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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bekanntmachung
über sicherheitstechnische Regeln, Entwürfe und weitere Beschlüsse
des Kerntechnischen Ausschusses

Vom 11. November 2014

Gemäß § 7 Absatz 6 der Bekanntmachung über die Neufassung der Bekanntmachung über die Bildung eines Kerntechnischen Ausschusses vom 20. Juli 1990 (BAnz. S. 3981) gebe ich hiermit bekannt, dass der Kerntechnische ­Ausschuss am 11. November 2014 auf seiner 69. Sitzung die nachfolgenden Beschlüsse gefasst hat.

Es wurde der Entwurf der sicherheitstechnischen Regel

KTA 3101.3
Auslegung der Reaktorkerne von Druck- und Siedewasserreaktoren;
Teil 3: Mechanische und thermische Auslegung

in der Fassung 2014-11 beschlossen.

Darüber hinaus wurden folgende Entwürfe zur Änderung der sicherheitstechnischen Regeln (Regeländerungsentwürfe) in der Fassung 2014-11 beschlossen:

KTA 1408.1
Qualitätssicherung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für druck- und aktivitätsführende Komponenten in Kernkraftwerken;
Teil 1: Eignungsprüfung
KTA 1408.2
Qualitätssicherung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für druck- und aktivitätsführende Komponenten in Kernkraftwerken;
Teil 2: Herstellung
KTA 1408.3
Qualitätssicherung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für druck- und aktivitätsführende Komponenten in Kernkraftwerken;
Teil 3: Verarbeitung
KTA 1504
Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
KTA 2101.1
Brandschutz in Kernkraftwerken;
Teil 1: Grundsätze des Brandschutzes
KTA 2101.2
Brandschutz in Kernkraftwerken;
Teil 2: Brandschutz an baulichen Anlagen
KTA 2101.3
Brandschutz in Kernkraftwerken;
Teil 3: Brandschutz an maschinen- und elektrotechnischen Anlagen
KTA 2103
Explosionsschutz in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren
(Allgemeine und fallbezogene Anforderungen)
KTA 3211.1
Druck- und aktivitätsführende Komponenten von Systemen außerhalb des Primärkreises;
Teil 1: Werkstoffe
KTA 3301
Nachwärmeabfuhrsysteme von Leichtwasserreaktoren
KTA 3303
Wärmeabfuhrsysteme für Brennelementlagerbecken von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren
KTA 3402
Schleusen am Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken;
– Personalschleusen –
KTA 3407
Rohrdurchführungen durch den Reaktorsicherheitsbehälter
KTA 3501
Reaktorschutzsystem und Überwachungseinrichtungen des Sicherheitssystems

Die Entwürfe können vom vertreibenden Verlag gegen eine Schutzgebühr

KTA 3101.3
KTA 1408.1
KTA 1408.2
KTA 1408.3
KTA 1504
KTA 2101.1
KTA 2101.2
KTA 2101.3
KTA 2103
KTA 3211.1
KTA 3301
KTA 3303
KTA 3402
KTA 3407
KTA 3501
147,00 €
120,00 €
70,00 €
42,00 €
112,00 €
129,00 €
84,00 €
94,50 €
84,00 €
204,00 €
87,50 €
49,00 €
52,50 €
138,00 €
174,00 €

bezogen werden. Bestellungen nimmt auch die Geschäftsstelle des Kerntechnischen Ausschusses beim Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49, 38201 Salzgitter, entgegen.

Änderungsvorschläge zu den Entwürfen können innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Geschäftsstelle des Kerntechnischen Ausschusses eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Kerntechnische Ausschuss die Änderungsvorschläge behandeln und über die Aufstellung der Regeln beschließen.

Gehen zu den Regeländerungsentwürfen von KTA 3301, KTA 3402 und KTA 3407 keine Änderungsvorschläge ein, dann gelten diese Regeln in der bekannt gemachten Fassung 2014-11 als aufgestellt.

