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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Förderbekanntmachung
Nukleare Sicherheits- und Entsorgungsforschung im 7. Energieforschungsprogramm
„Innovationen für die Energiewende“

Vom 7. Januar 2019

Deutschland wird zum Ablauf des Jahres 2022 die Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung beenden. Für den sicheren restlichen Leistungsbetrieb sowie den anschließenden mehrjährigen Stilllegungsbetrieb bleibt eine kon­tinuierliche technisch-wissenschaftliche Begleitung auf höchstem Niveau sowie der Erhalt der notwendigen nationalen Expertise auch für die Mitwirkung in nationalen und internationalen Gremien unbedingt erforderlich. Dies schließt ausreichende Personalressourcen mit ein.

Mit Blick über die deutschen Grenzen hinaus tragen heute und auch in absehbarer Zeit Kernkraftwerke (KKW) weltweit zur Versorgung mit elektrischer Energie bei. Angesichts des möglichen grenzüberschreitenden Charakters der Betriebsrisiken liegt es auch langfristig im deutschen Sicherheitsinteresse, die Entwicklungen im benachbarten Ausland hinsichtlich bestehender und geplanter Anlagen auch aus fachlicher Sicht verfolgen zu können.

Darüber hinaus besteht eine langfristige Verantwortung für die sichere Entsorgung der bestrahlten Brennelemente und radioaktiven Abfälle mit einem Zeithorizont weit über den Betrieb der deutschen KKW hinaus.

Das Atomgesetz bindet die Genehmigung kerntechnischer Anlagen an Sicherheitsvorgaben gemäß dem fortschreitenden Stand von Wissenschaft und Technik. Bei der Fortschreibung des Standes von Wissenschaft und Technik kommt der staatlichen nuklearen Sicherheits- und Entsorgungsforschung eine herausragende Rolle zu.

Die kontinuierlich staatlich geförderte nukleare Sicherheits- und Entsorgungsforschung ist für Erhalt und Ausbau von technisch-wissenschaftlicher Kompetenz langfristig essenziell. Sie gewährleistet die unabhängige Prüfung, Bewertung und Weiterentwicklung nationaler und internationaler Sicherheits- und Entsorgungskonzepte. Der perspektivische Erhalt von Fachwissen und -personal für Sicherheitsfragen, die für den Betrieb und Rückbau kerntechnischer Anlagen und für die Zwischen- und Endlagerung zu beantworten sind, ist unverzichtbar. Dies soll den dauerhaften Einfluss Deutschlands auf die Reaktorsicherheit und die Sicherheit der Entsorgung in Europa und weltweit gewährleisten.

Im 7. Energieforschungsprogramm der Bundesregierung „Innovationen für die Energiewende“ werden der energie- und forschungspolitische Rahmen sowie strategische Ziele der Energieforschung detailliert dargestellt. Die vorliegende Förderbekanntmachung setzt das Programm für die Projektförderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheits- und Entsorgungsforschung um und stellt die dafür relevanten Forschungsthemen dar. Sie soll Antragstellern eine Hilfestellung bei der Identifikation aussichtsreicher Forschungsarbeiten geben und sie bei der Antragstellung unterstützen. Die Förderbekanntmachung umfasst zwei inhaltliche Schwerpunkte:

a)
Reaktorsicherheitsforschung
b)
Entsorgungs- und Endlagerforschung

Bei besonderer wissenschaftlicher, technischer oder wirtschaftlicher Bedeutung können im Einzelfall auch andere als die nachfolgend genannten Forschungsthemen im Bereich der nuklearen Sicherheits- und Entsorgungsforschung gefördert werden, sofern diese den Förderzielen des 7. Energieforschungsprogramms in besonderer Weise entsprechen.

1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Förderung?

Der Bund gewährt Zuwendungen auf Grundlage dieser Bekanntmachung nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Die Förderung nach diesen Regelungen erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (sogenannte „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – nachfolgend „AGVO“ genannt), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert wurde und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der An­meldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Soweit einzelne Zuwendungen unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, gelten die Regelungen der AGVO. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden. Zudem können Beihilfen im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

2. Welche Schwerpunktthemen können gefördert werden?

Gefördert wird die anwendungsorientierte Grundlagenforschung in den Bereichen der Reaktorsicherheitsforschung sowie der Entsorgungs- und Endlagerforschung. Begleitstudien zu Fragen der nuklearen Sicherheits- und Entsorgungsforschung sowie wissenschaftliche Querauswertungen und Analysen sind bei größeren Forschungsprojekten grundsätzlich förderfähig. Bei besonderer Relevanz können thematische Fokussierungen in den Buchstaben a und b gesondert bekannt gegeben werden.

