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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Richtlinie
für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Vom 9. Dezember 2022

1 Präambel

Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen in der Fassung vom 16. September 2021 (BAnz AT 18.10.2021 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 15. September 2022 (BAnz AT 21.09.2022 B1) geändert worden ist.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt die Erreichung der Klimaziele, die Energieeffizienzstrategie Gebäude (ESG) vom 18. November 2015, den Klimaschutzplan 2050 sowie das Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050. Mit der BEG wurde die energetische Gebäudeförderung des Bundes daher in Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 und der BMWK*-Förderstrategie „Energieeffizienz und Wärme aus Erneuerbaren Energien“ neu aufgesetzt und in 2021 eingeführt. Die BEG ersetzte damit das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (EBS-Programme), das Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Heizungsoptimierungsprogramm (HZO). Bewährte Elemente aus diesen Programmen wurden übernommen, weiterentwickelt und in den neuen Richtlinien der BEG gebündelt. Durch Integration der vier bisherigen Bundesförderprogramme wurde die Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudesektor erstmals zusammengeführt. Die BEG hat somit die inhaltliche Komplexität der bisherigen Förderprogramme reduziert und sie damit zugänglicher und verständlicher für die Bürger, Unternehmen und Kommunen gemacht. Die Anreizwirkung für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien konnte spürbar verstärkt werden. Die BEG entwickelt bzw. ergänzt die Förderung um Nachhaltigkeitsaspekte und Digitalisierungsmaßnahmen weiter und berücksichtigt damit neben der Betriebsphase von Gebäuden auch die Treibhausgasemissionen aus der Herstellungsphase einschl. vorgelagerter Lieferketten noch stärker.

Nach Auslaufen der Förderung des Neubaustandards Effizienzhaus 55 im Januar 2022 liegt der Fokus der Förderung auf den Sanierungstatbeständen mit hohem CO2-Einsparpotenzial pro Fördereuro. Die BEG wird die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes flankieren und insbesondere bis zu deren Inkrafttreten den Markt durch effiziente Anreize an diese Schritte heranführen. Dies betrifft beispielsweise die Neubaustandards und die Anforderungen von 65 % erneuerbarer Energien bei neuen Heizungen sowie bei Anschlüssen an Wärmenetze und deren Transformation. Darüber hinaus integriert die BEG Naturschutzbelange und trägt damit auch zur Umsetzung der nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt und des Masterplans „Stadtnatur“ bei. Mit der BEG wurden die Förderbedingungen für Wohn- und Nichtwohngebäude angeglichen, einschließlich der Förderung der energetischen Fachplanung und späteren Baubegleitung. Zudem soll die BEG Schnittstellen zur Energieberatung für Wohn- und Nichtwohngebäude verbessern und insbesondere vollständig umgesetzte individuelle Sanierungsfahrpläne erstmals in der investiven Förderung berücksichtigen. Schließlich vereinfacht die BEG das Antragsverfahren: Antragsteller erhalten für ein Sanierungsvorhaben auf der Grundlage eines einzigen Antrags eine Förderung für alle relevanten Teilaspekte – Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Fachplanung und Baubegleitung – aus einem Förderprogramm. Die BEG verfolgt bewusst einen technologieoffenen Ansatz.

Für die BEG wird eine jährliche Programmevaluation durchgeführt, die die Effizienz des Mitteleinsatzes im Hinblick auf die erzielten CO2-Einsparungen und die Kohärenz zur CO2-Bepreisung untersucht und in deren Rahmen auch die Menge der energetischen Biomassenutzung durch die geförderten Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Luftqualität sowie perspektivisch auch Angaben zum Energieverbrauch berücksichtigt werden. Parallel zur jährlichen Programm­evaluation erfolgt im Hinblick auf die Einhaltung der EU-rechtlichen Vorgaben der National Emission Ceilings (NEC)-Richtlinie ein engmaschiges vierteljährliches Monitoring der Förderung im Bereich der Biomasseheizungen mit Datenaustausch zwischen BAFA, KfW, UBA und DBFZ, um kurzfristig auf Fehlentwicklungen reagieren zu können. Auf Grundlage der Programmevaluationen erfolgt im Jahr 2023 eine Überprüfung der Wirkungen der BEG mit dem Ziel ihrer weiteren Optimierung; dabei werden auch die bestehenden Effizienzhaus-Stufen und -Klassen mit Blick auf ihren Beitrag zu den 2030- und den 2050-Zielen überprüft. Im Jahr 2023 wird auf der Grundlage der Evaluationen sowie eines hierfür bis zum Jahr 2023 zu erstellenden wissenschaftlichen Gutachtens – bei dessen Erstellung die Ressorts Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in die wesentlichen Besprechungen mit den Gutachtern eingebunden werden – ferner geprüft werden, ob und gegebenenfalls wie durch eine Neuzuordnung der technischen Mindestanforderungen QP und H´T im Sinne einer weiteren Spreizung bei den Effizienzhaus-Stufen im Neubau und in der Sanierung der Beitrag des Programms zu den 2030- und 2050-Zielen insgesamt erhöht werden kann.

Bei der 2023 anstehenden Reform des Gebäudeenergiegesetzes sollen insbesondere Vorgaben für die Transformation der Wärmeversorgung für Bestandsgebäude gemacht werden (65 % EE-Anteil ab 2024). Gleichzeitig strebt die Bundesregierung an, die Rahmenbedingungen für eine flächendeckeckende kommunale Wärmeplanung zu beschließen. Parallel dazu wird die Förderung der BEG hierauf neu abgestimmt werden. Dabei müssen die begrenzt nachhaltig zur Verfügung stehenden Biomassepotenziale und die Verpflichtung zur Stärkung des land use, land-use change and forestry (LULUCF)-Sektors aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) berücksichtigt werden. In diesem Kontext ist u. a. dafür Sorge zu tragen, dass die Förderung die kommunalen Konzepte flankiert, die Förderung von Biomasse-Heizungen noch stärker auf spezifische Problemfälle wie Denkmäler und wirtschaftlich anders nicht sanierbare Gebäude ausgerichtet wird, die genutzte Biomasse nachhaltigen Ursprungs ist und ein attraktives Förderangebot bei Effizienzmaßnahmen gemacht wird.

Die BEG ist für eine leichtere Zugänglichkeit der einzelnen Zielgruppen in eine Grundstruktur mit vier Richtlinien aufgeteilt: In die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG), die „Bundesförderung für effiziente Gebäude − Nichtwohngebäude“ (BEG NWG), die „Bundesförderung für effiziente Gebäude − Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) und die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau“ (BEG Neubau).

Die BEG EM betrifft die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Die Förderung der Heizungsoptimierung wurde im Zuge der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung auf kleinere Gebäude beschränkt.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt über das mit der Umsetzung dieser Richtlinie beauftragte BAFA Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie, die nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung erlassen worden ist:

§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungs­vorschriften zur Bundeshaushaltsordnung;
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), wobei hinsichtlich der ANBest-P anstelle von Nummer 3.1 ab dem dort genannten Schwellenwert bis zu einer Wertgrenze (Zuwendungsbetrag) in Höhe von 3 Millionen Euro folgende Regelung gilt: Der Zu­wendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichts­punkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren;
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-Gk);
Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist;
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, und Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm);
Verordnung (EU) Nr. 1369/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28. Juli 2017, S. 1) (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung).

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a)
„Bestandsgebäude“: fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt;
b)
„Bewilligungszeitraum“: beginnt mit der Zusage bzw. dem Zuwendungsbescheid und umfasst die nach BEG zur Umsetzung der Maßnahme verfügbare Zeit; der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss des Bewilligungszeitraums einzureichen;
c)
„Contractoren“: natürliche und juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Contractingnehmers Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur gebäudenahen Energieversorgung aus erneuerbaren Energien erbringen, Investitionen tätigen oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und dabei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Versorgung des Gebäudes mit erneuerbarer Energie richtet;
d)
„Durchführer“: die mit der Durchführung der BEG jeweils beauftragten Förderinstitute KfW und BAFA;
e)
„energetische Sanierungsmaßnahmen“: alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden und auf die Verringerung des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs oder Transmissionswärmeverlustes gerichtet sind, wie beispielsweise die Wärmedämmung von Wänden und Dach­flächen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, die Erneuerung der Heizungsanlage im Gebäude oder der Einbau von Anlagen zur Heizungsunterstützung, die erneuerbare Energien nutzen, der Einbau von Geräten zur digitalen Energieverbrauchsoptimierung oder die Errichtung eines unterirdischen Wärmespeichers neben dem Gebäude;
f)
„Effizienzhäuser“: Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die sich durch eine energetisch optimierte Bauweise und Anlagentechnik auszeichnen und die die mit der BEG-Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforde­rungen an die Gesamtenergieeffizienz (Bezugsgröße: Primärenergiebedarf QP) und an die Energieeffizienz der Gebäudehülle (Bezugsgröße Nichtwohngebäude: Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Ū, Bezugsgröße Wohngebäude: Transmissionswärmeverlust HT`) für eine Effizienzhaus (EH)-Stufe erreichen;
g)
„Energieeffizienz-Experte/-Expertin“: alle in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in den Kate­gorien „Wohngebäude“, „Nichtwohngebäude“ und „Denkmal“ geführten Personen;
h)
„Erneuerbare Energien“: Energie im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018);
i)
„Etagenheizung“: Wärmeerzeuger auf Basis von Gas oder fossilen Energieträgern, der in einem Mehrfamilienhaus eine einzelne Wohneinheit oder ein einzelnes Stockwerk mit Wärme versorgt und in der zu versorgenden Wohneinheit/im zu versorgenden Stockwerk aufgestellt ist. Eine Etagenheizung versorgt nicht das gesamte Gebäude mit Wärme;
j)
„Fachunternehmer“: Personen bzw. Unternehmen, die auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig sind;
k)
„Gebäudenetz“: Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten;
l)
„Investor“: der Auftraggeber der Maßnahme sowie der Ersterwerber von sanierten Gebäuden oder Wohnungen;
m)
„Kommunale Antragsteller“: kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften;
n)
„Nichtwohngebäude“: Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen und keine Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG sind, also nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen. Boardinghäuser (gewerbliche Beherbergungsbetriebe) sowie Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung sind nur dann förderfähige Nichtwohngebäude im Sinne dieser Richtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen und eine baurechtliche Einordnung als Nichtwohngebäude vorliegt);
o)
„Technische Mindestanforderungen“: die in der Anlage aufgeführten technischen Anforderungen zu den einzelnen Fördertatbeständen dieser Richtlinie; beispielsweise an die Dämmung von Außenwänden;
p)
„Umfeldmaßnahmen“: notwendige Nebenarbeiten, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung sowie für die Ausführungen und Funktionstüchtigkeit einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind und/oder deren Energieeffizienz erhöhen bzw. absichern. Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“;
q)
„Unvermeidbare Abwärme“: ist Wärme, die als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor (etwa IT-Rechenzentren etc.) anfällt und die ungenutzt in Umgebungsluft oder Wasser abgeleitet werden würde. Sie gilt als unvermeidbar, wenn diese im Produktionsprozess nicht nutzbar ist. Die Wärme aus KWK-Anlagen sowie aus der thermischen Verwertung von Abfall sind keine unvermeidbare Abwärme im Sinne der BEG;
r)
„Wärmenetz“: dient der Versorgung von Gebäuden mit leitungsgebundener Wärme und ist kein Gebäudenetz;
s)
„Wohneinheiten“: in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Versorgungsanschlüsse für bzw. bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen, Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate Küche entbehrlich);
t)
„Wohngebäude“: Gebäude nach § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Hierzu gehören auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen. Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser sind nur dann förderfähige Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen.