Der Kerntechnische Ausschuss hat ferner die Regeln bzw. Regeländerungen

KTA 1301.2
Berücksichtigung des Strahlenschutzes der Arbeitskräfte bei Auslegung und Betrieb von Kernkraftwerken;
Teil 2: Betrieb (Regeländerung)
KTA 3107
Anforderungen an die Kritikalitätssicherheit beim Brennelementwechsel
(Regel)
KTA 3206
Nachweise zum Bruchausschluss für druckführende Komponenten in Kernkraftwerken
(Regel)
KTA 3507
Werksprüfungen, Prüfungen nach Instandsetzung und Nachweis der Betriebsbewährung der Baugruppen und Geräte der Sicherheitsleittechnik
(Regeländerung)
KTA 3701
Übergeordnete Anforderungen an die elektrische Energieversorgung in Kernkraftwerken
(Regeländerung)
KTA 3702
Notstromerzeugungsanlagen mit Dieselaggregaten in Kernkraftwerken
(Regeländerung)

in der Fassung 2014-11 aufgestellt, deren Bekanntmachung vorbereitet wird.

Folgende Regeln hat der Kerntechnische Ausschuss überprüft und festgestellt, dass keine Änderungsbedürftigkeit gegeben ist:

KTA 1202 (2009-11)
Anforderungen an das Prüfhandbuch
(BAnz. Nr. 3a vom 7. Januar 2010)

KTA 2206 (2009-11)
Auslegung von Kernkraftwerken gegen Blitzeinwirkungen
(BAnz. Nr. 3a vom 7. Januar 2010)

KTA 2207 (2004-11)
Schutz von Kernkraftwerken gegen Hochwasser
(BAnz. Nr. 35a vom 19. Februar 2005)

KTA 3409 (2009-11)
Schleusen am Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken
– Materialschleusen –
(BAnz. Nr. 72a vom 12. Mai 2010)

KTA 3413 (1989-06)
Ermittlung der Belastungen für die Auslegung des Volldrucksicherheitsbehälters gegen Störfälle innerhalb der Anlage
(BAnz. Nr. 229a vom 7. Dezember 1989)

KTA 3603 (2009-11)
Anlagen zur Behandlung von radioaktiv kontaminiertem Wasser in Kernkraftwerken
(BAnz. Nr. 3a vom 7. Januar 2010)

Für die folgenden Regeln hat der Kerntechnische Ausschuss ein Änderungsverfahren eingeleitet:

KTA 1201 (2009-11)
Anforderungen an das Betriebshandbuch

KTA 1203 (2009-11)
Anforderungen an das Notfallhandbuch

KTA 1503.1 (2013-11)
Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe;
Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb

KTA 3402 (2009-11)
Schleusen am Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken
– Personalschleusen –

KTA 3504 (2006-11)
Elektrische Antriebe des Sicherheitssystems in Kernkraftwerken

Darüber hinaus hat der KTA für die Regel

KTA 3104 (1979-10)
Ermittlung der Abschaltreaktivität

beschlossen, diese stillzulegen (d. h. sie zukünftig nicht mehr der regelmäßigen Überprüfung nach Abschnitt 5.2 der Verfahrensordnung des KTA zu unterziehen).

Außerdem nahm der KTA zwei Sachstandsberichte zustimmend zur Kenntnis:

KTA-GS-81
„Maßnahmen und Einrichtungen des anlageninternen Notfallschutzes“
KTA-GS-82
„Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Vertrauensbereichs) bei Kernstrahlungsmessung nach DIN ISO 11929 – Anwendungsbeispiele für die KTA-Regeln der Reihe 1500“

Diese werden auf der Webseite des KTA (http://www.kta-gs.de) den Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