a)
Reaktorsicherheitsforschung
Mit der Forschungsförderung soll ein Beitrag zur technisch-wissenschaftlichen Absicherung des verbleibenden Leistungsbetriebs deutscher KKW und Forschungsreaktoren sowie des sich daran anschließenden mehrjährigen Stilllegungsbetriebs geleistet werden. Ebenso spielt der Erhalt und Ausbau von sicherheitstechnischer Kompetenz zur Beurteilung und Weiterentwicklung der Sicherheit nuklearer Anlagen im Ausland einschließlich neuer Reaktorkonzepte, die sich international in Entwicklung befinden und deren sicherheitstechnische Konzeption sich von den in Deutschland betriebenen Anlagen unterscheidet, eine wichtige Rolle. Im Rahmen der Reaktorsicherheitsforschung entwickelte Methoden und Werkzeuge sollen darüber hinaus für die Untersuchung ausgewählter Fragestellungen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle, insbesondere im Zusammenhang mit der verlängerten Zwischenlagerung (z. B. Langzeitverhalten bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle) einschließlich alternativer Entsorgungsstrategien sowie im Ausland verfolgter Entsorgungsstrategien eingesetzt werden. Die Forschungsförderung soll zudem einen substanziellen Beitrag zu Aufbau, Weiterentwicklung und Erhalt der wissenschaftlich-technischen Kompetenz und der Nachwuchsförderung im Bereich der nuklearen Sicherheitsforschung in Deutschland leisten.
Zu den Forschungsthemen, die auch im internationalen Kontext verfolgt werden, gehören:
realistische, detaillierte Beschreibungen der Abläufe im Reaktorkern, in den Kühlkreisläufen und im Sicherheitsbehälter bei Leistungs- und Stilllegungsbetrieb sowie bei Stör- und Unfällen, Ableitung von Maßnahmen zur Beherrschung auch schwerer Störfälle,
werkstoffwissenschaftliche Untersuchungen zu Strukturmaterialien, Komponenten und Werkstoffen, insbesondere zu Alterung und Integrität, Verfahren zur Werkstoffcharakterisierung und zerstörungsfreien Prüfung,
strukturmechanische Analysemethoden zur Integritätsbewertung von Gebäudestrukturen und Komponenten,
sicherheitsrelevante Einflüsse menschlichen Handelns sowie der Organisation,
probabilistische Methoden zur Verbesserung der Werkzeuge für die Identifizierung relativer Schwachstellen in Anlagenauslegung und Prozessführung,
Sicherheitsfragen hinsichtlich innovativer Sicherheitssysteme und digitaler Leittechnik.
b)
Entsorgungs- und Endlagerforschung
Mit der Forschungsförderung sollen die wissenschaftlich-technischen Grundlagen zur Realisierung eines Endlagers insbesondere für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle geschaffen werden. Hierzu zählt auch die Schaffung einer erweiterten, fundierten Wissens- und Entscheidungsbasis durch Untersuchungen zu alternativen Entsorgungs­strategien und zu im Ausland präferierten Entsorgungsoptionen. Sie soll zur Entwicklung von erforderlichen Methoden und Techniken für spezifische Maßnahmen zur Vorbereitung der Endlagerung, insbesondere im Hinblick auf die Wirkungen verlängerter Zwischenlagerzeiten, z. B. auf Abfälle und Behälter, sowie für Konzeption, Errichtung, Betrieb und Stilllegung eines Endlagers, verbunden mit der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik beitragen. Die Forschungsförderung soll dabei einen substanziellen Beitrag zu Aufbau, Weiterentwicklung und Erhalt der wissenschaftlich-technischen Kompetenz und zur Nachwuchsförderung im Bereich der nuklearen Entsorgung in Deutschland leisten.
Zu den Forschungsthemen, die auch im internationalen Kontext verfolgt werden, gehören:
Die Fortentwicklung der Instrumente und Methodik für den Sicherheitsnachweis („Safety Case“),
vertiefte Untersuchungen zu Systemverhalten und -entwicklung sowie zu technischer Machbarkeit und Langzeitverhalten von Endlagerkomponenten,
Maßnahmen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit sowie zum Monitoring des Endlagersystems und seines Umfelds,
Auswirkungen verlängerter Zwischenlagerzeiten auf abgebrannte Brennelemente, radioaktive Abfälle und deren Lagerbehälter im Zusammenhang mit der endlagergerechten Konditionierung und den erforderlichen Transporten,
Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen für die Standortauswahl eines Endlagers sowie Untersuchungen zu alternativen Entsorgungsmethoden anstelle der direkten Endlagerung in einem Bergwerk,
Einbeziehung sozio-technischer Fragestellungen sowie Betrachtung inter- und transdisziplinärer Ansätze, Fragen der Governance sowie die Einbindung von interessierter Öffentlichkeit und Politik,
Entwicklung von Konzepten, Methoden und Techniken zur Kernmaterialüberwachung („Safeguards“).

