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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Richtlinien
zur Förderung von Maßnahmen
zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt,
Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP)

Vom 17. Dezember 2020

I Präambel

Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung, angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes hat sich die Bundesrepublik Deutschland zum Ziel gesetzt, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erhöhen. Die Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt durch dieses Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP) soll dazu beitragen, einen Mindestanteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte – auch in bestehenden privaten Gebäuden – zu erreichen.

In Umsetzung der Förderstrategie „Energieeffizienz und Wärme aus erneuerbaren Energien“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), sowie der Beschlüsse des Klimakabinetts zur Stärkung der Förderanreize der energetischen Gebäudeförderung wie sie im Klimaschutzplan 2030 niedergelegt wurden, erfolgt die Förderung solcher Anlagen zur Wärmeerzeugung durch einzelne Sanierungsmaßnahmen, mit denen noch kein Effizienzhausniveau erreicht wird, ab 2021 in dem neuen Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM). Dabei wird im Januar 2021 zunächst die Zuschussförderung des MAP beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), im Juli 2021 dann auch die Kreditförderung des MAP bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in das neue Programm BEG EM überführt. Beide Förderangebote sind bislang durch das auf der vorliegenden Richtlinie basierende MAP realisiert worden. Im MAP verbleibt jedoch zunächst weiterhin die Förderung von Nahwärme- und -kältenetzen sowie der für sie relevanten Großanlagen, die später in die „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ (BEW) überführt werden soll. Diesen Teil des MAP fördert die KfW bis dahin weiter im Rahmen des Programms Erneuerbare Energien „Premium“ durch Zinsverbilligungen und über Tilgungszuschüsse zur vorzeitigen anteiligen Tilgung von zinsgünstigen Darlehen.

Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Förderbedingungen, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinien sowie die Marktentwicklung der geförderten Technologien kontinuierlich überprüft und die Richtlinien bei Bedarf angepasst. Eine Anpassung der Förderung bei Inkrafttreten oder Änderung landesrechtlicher Nutzungspflichten wird vorbehalten.

II Rechtsgrundlagen und Rechtsanspruch

Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinien und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften;
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist;
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1 – De-minimis-VO);
Artikel 17, 38, 41 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 – Allgemeine Gruppen­freistellungsverordnung, AGVO, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 vom 14. Juni 2014, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1).

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die KfW entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

III Förderziel und Zuwendungszweck

Die vorliegende Richtlinie soll dazu beitragen den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte im Gebäudebereich zu erhöhen.

Die im Wege der Förderung gesetzten Investitionsanreize sollen den Absatz von Technologien zur Erzeugung von Heizwärme (für Raumwärme und Warmwasser) aus erneuerbaren Energien stärken, um zu folgenden Zielstellungen beizutragen:

die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs im Gebäudebereich vorrangig in bestehenden Gebäuden,
die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die Erhöhung des technologischen Standards der Technologien der erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung und der Förderung von Innovationen sowie
die Schaffung einer nachhaltigen Versorgungsstruktur.

Mit den geförderten Maßnahmen sollen ca. 40 000 t CO2 pro Jahr eingespart werden.

IV Allgemeine Fördervoraussetzungen

Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann nur für Anlagen gewährt werden, die der Wärme- oder Kältebereitstellung überwiegend innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dienen. Wenn im Einzelfall keine andere Regelung getroffen wurde, müssen die Anlagen dazu bestimmt sein, Wärme oder Kälte für Gebäude bereitzustellen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als zwei Jahren ein anderes Heizungs- bzw. Kühlsystem installiert ist (Gebäudebestand), das ersetzt oder unterstützt werden soll. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn hinsichtlich dieses Heizungs- bzw. Kühlsystems eine gesetzliche Nachrüstpflicht besteht. Eine Förderung in Neubauten ist nicht möglich; hiervon ausgenommen sind nur diejenigen Fördertatbestände, bei denen dies ausdrücklich vermerkt ist, und die Förderungen nach Abschnitt VI.

Die geförderte Anlage muss mindestens sieben Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich, wenn die geförderten Anlagen gemäß ihrem Verwendungszweck betrieben werden. Bei einer Veräußerung der Anlage ist der Erwerber auf diese Pflicht hinzuweisen. Ausgenommen von dieser Regelung sind nach Abschnitt VI.2 geförderte Tiefengeothermiebohrungen. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich auch, wenn bei einer geförderten Tiefengeothermieanlage der Verwendungszweck geändert wird, sofern der neue Verwendungszweck gemäß Abschnitt VI.2 zugelassen ist und die KfW der Änderung zugestimmt hat.

Nicht gefördert werden

Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen). Bei den Tatbeständen die für eine Förderung im Neubau zugelassen sind, sind Ausnahmen möglich,
gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen,
Energieerzeugungsanlagen, die eine Vergütung nach dem Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EEG) oder nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) ­erhalten können. Von dieser Regel ausgenommen sind Tiefengeothermieanlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung nach Abschnitt VI.2, Biomasseanlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung nach Abschnitt VI.1.3, die Förderung von photovoltaisch-thermischen Kollektoren in Kombination mit Wärmepumpen nach Abschnitt VI.3.1 und Biogasleitungen nach Abschnitt VI.7, sofern das transportierte Biogas einer KWK-Nutzung zugeführt wird.