Bonn, den 11. November 2014

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
– RS I 5 –

Im Auftrag
Sperling
Inhalt des Entwurfs
der Regel KTA 1408.1
„Qualitätssicherung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für druck-
und aktivitätsführende Komponenten in Kernkraftwerken
Teil 1: Eignungsprüfung“

Diese Regel ist anzuwenden auf

die Eignungsprüfung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen, die bei der Fertigung von Erzeugnisformen, Bauteilen, Baugruppen zu drucktragenden Wandungen von Komponenten in ortsfesten Kernkraftwerken mit Leichtwasser­reaktoren verwendet werden sollen. Hierzu gehören:
a)
Komponenten des Primärkreises (Reihe KTA 3201),
b)
Reaktorsicherheitsbehälter aus Stahl (Reihe KTA 3401),
c)
druck- und aktivitätsführende Komponenten von Systemen außerhalb des Primärkreises (Reihe KTA 3211) – nur Klasse 2-Komponenten –; ausgenommen sind A2-WII, A3-WII, A3-Austenit.
Anforderungen an das Herstellerwerk
(Betriebsreinrichtungen; Eingangs-, Zwischen- und Endkontrollen; Kennzeichnung der Erzeugnisse; Prüfeinrichtungen; Erstmalige Überprüfung des Herstellerwerks)
Beurteilung der Eignung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen
(Allgemeines; Herstellerangaben; Umfang der Eignungsprüfung; Untersuchung der Schweißzusätze und -hilfsstoffe; Untersuchungen am reinen Schweißgut; Untersuchungen an Schweißverbindungen; Untersuchungen an Schweißplattierungen und -panzerungen; Sonderuntersuchungen; Anforderungen an mechanisch-technologische Werte für das Schweißgut von Verbindungsschweißungen)
Verarbeitbarkeit von Schweißzusätzen
Abgrenzung des Geltungsbereichs
(Allgemeines; Abmessungen; Schutzgase und Badsicherungen; Grundwerkstoffe; Wärmebehandlung; Wanddicke, Dicke von Schweißplattierungen und -panzerungen; Stromart und Polung; Arbeitspositionen; Wurzelschweißbarkeit; Höchste Betriebstemperatur; Tiefste Betriebstemperatur; Berechnungskennwert; Korrosionsbeständigkeit; Sonderprüfungen)
Ergänzungsprüfungen
(Erweiterung des Geltungsbereichs; Änderung des Schweißzusatzes)
Bescheinigungen
(Vorläufige Bescheinigung; Bericht; Endgültige Bescheinigung)
Übertragungen
Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsprüfung
(Allgemeines; Bedingungen)

Anhang A:
Kennblätter für Schweißzusätze
Anhang B:
Identitätserklärungen
Anhang C:
Umfang der im Rahmen der werksinternen Qualitätssicherung für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eignungsprüfungen von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen durchzuführenden Prüfungen
Anhang D:
Abschweißkontrolle von Stabelektroden
Anhang E:
Prüfung auf Heißrissanfälligkeit (Ring-Segment-Probe)
Anhang F:
Zusätzliche Anforderungen (Werte in Massen-%) für die chemische Zusammensetzung von reinem Schweißgut umhüllter Stabelektroden, Fülldrahtelektroden und Draht-Pulver-Kombinationen sowie für die chemische Zusammensetzung von Massivprodukten
Anhang G:
Beurteilung der Eignung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für Mindermengen (anwendungs­spezifisches Einzelgutachten)
Anhang H:
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird
Inhalt des Entwurfs
der Regel KTA 1408.2
„Qualitätssicherung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für druck- und
aktivitätsführende Komponenten in Kernkraftwerken;
Teil 2: Herstellung“

Diese Regel ist anzuwenden auf die Herstellung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen, die bei der Fertigung von Erzeugnisformen, Bauteilen, Baugruppen zu drucktragenden Wandungen von Komponenten in ortsfesten Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren verwendet werden sollen. Hierzu gehören

a)
Komponenten des Primärkreises (Reihe KTA 3201),
b)
Reaktorsicherheitsbehälter aus Stahl (Reihe KTA 3401),
c)
druck- und aktivitätsführende Komponenten von Systemen außerhalb des Primärkreises (Reihe KTA 3211) – nur Klasse 2-Komponenten – ; ausgenommen sind A2-WII, A3-WII, A3-Austenit.