3. Wer kann gefördert werden?

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs-/Wissenschaftseinrichtungen sowie Gebietskörperschaften und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung aber auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU)1 jeweils mit Forschungs- und Entwicklungskapazitäten in Deutschland.

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die Durchführung der Forschungsaufgaben personell und materiell abzuwickeln. Die Qualifikation der Antragsteller muss in geeigneter Weise, etwa über einschlägige Vorarbeiten, nachgewiesen werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung im Einzelfall eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Antragsteller:

die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a AGVO), oder
die als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der AGVO anzusehen sind (insbesondere die Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist).

Eine Förderung ist zudem in den von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a 1. Halbsatz, b bis d sowie Artikel 1 Nummer 3, 4 Buchstabe b und 5 AGVO erfassten Fällen ausgeschlossen.

4. Ist auch eine internationale Zusammenarbeit möglich?

Deutsche Forschungsstellen werden durch die Bundesregierung ausdrücklich darin unterstützt, sich an Aktivitäten z. B. der Europäischen Union (Euratom), der internationalen Atom-Energie-Organisation (IAEO) oder der Nuklear-Energie-Agentur (NEA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu beteiligen und sich in Konsortien und Arbeitsgruppen einzubringen, in denen die wechselseitige Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Daten sowie eine die Projekte überdauernde Zusammenarbeit im Vordergrund stehen.

Die Bearbeitung der oben genannten Forschungsthemen in internationalen Kooperationen ist gewünscht und wird besonders unterstützt. Möglichkeiten der Förderung von Beiträgen deutscher Konsortialpartner bestehen insbesondere durch die Instrumente des jeweils aktuellen EU-Forschungsrahmenprogramms einschließlich des EURATOM-Programms für Forschung und Ausbildung.

Die Förderung von Verbundprojekten mit ausländischen Partnern ist möglich. Die Fördermöglichkeiten für anteilige Projektarbeiten der deutschen Partner werden dabei auf Basis einer Antragstellung im oben dargestellten nationalen Verfahren geprüft. Die ausländischen Partner haben ihre Aufwendungen ohne Bundeszuwendung zu finanzieren.

5. Was sind die Voraussetzungen für eine Förderung?

Eine Förderung erfolgt aufgrund der in Nummer 1 genannten Rechtsgrundlagen. Wichtig für die Förderentscheidung ist die Sicherstellung der bestmöglichen Verwertung der Forschungsergebnisse. Daher ist bereits bei Antragstellung eine genaue Darlegung der späteren Ergebnisverwertung in Form eines Verwertungsplans vorzusehen. Der Verwertungsplan wird während der Laufzeit jährlich fortgeschrieben und dabei an die Entwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik angepasst. Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, den Verwertungsplan im Rahmen des wissenschaftlich-technisch möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren umzusetzen und dies entsprechend den Nebenbestimmungen nachzuweisen.

Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln und einen Koordinator zu benennen, der als zentraler Ansprechpartner für den Fördermittelgeber fungiert und sicherstellt, dass die einzelnen Teilprojekte effektiv zusammenarbeiten und die Ergebnisse zusammengeführt werden. Die Projektpartner haben dafür Sorge zu tragen, dass zeitnah zum Projektbeginn eine gültige Kooperationsvereinbarung vorliegt. Einzelheiten können dem Merkblatt zur Zusammenarbeit entnommen werden:

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmwi#t6.

Bezüge zu anderen Forschungsprogrammen und Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder und der EU und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren. Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Vorfeld des Vorhabens insbesondere mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm einschließlich des EURATOM-Programms für Forschung und Ausbildung vertraut machen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU- bzw. EURATOM-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der Europäischen Kommission gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Projektskizze kurz dargestellt werden.

6. In welchem Umfang kann gefördert werden?

Die Zuwendungen werden als Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse, in der Regel in der Form einer Anteilsfinanzierung, gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben. Für KMU sind unter Berücksichtigung etwaiger Zuschläge nach Artikel 25 AGVO Förderquoten von bis zu 80 % möglich.

Soweit die Förderung eine Beihilfe nach Artikel 107 AEUV darstellt, bildet die AGVO die beihilferechtliche Grundlage für die Bemessung der jeweiligen Förderquote sowie der Obergrenze der Beihilfebeträge je Zuwendungsempfänger und Vorhaben (siehe insbesondere die Artikel 21, 22, 25, 26, 27, 28, 29, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 46 und 48 AGVO).