4 Förderziel und Förderzweck

Ziel dieser Richtlinie ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzureizen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Gebäuden in Deutschland gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden. Das Erreichen einer (neuen) Effizienzhaus-Stufe durch die mit dieser Richtlinie geförderten Einzelmaßnahmen ist nicht erforderlich. Der Kohärenz zur CO2-Bepreisung, dem effizienten Mitteleinsatz im Hinblick auf die erzielten CO2-Einsparungen wird bei der Förderung Rechnung getragen.

Die BEG trägt dazu bei, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis 2030 auf 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu mindern und somit sowohl die nationalen als auch die europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030 zu erreichen. Die jährlichen CO2-Äq.-Minderungsziele für die einzelnen Sektoren ergeben sich aus den zulässigen Jahresemissionsmengen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG). Um die bestehende Minderungslücke zwischen den im Projektionsbericht 2021 nach § 10 Absatz 2 KSG bewerteten Maßnahmen und dem gesetzlich festgelegten Zielpfad des KSG zu schließen, müssen gemäß Sofortprogramm Gebäude vom 13. Juli 2022 nach § 8 Absatz 1 KSG durch die BEG bis 2030 kumuliert noch zusätzliche 50 Mt. CO2-Äq. eingespart werden. Somit sollen gemäß Klimaschutzgesetz Einsparungen von insgesamt rund 2,3 Mt CO2-Äq (netto) jährlich durch die BEG bis 2030 erfolgen. Dabei werden nur Emissionen im Gebäudesektor berücksichtigt. Die Reduktion entspricht der Nettoeinsparwirkung, d. h., dass Überschneidungseffekte mit anderen Instrumenten berücksichtigt sind.

5 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Richtlinie niedergelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1 bis 5.3 bei jeweils 2 000 Euro (brutto) und nach Nummer 5.4 (Heizungsoptimierung) bei 300 Euro (brutto).

Erweiterung durch Anbau, Ausbau von Wohngebäuden, Umwidmung von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden:

Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Wohngebäude (z. B. durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung), im Rahmen des Ausbaus von vormals nicht beheizten Räumen (z. B. Dachgeschossausbau), oder im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Nichtwohnflächen zu Wohnflächen sind förderfähig.
Ausnahme: Entstehen bei der Sanierung neue Wohneinheiten ausschließlich in der Erweiterung oder dem Ausbau (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche), werden diese neuen Wohneinheiten als Neubauten eingestuft, d. h., die neuen Wohneinheiten dürfen bei der Förderung von Einzelmaßnahmen nicht als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten herangezogen werden. Wird für die neuen Wohneinheiten eine Förderung in Anspruch genommen, sind die energetischen Maßnahmen der Erweiterung oder des Ausbaus nicht gleichzeitig als Einzelmaßnahmen förderfähig. Entsprechendes gilt bei der Umwidmung vormals nicht beheizter Nichtwohnflächen zu Wohnflächen.
Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung, den Ausbau oder die Umwidmung vormals nicht beheizter Räume Wohneinheiten neu entstehen, d. h., die neuen Wohneinheiten dürfen als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten herangezogen werden. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.

Erweiterung durch Anbau und Ausbau von Nichtwohngebäuden, Umwidmung von Wohngebäuden zu Nichtwohngebäuden:

Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Nichtwohngebäude (z. B. durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung) oder im Rahmen des Ausbaus von Räumen, die vormals nicht Teil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren (z. B. durch einen Dachgeschossausbau) sind nur dann förderfähig, wenn die dabei entstehende und zusammenhängende Nettogrundfläche 50 Quadratmeter nicht überschreitet.
Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung oder den Ausbau neu entstehende Nichtwohnfläche 50 Quadratmeter überschreitet. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.
Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Wohnflächen zu thermisch konditionierten Nichtwohnflächen sind förderfähig.

5.1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, darunter:

a)
Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie Erneue­rung/Aufbereitung von Vorhangfassaden;
b)
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren;
c)
sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.

5.2 Anlagentechnik (außer Heizung)

Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, darunter

a)
Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung;
b)
bei Wohngebäuden: Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen Gebäudenetzes im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe i;
c)
bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11;
d)
bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung;
e)
bei Nichtwohngebäuden: Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme.

Nicht gefördert werden

Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen);
gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.

5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Voraussetzungen sind,

dass es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Bestandsgebäude handelt,
dass mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht wird
und dass der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs bzw. Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden wird.

Nicht gefördert werden

Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen);
gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen;
a)
Solarkollektoranlagen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung.
Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbadabsorber).
b)
Biomasseheizungen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung.
c)
Wärmepumpen
Gefördert wird die Errichtung sowie die Nachrüstung von effizienten Wärmepumpen sowie die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen.
d)
Brennstoffzellenheizung
Gefördert wird der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen.
e)
Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren, insbesondere erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 % der Gebäudeheizlast einbinden.
f)
Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke angeschlossener Gebäude, Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis e, gegebenenfalls Wärmespeicherung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen. Förderfähig sind außerdem die Kosten der Installation, Inbetriebnahme und Umfeldmaßnahmen. Mit Gas, Öl oder Kohle betriebene Wärmeerzeuger sind nicht förderfähig mit Ausnahme von Brennstoffzellenheizungen nach Nummer 3.5 Buchstabe d.
g)
Anschluss an ein Gebäudenetz
Gefördert wird der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen.
h)
Anschluss an ein Wärmenetz
Gefördert wird der Anschluss an ein Wärmenetz mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen.
i)
Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
Gefördert werden im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis h die Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik nach einem Heizungsdefekt. Die Mietkosten werden ab Antragstellung höchstens für eine Mietdauer von einem Jahr gefördert.
j)
Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien
Im Fall einer Förderung nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f ergänzend förderfähig sind Anlagen (Hard- inklusive Software) zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien. Förderfähige Visualisierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die darauf abzielen, eine Visualisierung des Ertrags einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Wärme- oder Kälteerzeugung und/oder eine Veranschaulichung dieser Technologie, z. B. durch elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen, insbesondere in Einrichtungen wie den folgenden, zu erreichen: Berufsschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren, überbetrieblichen Ausbildungsstätten bei den Kammern, allgemeinbildenden Schulen, Fachhochschulen, Universitäten sowie in öffentlichen Einrichtungen der Kommunen oder gemeinnütziger Träger oder Kirchen.
Förderfähig sind bei Visualisierungsmaßnahmen ausschließlich die Mehrausgaben für Investitionen, welche durch den konstruktiven Mehraufwand gegenüber einer vergleichbaren, förderfähigen Standardanlage gleicher Bauart und Leistung entstehen, insbesondere zusätzliche Anlagenteile oder elektronische Anzeigetafeln. Der Mehraufwand ist durch Herstellererklärung oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen. Für jede Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien werden zusätzliche Maßnahmen nur einmalig bezuschusst.

5.4 Heizungsoptimierung

Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden mit höchstens 1 000 Quadratmetern beheizter Fläche, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Zu den Maßnahmen gehören der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve sowie beispielsweise der Austausch von Heizungspumpen, die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe g, im Fall einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe, die Dämmung von Rohrleitungen, der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.

5.5 Fachplanung und Baubegleitung

Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang (direkter inhaltlicher Bezug zu der investiven Maßnahme) mit der Umsetzung von nach den Nummern 5.1 bis 5.4 geförderten Maßnahmen. Hierzu zählt auch eine akustische Fachplanung in Verbindung mit dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische Anlagen (z. B. Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen, Klein-Windenergieanlagen sowie sonstige nicht genehmigungsbedürftige KWK-Anlagen) zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 22 BImSchG. Diese Leistungen können nur gefördert werden, wenn sie durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich zu diesem beauftragten Dritten erbracht werden. Wird ein Dritter beauftragt, sind die durch ihn erbrachten Leistungen durch einen Energieeffizienz-Experten auf Plausibilität hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit zu prüfen und das Ergeb­nis dieser Prüfung zu dokumentieren. Der Energieeffizienz-Experte sowie Dritte, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden sollen, dürfen nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln, es sei denn, das Bauvorhaben betrifft nur eine einzige Einzelmaßnahme (z. B. Fenstertausch).