Nachweise des Herstellers
Prüfungen bei der Fertigung
(Eingangskontrolle der Vormaterialien für Schweißzusätze und -hilfsstoffe; Sicherung der Identität während der Herstellung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen)
Abnahmeprüfungen
(Art und Umfang der Prüfungen; Prüfstückformen und Probenzahl; Anforderungen)
Kennzeichnung
Dokumentation
Bescheinigung der Abnahmeprüfung

Anhang A:
Abnahmeprüfzeugnisse
Anhang B:
Prüfung auf Heißrissanfälligkeit (Ring-Segment-Probe)
Anhang C:
Zustandsschaubild für Schweißgut aus nichtrostendem Stahl (De-Long-Diagramm, Rev. Januar 1973) und Tabelle zur Auswertung
Anhang D:
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird
Inhalt des Entwurfs
der Regel KTA 1408.3
„Qualitätssicherung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für druck- und
aktivitätsführende Komponenten in Kernkraftwerken;
Teil 3: Verarbeitung“

Diese Regel ist anzuwenden auf die Verarbeitung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen, die bei der Fertigung von Erzeugnisformen, Bauteilen, Baugruppen zu drucktragenden Wandungen von Komponenten in ortsfesten Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren verwendet werden sollen. Hierzu gehören

a)
Komponenten des Primärkreises (Reihe KTA 3201),
b)
Reaktorsicherheitsbehälter aus Stahl (Reihe KTA 3401),
c)
druck- und aktivitätsführende Komponenten von Systemen außerhalb des Primärkreises (Reihe KTA 3211) – nur Klasse-2-Komponenten –; ausgenommen sind A2-WII, A3-WII, A3-Austenit.

Kontrolle und Lagerung
(Allgemeines; Eingangskontrolle; Lagerung; Freigabe für die Verarbeitung; Kontrolle während der Verarbeitung; ­Wiederverwendung von Schweißpulvern)
Chargenprüfung
(Grundsätze; Durchführung und Prüfung; Aufbewahrung von Reststücken; Bescheinigung der Chargenprüfung)
Dokumentation

Anhang A:
Abnahmeprüfzeugnis
Anhang B:
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird
Inhalt des Entwurfs
der Regel KTA 1504
„Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser“

Diese Regel ist auf Einrichtungen zur Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser aus Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen anzuwenden.

Messobjekte und Messverfahren
(Zu überwachende Wasser und zugehörige Systeme; radioaktiv kontaminiertes Abwasser; Nebenkühlwasser; Maschinenhausabwasser; Hilfsdampfsystem; Hauptkühlwasser; Abflutwasser; weitere anlagenspezifische Pfade)
Ausführung der Überwachungseinrichtungen
(Allgemeine Anforderungen an festinstallierte Messeinrichtungen; spezielle Anforderungen an festinstallierte Messeinrichtungen; Anforderungen an nicht festinstallierte Mess- und Probenentnahmeeinrichtungen)
Instandhaltung der Überwachungseinrichtungen
(Wartung und Instandsetzung; Prüfungen für festinstallierte Messeinrichtungen; Prüfungen für nicht festinstallierte Messeinrichtungen)
Messergebnisse
(Dokumentation; Berichterstattung an die Behörden)

