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Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Bekanntmachung
der Begründung der
Verordnung zur Änderung der
Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung

Vom 9. August 2021

Nachstehend wird die Begründung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2923) bekannt gegeben (Anlage).

Berlin, den 9. August 2021

Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Im Auftrag
Barbara Jansen
Anlage

Begründung
zur Änderung der
Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Führung des Registers für Musterfeststellungsklagen beim Bundesamt für Justiz wird seit der Inbetriebnahme im November 2018 fortlaufend technisch weiterentwickelt und zunehmend vollautomatisiert. Ab dem 1. November 2022 wird ein Austausch von strukturierten Datensätzen mit den Gerichten möglich sein. Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung (MFKRegV) vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1804, 1845) ist an die geänderte Registerführung anzupassen. Durch die Umstellung auf den Austausch von strukturierten maschinenlesbaren Datensätzen im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version wird sowohl die Übermittlung von im Klageregister bekannt zu machenden Angaben an das Bundesamt für Justiz als auch die Übermittlung von Auszügen aus dem Klageregister an die Gerichte der Musterfeststellungsklage vereinfacht. Diese technische Weiterentwicklung konnte in der aus dem Jahre 2018 stammenden MFKRegV noch nicht berücksichtigt werden.

Zudem hat sich herausgestellt, dass für einen reibungslosen Registerbetrieb Regelungen zum Registerschluss, zum Geschäftszeichen sowie zur Erfassung von Erben erforderlich sind.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Verordnungsentwurf sieht eine zum 1. November 2022 in Kraft tretende Neufassung des § 2 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 MFKRegV vor, da die Gerichte dem Bundesamt für Justiz im Klageregister bekannt zu machende Angaben zukünftig als strukturierte maschinenlesbare Datensätze im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version übermitteln. In diesem Format übermittelt das Bundesamt für Justiz den Gerichten auch Auszüge aus dem Klageregister.

Die Neufassung des § 3 Absatz 3 MFKRegV stellt klar, dass Anmeldungen zu einer Musterfeststellungsklage nur dann in das Klageregister einzutragen sind, wenn sie nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung form- und fristgerecht erfolgen. Die Neufassung des § 4 Absatz 2 MFKRegV enthält eine entsprechende Regelung für Rücknahmen. Nach Ablauf der jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Fristen können zu dieser Musterfeststellungsklage keine wirksamen Anmeldungen bzw. Rücknahmen mehr vorgenommen werden; das Register ist dann geschlossen. Bei Eintragung einer Anmeldung in das Klageregister vergibt das Bundesamt für Justiz ein Geschäftszeichen. Dessen Verwendung im Laufe der weiteren Kommunikation gewährleistet die sichere Zuordnung von Mitteilungen seitens der Verbraucher. Dies gilt insbesondere für die Zuordnung im Falle der späteren Rücknahme der Anmeldung.

Im Fall des Todes eines angemeldeten Verbrauchers ermöglicht § 3 Absatz 5 MFKRegV einem Rechtsnachfolger die Eintragung in das Klageregister.

III. Alternativen

Keine.

IV. Verordnungsermächtigung

Mit der Änderungsverordnung macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz von der Verordnungsermächtigung in § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung Gebrauch.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Änderungsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

1.
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderungsverordnung führt zu einer einfacheren Handhabung bei den Gerichten und dem Betreiber des Registers, denn die Übermittlung von Dokumenten in Form strukturierter maschinenlesbarer Datensätze erleichtert und beschleunigt die Verarbeitung und die Kommunikation. Regelungen zum Registerschluss und zum Geschäftszeichen schaffen Rechtsklarheit. Ebenso verhält es sich bei der nun geschaffenen Möglichkeit der Eintragung von Rechtsnachfolgern im Klageregister im Erbfall.
2.
Nachhaltigkeitsaspekte
Eine rein elektronische Kommunikation zwischen dem Bundesamt für Justiz und den Gerichten trägt zur Ressourcenschonung bei.
3.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4.
Erfüllungsaufwand
Durch die Änderungsverordnung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen. Der Erfüllungsaufwand resultiert bereits aus dem der MFKRegV zugrundeliegenden Gesetz zur Einführung der Musterfeststellungsklage.
5.
Weitere Kosten
Sonstige Auswirkungen auf die Wirtschaft, auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6.
Weitere Regelungsfolgen
Weitere Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie gleichstellungspolitische oder demographische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Änderungsverordnung ist nicht geboten. Die Verordnungsermächtigung gilt unbefristet. Eine Evaluierung der Änderungsverordnung ist nicht angezeigt. Die Regelungen nehmen lediglich erforderliche Änderungen und Ergänzungen der MFKRegV vor, die ihrerseits die gesetzlichen Bestimmungen zur zivilprozessualen Musterfeststellungsklage konkretisieren.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung)

