaftlichen Haupttätigkeiten. Etwaige Gewinne aus diesen Tätigkeiten werden in die primären Tätigkeiten der Forschungseinrichtung reinvestiert.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Wünschenswert für die Förderung ist das Zusammenwirken von Partnern aus der Wissenschaft, der Ressortforschung sowie außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Rahmen eines gemeinsamen Verbundes. Diese sollten ­Kompetenzen im Nutztierbereich, im agrartechnischen Bereich (Stallbau) sowie gegebenenfalls interdisziplinäre ­Kompetenzen (Veterinärmedizinischer Bereich, Stallarchitektur) aufweisen. Die Antragsteller müssen fähig sein, übergreifende Problemlösungen arbeitsteilig und partnerschaftlich zu entwickeln.

Die beteiligten Partner eines Verbundprojekts sollen sich im Hinblick auf das zu erreichende Projektziel zweckmäßig ergänzen. Es ist nachvollziehbar darzustellen, wie die notwendigen Kompetenzen im Verbund sichergestellt werden.

Antragsteller sollen mit dem aktuellen Stand der Forschung und Innovation in der Nutztierhaltung im deutschen und europäischen Bereich vertraut sein.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Projekte zielgruppengerecht aufzubereiten und zu ­veröffentlichen. Die Inhalte der Veröffentlichungen sowie gegebenenfalls entwickelte Materialien werden der Öffentlichkeit unentgeltlich und diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt.

Die beteiligten Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BLE-Formularschrank Vordruck Nr. 0110).

Die Vorhaben dürfen bei der Antragstellung weder ganz noch teilweise von anderen öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaft gefördert werden. Bereits geleistete Vorarbeiten und vorhandene Infrastrukturen müssen dargestellt, d. h. nachgewiesen werden und sind nicht mehr förderfähig.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel für die Dauer von bis zu 42 Monaten gefördert ­werden.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden in Form einer Anteilfinanzierung bewilligt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendungen werden in der Regel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

Personal – soweit nicht Stammpersonal,
Investitionen zur Einrichtung von Experimentierställen,
Verbrauchsmaterialien und Geschäftsbedarf,
Dienstreisen, Workshops,
Aufwand für Wissenstransfer zwischen Forschung, Beratung und Landwirten durch Besuchergruppen, Berichte in Fachmedien, Workshops usw.

Es sind nur Ausgaben des vorhabenbedingten Mehraufwandes zuwendungsfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beauftragt:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 323 Bundesprogramm Nachhaltige Nutztierhaltung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Ansprechpartner ist:

Frau Marianne Wagner

Telefon: 02 28/68 45-29 00
Telefax: 0 30/18 10 68 45-30 03
E-Mail: bunth@ble.de
Internet: www.ble.de

Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=ble

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen:
https://foerderportal.bund.de/easyonline

7.2 Verfahren für die erste Förderphase

Das Antragsverfahren ist für die erste Förderphase zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen für die Koordinationsstelle

In der ersten Verfahrensstufe ist dem beauftragten Projektträger

bis spätestens 30. April 2020

zunächst eine Projektskizze vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind in elektronischer Form mit Hilfe des Formular-Systems für Anträge und Angebote easy-Online zu erstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Vorhabenbeschreibung zur Skizze als Anlage elektronisch hinzu­gefügt wird (pdf). Damit die Online-Version Bestandskraft erlangt, müssen sowohl das Skizzendeckblatt als auch die Vorhabenbeschreibung zusätzlich ausgedruckt und unterschrieben beim beauftragten Projektträger per Post eingereicht werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe der Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Inhalt und Umfang der Projektskizzen

Projektskizzen müssen den konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung darlegen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Die Projektskizze ist so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt. Die Projektskizze ist mit einem Umfang von maximal 12 Seiten inklusive Deckblatt (DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig) entsprechend der nachfolgenden ­Gliederung zu strukturieren. Darüber hinaus sind ein Entwurf eines Arbeitsplans (maximal zwei Seiten) und Angaben zum Ausgaben- bzw. Kostenplan zu machen (maximal eine Seite).

Die Projektskizze für die erste Förderphase ist wie folgt zu gestalten:

A.
Allgemeine Angaben zur Koordinationsstelle (Deckblatt, eine Seite)
Name und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens,
Ansprechperson und Kontaktdaten,
Fachliche Expertise und Erfahrung als Koordinator,
beteiligte Kooperationspartner,
geplante Laufzeit,
geschätzte Ausgaben bzw. Kosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf gesamt und je Verbundpartner.
B.
Angaben zum Innovationsnetzwerk je Tierart (Rinder, Schweine, Geflügel), (Vorhabenbeschreibung)
Vorschläge für Konsortien zur Bildung eines Innovationsnetzwerks je Tierart (beteiligte Akteure, Organisationsstruktur, Kooperationsbeziehungen bzw. Vernetzung der Akteure, Aufgabenbewältigung, Nachhaltigkeit der Netzwerkstrukturen),
Forschungskompetenz der Teilnehmer am Netzwerk (z. B. entsprechendes Forschungsprofil sowie Forschungsschwerpunkte) in relevanten Themengebieten,
Arbeitsplan,
bereits vorhandene unterstützende Strukturen, die genutzt werden sollen (an der Forschungseinrichtung und auch darüber hinaus),
Grobkonzept der Evaluierung des jeweiligen Innovationsnetzwerks.

Die eingereichten Skizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMEL behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten,
fachliche Qualität, Aktualität und Anwendbarkeit der Projektvorschläge,
Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner,
wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Skizzen für die Koordinationsstellen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren für die Koordinationsstellen

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreicher von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge, eine ausführliche Vorhabenbeschreibung sowie gegebenenfalls weitere Unterlagen vorzulegen, über die nach abschließender Prüfung entschieden wird.

In dem förmlichen Förderantrag muss der Finanzierungsplan detaillierter aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung untersetzt werden. Darüber hinaus müssen in der Vorhabenbeschreibung die bereits in der Projektskizze kurz dargestellten Punkte detaillierter ausgeführt werden. Dabei müssen insbesondere die Ziele sowie der Arbeits- und Verwertungsplan ausführlicher und konkreter dargestellt werden. In der Vorhaben­beschreibung und gegebenenfalls im Antrag ist auf zusätzliche Hinweise und Auflagen aus der Skizzenphase einzugehen.

Die Erstellung von förmlichen Förderanträgen muss über die Nutzung des Internetportals „easy-Online“ erfolgen. Hier können auch Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen abgerufen werden.

7.3 Verfahren für die zweite Förderphase

7.3.1 Projektvorschläge für die zweite Förderphase

Für diese Phase sind zunächst die in der ersten Förderphase konkret ausgearbeiteten Projektvorschläge in Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten vorzulegen.

Es gelten u. a. folgende Bewertungskriterien:

(bei Verbünden) Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
fachliche Qualität, Aktualität und Anwendbarkeit der Projektvorschläge,
Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner,
detaillierter Verwertungsplan (bei Verbünden für jeden Verbundpartner),
für die Innovationsnetzwerke: Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektvorschläge ausgewählt. Die Auswahl der Projektvorschläge kann im Gutachterverfahren in Zusammenarbeit von BMEL und BLE erfolgen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung wird zur Antragseinreichung aufgefordert.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 2. Januar 2020

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
W. Dübner