V Zuwendungsempfänger

1.
Antragsberechtigt sind:
Privatpersonen,
Wohnungseigentümergemeinschaften,
freiberuflich Tätige,
Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände,
Unternehmen,
sonstige juristische Personen des Privatrechts, insbesondere gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften.
Nicht antragsberechtigt sind:
der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen,
Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Hauptkomponenten, es sei denn, sie betreiben als Contractoren Anlagen zur Nutzung durch Dritte.
2.
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Anlage errichtet werden soll, sowie für von diesen beauftragte Energiedienstleistungsunternehmen (Contractoren). Pächter, Mieter oder Contractoren benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen.
3.
Im Fall der Errichtung einer förderwürdigen Anlage im Rahmen eines Contractingvertrags ist der Contractor nur antragsberechtigt, wenn er versichert, dass er den Contracting-Nehmer darauf hingewiesen hat, dass er die ­Förderung nach diesen Richtlinien in Anspruch nehmen will.
4.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Antragsteller, denen nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen bzw. nach der AGVO keine Beihilfen gewährt werden dürfen. Förderungen können insbesondere nicht gewährt werden an ­Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO);
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist;
Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung1 oder § 284 der Abgabenordnung2 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

VI Förderung durch das KfW-Programm Erneuerbare Energien, Programmteil Premium

Im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien kann die KfW Zinsverbilligungen und Tilgungszuschüsse für folgende Maßnahmen gewähren.

VI.1 Große Biomasse-Anlagen

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung und Erweiterung von automatisch beschickten Anlagen und emissionsarmen Scheitholzkesseln zur Verfeuerung oder Vergasung von fester Biomasse für die thermische Nutzung mit mehr als 100 kW Nennwärmeleistung. Zu den förderfähigen Anlagen zählen insbesondere Kessel zur Verbrennung naturbelassener Biomasse, insbesondere Holz in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln oder Presslingen.

Die Förderung setzt ab dem in Abschnitt IX bestimmten Zeitpunkt voraus, dass die jeweilige Anlage zur Bereitstellung von Wärme für Wärme- und Kältenetze dient.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen,
Zentralheizungsanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten,
Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen11 (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.

Eine Förderung bis zu den in Abschnitt VI.1 genannten Förderbeträgen kann gewährt werden, wenn die in Abschnitt VI.1.4 genannten technischen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Die Gesamthöchstförderung beträgt 100 000 Euro je Anlage.

VI.1.1 Basisförderung

Als Basisförderung kann ein Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 20 Euro je kW installierter Nennwärmeleistung – höchstens jedoch 50 000 Euro je Einzelanlage – gewährt werden bei Errichtung und Erweiterung von automatisch beschickten Anlagen und emissionsarmen Scheitholzkesseln zur Verfeuerung oder Vergasung von fester Biomasse für die thermische Nutzung mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW.

VI.1.2 Innovationsförderung

Zusätzlich zur Grundförderung sind folgende kumulierbare Innovationsförderungen möglich:

a)
Niedrige Staubemissionen: Die Grundförderung erhöht sich um bis zu 20 Euro je kW Nennwärmeleistung, wenn die staubförmigen Emissionen der installierten Anlage maximal 15 mg/m3 (Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) betragen. Der Nachweis erfolgt anhand von Prüfstands- oder Referenzmessungen3.
b)
Speicher: Die Grundförderung erhöht sich um bis zu 10 Euro je kW Nennwärmeleistung, sofern für den Kessel ein Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW Nennwärmeleistung installiert wird.

VI.1.3 Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen

Mit einem Tilgungszuschuss von bis zu 40 Euro je kW Nennwärmeleistung kann die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Verfeuerung und Vergasung von fester Biomasse für die kombinierte Wärme- und Stromerzeugung (Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Biomasse-KWK) gefördert werden, wenn die Biomasse-KWK-Anlage eine Nennwärmeleistung von über 100 kW bis zu einer Nennwärmeleistung von 2 000 kW aufweist und der elektrische Wirkungsgrad größer als 10 % und der Gesamtwirkungsgrad größer als 70 % ist. Der Nachweis erfolgt anhand von Prüfstands- oder Referenzmessungen.

VI.1.4 Technische Voraussetzungen für die Förderung von großen Biomasse-Anlagen

Förderfähige große Biomasse-Anlagen müssen die folgenden technischen Voraussetzungen erfüllen:

1.
Für Biomasseanlagen, die nicht überwiegend in Wärme- oder Kältenetze einspeisen, gilt: Fördervoraussetzung ist der Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage.
2.
Es muss sich um Feuerungsanlagen für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen12 (1. BImSchV) handeln.
3.
Für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung zwischen 100 bis 1 000 kW gilt
a)
Es muss die Schornsteinfegerabnahmebescheinigung vorgelegt werden bei Scheitholz-Anlagen erst ab einem Inbetriebnahmedatum nach dem 31. Dezember 2015. Nach dem 1. Juli 2021 sind zum Nachweis der Einhaltung der Immissionswerte von Biomasseanlagen, die ausschließlich in Wärme- und Kältenetze einspeisen, auch alle übrigen Sachverständigen- und Gutachternachweise über die erforderlichen Immissionsmessungen zulässig.
b)
Alle Anlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):
Kohlenmonoxid13: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb, soweit Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden,
staubförmige Emissionen13:
Scheitholz-Anlagen: 15 mg/m3,
alle anderen Anlagen: 20 mg/m3.
Für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 000 kW gelten
Anforderungen nach der jeweils geltenden Fassung der der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (Gemeinsames Ministerialblatt 2002, S. 511),
feuerungstechnischer Wirkungsgrad: mindestens 70 %.
Sofern sich aus Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen ergeben, sind diese einzuhalten.
Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch Baumusterprüfung oder Einzelgutachten von geeigneter Stelle nachzuweisen.
4.
Scheitholz-Anlagen sind nur förderfähig, sofern es sich um Vergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeicher­volumen von 55 l/kW handelt. Im Datenblatt der Anlage muss nachgewiesen sein, dass die in Abschnitt VI.1.4 genannten Emissionsgrenzwerte und Kesselwirkungsgrade eingehalten werden.
5.
Kombinationskessel aus automatisch beschickten Pelletanlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie ­automatischer Zündung zur Verfeuerung von fester Biomasse zur Wärmeerzeugung, die zusätzlich auch mit Scheitholz handbeschickt werden können, sind nur dann förderfähig, sofern es sich beim Scheitholzanlagenteil um einen Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) handelt und für beide Beschickungsarten Nachweise nach Abschnitt VI.1.4 erbracht werden.