6 Förderempfänger

6.1 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist der Gebäudeeigentümer vor Antragsstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags zu informieren. Der Gebäudeeigentümer muss die Einhaltung der ihn betreffenden Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller bestätigen, wie insbesondere:

Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht für das Gebäude,
Nummer 7.1 geregelten Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten bei einem Eigentümerwechsel und die nach
Nummer 9.7 geregelten Auskunfts- und Prüfungsrechte.

Antragsberechtigt sind Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen als Ausnahme zu Nummer 6.2, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.

6.2 Nicht antragsberechtigt

Nicht antragsberechtigt sind:

der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen als
nicht rechtsfähige Bundesbehörden (d. h. ohne eigene Rechtsform)
in bundeseigener oder landeseigener Verwaltung
dazu zählen
Oberste Bundesbehörden
Bundesoberbehörden (auch Obere Bundesbehörden genannt)
Bundesmittelbehörden
Bundesunterbehörden (auch Ortsbehörden genannt)
Landesbehörden
politische Parteien;
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

7 Fördervoraussetzungen

7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die geförderte Maßnahme zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes beiträgt.

Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit der Erwerber auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach den §§ 46 und 57 GEG hinzuweisen. Die Pflichten nach den Nummern 7.1 und 9.7 sind hinsichtlich des geförderten Gebäudes im Rahmen des Kaufvertrags auf den Erwerber zu übertragen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragsteller, bzw. im Fall einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen. Der Durchführer ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern, soweit der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann.

7.2 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

8 Art der Förderung, Spezielle Fördervoraussetzungen und Höhe der Förderung

8.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung (ein Teil der förderfähigen Kosten der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss („Zuschussförderung“)

8.2 Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttokosten (einschließlich Mehrwertsteuer). Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht, können nur die Nettokosten (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt. Förderfähige Kosten sind:

a)
Energetische Sanierungsmaßnahmen
Zu den förderfähigen Kosten gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten jeweils auch die Kosten für den fachgerechten Einbau bzw. die Installation, die Kosten für die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Kosten der zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen, bspw. bei der Dämmung der Außenwände auch die Kosten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Errichtung eines Baugerüstes, oder beim Einbau einer Erdwärmepumpe bspw. auch die Kosten der Deinstallation und Entsorgung der Altanlage und der Optimierung des Heizungsverteilsystems zur Absenkung der Systemtemperatur sowie die Erschließung der Wärmequelle und die zugehörigen Anschlussleitungen sowie deren Verlegung.
b)
Fachplanung und Baubegleitung
Förderfähig sind die Kosten für energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich einer akustischen Fachplanung von nach den Nummern 5.1 bis 5.4 geförderten Maßnahmen, die durch den Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Kosten der Einbindung des Experten in das Förderverfahren bzw. im Fall der Beauftragung eines Dritten mit diesen Leistungen für die von diesem Dritten in Rechnung gestellten Kosten sowie die Kosten der Überprüfung dieser Leistungen durch den Energieeffizienz-Experten auf Plausibilität.

8.3 Höchstgrenze förderfähiger Kosten

Die in Nummer 8.2 genannten Kosten können im Wege der Zuschussförderung, pro Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge), bis insgesamt zur Höhe der folgenden Höchstbeträge gefördert werden (Höchstgrenze). Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben haben sich die Antragsteller vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge pro Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl der gestellten Anträge) zu verständigen und entsprechend die Förderung zu beantragen.

8.3.1 Höchstgrenzen bei Wohngebäuden (WG)

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen.

Die in Nummer 8.2 genannten Bruttokosten sind bis zur Höhe der nachfolgenden Höchstbeträge förderfähig (Höchstgrenze). Diese können für sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres und für ein Gebäude beantragten Einzelmaßnahmen nur einmalig ausgeschöpft werden.

a)
energetische Sanierungsmaßnahmen
Förderfähige Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 8.2 Buchstabe a sind gedeckelt auf 60 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 600 000 Euro pro Gebäude;
b)
Fachplanung und Baubegleitung
Förderfähige Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b sind gedeckelt auf 5 000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.

8.3.2 Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG)

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Nettogrundfläche nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Flächen.

a)
energetische Sanierungsmaßnahmen
Förderfähige Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 8.2 Buchstabe a sind gedeckelt auf 1 000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG), insgesamt auf maximal 5 Millionen Euro pro Gebäude;
b)
Baubegleitung
Förderfähige Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.

Für Maßnahmen nach Nummer 8.2 Buchstabe a oder Buchstabe b, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.

8.4 Fördersätze

Der Zuschuss wird gewährt als Anteilfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss in Höhe des jeweiligen Fördersatzes unter Bezugnahme auf die für diesen Fördersatz jeweils relevanten förderfähigen Kosten. Werden verschiedene Einzelmaßnahmen mit unterschiedlichen Fördersätzen umgesetzt (z. B. Austausch der Heizung und Maßnahmen an der Gebäudehülle), müssen daher den unterschiedlichen Fördersätzen die jeweils relevanten Kosten zugeordnet werden. Die maximale Höhe der Förderung ist dabei insgesamt begrenzt durch die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten nach Nummer 8.3.

8.4.1 Fördersätze Einzelmaßnahme

Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach einem Prozentsatz der für die jeweilige Einzelmaßnahme einschließlich der erforderlichen Umfeldmaßnahmen insgesamt entstandenen förderfähigen Kosten. Im Einzelnen gelten die nachfolgend genannten Prozentsätze.

     
  Standard Boni (kumulierbar)
Einzelmaßnahmen Zuschuss Zuschuss iSFP Heizungs-
Tausch
Wärme-
pumpe
Gebäudehülle 15 % 5 %    
Anlagentechnik 15 % 5 %    
Solarkollektoranlagen 25 %   10 %  
Biomasseheizungen 10 %   10 %  
Wärmepumpen 25 %   10 % 5 %
Brennstoffzellenheizung 25 %   10 %  
Innovative Heizungstechnik 25 %   10 %  
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz
(ohne Biomasse)
30 %      
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz
(mit maximal 25 % Biomasse für Spitzenlast)
25 %      
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz
(mit maximal 75 % Biomasse)
20 %      
Gebäudenetzanschluss 25 %   10 %  
Wärmenetzanschluss 30 %   10 %  
Heizungsoptimierung 15 % 5 %    

a)
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Für Maßnahmen nach Nummer 5.1 beträgt der Fördersatz 15 %.
b)
Anlagentechnik (außer Heizung)
Für Maßnahmen nach Nummer 5.2 beträgt der Fördersatz 15 %.
c)
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Für Solarkollektoranlagen nach Nummer 5.3 Buchstabe a beträgt der Fördersatz 25 %.
Für Biomasseheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe b beträgt der Fördersatz 10 %.
Für Wärmepumpen nach Nummer 5.3 Buchstabe c beträgt der Fördersatz 25 %. Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
Für Brennstoffzellenheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe d beträgt der Fördersatz 25 %.
Für innovative Heizungstechnik nach Nummer 5.3 Buchstabe e auf Basis erneuerbarer Energien beträgt der Fördersatz 25 %.
Für Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen nach Nummer 5.3 Buchstabe f beträgt der Fördersatz 30 %, wenn keine Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird. Er beträgt 25 %, wenn Biomasse als Brennstoff für die Spitzenlast eingesetzt wird (maximal 25 % Wärmeenergie aus Biomasse im Gebäudenetz). Er beträgt 20 %, wenn auch Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird.
Für den Anschluss an ein Gebäudenetz nach Nummer 5.3 Buchstabe g beträgt der Fördersatz 25 %.
Für den Anschluss an ein Wärmenetz nach Nummer 5.3 Buchstabe h beträgt der Fördersatz 30 %.
Für die eine Maßnahme nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis h ergänzende Förderung von provisorischer Heiztechnik nach Nummer 5.3 Buchstabe i entspricht der Fördersatz für die Mietkosten dem Fördersatz für die anschließend eingebaute Wärmeerzeugung.
Für die eine Maßnahme nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis h ergänzende Förderung von Anlagen (Hard- inklusive Software) zur Visualisierung des Ertrags erneuerbarer Energien nach Nummer 5.3 Buchstabe j entspricht der Förder­satz dem Fördersatz für diejenige Maßnahme nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis h, die durch die Maßnahme zur Visualisierung ergänzt wird.
d)
Heizungsoptimierung
Für Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 beträgt die Fördersatz 15 %.

8.4.2 Heizungs-Tausch-Bonus

Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein zusätzlicher Bonus von 10 Prozentpunkten für Anlagen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis e sowie Buchstabe g bis h gewährt. Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein zusätzlicher Bonus von 10 Prozentpunkten für Anlagen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis e sowie g bis h gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für den Austausch auch einzelner Etagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demon­tage und Entsorgung der ausgetauschten Heizung. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe c.

8.4.3 Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)

Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten iSFP und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden und die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) gefördert wurden, unter den im Übrigen selben weiteren Voraussetzungen ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Bereits bei der Antragstellung muss der iSFP vorliegen. Zur Einreichung des Verwendungsnachweises in der BEG EM muss der iSFP bzw. die geförderte Energieberatung (EBW) abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein. Vom iSFP-Bonus ausgenommen bleiben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme vorgenommene Leistungen nach den Nummern 5.3 und 5.5 dieser Richtlinie.

8.4.4 Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung

Für förderfähige Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5 beträgt der Fördersatz 50 %.

8.5 Spezielle Fördervoraussetzungen

8.5.1 Anwendungsbereich des Ordnungsrechts

Förderfähig sind die in Nummer 5 genannten Maßnahmen nur bei Gebäuden, die nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des GEG fallen.