Zu Nummer 1 (§ 3)

Zu Buchstabe a (Absatz 3)

Die Wirksamkeit einer Anmeldung setzt gemäß § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung voraus, dass sie frist- und formgerecht erfolgt und die in den Nummern 1 bis 5 genannten Angaben enthält. § 3 Absatz 3 stellt klar, dass eine Anmeldung nur dann in das Klageregister einzutragen ist, wenn diese formalen Voraussetzungen gewahrt sind. Eine inhaltliche Prüfung der Angaben findet bei der Eintragung nicht statt (§ 608 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung). Die Angabe des vom Bundesamt für Justiz mit der Eintragung vergebenen Geschäftszeichens ist eine Mitwirkungsobliegenheit, die die korrekte Zuordnung aller weiteren Mitteilungen sicherstellt und die Kommunikation erleichtert.

Zu Buchstabe b (Absatz 5 – neu –)

§ 3 Absatz 5 – neu – ermöglicht die Eintragung von Rechtsnachfolgern und damit die Anpassung der Eintragung bei einem Erbfall. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, können Namen und Anschriften aller Erben eingetragen werden. Es kann jedoch auch jeder Miterbe allein die Eintragung als eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel im Sinne des § 2038 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mitwirkung der anderen Erben veranlassen.

Zu Buchstabe c (Absatz 6 – neu –)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 2 (§ 4)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Gemäß § 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung kann die Anmeldung nur bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden. Die neue Regelung stellt klar, dass die Rücknahme nur dann in das Klageregister eingetragen wird, wenn diese Frist gewahrt ist.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Mit der neuen Formulierung wird der Gegenstand der Eintragung konkretisiert.

Zu Nummer 3 (§ 5 – neu –)

Werden Ablehnungsbescheide vollautomatisch erstellt, kann auf die Unterschrift und die Namenswiedergabe verzichtet werden. Dies steht im Einklang mit dem Gedanken des § 37 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Zu Nummer 4 (§ 6 – neu –)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)

Da die Kenntnis der Angaben für eine sachgerechte Prozessführung, insbesondere die Verhandlung über einen Vergleich mit Wirkung für und gegen die angemeldeten Verbraucherinnen und Verbraucher von Bedeutung ist (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2507, Seite 25), hat das Gericht auch im Laufe des Prozesses die Möglichkeit, einen aktuellen Auszug aus dem Klageregister anzufordern. Die Streichung stellt dies klar. Dabei ist die gerichtliche Verwendung der Angaben aus Gründen der Datensparsamkeit auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 2)

Die Änderung stellt klar, dass eine Versendung des Auszugs an eine Partei stets auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 Nummer 2 der Zivilprozessordnung unmittelbar an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten erfolgen kann.

Zu Nummer 5 (§§ 7 und 8)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung zum 1. November 2022)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Die Überschrift wird redaktionell an die Anfügung des neuen Absatz 3 angepasst.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 und Absatz 3)

§ 2 Absatz 2 ist neu zu fassen, da die Gerichte dem Bundesamt für Justiz im Klageregister bekannt zu machende Angaben als strukturierte maschinenlesbare Datensätze im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version übermitteln. Die Regelung nimmt Bezug auf § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung.

Erklären Verbraucher innerhalb eines Monats nach Zustellung ihren Austritt aus einem gerichtlich genehmigten Vergleich gegenüber dem Gericht, so wirkt der Vergleich ihnen gegenüber nicht, vgl. § 611 Absatz 5 Satz 4 der Zivilprozessordnung. Wollen diese Verbraucher anschließend den individuellen Klageweg beschreiten, so benötigen sie einen Nachweis über ihren Vergleichsaustritt. Anhand der vom Gericht übermittelten Angaben kann das Bundesamt für Justiz diesen Nachweis erteilen. Dies erspart Verbrauchern und Gerichten den mit Akteneinsichtsgesuchen verbundenen Aufwand.

Zu Nummer 2 (§ 6)

Es wird auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 2 MFKRegV) verwiesen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Regelungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Davon ausgenommen sind die Änderungen in Artikel 2 (§§ 2 und 6 MFKRegV), die erst am 1. November 2022 in Kraft treten. Der spätere Zeitpunkt des Inkrafttretens soll dem Bundesamt für Justiz und den Justizverwaltungen ausreichenden Vorlauf für die Neuregelungen im elektronischen Rechtsverkehr lassen.