VI.2 Tiefengeothermieanlagen

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Nutzung der Geothermie für folgende Verwendungszwecke:

ausschließliche thermische Nutzung, ab dem in Abschnitt IX bestimmten Zeitpunkt nur zur Bereitstellung von Wärme für Wärme- und Kältenetze;
kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung, wobei die erzeugte Wärme ab dem unter IX bestimmten Zeitpunkt zur Bereitstellung von Wärme für Wärme- und Kältenetze dienen muss.

Förderfähige Anlagen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Bohrtiefe ab 400 m,
eine Temperatur des Thermalfluids von mindestens 20 °C,
geothermische Wärmeleistung von 0,3 MWth (bezogen auf eine Rücklauf- oder Reinjektionstemperatur von 20 °C).

Es bestehen drei voneinander unabhängige kumulierbare Förderbausteine. Diese gelten jedoch nicht für alle oben angegebenen Verwendungszwecke.

Tilgungszuschuss für die obertägige Anlage („Anlagenförderung“),
Tilgungszuschuss für Bohrkosten,
Mehrkostenförderung.

Bei allen Verwendungszwecken erfolgt die Übernahme eines Anteils des Fündigkeitsrisikos nach Erreichen des Zielhorizonts der Tiefenbohrung im Rahmen einer pro Vorhaben einzelvertraglich geregelten Darlehens-Haftungsfreistellung für geothermische Tiefenbohrungen, die durch die KfW in einem separaten Programm angeboten wird.

Die Änderung des Verwendungszwecks während des und nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens ist im Rahmen der beihilferechtlichen Grenzen mit Zustimmung der KfW möglich.

Die Darlehen und Tilgungszuschüsse nach den Abschnitten VI.2.1.1 bis VI.2.1.3 sind untereinander kumulierbar, das Gleiche gilt für die Förderungen nach den Abschnitten VI.2.2.1 bis VI.2.2.3; dies gilt jeweils aber maximal bis zu 80 % der förderfähigen Kosten. Die verbleibenden 20 % dürfen nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

VI.2.1 Vorhaben mit dem Ziel der ausschließlichen thermischen Nutzung

VI.2.1.1 Anlagen zur ausschließlichen thermischen Nutzung

Der Tilgungszuschuss beträgt 200 Euro je kW errichteter bzw. erweiterter Nennwärmeleistung bei Errichtung oder Erweiterung einer Tiefengeothermieanlage, höchstens jedoch 2 000 000 Euro je Einzelanlage.

VI.2.1.2 Bohrungen für Anlagen zur thermischen Nutzung

Bei Anlagen zur thermischen Nutzung beträgt der Tilgungszuschuss für Tiefenbohrungen und tiefen Erdwärmesonden, die Tiefengeothermie über einen geschlossenen Kreislauf nutzen:

für die Bohrtiefe ab 400 m bis 1 000 m unter Geländeoberkante 375 Euro je m vertikale Tiefe (nicht Bohrstrecke),
für die Bohrtiefe zwischen 1 000 m bis 2 500 m unter Geländeoberkante 500 Euro je m vertikale Tiefe,
ab 2 500 m Bohrtiefe unter Geländeoberkante bis Endtiefe 750 Euro je m vertikale Tiefe.

Bei Tiefenbohrungen beträgt der Tilgungszuschuss höchstens 2 500 000 Euro je Bohrung, es sind maximal vier Tiefenbohrungen pro Projekt förderbar (Förderhöchstbetrag 10 000 000 Euro).

Erkundungsbohrungen können nicht gefördert werden.

VI.2.1.3 Mehraufwendungen bei Tiefenbohrungen (thermische Nutzung)

Bei Tiefenbohrungen bei Vorhaben mit dem Ziel der ausschließlichen thermischen Nutzung mit besonderen tech­nischen Bohrrisiken kann zur Abdeckung eingetretener Mehraufwendungen gegenüber der Planung eine Förderung gewährt werden. Die Ermittlung von förderfähigen Mehraufwendungen durch die KfW erfolgt anhand der nachgewiesenen Mehrkosten, denen technische Ursachen (z. B. Ausfall der übertägigen oder untertägigen Komponenten) bzw. geologisch-technische Ursachen (z. B. Instabilitäten in der Bohrlochwand, Beschädigung des Bohrlochs) zugrunde liegen.

Der Tilgungszuschuss beträgt 50 % des nachgewiesenen Mehrkostenaufwands pro Bohrung (Nettokosten), jedoch höchstens 50 % der ursprünglichen Plankosten, höchstens bis zu 1 250 000 Euro pro förderfähige Bohrung und höchstens 5 000 000 Euro pro Vorhaben.

VI.2.2 Vorhaben mit dem Ziel der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung

VI.2.2.1 Anlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung

Anlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung können für die obertägige Anlage (Heizkraftwerk) eine Anlagenförderung erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Nennwärmeleistung Qth beträgt mindestens 4 000 kWth und
der Betrag der elektrischen Bruttoleistung Pel in kWel ist kleiner als der Betrag der abnahmeseitigen Wärme­anschlussleistung Qth in kWth.