8.5.2 Technische Mindestanforderungen

Die Förderung der energetischen Sanierungsmaßnahmen setzt voraus, dass die Anforderungen des geltenden Ordnungsrechts einschließlich der Anforderungen aus § 22 Absatz 1 BImSchG, insbesondere auch hinsichtlich des Stands der Technik, sowie die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllt sind.

8.6 Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen

Eine Kombination mit der BEG WG oder BEG NWG ist ausgeschlossen. Eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben ist möglich.

Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), einer Bundesförderung für Wärmenetze (z. B. Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme ein Fördersatz aus öffentlichen Mitteln von insgesamt mehr als 60 %, hat dies der Fördernehmer dem jeweiligen Durchführer anzuzeigen. Übersteigt die Förderung mit allen öffentlichen Mitteln die Grenze von 60 % der förderfähigen Investitionskosten, wird der Anteil der BEG-Förderung entsprechend reduziert, bis der Fördersatz insgesamt wieder auf 60 % sinkt. Der überschüssige Betrag ist durch den Fördernehmer zurückzuerstatten. Es müssen anteilig nur die sich bei der Kumulierung überschneidenden förderfähigen Kosten der jeweiligen Programme angesetzt werden. Ob eine weitere Förderung für eine durch die BEG geförderte Maßnahme in Anspruch genommen wurde, ist im Zuge des Einreichens des Verwendungsnachweises anzugeben. Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig.

Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Für ein Gebäude können jedoch zwei oder mehr Anträge gestellt werden für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und gegebenenfalls von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer), solange die in Nummer 8.3 festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Kosten pro Kalenderjahr eingehalten werden.

Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach den §§ 35a und 35c des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen oder bestätigen, dass kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt wurde. Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Richtlinie für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden.

9 Verfahren

9.1 Zuständigkeit, Informationen, Merkblätter, Öffentlichkeitsarbeit

Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWK beauftragt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

KfW
Palmengartenstraße 5 – 9
60325 Frankfurt am Main.

Für die BEG EM liegt die Zuständigkeit beim BAFA.

BAFA und KfW stellen auf ihren Webseiten unter www.bafa.de und www.kfw.de sowie in geeigneten weiteren Formaten in enger Abstimmung mit dem BMWK detaillierte Informationen zum Förderprogramm sowie zu ihrer Förderpraxis der Öffentlichkeit bereit, regelmäßig unter Verwendung des Namens „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ oder der Kurzbezeichnung BEG des Förderprogramms sowie unter Bezugnahme auf diese Förderrichtlinie.

Das BAFA und die KfW erstellen in enger Abstimmung mit dem BMWK die Antragsverfahren nebst etwaig erforderlichen Bestätigungen bzw. Nachweisen und informieren darüber auf ihren Webseiten.

Von KfW und BAFA erstellte Programminformationen, die Gegenstand, Förderkonditionen und Antragsverfahren zur BEG für Interessierte leicht verständlich zusammenfassen, müssen in ihren Inhalten mit der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen. Inhaltliche Änderungen der Programminformationen müssen mit dem Bund abgestimmt werden. Widersprechen sich die Programminformationen und die vorliegende Richtlinie, hat letztere Vorrang.

BAFA und KfW stimmen eine etwaige Öffentlichkeitsarbeit zu diesem Förderprogramm, regelmäßig unter Nutzung des Namens „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ oder der Kurzbezeichnung BEG, eng mit dem BMWK ab. Sie arbeiten in Abstimmung mit dem BMWK eng mit Evaluatoren, dem Bundesrechnungshof sowie den Prüforganen der Europäischen Union zusammen.

9.2 Antragstellung, Umsetzung eines iSFP

Für die Förderung nach dieser Richtlinie gilt ein zweistufiges Antragsverfahren. Die Antragstellung einschließlich der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Antrag erfolgt gemäß den jeweiligen Antragsverfahren der Durchführer. Der zuständige Durchführer ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen sowie verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.

Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn für die nach den Nummern 8.3.1 und 8.3.2 maßgeblichen Bemessungsgrundlagen zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Durchführer maßgeblich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen. Der vollständige Verwendungsnachweis ist, nebst sämt­lichen geforderten Nachweisen und Erklärungen, nach Abschluss der Maßnahme und spätestens vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid genannten Vorlagefrist einzureichen. Der Durchführer ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen bzw. Auskünfte zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.

Bei gemischt genutzten Gebäuden müssen unter bestimmten Voraussetzungen, die sich aus dem GEG ableiten, die unterschiedlich genutzten Teile von Gebäuden getrennt als Wohn- oder Nichtwohngebäude behandelt werden. Entsprechend hat die Antragstellung als Wohn- oder als Nichtwohngebäude auf Basis der gesetzlichen Grundlage (GEG) zu erfolgen.

Alternativ gilt für gemischt genutzte Wohngebäude (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 % der beheizten Gebäudefläche):

Der Nichtwohngebäudeteil darf (für alle Einzelmaßnahmen) dann getrennt behandelt werden, wenn der Flächenanteil mehr als 10 % beträgt.
Spezifische BEG-Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude sind im Nichtwohngebäudeteil auch unabhängig vom Flächenanteil der Nichtwohnnutzung förderfähig.
Eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage ist für das Gesamtgebäude über die BEG EM für Wohngebäude förderfähig. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrags zählen in diesem Fall die Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten.

Alternativ gilt für gemischt genutzte Nichtwohngebäude (Gebäude, bei den mindestens 50 % der beheizten oder auch gekühlten Nettogrundfläche zu Nichtwohnzwecken genutzt wird):

Der Wohngebäudeteil darf unabhängig vom Flächenanteil der Wohnnutzung getrennt behandelt werden (bei vollständigen Wohneinheiten).
Eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage ist für das Gesamtgebäude über die BEG EM für Nichtwohngebäude förderfähig. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrags zählen in diesem Fall die zu Wohnzwecken genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.

Erfolgt eine Maßnahme im Rahmen der Umsetzung eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) geförderten iSFP und soll ein Bonus nach Nummer 8.4.3 gewährt werden, so ist dies unter Bezugnahme auf den iSFP im Rahmen des Antrags zu kennzeichnen. Bei der Antragstellung ist ein Energieeffizienz-Experte einzubeziehen. Der Energieeffizienz-Experte prüft im Rahmen der Prüfung des Antrags auch, ob die beantragte Maßnahme dem iSFP entspricht und sie daher als iSFP-Maßnahme gewertet werden kann; unwesentliche inhaltliche Abweichungen, eine Übererfüllung der iSFP-Vorgaben oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind dabei unschädlich. Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung im Sinne einer Untererfüllung der iSFP-Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP-Maßnahme gewertet werden. Die Durchführer sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen bzw. Auskünfte zum iSFP zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bzw. Erklärungen bereitzustellen.

Ein Verzicht auf die Zusage nach der BEG EM ist direkt beim Durchführer möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung beim Durchführer kann in der BEG EM ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Gebäude und identische Maßnahmen) gestellt werden („Sperrfrist“). Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.

Die Antragstellung erfolgt durch den Förderempfänger oder einen Bevollmächtigten bzw. Unterbevollmächtigten gemäß dem jeweiligen Antragsverfahren des Durchführers einschließlich notwendiger Anlagen. Das BAFA ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bzw. Erklärungen bereitzustellen.

9.3 Fachunternehmererklärung/Einbindung eines Energieeffizienz-Experten

Für Anträge auf Förderung von Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.3 und 5.4 (ohne iSFP-Bonus), mit Ausnahme der Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen, ist die Erklärung eines Fachunternehmers für Heizungstechnik über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sowie über die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes und die voraussichtlichen Kosten ausreichend („Fachunternehmererklärung“). Abweichend hiervon kann die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen, die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes sowie die voraussichtlichen Kosten für die Einzelmaßnahme bzw. die Einzelmaßnahmen aber auch von einem Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de) bescheinigt werden.

Für Anträge, die auch die Förderung von Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 oder Nummer 5.5 beinhalten, sowie für Anträge mit einem iSFP-Bonus oder zur Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes ist für die Beantragung der Förderung ein Experte der Energieeffizienz-Expertenliste der jeweils zutreffenden Gebäudekategorie (Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude) einzubinden. Nach Abschluss des Vorhabens bestätigt der Energieeffizienz-Experte die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes durch die Einzelmaßnahme. Er bestätigt auch die für die Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Kosten.

Der Energieeffizienz-Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Der Energie­effizienz-Experte bzw. das Unternehmen, bei dem der Energieeffizienz-Experte angestellt ist, darf also nicht

in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferan­ten stehen oder
von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder
Lieferungen oder Leistungen vermitteln.

Nicht unter diese Regelung zur vorhabenbezogenen Unabhängigkeit fallen

beim Antragsteller (auch Contractoren) angestellte Energieeffizienz-Experten,
angestellte Energieeffizienz-Experten von ausführenden Bau- oder Handwerksunternehmen (z. B. Fertighausbauer), deren Produkte und Leistungen nach einer von den Durchführern anerkannten Gütesicherung definiert und überwacht werden. Die Durchführer veröffentlichen auf ihren Webseiten eine Liste der anerkannten Gütegemeinschaften.

In diesen Fällen wird jedoch nicht der Fördersatz nach Nummer 8.4.4, sondern der nach Nummer 8.4.1 gewährt. Es können keine zusätzlichen Kosten für Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b angesetzt werden.

Bei Sanierungen von Baudenkmalen oder bei der Inanspruchnahme der angepassten Anforderungswerte gemäß den TMA für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz nach Nummer 5.1 sind ausschließlich die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) geführten Sachverständigen der Kategorie „Effizienzhaus Denkmal – Wohngebäude/Nichtwohngebäude“ zugelassen.

9.4 Zusage- und Bewilligungsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwen­dung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung finden die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anwendung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bewilligten Maßnahme sind dem Durchführer unverzüglich anzu­zeigen.

Die Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Die Befristung kann auf begründeten Antrag um zwölf Monate und gegebenenfalls um weitere zwölf Monate verlängert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der ursprünglichen Frist vom Antragsteller aus Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat. Die maximale Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen beträgt damit 48 Monate.