Die Bestimmung der förderfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote müssen den Regelungen der Artikel 21, 22, 25, 26, 27, 28, 29, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 46 und 48 AGVO entsprechen. Die Zulässigkeit einer Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen richtet sich nach Artikel 8 AGVO.

Die Laufzeit der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten ist maßgebend für die Geltungsdauer der Fördermaßnahme. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Fördermaßnahme entsprechend. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderbekanntmachung veröffentlicht.

Soweit Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen im Zusammenhang mit geförderten Projekten nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Randnummer 18 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation2 durchführen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben im Einzelfall bis zu 100 % förderfähig. Bei Mitgliedern der Helmholtz-Gemeinschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und anderen Forschungseinrichtungen, bei denen die Bemessungsgrundlage „Kosten“ zugelassen werden kann, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten im Einzelfall bis zu 100 % förderfähig, soweit sie nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Randziffer 18 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation durchführen.

7. Weitere wichtige Hinweise

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die jeweils aktuellen Nebenbestimmungen des BMWi

(zu finden unter http://foerderportal.bund.de in der Rubrik „Formularschrank BMWi“).

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Auszahlung der Zuwendungsmittel am Verfahren „profi-Online“ teilzunehmen.

8. Bei wem kann eine Förderung beantragt werden?

Für die Bearbeitung der Förderprojekte hat das BMWi Projektträger (PT) beauftragt und/oder beliehen.

Für den Bereich der Reaktorsicherheitsforschung (Nummer 2 Buchstabe a) ist dies derzeit die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH – Projektträger GRS, Schwertnergasse 1, 50667 Köln, nachfolgend „PT-GRS“ genannt.

Für den Bereich der Entsorgungs- und Endlagerforschung (Nummer 2 Buchstabe b) ist dies derzeit das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) – Projektträger Karlsruhe, Hermann-von-Helmholtz-Platz 1, 76344 Eggenstein-Leopolds­hafen, nachfolgend „PTKA“ genannt.

Die jeweiligen PT sind Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Förderprojekte. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem jeweiligen Projektträger Kontakt aufzunehmen. Zentrale Kontaktadressen sind:

PT-GRS: E-Mail: projekttraeger@grs.de
  Telefonisch kann Kontakt unter +49 02 21/20 68-7 20 aufgenommen werden.
  Weitere Kontaktinformationen finden Sie unter https://www.grs.de/projekttraeger/kontakt
PTKA: E-Mail: info@ptka.kit.edu
  Telefonisch kann Kontakt unter +49 07 21/6 08-2 57 90 aufgenommen werden.
  Weitere Kontaktinformationen finden Sie unter https://www.ptka.kit.edu/ansprechpartner-entsorgung.php

9. Wie läuft das Verfahren genau ab?

Für die Förderung geltende Richtlinien, Vordrucke, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der Rubrik „Formularschrank BMWi“ abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen sind die im elektronischen Formularsystem „easy-online“ abgelegten Vordrucke für Skizzen, Anträge und Angebote (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) zu nutzen.

Nach Veröffentlichung dieser Förderbekanntmachung können Skizzen und Anträge zur nuklearen Sicherheits- und Entsorgungsforschung des BMWi unter Bezugnahme auf das 7. Energieforschungsprogramm und die jeweiligen Forschungsthemen eingereicht werden.

Interessenten können sich bei dem jeweiligen PT bewerben. Die Einreichung von Skizzen und Anträgen in elektro­nischer Form über „easy-online“ ist grundsätzlich jederzeit und ohne Ausschlussfristen möglich; Abweichungen sind für gesondert bekannt gemachte Initiativen möglich.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Das Verfahren beginnt in der ersten Stufe mit der Skizzenvorlage, die für die Bewertung der Förderaussichten notwendig ist. Wird eine Skizze als förderfähig bewertet, erfolgt unter der Voraussetzung ausreichender Haushaltsmittel eine Empfehlung zur Antragstellung. Mit Eingang vollständiger Antragsunter­lagen setzt sich das Antragsverfahren in der zweiten Stufe fort und endet mit der Bewilligung oder Ablehnung des förmlichen Antrags durch den jeweiligen PT. Skizzen und Förderanträge können verfahrensbeendend jederzeit zurückgezogen werden. Alle Unterlagen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu erstellen.

Im Übrigen wird auf das 7. Energieforschungsprogramm der Bundesregierung, Kapitel 4.6 „Leitfaden der Projekt­förderung“ verwiesen (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/7-energieforschungsprogramm-der-bundesregierung.html).

Berlin, den 7. Januar 2019

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Pape
1
Die gültige KMU-Definition der Europäischen Gemeinschaft ist im Internet einzusehen unter http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition_de.
2
ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1