Die Nennwärmeleistung ist hierbei die geothermische Leistung der realisierten Wärmebereitstellung ohne Spitzenlast. Die Bemessung der Förderung berücksichtigt, dass ein Teil der geothermischen Energie zur Stromerzeugung genutzt wird und daraus Erlöse erzielt werden. Die Förderung ist daher entsprechend dem Verhältnis der installierten elektrischen Bruttoleistung (Pel in kWel) und der Nennwärmeleistung (Qth in kWth) reduziert.

Die Berechnung des Tilgungszuschusses erfolgt wie folgt:

(1 – (Pel/Qth)) x 200 Euro je kW errichteter bzw. erweiterter Nennwärmeleistung

Die Förderung beträgt höchstens 1 000 000 Euro je Einzelanlage.

VI.2.2.2 Bohrungen für Anlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung

Der Tilgungszuschuss bei Tiefenbohrungen für Anlagen zur kombinierten Strom-Wärmeerzeugung beträgt:

für die Bohrtiefe ab 400 m bis 1 000 m unter Geländeoberkante 375 Euro je m vertikale Tiefe (nicht Bohrstrecke),
für die Bohrtiefe zwischen 1 000 m bis 2 500 m unter Geländeoberkante 500 Euro je m vertikale Tiefe,
darüber hinaus (ab 2 500 m) wird eine Förderung nicht gewährt.

Bei Tiefenbohrungen beträgt der Tilgungszuschuss höchstens 975 000 Euro je Bohrung, es sind maximal vier Tiefenbohrungen pro Projekt förderbar (Förderhöchstbetrag 3 900 000 Euro).

Erkundungsbohrungen können nicht gefördert werden.

VI.2.2.3 Mehraufwendungen bei Tiefenbohrungen (kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung)

Die Förderung bei Mehraufwendungen für Bohrungen im Rahmen von Vorhaben mit dem Ziel einer kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung erfolgt entsprechend der Vorgaben bei Abschnitt VI.2.1.3.

VI.3 Große effiziente Wärmepumpen

VI.3.1 Errichtung und Erweiterung von großen effizienten Wärmepumpen

Ein Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 80 Euro je kW Wärmeleistung im Auslegungspunkt kann gewährt werden bei Errichtung und Erweiterung von großen effizienten Wärmepumpen mit mehr als 100 kW Wärmeleistung im Aus­legungspunkt4 (auch kaskadierte Anlagen); die Förderung beträgt mindestens 10 000 Euro und höchstens 100 000 Euro je Einzelanlage.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wärmepumpe einem der folgenden Anwendungszwecke dient:

kombinierte Warmwasserbereitung und Bereitstellung des Heizwärmebedarfs von Gebäuden,
Bereitstellung des Heizwärmebedarfs von Nichtwohngebäuden oder
Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze (auch in Kombination mit Kältebereitstellung bzw. Wärmeverschiebung).

Ab dem in Abschnitt IX bestimmten Zeitpunkt entfallen die oben im ersten und zweiten Spiegelstrich aufgeführten Anwendungswecke nebst den nachfolgend aufgeführten, spezifischen Fördervoraussetzungen für große effiziente Wärmepumpen zur Wärmeversorgung in Gebäuden und können nicht mehr nach dieser Richtlinie gefördert werden.

Nicht förderfähig sind:

Luft/Wasser-Wärmepumpen5,
Luft/Luft-Wärmepumpen sowie sonstige Wärmepumpen, die die erzeugte Wärme direkt an die Luft übertragen.

VI.3.2 Errichtung und Erweiterung von Erdsonden

Zusätzlich wird eine Förderung für die Errichtung und Erweiterung einer im Zusammenhang mit einer förderfähigen Wärmepumpe errichteten Erdsonde gewährt. Der Tilgungszuschuss für die Erdsonde beträgt:

für die Bohrtiefe bis 400 m unter Geländeoberkante 4 Euro je m vertikale Tiefe (nicht Bohrstrecke),
für die Bohrtiefe ab 400 m unter Geländeoberkante 6 Euro je m vertikale Tiefe.

Es wird nur eine Sonde pro Vorhaben gefördert.

VI.3.3 Technische Anforderungen an große effiziente Wärmepumpen

Außerdem müssen folgende technische Voraussetzungen erfüllt sein:

1.
Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Stromzählers zur Erfassung aller von der Wärmepumpe aufgenommenen Strommengen sowie mindestens eines Wärmemengenzählers. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Falls notwendig, sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen.
2.
Für gasbetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Gaszählers zur Erfassung aller von der Wärmepumpe aufgenommenen Brennstoffmengen sowie mindestens eines Wärmemengenzählers. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärme­mengenzähler vorzusehen.
3.
Vorliegen einer Fachunternehmererklärung folgenden Inhalts: Bei elektrischen Wärmepumpen ist darzulegen, dass eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,8 erreicht wird. Es sind die in Abschnitt VI.3.3.8 aufgeführten Maßnahmen zur Fernüberwachung nachzuweisen. Bei gasbetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresheizzahl von mindestens 1,25 (bei Raumheizung in Nichtwohngebäuden 1,3).
Weitere Anforderungen für Wärmepumpen, die zur Raumheizung von Gebäuden betrieben werden:
Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage. Diese Anforderung entfällt bei Direktkondensa­tionswärmepumpen (1-Kreis-Systeme mit nur einem Wärmeträgerkreislauf mit Direktverdampfung des Kältemittels durch Erdwärme und einer Kondensation direkt im beheizten Gebäude).
Nachweis über die Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude.
4.
Der zur Berechnung der Jahresarbeitszahl elektrisch betriebener Wärmepumpen benötigte COP-Wert ist mit ­einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Solange für Wärmepumpen mit mehr als 100 kW Wärmeleistung im Auslegungspunkt noch kein normiertes Verfahren zur Verfügung steht, sind diese von der Nachweispflicht noch ausgenommen. Entsprechende Anpassungen werden über die KfW bekannt gemacht.
5.
Der COP-Wert elektrisch betriebener Wärmepumpen (sowie der Energiewirkungsgrad bei reversiblen Wärmepumpen) sowie die Heizzahl bei Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen müssen die Mindestwerte gemäß dem europäischen Umweltzeichen „Euroblume“18 einhalten. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Wärmepumpe ab dem 1. Januar 2011 mit dem Wärmepumpen-Gütesiegel des EHPA ausgezeichnet wurde.
6.
Für Wärmepumpen mit mehr als 100 kW Wärmeleistung ist die Wärmeleistung im Auslegungspunkt vom Hersteller anzugeben, sowie eine Bestätigung des Anlagenbetreibers beizufügen, dass dieser Auslegungspunkt mit den Einsatzbedingungen der Wärmepumpe übereinstimmt.
7.
Die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen ist förderfähig; die Jahresarbeitszahl wird in diesem Fall ebenfalls nach VDI 4650 Teil 1 bzw. Teil 2 berechnet. Dabei sind gegebenenfalls abweichende Ansätze für die jährlichen durchschnittlichen Nutzungsdauern, Temperaturen oder Deckungsanteile zulässig.
8.
Fördervoraussetzung ist, dass eine automatische Fernauslese und Speicherung der für die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erforderlichen Messwerte installiert ist, die eine kontinuierliche Überwachung der Arbeitszahl während des Betriebs und ein zeitnahes Erkennen von Optimierungsbedarf durch den Betreiber ermöglicht. Damit sind eine kontinuierliche Überwachung der Arbeitszahl und ein zeitnahes Erkennen von Optimierungsbedarf durch den Betreiber gegeben. Die Installation geeigneter Einrichtungen ist durch Beifügen der Rechnung und durch Fachunternehmererklärung zu bestätigen.
9.
Die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl nach Abschnitt VI.3.3.3 gelten für Wärmepumpen außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltzeichens „Euroblume“18 ab dem 1. Mai 2011 als vergleichbare Anforderung im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 3 Satz 3 EEWärmeG sowie im Sinne des Abschnitts III Nummer 1 Buchstabe a Spiegelstrich 3 und Nummer 2 Spiegelstrich 3 der Anlage zum EEWärmeG. Bei Verfügbarkeit europäischer Normen zur Prüfung dieser Wärmepumpentypen wird eine Anpassung dieser Anforderungen vorbehalten.
10.
Eine Förderung für die Errichtung und Erweiterung von Erdsonden setzt voraus, dass die Bohrung nach den Qualitätsanforderungen der Technischen Regel DVGW W120-2 installiert wurde und dafür eine verschuldens­unabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen wurde.

VI.4 Nahwärme- und -kältenetze

Ein Tilgungszuschuss von bis zu 60 Euro je errichtetem Meter Trassenlänge kann gewährt werden bei der Errichtung und Erweiterung von Nahwärme- und -kältenetzen, die mit Wärme aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Die Förderung beträgt höchstens 1 000 000 Euro (Förderhöchstbetrag). Der Förderhöchstbetrag erhöht sich auf 1 500 000 Euro, sofern Wärme aus Tiefengeothermieanlagen in das Wärme- und Kältenetz eingespeist wird.

Voraussetzung der Förderung ist, dass die durch das Wärme- und Kältenetz verteilte Wärme

a)
entweder zu mindestens 20 % aus Solarwärme, sofern ansonsten fast ausschließlich Wärme aus hocheffizienter KWK6, aus Wärmepumpen oder aus industrieller oder gewerblicher Abwärme eingesetzt wird,
b)
zu mindestens 50 %, bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60 %, aus Wärme aus erneuerbaren Energien,
c)
zu mindestens 50 %, bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60 %, aus Wärmepumpen,
d)
zu mindestens 50 %, bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60 %, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme7 oder
e)
zu mindestens 50 %, bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60 %, einer Kombination der in den Buchstaben a bis d genannten Maßnahmen

stammt.

Auch der biogene Anteil von Siedlungsabfällen gilt als erneuerbare Energie im Sinne dieser Regelung (Wärmenutzung aus der Abfallverbrennung). Ferner setzt die Förderung voraus, dass

im Mittel über das gesamte förderbare Netz ein Mindestwärmeabsatz von 500 kWh pro Jahr und Meter Trasse nachgewiesen wird. Eine Zuleitung, die außerhalb des förderbaren Wärme- und Kältenetzes liegt, wird bei der Berechnung des Mindestwärmeabsatzes nicht berücksichtigt und
bei einer Einspeisung von Wärme aus Wärmepumpen die Allgemeinen Bestimmungen für die Förderung von ­effizienten Wärmepumpen nach Abschnitt VI.3.3 dieser Richtlinien erfüllt sind.

Zu den förderfähigen Investitionskosten zählen auch die Nettoinvestitionskosten für jede Hausübergabestation, für die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des förderbaren Nahwärme- und -kältenetzes ein verbindlicher Anschlussvertrag geschlossen wurde und für die kein Anschlusszwang besteht. Der Tilgungszuschuss beträgt bis zu 1 800 Euro je Hausübergabestation, ausgenommen sind Neubauten. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass die vom Haus­besitzer bzw. Eigentümer des Wohn- oder Nichtwohngebäudes zu tragenden Anschlusskosten sich um den Betrag der Förderung vermindern.

Nicht gefördert wird die Errichtung und Erweiterung eines Wärme- und Kältenetzes, das mit Wärme aus Kraft-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gespeist wird, wenn eine Zuschlagszahlung nach dem KWKG gewährt wird. Sofern im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen wird, dass eine Zuschlagsberechtigung nach § 5a KWKG nicht besteht, kann eine Förderung nach Absatz 1 gewährt werden.