9.5 Auszahlung, Nachweisführung

Für die Auszahlung des Zuschusses ist die Einreichung eines Nachweises über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel, über die Höhe der förderfähigen Kosten sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes durch die Einzelmaßnahme bzw. die Einzelmaßnahmen erforderlich („Verwendungsnachweis“). Zusätzlich sind die Nachweise gemäß den technischen Mindestanforderungen zu dieser Richtlinie maßnahmenbezogen vorzuhalten.

Für geförderte Maßnahmen, die auch Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe f oder Nummer 5.5 beinhalten, ist hierfür eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de) erforderlich, der mit der Bestätigung Kopien der die förderfähigen Kosten belegenden Rechnungen übersendet und die Höhe der förderfähigen Kosten, die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bestätigt.

Für geförderte Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis e und g bis i sowie Nummer 5.4 ist für den Nachweis der sachgerechten Verwendung der Fördermittel und der Höhe der förderfähigen Kosten die Einreichung von Kopien der Rechnungen, und hinsichtlich der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und der Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes eine Bestätigung des ausführenden Fachunternehmers („Fach­unternehmererklärung“) ausreichend; alternativ ist auch eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste möglich, der mit der Bestätigung Kopien der die förderfähigen Kosten belegenden Rechnungen übersendet und die Höhe der förderfähigen Kosten, die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bestätigt.

Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise vom Antragsteller aufzubewahren bzw. einzureichen. Rechnungen müssen den Namen des Antragstellers, die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung, den Durchführungszeitraum sowie die Adresse des Gebäudes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Rechnungen nur über Materialkosten, beispielsweise bei Eigenleistungen, müssen den Namen des Antragstellers ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und sind nur förderfähig, wenn auf der entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind.

Näheres zu den Anforderungen an den Verwendungsnachweis, insbesondere zur Nachweisführung durch beizu­fügende Belege, regelt der nach Nummer 9.1 zuständige Durchführer; dieser kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bzw. Erklärungen bereitstellen.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist spätestens sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Wird der Verwendungsnachweis erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses.

9.6 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung vom Durchführer auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen sowie vom Durchführer entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, nach der im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste zu benennen sind, auf die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen.

9.7 Auskunfts- und Prüfungsrechte, Monitoring, Öffentlichkeitsarbeit

Den Beauftragten des BMWK, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem Durchführer und dem BMWK insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag oder zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen;
folgende Unterlagen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids aufbewahrt und dem Durchführer innerhalb dieses Zeitraums auf Verlangen vorgelegt werden:
Unterlagen zur Dokumentation der vom Energieeffizienz-Experten erbrachten Leistungen (Planung und Baubegleitung) einschließlich eventueller Unterlagen zur Dokumentation einer optionalen akustischen Fachplanung;
sämtliche Nachweise, die in den technischen Mindestanforderungen zu dieser Richtlinie für die jeweiligen geförderten Maßnahmen gelistet sind;
bei der Sanierung von Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz: die für die baulichen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Abstimmungsnachweise und die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde, z. B. Bauamt;
dem Durchführer oder andere Beauftragte des Bundes innerhalb der Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren der geförderten Maßnahme auf Anforderung ein Betretungsrecht für eine Vor-Ort-Kontrolle des geförderten Objekts gewährt wird, bzw. zur Qualitätssicherung die geförderten Maßnahmen im Rahmen einer Unterlagen- bzw. Vor-Ort-Kontrolle auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft werden dürfen;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, innerhalb der Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren der geförderten Maßnahme weitergehende Auskünfte gibt und die Bereitschaft zur freiwilligen Nennung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erfragt werden darf; sowie
die Daten seines Förderfalls, insbesondere Gegenstand, Ort und Höhe der erhaltenen Förderung, anonymisiert zu Zwecken der Evaluation, der parlamentarischen Berichterstattung und der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden können;
für die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO bzw. der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschriften Daten zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von BAFA bzw. KfW und dem BMWK oder einer von diesen beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können. Darüber hinaus dürfen Daten und Nachweise von ihnen, in deren Auftrag oder nach deren Zustimmung für Zwecke der Statistik, der Evaluation und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms sowie in anonymisierter Form für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns verwendet und ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Unterlagen- bzw. Vor-Ort-Prüfung auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft.

10 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. Sie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen in der Fassung vom 16. September 2021 (BAnz AT 18.10.2021 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 15. September 2022 (BAnz AT 21.09.2022 B1) geändert worden ist.

Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt.

Berlin, den 9. Dezember 2022

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Christian Maaß
Anlage

Technische Mindestanforderungen (TMA)
zum Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude
– Einzelmaßnahmen

Regelungen gelten für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG), falls keine explizite Unterscheidung getrof­fen wird.

1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

1.1 Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden

Bei Sanierungsmaßnahmen – insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle – ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zum Feuchteschutz, insb. zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes in Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme, erforderlich sind.

Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung zu achten. Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei dem jeweiligen Bauteil für eine Förderung als Einzelmaßnahme einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau
von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax in W/(m2K) bzw. der
maximal Wärmeleitfähigkeit λ in W/(mK)
Wohngebäude
und Zonen von
Nichtwohngebäuden
T 19°C
Zonen von
Nichtwohngebäuden
mit 12°C < T < 19°C
Bauteilgruppe:
Außenwände
Außenwand 0,20 0,25
Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligem Mauerwerk λ ≤ 0,035 W/(mK) λ ≤ 0,040 W/(mK)
Außenwände bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger beson­ders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 0,45 0,55
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) 0,65 0,80
Bauteilgruppe:
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden sowie Tore bei Nichtwohngebäuden
Fenster, Balkon- und Terrassentüren 0,95 1,3
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren sowie von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung 1,3 1,6
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren 1,1 1,4
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) 1,1 1,4
Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 1,4 1,7
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 1,6 1,7
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 1,6 1,9
Dachflächenfenster 1,0 1,1
Glasdächer 1,6 1,9
Lichtbänder und Lichtkuppeln 1,5 1,9
Vorhangfassaden 1,3 1,6
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren§ 1,3 2,0
Tore (nur Nichtwohngebäude) 1,0 2,0
Bauteilgruppe:
Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Räume, Bodenflächen
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörige Kehlbalkenlagen 0,14 0,25
Dachgauben 0,20 0,25
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume 0,14 0,25
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung 0,14 0,20
Dachflächen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude höchstmögliche Dämmstoffdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehl­balkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken) λ ≤ 0,040 W/(mK) λ ≤ 0,040 W/(mK)
Wände gegen Erdreich
oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume
0,25 0,25
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken 0,25 0,25
Geschossdecken gegen Außenluft von unten 0,20 0,25
Bodenflächen gegen Erdreich 0,25 0,25
Neuer Fußbodenaufbau bei bestehenden Bodenflächen gegen Erdreich (nur NWG) 0,35 0,35

Umax bezieht sich auf den UW-Wert
Vorhangfassaden, deren Bauart in DIN Euronorm 12631:2018-01 beschrieben ist, Umax bezieht sich auf den UCW-Wert
§
Umax bezieht sich auf den UD-Wert

Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle aus Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.

Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2,0 cm nicht überschreiten.

Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).

Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes im Sinne des § 105 GEG (Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei Wohngebäuden gelten jeweils angepasste Anforderungswerte gemäß der obenstehenden Tabelle.

1.1.1 Nachweise

Nachweise für die wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung
Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen: Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen (z. B. unter Anwendung der DIN 1946-6)
Bestätigung und Dokumentation zum Aufbau und der Art der Dämmung, bzw. bei Fenstern und Türen Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen an die U-Werte, und zum wärmebrückenminimierten und luftdichten Einbau
Herstellernachweise der energetischen Eigenschaften, insbesondere bei Dämmmaßnahmen zu den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit der verbauten Materialien bzw. den U-Werten bei Fenstern/Türen/Toren
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

1.2 Sommerlicher Wärmeschutz

Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung, z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung.

1.2.1 Nachweise

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweis über die oben beschriebenen Funktionen
Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der DIN 4108-2 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

1.2.2 Anforderungen

Die Einhaltung der Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach Tabelle 7 Zeilen 3.1 bis 3.3 (unabhängig von der Art des Antriebs) zum sommerlichen Wärmeschutz sind einzuhalten. Ausgeschlossen sind Sonnenschutzvorrichtungen nach Zeile 3.4 „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen“. Es werden ausschließlich Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gefördert, die an der thermischen Gebäudehülle parallel zur Verglasungsfläche installiert werden.

2 Anlagentechnik (außer Heizung)

2.1 Einbau, Austausch oder Optimierung raumluft- und klimatechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung

Gefördert werden bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, welche die folgenden Mindestanforderungen erfüllen.

2.1.1 Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen – Wohngebäude

Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:

Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent 0,20 W/(m3/h) aufweisen
Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen
ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG 80 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von
Pel,Vent 0,45 W/(m3/h) oder
ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG 75 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von
Pel,Vent 0,35 W/(m3/h) erreicht wird
Kompaktgeräte mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen
ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG  75 % bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz von ηs (ETAs) 140 % (bei 35 °C) und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent  0,45 W/(m3/h) erreicht wird
Kompaktgeräte ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen
eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETAs) 140 % (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent  0,35 W/(m3/h) erreicht wird

Die Einhaltung der Anforderungen an Lüftungsanlagen ist durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6 zu dokumentieren.

Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.

Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärme-bereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < -26 kWh/(m2 a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist.

Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.

