Jahresabschluss hinterlegen
Auf Grundlage der EU-Richtlinie 2012/6/EU und des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) haben Kleinstunternehmen die Möglichkeit, Ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger zu hinterlegen. Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nur eine vereinfachte Bilanz aufzustellen und müssen ihren Jahresabschluss nicht um einen Anhang erweitern, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden.
Bitte beachten Sie: Hinterlegte Bilanzen (Jahresabschlüsse) können nicht im Bundesanzeiger recherchiert werden, sondern stehen im Unternehmensregister zur Beauskunftung zur Verfügung.
Wenn Sie eine Hinterlegung einer Bilanz vornehmen möchten, so muss der Auftrag zur Hinterlegung an den Bundesanzeiger erfolgen. Die Auftragsübermittlung muss über die Publikations-Plattform oder via Massenschnittstelle (Webservice) vorgenommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Publikations-Plattform unter „Wissenswertes“.
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