Bei der Planung und Ausführung von Nahwärme- und -kältenetzen ist einer hohen Effizienz der eingesetzten Rohrleitungen und Komponenten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die eingesetzten Rohrleitungen und Komponenten müssen die Mindestanforderungen nach den einschlägigen Regeln der Technik erfüllen. Eine hohe Dämmqualität ist aus wirtschaftlichen wie aus ökologischen Gründen anzustreben. Die verwendeten Rohrleitungsqualitäten sowie Wärmedurchgangswerte (U-Wert der Dämmung) sind zu dokumentieren.

Die konkreten Förderanforderungen für Wärme- und Kältenetze werden in den KfW-Formblättern festgelegt.

VI.5 Große Solarkollektoranlagen in der Innovationsförderung

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung und Erweiterung von großen Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m2 Bruttokollektorfläche, zur Warmwasserbereitung,
zur Raumheizung,
zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung,
zur solaren Kälteerzeugung oder
die die Wärme überwiegend einem Wärme- und Kältenetz zuführen.

Ab dem in Abschnitt IX bestimmten Zeitpunkt entfallen die oben im ersten bis einschließlich vierten Spiegelstrich aufgeführten Anwendungszwecke nebst den nachfolgend aufgeführten, spezifischen Fördervoraussetzungen für große Solarkollektoranlagen zur Wärmeversorgung in Gebäuden und können nicht mehr nach dieser Richtlinie gefördert werden.

Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite sind nicht förderfähig (z. B. Schwimmbadabsorber).

Eine Förderung bis zu den in Abschnitt VI.5.1 genannten Beträgen setzt voraus, dass die technischen Fördervoraussetzungen gemäß Abschnitt VI.5.2 erfüllt sind:

VI.5.1 Förderarten bei großen Solarkollektoranlagen

VI.5.1.1 Größenabhängige Förderung großer Solarkollektoranlagen

Als Innovationsförderung kann ein Tilgungszuschuss von bis zu 30 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten der Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung, Raumheizung, solaren Kälteerzeugung und Zuführung der Wärme in ein Wärme- und Kältenetz ab 40 m2 Bruttokollektorfläche gewährt werden.

VI.5.1.2 Wärme- und Kältenetz-Kombinationsförderung

Als Innovationsförderung kann ein Tilgungszuschuss von bis zu 40 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten gewährt werden, wenn die in der Solarkollektoranlage erzeugte Wärme zum überwiegenden Teil in ein Wärme- und Kältenetz mit wenigstens vier Abnehmern eingespeist wird.

VI.5.1.3 Ertragsabhängige Förderung bei großen Solarkollektoranlagen

Alternativ kann bei Solarkollektoranlagen in der Innovationsförderung nach den Abschnitten VI.5.1.1 bis VI.5.1.2 eine ertragsabhängige Förderung gewährt werden. Basis für die Berechnung der Förderung ist der für die Solarkollektoranlage im Prüfzertifikat über die Konformität mit den Solar Keymark-Programmregeln im Prüfblatt 2 für den Standort Würzburg bei einer Kollektortemperatur von 50 °C ausgewiesene jährliche Wärmeertrag nach EN 12975 (collector annual output, kWh/module).

Der Tilgungszuschuss wird wie folgt berechnet: Der so ausgewiesene jährliche Kollektorertrag wird mit der Anzahl der installierten Solarthermiemodule und mit dem Betrag von 0,45 Euro multipliziert. Die ertragsabhängige Förderung kann nur erfolgen, wenn der KfW das Datenblatt 2 vorliegt. Andernfalls berechnet sich der Förderbetrag nach den in den Abschnitten VI.5.1.1 bis VI.5.1.3 aufgeführten Fördersätzen.

Die ertragsabhängige Förderung wird nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinien gutachterlich untersucht; auf Grundlage der Ergebnisse der Gutachter wird die vollständige Überleitung der Förderung von Solarkollektoranlagen in diesen Richtlinien auf ein ertragsabhängiges System geprüft.

VI.5.2 Technische Fördervoraussetzungen für Solarkollektoranlagen in der Innovationsförderung

1.
Förderfähige Anlagen müssen, mit Ausnahme von Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Bei Vakuumröhrenkollektoren ist mindestens ein Wärme­mengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich.
2.
Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen.
3.
Solarkollektoren können nur gefördert werden, wenn anhand des Solar-Keymark-Zertifikats ein jährlicher Kollektorertrag Qkol von mindestens 525 kWh/m2 nachgewiesen wird. Der Nachweis von Qkol erfolgt auf Basis der Kollektorerträge Ceff bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt: Qkol = 0,38 (W256/Aap7 – Ceff8) + 0,71 (W509/Aap – Ceff).
4.
Solarkollektoren für kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung müssen mit einem Wärmespeicher ­ausreichender Kapazität für die Heizung ausgestattet sein. Als Pufferspeicher sind mindestens folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:
40 Liter (bei Flachkollektoren),
50 Liter (bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren).
Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindest­speicherkapazität erreicht wird.
5.
Für Luftkollektoren gilt eine eigene Regelung der technischen Anforderungen. Näheres regelt die KfW.
6.
Bei Solarkollektoren, die die gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung oder Warmwassererwärmung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m2 Nutzfläche4 zuführen, gelten die folgenden Voraussetzungen:
Die Auslegung der großen Solarkollektoranlagen muss durch Systemsimulation erfolgt sein. Der durch die Simulation berechnete Kollektorwärmeertrag muss mindestens 300 kWh/(m²a), bei Trinkwasseranlagen 350 kWh/(m2a) betragen.
Zur Nachweisführung sind zusätzlich einzureichen:
geeignete Dokumente zum Nachweis der Wohneinheiten bzw. zum Nachweis der Nutzfläche bei Nichtwohn­gebäuden, z. B. eine Kopie der Baugenehmigung,
Angebot bzw. Rechnung zur Anlage,
Zeichnung des hydraulischen Systemkonzeptes,
Angabe des durch Simulation berechneten Kollektorwärmeertrags und Dokumentation der Systemsimulation.