Empfehlenswert ist folgende Maßnahmenkombination:

Erneuerung oder Erstinstallation einer Zu- und Abluftanlage mit einem Wärmeübertrager, die die unter Abschnitt „Lüftungsanlagen“ genannten Anforderungen erfüllt
Zusätzliche Umsetzung mindestens einer der in Abschnitt „Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden“ genannten Maßnahmen an der Gebäudehülle mit den dort genannten Anforderungen
Messtechnische Bestimmung der Luftdichtheit der Gebäudehülle entweder für das fertig gestellte Gebäude/Wohneinheit oder während der Bauphase als Bestandteil der Qualitätssicherung

2.1.2 Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen – Nichtwohngebäude

Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:

bedarfsgeregelte Zu- und Abluftsysteme mit Wärmerückgewinnung, die Feuchte-, Kohlendioxid- oder Misch­gasgeführt sind. Die Anlage muss so ausgelegt sein, dass bei Auslegungsvolumenstrom die auf das Fördervolu­men bezogene elektrische Ventilatorleistung je Ventilator den Grenzwert der Kategorie SFP 3 nach DIN 16798-3:2017-11 nicht überschreitet (Validierungslastbedingung). Das Luftleitungsnetz muss der Dichtheitsklasse B nach DIN Euronorm 15727:2010-10 (Luftleitungen mit rundem und eckigem Querschnitt), DIN Euronorm 12237:2003-07 (Luftleitungsformteile mit rundem Querschnitt) und DIN Euronorm 1507:2006-07 (Luftleitungsformteile mit eckigem Querschnitt) entsprechen.

2.1.3 Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen – Nichtwohngebäude

Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:

Einbau drehzahlgeregelter Ventilatoren mit einem Effizienzgrad gemäß Anhang IV Tabelle 1 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 327/2011
Einbau von RLT-Geräten, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III Nummer 2 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 1253/2014 vom 7. Juli 2014 entsprechen
Einbau energieeffizienter, drehzahlgeregelter Motoren
Elektromotoren mit einer Nennausgangsleistung unterhalb von 0,75 kW müssen eine Nenn-Mindesteffizienz größer gleich 82,4 % nach dem Verfahren in Verordnung (EG) Nr. 640/2009 vom 22. Juli 2009 aufweisen
im Leistungsbereich größer 0,75 kW mindestens Effizienzklasse IE 4 nach Verordnung (EG) Nr. 640/2009 in Verbindung mit IEC 60034-30
Nachrüstung von Frequenzumformern zur stufenlosen Regelung von Bestandsmotoren
Erneuerung und Instandsetzung von Luftleitungen zur Erreichung mindestens der Dichtheitsklasse B nach DIN Euronorm 1507:2006-07 beziehungsweise nach DIN Euronorm 15727:2010-10 oder DIN Euronorm 12237:2003-07
Einbau einer Wärmerückgewinnung, die mindestens der Klassifizierung H1 nach DIN Euronorm 13053:2012-02 entspricht
Reduzierung der Wärmeverluste durch nachträgliche Wärmedämmung der Außen- und Fortluftleitungen bei Innenaufstellung oder der Zu- und Abluftleitungen bei Außenaufstellung (dmin 6 cm; λBW = 0,035 W/(mK) oder gleichwertig)

2.1.4 Nachweise

Wohngebäude:

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend der oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik oder
Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (z. B. Fachunternehmererklärung)
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

Nichtwohngebäude:

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweis zu den produktspezifischen Kenndaten (wie z. B. Wärmerückgewinnungsklasse, Dichtheits­klasse, Effizienzklasse von Ventilatoren)
Bei Ersteinbau: umfassender Erneuerung der Gesamtanlage oder Austausch des Ventilators: Bericht zur Übergabe der Anlage nach DIN Euronorm 12599:2013-01 Abschnitt 9
Bei Erneuerung und Instandsetzung der Luftleitungen: Protokoll der Messung des Leckluftvolumenstroms nach DIN Euronorm 12599:2013-01 Abschnitt D-8
Bei der Dämmung von Luftleitungen: Herstellerangaben über Dämmstoffdicke und Wärmeleitfähigkeit
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

2.2 Wohngebäude: Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“)

Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronische Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz bzw. der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen in einem Gebäude (Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung et cetera). Eine Verbrauchsoptimierung kann dabei auch durch verbesserte Nutzerinformation erreicht werden. Dafür muss mindestens je Wohneinheit der Energie­verbrauch erfasst und dem Nutzer über ein Interface visualisiert werden.

Systeme zur Verbesserung der Netzdienlichkeit müssen sicherstellen, dass energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsge­setzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können.

2.2.1 Förderfähige Maßnahmen

Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus (nicht abschließend):

Smart-Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

Smart-Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik sowie Einbindung von Wetterdaten, auch als Multi-Sparten-Systeme inklusive Strom, Gas und Wasser
Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen, Teilverbräuchen der unterschiedlichen Sparten und Energiekosten
elektronische Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmemengenzähler zur Visualisierung und Analyse von Heiz­wärmeverbräuchen
elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung, der Bereitstellung von Nutzerinformation bei nachlassender Systemeffizienz und der Anzeige von notwendigen Wartungsintervallen, z. B. bei der Wärmeerzeugung, dem hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage und den Emissionen aus der Wärmeerzeugung
Wohnungsdisplay bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen Daten der Heiz- und Elektroenergie, von Warm- und Kaltwasser et cetera
elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate
Integration von Luftqualitätssensoren, Fensterkontakten, Präsenzsensoren, Beleuchtungsaktoren
Systemtechnik
Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern/-extern
elektronische Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit von Energieverbräuchen (z. B. für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Verbrauch und Erzeugung von erneuerbaren Energien, Haushaltsgeräte)
Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme
präsenzabhängige Zentralschaltung von Geräten, Steckdosen et cetera
baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Innentüren, Jalousien, Rollläden, Fenster, Türkommunikation, Beleuchtung, Heizungs- und Klimatechnik
intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten Notwendige Elektroarbeiten
notwendige Verkabelung (z. B. Ethernetkabel) oder kabellose funkbasierte Installationen (z. B. Router) für Kommunikations-/Notrufsysteme und intelligente Assistenzsysteme, USB-Anschlussbuchsen
Anschluss an eine Breitbandverkabelung. Leerrohre, Kabel (z. B. Lichtwellenleiter, CAT 7) für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart Metering-Systeme

Energiemanagementsysteme, Einregulierung

Energiemanagementsystem inklusive Integration in wohnwirtschaftliche Software
Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung
Einstellarbeiten an der Regelung der Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik mit dem Ziel der Senkung des Energieverbrauchs (z. B. Optimierung der Heizkurve, Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung)

Nicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie z. B. Handy, Tablet, Computer, Fernseher, Laut­sprecher et cetera.

2.2.2 Nachweise

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend der oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik oder
Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (z. B. Fachunternehmererklärung)
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

2.3 Nichtwohngebäude: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Gefördert wird der Einbau sowie Ersatz von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die der Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11 dienen (inklusive notwendiger Feldgeräte).

2.3.1 Förderfähige Maßnahmen

Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus (nicht abschließend):

Bedarfsabhängige Regelung von Lüftungs- und Klimaanlagen
Tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerung oder Regelung von Beleuchtungsanlagen
Bedarfsabhängige Regelung von Heizungssystemen wie z. B. einer nutzungsabhängigen raumweisen Regelung der Raumtemperatur
Komponenten zur Realisierung eines technischen Energiemanagementsystems mit dem Ziel der Energieeinsparung durch eine effiziente Betriebsweise des Gebäudes (z. B. Monitoring von anlagen- oder bereichsbezogenen Kenndaten und Energieverbräuchen (Sensorik), inklusive Gebäudeleittechnik sowie erforderliche Automations- und Feldelemente).

Nicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie z. B. Handy, Tablet, Computer, Fernseher, Laut­sprecher et cetera.

2.3.2 Nachweise

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend der oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik oder
Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (z. B. Fachunternehmererklärung)
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

2.4 Nichtwohngebäude: Kältetechnik zur Raumkühlung

2.4.1 Einbau einer energieeffizienten Kälteerzeugung

Wärmegetriebene Kälteanlagen zur Nutzung von Wärme aus der Kraft-Wärme-Kopplung oder von Prozessabwärme
Kompressionskälteanlagen mit Leistungsregelung und einem Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad (ηs,c), der mindestens den nachfolgenden Werten entspricht:
Kühlgeräte, Antrieb mit einem Elektromotor ηs,c
Luft-Wasser-Kühler < 400 kW 175 %
Luft-Wasser-Kühler 400 kW 195 %
Wasser/Sole-Wasser-Kühler < 400 kW 215 %
Wasser/Sole-Wasser-Kühler 400 < 1 500 kW 270 %
Wasser/Sole-Wasser-Kühler 1 500 kW 290 %
Luft-Luft-Klimageräte 12 kW 241 %
Luft-Luft-Klimageräte > 12 kW 210 %
Rooftop-Raumklimagerät 160 %
Kühlgeräte, Antrieb mit einem Verbrennungsmotor  
Luft-Wasser-Kühler < 400 kW 160 %
Luft-Wasser-Kühler 400 kW 170 %
Luft-Luft-Klimageräte 185 %
Die für den Wärmebereich genannten Maßnahmen zur Verteilung und Übergabe gelten analog auch für den Kältebereich.
Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen zur Wärme-/Kälteerzeugung, -verteilung und -speicherung ist bei hydraulisch betriebenen Systemen die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs des angeschlossenen Verteilsystems.

2.4.2 Nachweise

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Fachunternehmererklärung)
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

2.5 Nichtwohngebäude: Energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme

2.5.1 Anforderungen

Die Systemlichtausbeute des eingebauten Leuchtmittels mit Betriebsgerät (Leuchtenlichtausbeute) muss mindestens

140 Lumen je Watt bei LED-Lichtbandleuchten
120 Lumen je Watt bei allen anderen Beleuchtungssystemen

betragen.

Der Lichtstromerhalt der eingesetzten Leuchten muss mindestens folgende Werte erreichen:

Für LED-Leuchten 80 % (L80) bei 50 000 Betriebsstunden.
Für alle anderen Beleuchtungstypen größer oder gleich 90 % bei 16 000 Betriebsstunden.

