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vom: 19.03.2020
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
BAnz AT 27.03.2020 B2
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Eine Präqualifikation nach den Vorgaben dieser Leitlinie erfasst die nach § 6a VOB/A, § 6a EU VOB/A und § 6a VS VOB/A geforderten auftragsunabhängigen Eignungsnachweise. Der PQ-Verein führt eine allgemein zugängliche Internetliste, in der die präqualifizierten Bauunternehmen aufgeführt werden (Präqualifikationsverzeichnis).
Durch die Corona-Pandemie kommt es zu Einschränkungen in vielen Lebensbereichen. Die sich täglich verschärfende Lage kann auch dazu führen, dass es Unternehmen unverschuldet nicht möglich ist, für die Aufrechterhaltung ihrer Präqualifikation vorzulegende Nachweise rechtzeitig beizubringen. Nach den Regeln der Leitlinie würde das zu einer Streichung aus dem Präqualifikationsverzeichnis führen.
Für einen Übergangszeitraum von zunächst sechs Monaten wird daher die Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens von Bauunternehmen vom 28. August 2019 (BAnz AT 18.09.2019 B1) wie folgt ergänzt:
In Nummer 8.1 der oben genannten Leitlinie wird nach Satz 3 folgende Regelung eingefügt:
„Liegen (verlängernde) Nachweise gemäß den Nummern 7, 8, 11, und 12 der Anlage 1 zur Leitlinie aufgrund eingeschränkter Tätigkeit der ausgebenden Stelle trotz rechtzeitiger Beantragung nicht vor Ablauf ihrer Gültigkeit vor, kann stattdessen eine formlose Eigenerklärung des präqualifizierten Unternehmens über die weiterhin bestehenden Voraussetzungen für die Erteilung der genannten Nachweise zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung eingereicht werden. In diesem Fall wird das Unternehmen bis zur Vorlage der Bescheinigung(en), längstens für die Dauer von drei Monaten, nicht aus der PQ-Liste entfernt, wenn der Antrag unverzüglich nach Information entsprechend Satz 2 gestellt wurde und zusammen mit der Eigenerklärung vor Ablauf des Gültigkeitsdatums bei der PQ-Stelle eingereicht wurde. Das Beifügen des Antrags auf Ausstellung der Bescheinigung ist entbehrlich, wenn die ausgebenden Stellen offenkundig ihre Tätigkeit vorübergehend eingestellt haben.
Gleiches gilt, soweit der PQ-Stelle eine Vollmacht des Unternehmens zur Einholung von Informationen und Dokumenten ausgestellt wurde und die für die Ausgabe der Dokumente zuständige Stelle diese Dokumente aufgrund von Einschränkungen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.“
BW I 7 - 70406/21#1
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
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