VI.6 Große Wärmespeicher in der Innovationsförderung

Bei Errichtung und Erweiterung großer Wärmespeicher ab 10 m3 kann ein Tilgungszuschuss gewährt werden

bis zu 250 Euro je m3 Speichervolumen bei Wasserspeichern,
bis zu 250 Euro je m3 Wasseräquivalent bei Latentwärmespeichern und bei sonstigen Wärmespeichern.

Der Förderbetrag deckt höchstens 30 % der für den Speicher nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten ab und ­beträgt je Wärmespeicher höchstens 1 000 000 Euro.

Für die Gewährung der Förderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Gefördert werden können nur Wärmespeicher mit einem Speichervolumen von mehr als 10 m3 Wasservolumen (große Wärmespeicher) für den Ausgleich des Tagesgangs der Wärmelast oder für den Ausgleich des saisonalen Gangs der Wärmelast bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, sofern

die im Speicher unter Auslegungsbedingungen maximal enthaltene, nutzbare Wärmemenge wenigstens 15 % des maximalen täglichen Wärmebedarfs der angeschlossenen Wärmeverbraucher beträgt,
der jährliche Wärmeverlust des Speichers bei weniger als 10 % der entnommenen Wärme liegt. Bei Speichern, die gemäß Auslegungsrechnungen weniger als 12 Mal im Jahr entladen werden, erhöht sich der zulässige Verlust auf 40 %,
sie nicht nach KWKG gefördert werden können und
das Temperaturniveau der Wärme, die im auslegungsgemäßen Betrieb dem Speicher entnommen wird, ausreicht, um die Wärmelast direkt und ohne weitere Maßnahmen zur Temperaturerhöhung zu decken.

Die Förderung setzt ab dem unter IX bestimmten Zeitpunkt voraus, dass der Wärmespeicher der Speicherung von Wärme in einem Wärme- und Kältenetz dient.

VI.7 Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas in der Innovationsförderung

Als Innovationsförderung kann ein Tilgungszuschuss von bis zu 30 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten gewährt werden bei Errichtung und Erweiterung von Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas.

Die Förderung setzt voraus, dass es sich um Biogasleitungen für nicht zu Biomethan aufbereitetes Biogas handelt mit einer Länge von mindestens 300 m Luftlinie einschließlich des Gasverdichters, der Gastrocknungs- bzw. -entschwefelungseinrichtung und der Kondensatschächte, sofern das darin transportierte Biogas einer Nutzung zur Aufbereitung auf Erdgasqualität, einer KWK-Nutzung oder einer Nutzung als Kraftstoff zugeführt wird.

Es werden folgende Wärmenutzungen anerkannt:

a)
die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung bei einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr, auch wenn der Wärmeeinsatz insgesamt 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr übersteigt,
b)
die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern; bei der Wärmeeinspeisung werden als Verluste durch die Wärmeverteilung oder Wärmeübergabe höchstens durchschnittliche Verluste von 25 % des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder Wärmekunden in jedem Kalenderjahr anerkannt.

VI.8 Anträge von kleinen und mittleren Unternehmen

Sofern die Errichtung der Anlage auch dem Betrieb eines kleinen oder mittleren Unternehmens gemäß der Definition in Anhang I der AGVO dient, kann der Förderbetrag in den Fällen des Abschnitts V (Förderung durch das KfW-Programm Erneuerbare Energien, Programmteil Premium) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um 10 % des gesamten Zuwendungsbetrags erhöht werden.

VII Kumulierung

Die Kumulierung von Förderungen nach dieser Richtlinie untereinander oder mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich im Rahmen der jeweils relevanten Beihilfegrenzen und -intensitäten der Europäischen Union möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Die beihilferechtlichen Kumulierungsbestimmungen sind hierbei zu beachten. Für den Fall, dass die Beihilfehöchstgrenzen überschritten werden, wird der Zuschuss, der Tilgungszuschuss bzw. das zinsgünstige Darlehen entsprechend gekürzt. Bei der Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensität werden sowohl die Sonderregelungen für KMU, als auch die Zuschläge zur maximal zulässigen Beihilfeintensität für Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berücksichtigt. Die Berechnung der jeweils maximal zulässigen Beihilfeintensität übernimmt der Durchführer. Die Berechnung der Beihilfeintensitäten erfolgt gemäß der entsprechenden von der KfW veröffentlichten Regelungen.

Die Förderung nach diesen Richtlinien ist mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programmen nur bei folgendem KfW-Programm kumulierbar: „Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153).

Eine Förderung im Sinne der De-minimis-Verordnung kann nur gewährt werden, wenn vom Antragsteller eine Erkärung in schriftlicher oder elektronischer Form ausgestellt wird, in der dieser alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minims-Beihilfen angibt, für die die De-minimis-Verordnung gilt. Gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu 200 000 Euro in drei Steuerjahren kumuliert werden, unabhängig davon, auf welcher De-minimis-Verordnung die Förderungen basieren. De-minimis-Beihilfen dürfen auch nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

Eine Kumulierung mit § 35c des Einkommenssteuergesetzes (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden) ist nicht zulässig.