Förderfähig ist der komplette Leuchtentausch innerhalb des Gebäudes einschließlich sonstiger erforderlicher Nebenarbeiten und Komponenten. Lampen, die für den späteren Einbau oder für den Einbau in bestehende Bestandsleuchten vorgesehen sind, z. B. Retrofit, Ersatzlampen, sind nicht förderfähig.

2.5.2 Nachweise

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen Leuchtenlichtausbeute, Bemessungslebensdauer und Lichtstrom­erhalt
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

3 Anlagen zur Wärmeerzeugung

Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von effizienten

Wärmerzeugern,
Anlagen zur Heizungsunterstützung,
Gebäudenetzen sowie deren Umbau

oder der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein

Gebäudenetz oder Wärmenetz.

3.1 Übergreifende Technische Mindestanforderungen

Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermitt­lung nach DIN EN 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:

Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.
Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden GEG zu dämmen.
Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Konnektivität von geförderten Heizungsanlagen herzustellen.

Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

Warmwasserbereitung,
Raumheizung,
kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
solare Kälteerzeugung,
die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäude- und/oder nicht-öffentliches Kältenetz.

Bei Errichtung sowie Nachrüstung von Wärmepumpen und Biomasseanlagen zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.

3.2 Solarkollektoranlagen

3.2.1 Anforderungen

Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden.

Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbadabsorber).

Technische Mindestanforderungen

Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar-Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts
Jährlicher Kollektorertrag QkOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m2.
Der Nachweis von QkOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt:
QkOl = 0,38 (W25/Aap – Ceff) + 0,71 (W50/Aap – Ceff).

3.2.2 Qualitätssicherung

Abweichend zu der in TMA Nummer 3.1 genannten messtechnischen Erfassung der Energieverbräuche sowie aller erzeugten Wärmemengen eines regenerativen Wärmerzeugers gilt für solarthermische Anlagen Folgendes:

Förderfähige Solarkollektoranlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen)
Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m2 oder Flachkollektoren ab 30 m2 ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich
z. B. mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option

3.2.3 Nachweise

Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).
Fachunternehmererklärung.
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten.
Solar-Keymark-Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht nach EN 12975-1 oder EN ISO 9806.
Hinweis: Bei Kollektoren mit gültigem Solar-Keymark-Zertifikat, die bereits beim BAFA als förderfähig gelistet sind, wurde dieser Nachweis bereits erbracht.
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften.

Hinweis: förderfähige Solarkollektoranlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird (www.BAFA.de).

3.3 Biomasseheizungen

Gefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Nur in holzbe- und verarbeitenden Betrieben ist zusätzlich die Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 der 1. BImSchV möglich. Hierbei sind die Anforderungen an die Ableitbedingungen nach § 19 Absatz 1 der 1. BImSchV zu erfüllen, auch wenn es sich um den Austausch einer Bestandsanlage handelt. Förderfähig sind folgende Anlagen:

a)
Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die
automatisch beschickt sind,
über Leistungs- u. Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
b)
Pelletöfen mit Wassertasche, die
automatisch beschickt sind,
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen und
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind und
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
c)
besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel, die
über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden und
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;
d)
Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz, die
automatisch beschickt sind,
über Leistungs- u. Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten Anlagenteil verfügen und
über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden,

wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.

3.3.1 Nicht gefördert werden:

luftgeführte Pelletöfen,
handbeschickte Einzelöfen,
Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz) oder, ausschließlich bei der Verbrennung in holzbe- und verarbeitenden Betrieben, um Altholz der Kate­gorie A2 (verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen und ohne Holzschutzmittel),
Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,
Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.

3.3.2 Energieeffizienz

Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 % erreichen.

Biomasseheizungen müssen mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert sein. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Bei Einhaltung der Regelvermutung des § 35 Absatz 2 GEG wird angenommen, dass die solarthermische Anlage ausreichend groß dimensioniert ist.

3.3.3 Emissionen

Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):

Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV)
Staub: 2,5 mg/m3

3.3.4 Nachweise

Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
Fachunternehmererklärung
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten
Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach Prüfung nach EN 303-5 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Biomassekessel) oder Prüfung nach EN 14785 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Pelletöfen mit Wassertasche)
Hinweis: Förderfähige Biomasseanlagen sind in Anlagenlisten aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert werden (www.bafa.de).
Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach TMA Nummer 3.3 (unabhängige Prüfung/Zertifizierung) und TMA Nummer 3.3.2, wenn nicht aus der Typenprüfung hervorgehend
Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach TMA Nummer 3.3.3 (Emissionen), wenn nicht aus der Typenprüfung hervor­gehend
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

3.4 Wärmepumpen

Förderfähig sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude, zu den in der Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen genannten Zwecken, einsetzen. Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen werden nicht gefördert. Elektrisch betriebene Wärmepumpen können gefördert werden, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden:

3.4.1 Unabhängige Prüfung/Zertifizierung

Einzelprüfung nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten euro­päischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF, etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.

3.4.2 Energieeffizienz

Wärmepumpen – Beheizung über Wasser
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepum­pen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C erreichen. Wärmepumpen, die gemäß Öko-Design-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen.
  ƞs bei (35°C) ƞs bei (55°C)
Wärmequelle Luft 135 % 120 %
Wärmequelle Erdwärme 150 % 135 %
Wärmequelle Wasser 150 % 135 %
Sonstige Wärmequellen (z. B. Abwärme, Solarwärme) 150 % 135 %
Ab 1. Januar 2024 gelten folgende Werte.    
  ƞs bei (35°C) ƞs bei (55°C)
Wärmequelle Luft 145 % 125 %
Wärmequelle Erdwärme 180 % 140 %
Wärmequelle Wasser 180 % 140 %
Sonstige Wärmequellen (z. B. Abwärme, Solarwärme) 180 % 140 %

Wärmepumpen – Beheizung über Luft
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) bzw. der „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ ƞs,h (= ETAs,h) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte erreichen:
Wärmepumpen ≤ 12 kW* (Wärmequelle Luft) ƞs 181 %
Effizienzklasse A++ oder A+++
Wärmepumpen > 12 kW* (alle Wärmequellen) ƞs,h 150 %

*
Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe EU 206/2012).

3.4.3 Netzdienlichkeit

Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (z. B. anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“). Es wird empfohlen, dass Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können, damit energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können. Ab dem 1. Januar 2025 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.

3.4.4 Kältemittel

Empfohlen wird die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln. Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert.

Als natürliche Kältemittel werden anerkannt:

R290 Propan
R600a Isobutan
R1270 Propen
R717 Ammoniak
R718 Wasser
R744 Kohlendioxid.

3.4.5 Geräuschemissionen

Ab 1. Januar 2024 werden Luft-Wasser-WP nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.

Ab 1. Januar 2026 werden Luft-Wasser-WP nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.

3.4.6 Qualitätssicherung

Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 2,7 erreicht wird. Ab 1. Januar 2024 beträgt die Jahresarbeitszahl mindestens 3,0.

Für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen:

Bohrfirmen müssen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert sein
Bohrungen müssen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein

3.4.7 Nachweise

Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
Fachunternehmererklärung
Nachweis über die Jahresarbeitszahl gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten
Vorlage eines DVGW W 120-2 Zertifikats
Vorlage eines Versicherungsscheins und eines Zahlungsnachweises
Vorlage eines in Nummer 3.4.1 genannten Prüfberichts bzw. Prüfzertifikats über die unabhängige Prüfung/Zerti­fizierung
Hinweis: Förderfähige Wärmepumpen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird. Wärmepumpen, die werkseitig über Schnittstellen zur netzdienlichen Aktivierung verfügen, sind in der An­lagenliste des BAFA entsprechend markiert (www.BAFA.de).
Herstellernachweis nach Nummer 3.4.3 (Netzdienlichkeit)
Herstellernachweise zu den weiteren produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

3.5 Brennstoffzellenheizungen

3.5.1 Anforderungen

Die folgenden Anforderungen sind zu erfüllen:

Die Brennstoffzellen-Heizsysteme dürfen ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden. Kosten für die Herstellung des Wasserstoffes sind nicht förderfähig (z. B. Kosten für Elektrolyseure). Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ηel  0,32 betragen. Der Hersteller stellt – zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen – einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.
Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel  0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Fall von Störungen zusichert.

3.5.2 Nachweise

Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
Fachunternehmererklärung
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften.

3.6 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien

3.6.1 Anforderungen

Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 % der Gebäudeheizlast sowie mindestens 80 % ihrer Nennleistung einbinden, soweit sie nicht unter die TMA Nummern 3.2 bis 3.5 fallen.

Förderfähige innovative Heizungsanlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die von den Durchführern fortlaufend aktualisiert und veröffentlicht wird. Heizungsanlagen, die nicht auf dieser Anlagenliste geführt sind, sind nicht als „Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ förderfähig.

3.6.2 Nachweise

Berechnung der Gebäudeheizlast und Nachweis des Anteils von mindestens 80 % der Gebäudeheizlast durch Deckung von Wärmeerzeugern auf der Basis erneuerbarer Energien
Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
Fachunternehmererklärung
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften.

3.7 Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes

3.7.1 Anforderungen

Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.6 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt. Förderfähig sind folgende Komponenten:

Wärmeverteilung,
gegebenenfalls Wärmeerzeugung nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.6,
gegebenenfalls Wärmespeicherung,
gegebenenfalls Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie
gegebenenfalls Wärmeübergabestationen.

Der Anteil der Wärmeerzeugung aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummer 3.2 oder Nummern 3.4 bis 3.6 und/oder unvermeidbarer Abwärme beträgt mindestens 25 %. Der Anteil der Wärmeerzeugung aus Biomasseheizungen ist somit auf maximal 75 % begrenzt.

Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Gebäudenetzes müssen messtechnisch erfasst werden. Alle förderfähigen Gebäudenetze müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahmen: Bei Biomasseheizungen in förderfähigen Gebäudenetzen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden, eine Effizienzanzeigepflicht besteht ab 1. Januar 2025.

3.7.2 Nachweise

Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme in Gebäudenetzen erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 bzw. in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7
Bestätigung des Energieeffizienz-Experten über den geforderten Mindestanteil erneuerbarer Energie und/oder unvermeid­barer Abwärme im Gebäudenetz
Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

3.8 Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz

3.8.1 Anforderungen

Gefördert wird der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Netzanschlusses an ein Gebäudenetz, wenn dessen Wärmeerzeugung zu einem Anteil von mindestens 25 % durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt, oder an ein Wärmenetz.

3.8.2 Nachweise

Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme in Gebäude­netzen erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 bzw. in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7
Bestätigung des Fachunternehmers über den geforderten Mindestanteil erneuerbarer Energie und/oder unvermeidbarer Abwärme im Gebäudenetz
Fachunternehmerklärung
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

4 Heizungsoptimierung

Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen nicht älter als zwanzig Jahre sind.

Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem, soweit sich aus den nachfolgenden Sätzen keine Einschränkungen ergeben.

Die Förderung der Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel der „VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) durchgeführt werden. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.

Förderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung
Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung
Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012
Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme „Heizungsoptimierung“ ist der Einbau bzw. Austausch von Wärmeerzeugern.

Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (z. B. solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.

4.1 Liste förderfähiger Maßnahmen

Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus. Die Liste ist nicht abschließend. Förderfähig sind weiterhin alle sonstigen Maßnahmen, die zur vollen Funktion und für den energieeffizienten Betrieb der Heizungsanlage erforderlich sind.

4.1.1 Übergabe

Heizkörper/Heizflächen
Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, inklusive der erforderlichen Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen
Erstmaliger Einbau oder Austausch von Flächenheizsystemen, inklusive der erforderlichen Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen, inklusive Estrich, Trittschalldämmung, Bodenbelag bzw. bei Wandheizung inklusive Putzarbeiten
Heizkörperregelung
Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile (auch im Austausch)
Einbau oder Austausch von Einzelraum-Temperaturregelung einschließlich aller dazu erforderlichen Komponenten
Aufrüstung eines Niedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichen Wärme­tauscher(n) einschließlich notwendiger Schornsteinanpassungen

4.1.2 Verteilung

Leitungen, Armaturen, hydraulischer Abgleich
Durchführung des hydraulischen Abgleichs
Umsetzung technischer Maßnahmen zur Volumenstromregelung, z. B. Einbau von Strangregulierventilen, Differenzdruckreglern, Volumenstromreglern
Hydraulischer Umbau der Wärmeverteilung/des Rohrleitungssystems zur Optimierung der Wasserumlaufmengen bzw. zur Systemtemperaturreduzierung, z. B. Schließen von Bypässen
Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs
Umbau von Ein- in Zweirohrsysteme
Erweiterung und Sanierung von Gebäudenetzen
Hocheffiziente Heizungs- bzw. Trinkwasserzirkulationspumpen
Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung
Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung
Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012
Dämmung der Verteilleitungen
Wärmedämmung ungedämmter oder unzureichend gedämmter Wärmeverteilleitungen und Armaturen
Schallreduzierende Maßnahmen für Geräusche der Heizungsanlage in schutzbedürftigen Räumen

4.1.3 Speicherung und Sonstiges

Ersatz, Erweiterung und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern: Wärmespeicher sind förderfähig, wenn sie Effizienz­klasse A oder A+ gemäß Verordnung (EU) Nr. 812/2013 erreichen oder ihre Warmhalteverluste S in Watt in Abhängigkeit vom Speichervolumen V in Litern weniger als 8,5 W + 4,25 W/l · V0,4 gemäß Verordnung (EU) Nr. 814/2013 betragen.
Umstellung des Warmwassersystems, das heißt Integration in die Heizungsanlage, inklusive notwendiger Sanitärarbeiten wie Austausch der Armaturen
elektronisch geregelte Durchlauferhitzer
Rohrinnensanierungen
Filter, Schmutzfänger, Abscheider zur Erhaltung der Funktionalität, Effizienz und Lebensdauer von Heizungsanlagen (z. B. Schwerkraftfilter, Schlammabscheider, Magnetitabscheider, Entgasungsgeräte)

4.2 Erforderliche und aufzubewahrende Nachweise

Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend der oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik
Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (z. B. Fachunternehmererklärung)
Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten

5 Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers

5.1 Leistungen des Energieeffizienz-Experten

Der Energieeffizienz-Experte muss bei der energetischen Sanierung mit Einzelmaßnahmen mindestens folgende Leistungen im Rahmen der Begleitung der Baumaßnahme erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden Teilleistungen durch Dritte, z. B. Fachplaner oder bauüberwachenden Architekten, erbracht, sind diese vom Energieeffizienz-Experten im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.

Für alle Einzelmaßnahmen:

In der „Bestätigung zum Antrag“/„gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ bzw. der „technischen Projektbeschreibung“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Kosten erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen
Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes bestätigen
Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen
Bei der Aufstellung der förderfähigen Kosten zur Antragstellung mitwirken (anhand von Angeboten oder Kostenschätzung)
Bei der Ausschreibung beziehungsweise Angebotseinholung mitwirken sowie die Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten energetischen Maßnahme prüfen
Herstellernachweise, Herstellerangaben und Fachunternehmererklärungen auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen prüfen
Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen bzw. zusammenstellen
Die energetische Fachplanung und die Begleitung der Baumaßnahme dokumentieren
Die Dokumentation mit den jeweils für die Einzelmaßnahme geforderten Nachweisen an den Bauherrn übergeben
Nach Vorhabenbeginn: die förderfähigen Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Kosten“ zur BEG EM prüfen sowie die Feststellungen dokumentieren
In der „Bestätigung nach Durchführung“/„gewerblichen Bestätigung nach Durchführung“ bzw. dem „technischen Projektnachweis“ die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Kosten erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für die Maßnahmen bestätigen
Rechnungen einreichen, die die förderfähigen Kosten belegen
Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und Materialkosten korrekt auf­geführt werden

Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle:

Planung des baulichen Wärmeschutzes in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten
Wärmebrückenkonzept und Luftdichtheitskonzept in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erstellen, z. B. durch grafische Darstellung der geplanten Umsetzung
Die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen prüfen (z. B. unter Anwendung der DIN 1946-6) und den Bauherrn über das Ergebnis informieren. Die Veranlassung der Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen verant­wortet der Bauherr
Die Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen (sofern durchgeführt) prüfen
Vor Ausführung der Putzarbeiten beziehungsweise vor Aufbringung späterer Verkleidungen: die energetisch relevan­ten, insbesondere später nicht mehr zugänglichen Bauteile (wie wärmeschutztechnischer Bauteilaufbau, Reduzierung von Wärmebrücken und luftdichte Ausführung) prüfen und dokumentieren, gegebenenfalls mittels einer Sichtprüfung im Rahmen einer Baustellenbegehung

Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Heizungs- und Lüftungstechnik:

Konzeptionierung der energetischen Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten
Einbau von Lüftungsanlagen:
die Notwendigkeit zur Durchführung einer Luftdichtheitsmessung prüfen
die Auslegung der Luftvolumenströme prüfen
zusätzlich bei Nichtwohngebäuden: Nachweis der Dichtheit des Kanalsystems prüfen
Einbau von Heizungsanlagen:
Bei wassergeführten Heizungsanlagen: Den Nachweis zum hydraulischen Abgleich prüfen
Bei luftgeführten Heizungsanlagen: Den Nachweis zum Abgleich der Luftvolumenströme prüfen
Bei Wärmepumpen: Den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten
Die Einregulierung der Anlage prüfen
Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung)
Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen

Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Kältetechnik (Nichtwohngebäude):

Konzeptionierung der Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten
Nachweise zum hydraulischen Abgleich und zur Einregulierung der Anlage prüfen
Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung)
Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen
Den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Kältemaschinen beraten

Ergänzende Leistung bei Durchführung von Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP):

Prüfen und bestätigen, dass die Maßnahmen dem iSFP entsprechen und sie daher als iSFP-Maßnahmen gewertet werden können

5.2 Leistungen des Fachunternehmers

Der Fachunternehmer muss bei der energetischen Heizungssanierung mit Einzelmaßnahmen (Nummern 5.3 und 5.4 der Richtlinien, außer Errichtung, Umbau und Erweiterung Gebäudenetz) mindestens folgende Leistungen erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden fachspezifische Teilleistungen durch Dritte (z. B. Tiefen­bohrung oder hydraulischer Abgleich) erbracht, sind diese vom Fachunternehmer im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.

Im Rahmen der Antragstellung die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Kosten erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen
Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes bestätigen
Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen
Herstellernachweise und Herstellerangaben auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM prüfen
Bei Wärmepumpen: Den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten
Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen bzw. zusammenstellen, die heizungstechnische Fachplanung erbringen bzw. überprüfen und deren Umsetzung dokumentieren. Nachweise und Dokumentation an den Bauherrn übergeben
Nach Vorhabendurchführung: die Förderfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Kosten“ zur BEG EM prüfen und dokumentieren
Nach Vorhabendurchführung: Die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Kosten erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen
Die Konzeptionierung der heizungstechnischen Maßnahme erbringen bzw. überprüfen; Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten
Bei wassergeführten Heizungsanlagen: Den hydraulischen Abgleich durchführen bzw. den Nachweis prüfen
Bei luftgeführten Heizungsanlagen: Den Abgleich der Luftvolumenströme durchführen bzw. den Nachweis prüfen
Die Heizungsanlage einregulieren bzw. die Einregulierung überprüfen
Die Heizungsanlage oder heizungstechnische Komponente übergeben inklusive technischer Einweisung
Die heizungstechnische Maßnahme planungsgemäß umsetzen
Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und Materialkosten korrekt aufgeführt werden
*
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz