Unsere Servicenummer: 0 800 – 1 23 43 39Mo – Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem dt. Festnetz
Aus dem Ausland:+49 221 – 9 76 68-0kostenpflichtig
Bei Problemen finden Sie wertvolle Hinweise im Bereich Fragen & Antworten.
Fragen & Antworten
Was ist der Bundesanzeiger?
Der Bundesanzeiger ist die zentrale Plattform für amtliche Verkündungen und Bekanntmachungen sowie für rechtlich relevante Unternehmensnachrichten. Nähere Informationen zum geschichtlichen Hintergrund und zu den Aktivitäten des Bundesanzeigers finden Sie auf den Webseiten des Verlags unter https://www.bundesanzeiger-verlag.de/ueber-uns/.
Wo finde ich was?
Ein vollständiges Inhaltsverzeichnis des Bundesanzeigers wird Ihnen angezeigt, wenn Sie in der Fußzeile auf „Sitemap“ klicken. Alle Teile und Rubriken des Bundesanzeigers finden Sie unter „So geht’s – Inhalte“ oder über die Suchfunktion.
Wie kann ich suchen?
Wir bieten eine Volltextsuche und eine erweiterte Suche an. Sie können den gesamten Bundesanzeiger nach bestimmten Begriffen durchsuchen. Eine Volltextsuche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Bei der erweiterten Suche haben Sie die Möglichkeit, die Suche nach bestimmten Kriterien, wie zum Beispiel Veröffentlichungszeitraum oder Bereich, weiter einzuschränken.
Wie kann ich optimal drucken?
Stellen Sie im Druckmenü das Seitenlayout auf Querformat ein. Sie können Suchergebnisse oder Dokumente über Ihren Browser drucken. Es steht meist eine Druckversion zur Verfügung.
Warum kann ich kein Lesezeichen/Bookmark setzen?
Wenn Sie auf unseren Seiten suchen, bewegen Sie sich aus Sicherheitsgründen in einer so genannten „Session“. Diese ist 30 Minuten gültig, wenn Sie keine weiteren Eingaben tätigen. Dies gilt auch für ein Lesezeichen, das Sie auf eine gefundene Veröffentlichung setzen. Es wird nach 30 Minuten ungültig.
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Bekanntmachung
der zweiten Änderung der Richtlinie
über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen
Vom 3. November 2021
Der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen
des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 16. März 2016 (BAnz AT 24.03.2016
B2), die durch die Bekanntmachung vom 24. August 2020 (BAnz AT 10.09.2020 B3) geändert
worden ist, werden folgende Nummern angefügt:
„7
Digitale Instrumente und Informationstechnologie
7.1
Schulungen zum Datenschutz
7.2
Schulungen zur Daten- und Internetsicherheit (z. B. richtiges Verhalten der Beschäftigten
zum Schutz vor Hackerangriffen)
7.3
Cyber Security Officer
7.4
eFrachtbrief
7.5
Schulungen von Unternehmen und Beschäftigten zur Digitalisierung der Arbeitsabläufe
(Umgang mit digitalen Medien, Nutzung digitaler Plattformen z. B. digitaler Überführung
der Frachtpapiere; gegebenenfalls in Kombination bzw. Verknüpfung mit Maßnahme 7.4)
7.6
Schulungen zur allgemeinen Feststellung und Bewertung des Digitalisierungsbedarfes
und -potenzials
7.7
Schulungen zur eigenständigen Entwicklung von Tools für die Prozessoptimierung in
Transport- und Logistikunternehmen
7.8
Schulungen zur Gewährleistung der Datensicherheit und Datenhoheit bei der Digitalisierung
von Unternehmensprozessen“
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.
Berlin, den
3. November 2021
StV 10/3153.1/5-02
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Wir setzen Statistik-Cookies ein, um unsere Webseiten optimal für Sie zu gestalten und unsere Plattformen für Sie zu verbessern. Sie können auswählen, ob Sie neben dem Einsatz technisch notwendiger Cookies der Verarbeitung aus statistischen Gründen zustimmen oder ob Sie nur technisch notwendige Cookies zulassen wollen. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit, Ihre Auswahl jederzeit zu ändern und erteilte Einwilligung zu widerrufen, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Mit einem Klick auf Allen zustimmen willigen Sie in die Verarbeitung zu statistischen Zwecken ein.