VIII Verfahren

VIII.1 Kredit mit Tilgungszuschuss

VIII.1.1 Antragstellung bei der KfW

Für die Förderung im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien (Programmteil Premium) gilt: Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, notwendige Reservierungen von Geräten, Investitionsgütern oder Dienstleistungen sind erlaubt. Zusätzlich gelten die Regelungen der KfW.

VIII.1.1.1 Antragstellung und Verfahren

Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzu­reichen. Die Darlehen werden von der KfW im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien „Premium“ zur Verfügung gestellt.

Die Tilgungszuschüsse werden, getrennt nach den Maßnahmen nach Abschnitt V, gewährt. Bei Förderbeträgen von über 250 000 Euro informiert die KfW vor der Zusage eines Darlehens das BMWi.

VIII.1.1.2 Verwendungsnachweis

Die nach Abschluss der Investition zu erstellenden elektronischen Verwendungsnachweise werden über die Hausbank bei der KfW eingereicht.

Für Darlehen mit Tilgungszuschuss nach Abschnitt VI und die Verrechnung des Tilgungszuschusses ist die Verwendung des Darlehens und damit die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nach Abschluss der Investition durch einen elektronischen Verwendungsnachweis auf dem entsprechenden KfW-Formblatt nachzuweisen.

VIII.2 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Die nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren sind Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventions­betrugs, die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 des ­Subventionsgesetzes (SubvG) hinzuweisen. Dieser Hinweis erfolgt im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens, in dem der Antragsteller seine Kenntnisnahme der Strafbarkeit nach § 264 SubvG und der konkret bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen durch eine Erklärung im Rahmen seines Antrags bestätigt.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100 BHO.

VIII.3 Qualitätssicherung, Auskunftserteilung, Verwendung von Daten und Unterlagen

Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen stichprobenartig überprüft. Den Beauftragten des BMWi oder der Bewilligungsstellen, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Euro­päischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Tilgungszuschuss bzw. auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen der Bewilligungsstelle und dem BMWi insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag und zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung ­stehen;
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von der Bewilligungsstelle, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisses und deren Weiterleitung an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung, weitergehende Auskünfte gibt.

Der Antragsteller zur Förderung von Maßnahmen nach Abschnitt V.1 muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMWi bzw. die Bewilligungsbehörde nach Anmeldung eine gegebenenfalls auch wiederkehrende Überprüfung der Einhaltung der Emissionsanforderungen nach den Abschnitten V.1.2 und V.1.4 durchführt oder durchführen lässt. Die Prüfung ist für den Eigentümer der Anlage gebührenfrei. Bei Nachweis der Nichteinhaltung der Emissionsanforderungen können die Förderzusage aufgehoben und die Fördermittel zurückgefordert werden.

IX Inkrafttreten; Beschränkungen im Programm „Erneuerbare Energien – Premium“ bei Start der Kreditförderung im Programm „BEG EM“

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2021 in Kraft, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie für das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ des BMWi. Die Förderrichtlinie des Programms „BEG EM“ sowie der Tag seines Inkrafttretens werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die in Abschnitt VI unter Verweis auf diesen Abschnitt bestimmten Einschränkungen der Förderung im KfW-Programm Erneuerbare Energien, Programmteil Premium, treten am 1. Juli 2021 in Kraft, jedoch nicht vor dem Start der Kreditförderung im Programm „BEG EM“. Der Start der Kreditförderung wird als Teil der Förderrichtlinie des Programms „BEG EM“ im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die vorliegenden Richtlinien gelten bis 31. Dezember 2022.

IX.1.1 Die Richtlinien werden im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht und ergehen im Anschluss an die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 30. Dezember 2019 (BAnz AT 31.12.2019 B3), die sie ersetzen. Änderungen werden vorbehalten.

Qualifizierte Energieberater in der Nähe können über die „Energieeffizienz Expertenliste für Förderprogramme des Bundes“ (www.energie-effizienz-experten.de) gefunden werden.

X Übergangsvorschriften

Für die Anwendbarkeit dieser Richtlinien ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltende Fassung, auch wenn die Entscheidung der Bewilligungsstelle erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgt. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach diesen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig.

Berlin, den 17. Dezember 2020

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Thorsten Herdan
1
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist.
2
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist.
3
Bei Messungen durch den Schornsteinfeger bei Anlagen bis 1 000 kW: Die Unterschreitung der Grenzwerte ist durch mindestens zwei Messungen nachzuweisen.
4
Für Wärmepumpen über 100 kW Wärmeleistung ist die Wärmeleistung im Auslegungspunkt der Anlage maßgeblich, sie wird vom Hersteller angegeben.
5
Für Sonderformen gilt: Wärmepumpen, die der Umgebungsluft (Außenluft) Wärme dauernd oder zeitweise entziehen und nicht unter die Definition in Fußnote 17 Buchstabe a, b oder Buchstabe d fallen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Luft/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt.
6
Im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/94/EWG sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter einem Megawatt hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen im Sinne von Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG erbringen. Eine Anpassung an eine Änderung der Richtlinie 2004/8/EG bleibt vorbehalten.
7
Anerkannt wird Abwärme aus industriellen oder gewerblichen Prozessen, sofern nachgewiesen wird, dass der Abwärme erzeugende Prozess ­effizient und nach dem Stand der Technik betrieben wird. Die anfallende prozessbedingte Abwärme soll im Wesentlichen auf dem für die Wärmeeinspeisung erforderlichen Temperatur- und Druckniveau bereitstehen. Ein unerheblicher fernwärmebedingter energetischer Mehraufwand von bis zu 20 % der bereitgestellten Abwärme ist zulässig. Die Form des Nachweises regelt die KfW.