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Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Bekanntmachung
Vierter Aufruf
zur Antragseinreichung gemäß der Förderrichtlinie
für die Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (schwere Kommunalfahrzeuge)
der Schadstoffklassen Euro I, II, III, IV, V und EEV oder Euro 3, 4 und 5

Vom 12. Oktober 2020

1.
Allgemeine Hinweise
Die in der Förderrichtlinie für die Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (schwere Kommunalfahrzeuge) der Schadstoffklassen Euro I, II, III, IV, V und EEV oder Euro 3, 4 und 5 vom 19. Juni 2019 (BAnz AT 10.07.2019 B6, AT 06.08.2019 B4), die zuletzt durch (im Folgenden) die Förderrichtlinie vom 17. Juni 2020 (BAnz AT 13.07.2020 B5) geändert worden ist, getroffenen Regelungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Aufruf. Einzelne Regelungen werden durch diesen Förderaufruf ergänzt bzw. angepasst oder konkretisiert.
2.
Fristen zur Antragseinreichung
Anträge zur Förderung von Maßnahmen gemäß der Förderrichtlinie und dieses vierten Förderaufrufes sind grundsätzlich bis zum 31. März 2021 bei dem Projektträger (Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen) einzureichen (Ausschlussfrist). Eine vollständige Abrechnung muss bis zum 31. Juli 2021 erfolgen.
Der Projektträger leistet auf Wunsch vorab eine allgemeine Beratung der Antragsteller und übermittelt seine Einschätzung zur Konformität der Antragsentwürfe mit den Anforderungen der Förderrichtlinie unverzüglich.
Für die geförderten Projekte wird eine Laufzeit bis spätestens 31. Dezember 2021 festgelegt.
3.
Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als nicht-rückzahlbarer Investitionszuschuss, der sich auf der Grundlage der jeweiligen zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten oder Ausgaben bemisst.
Auf der Grundlage der Entscheidungen SA.53054, SA.55230 und SA.57033 der Europäischen Kommission vom 19. Juni 2019, 25. Oktober 2019 und vom 12. Juni 2020 wird von Seiten des Bundes eine Förderquote von bis zu 80 % der Umrüstungskosten gewährt, die im Rahmen der Förderrichtlinie auf einen Höchstbetrag von 14 400 Euro pro Fahrzeug begrenzt ist.
Eine Kumulierung mit Fördermitteln Dritter auf landesrechtlicher Grundlage für denselben Fördergegenstand ist bei inhaltsgleichen Maßnahmen bis zu einer Gesamtförderquote von bis zu 95 % möglich.
Co-Finanzierungen von Dritten sind unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift kann die geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.
4.
Bewilligungsverfahren
Berücksichtigt werden nur Anträge, die rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form und vollständig (mit allen erforderlichen Unterlagen) bei der
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Referat II.2
Schloßplatz 9
26603 Aurich
(Bewilligungsbehörde)
eingegangen sind. Näheres regelt die Bewilligungsbehörde.
Die Bewilligungsbehörde kann nach eigenem Ermessen – insbesondere zur Vervollständigung des Antrags – Unterlagen nachfordern. Für die Nachreichung gilt eine Frist von zwei Wochen ab Zugang der Nachforderung (Eingang bei der Bewilligungsbehörde). Falls bis zu diesem Zeitpunkt die Nachreichungen nicht eingetroffen sind, kann eine Ablehnung des Antrags erfolgen.
5.
Anforderungen an die Anträge
Bei der Erstellung der Anträge sind die im Formular hinterlegten Ausfüllhinweise zu beachten. Die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen werden vom Projektträger über das elektronische Formularsystem „easy-Online“ bereitgestellt.
6.
Priorisierung der Anträge
Die Anträge stehen im Wettbewerb zueinander.
Bei Zuwendungen nach diesem Förderaufruf werden folgende Kriterien in der untenstehenden Reihenfolge für eine Priorisierung herangezogen:
a)
Anträge aus Kommunen mit bestehenden Zufahrtsbeschränkungen für Diesel-Kraftfahrzeuge werden bevorzugt gefördert.
b)
Anträge aus Kommunen ohne Zufahrtsbeschränkungen für Diesel-Kraftfahrzeuge und mit einer NO2-Belastung von 45 µg/m3 oder mehr im Jahresmittel werden bevorzugt gefördert. Kann nicht allen dieser Anträge entsprochen werden, werden sie absteigend nach der Höhe der Belastung gereiht.
c)
Anträge von Antragsstellern aus weniger belasteten Kommunen, die sich auf die Nachrüstung von zehn schweren Kommunalfahrzeugen im Sinne der Förderrichtlinie oder mehr beziehen, werden bevorzugt gefördert. Kann nicht allen dieser Anträge entsprochen werden, werden sie absteigend nach der Anzahl der nachzurüstenden schweren Kommunalfahrzeuge gereiht.
Anhang II der Förderrichtlinie findet Anwendung.
Eine ablehnende Bescheidung innerhalb dieses Förderaufrufs steht einer erneuten Antragstellung in einem erneuten Förderaufruf zu den nach diesem geltenden Förderungsmodalitäten nicht entgegen.
7.
Ansprechpartner
Ansprechpartner zu förderrechtlichen Fragen zu der Förderrichtlinie und zu diesem Förderaufruf können bei der Bewilligungsbehörde unter den nachfolgenden Kontaktdaten erreicht werden:
Hotline Förderung der Nachrüstung von schweren Kommunalfahrzeugen: 0 49 41/6 02-7 88
E-Mail: Diesel-HWNR@bav.bund.de
Internet: http://www.bav.bund.de
Berlin, den 12. Oktober 2020

Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Im Auftrag
Zielke