Anhang A:
(informativ) Beispiel einer Abwasser- und Kühlwasserüberwachung bei Anlagen mit Druckwasserreaktoren
Anhang B:
(informativ) Beispiel einer Abwasser- und Kühlwasserüberwachung bei Anlagen mit Siedewasserreaktoren
Anhang C:
Anleitung zur Herstellung der Wochen-, Monats-, Vierteljahres- und Jahresmischproben für Bilanzierungsmessungen
Anhang D:
Erläuterungen
Anhang E:
(informativ) Beispiele nicht festinstallierter Mess- und Probeentnahmeeinrichtungen, die nach KTA 1504 zum Einsatz kommen
Anhang F:
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird
Inhalt des Entwurfs
der Regel KTA 2101.1
„Brandschutz in Kernkraftwerken;
Teil 1: Grundsätze des Brandschutzes“

Diese Regel ist auf Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren anzuwenden. Sie gilt in allen Betriebsphasen

a)
dem Schutz der Anlagenteile, deren Funktionen anforderungsgerecht zur Einhaltung der Schutzziele und der radiologischen Sicherheitsziele nach den Sicherheitsanforderungen der Abschnitte 2.3 und 2.5
aa)
Kontrolle der Reaktivität,
ab)
Kühlung der Brennelemente,
ac)
Einschluss der radioaktiven Stoffe und
ad)
Begrenzung einer Strahlenexposition
zu erhalten sind, sowie
b)
dem Schutz der dort tätigen Personen bei gebäudeinternen und gebäudeexternen Bränden.

Grundsätzliche Anforderungen
(Allgemeines; Auslegungsgrundlagen; Kombinationen eines Brandes mit einem anderen Ereignis; Anforderungen an Brandschutzmaßnahmen; Brandschutzkonzept; Brandgefahrenanalyse)
Baulicher Brandschutz
(Allgemeines; Brandverhalten von Bauteilen; Brandschutztechnische Trennung)
Anlagentechnischer Brandschutz
(Allgemeines; Einrichtugen zur Branderkennung, -meldung und Alarmierung; Einrichtungen zur Brandbekämpfung; Lüftungstechnische Anlagen, Einrichtungen zur Rauch- und Wärmeableitung; Anzeigen und Bedienungen von Einrichtungen mit brandschutztechnischer Bedeutung)
Betriebliche Brandschutzmaßnahmen und abwehrender Brandschutz
(Allgemeines; Betrieblicher Brandschutz; abwehrender Brandschutz)
Prüfungen
(Allgemeines; Prüfungen vor Genehmigung zur Errichtung; begleitende Kontrollen; wiederkehrende Prüfungen; ­Beseitigung von Abweichungen; Dokumentation)

Anhang A:
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird
Anhang B:
(informativ) Inhalte und Struktur eines Brandschutzkonzeptes für Kernkraftwerke
Inhalt des Entwurfs
der Regel KTA 2101.2
„Brandschutz in Kernkraftwerken
Teil 2: Brandschutz an baulichen Anlagen“

Diese Regel ist auf Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren anzuwenden.

Auslegung der baulichen Brandschutzmaßnahmen
(Nachweisverfahren; Brand unter Berücksichtigung von zusätzlichen Anforderungen und in Kombinationen mit Ereignissen)
Lage und Zugänglichkeit der Gebäude
(Allgemeines; Zufahrten; Zugänge; Aufstellflächen; Bewegungsflächen)
Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte
(Brandabschnitte; Brandbekämpfungsabschnitte; Maßnahmen bei benachbarten Gebäuden oder Gebäudeecken)
Bauteile zur Abgrenzung von Brandabschnitten und Brandbekämpfungsabschnitten
(Bauteile zur Abgrenzung von Brandabschnitten; Bauteile zur Abgrenzung von Brandbekämpfungsabschnitten; Abschlüsse von Öffnungen in Umfassungsbauteilen von Brandabschnitten und Brandbekämpfungsabschnitten; Maßnahmen [gegen Feuerüberschlag] an Außenbauteilen; Kapselung)
Rettungswege
(Allgemeines; Notwendige Treppenräume; Schleusenvorräume)
Lüftungstechnische Anlagen, Einrichtungen zur Rauch- und Wärmeableitung
(Allgemeines; Anforderungen an lüftungstechnische Anlagen; Einrichtung zur Rauch- und Wärmeableitung; Lüftungstechnische Maßnahmen für notwendige Treppenräume)

Anhang A:
(informativ) Vereinfachtes Nachweisverfahren zur Ermittlung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von baulichen Brandschutzmaßnahmen
Anhang B:
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird
Inhalt des Entwurfs
der Regel KTA 2101.3
„Brandschutz in Kernkraftwerken;
Teil 3: Brandschutz an maschinen- und elektrotechnischen Anlagen“

Diese Regel ist auf Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren anzuwenden.

Brandschutzrelevante Maßnahmen an maschinentechnischen Komponenten und Anlagen
(Allgemeines; Maßnahmen zur Brandverhütung; Maßnahmen zur Begrenzung der Brandeinwirkung)
Brandschutzrelevante Maßnahmen an elektrotechnischen Betriebsmitteln und Anlagen
(Allgemeines; Klemmkästen; Warten-, Schaltanlagen- und Leittechnikräume; Kabel und Kabelverlegung; elektrische Wärmegeräte)
Einrichtungen zur Branderkennung und -meldung
(Allgemeines; Übertragungswege, Meldergruppen; Erfordernis und Anordnung der Brandmelder, Anordnung der Brandmelderzentralen, der Anzeige- und Bedienplätze; Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse)
Einrichtungen zur Brandbekämpfung
(Allgemeines; Löschwasserversorgung, Löschanlagen; Mobile Feuerlöschgeräte)
Lüftungstechnische Anlagen, Einrichtungen zur Rauch- und Wärmeableitung
(Allgemeines; Lüftungstechnische Anlagen; Einrichtungen zur Rauch- und Wärmeableitung; Vermeidung der Ver­rauchung von notwendigen Treppenräumen und Schleusenvorräumen; Steuerung, Anzeigen, Energieversorgung; Auslegung besonderer Systeme oder Komponenten)

Anhang A:
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird
Inhalt des Entwurfs
der Regel KTA 2103
„Explosionsschutz in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren“
(Allgemeine und fallbezogene Anforderungen)

Diese Regel ist auf Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren anzuwenden. Sie dient dem Schutz vor Explosionen und deren Auswirkungen. Sie gilt in allen Betriebsphasen dem Schutz der Einrichtungen und baulichen Anlagen, deren bestimmungsgemäße Funktionen zu erhalten sind, um

a)
den Kernreaktor sicher abzuschalten und in abgeschaltetem Zustand zu halten,
b)
die Nachwärme abzuführen und
c)
eine Freisetzung radioaktiver Stoffe zu verhindern.

Sie ist anzuwenden bei Explosionsgefahren durch Stoffe, die eine explosionsfähige Atmosphäre oder sonstige explosionsfähige Gemische bilden können, soweit diese Stoffe in das Kernkraftwerksgelände eingebracht werden oder eindringen können oder auf dem Kernkraftwerksgelände innerhalb und außerhalb von Gebäuden entstehen können.

Allgemeine Anforderungen
(Grundsätze des Explosionsschutzes; Vermeiden wirksamer Zündquellen; Kombination des Ereignisses Explosion mit einem anderen angenommenen Ereignis)
Fallbezogene Anforderungen
(Lagern und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten; Bereitstellung und Einsatz brennbarer Flüssigkeiten; Tankstellen und mobile Tankanlagen; Hydraulik- und Schmieröle; Lagern und Füllen von entzündbaren Gasen; Bereitstellung und Einsatz entzündbarer Gase; Stationäre Batterien oder Batterianlagen; Radiolysegasvorsorge; Abgasanlagen (Gasbehandlungssysteme); Verhinderung explosionsfähiger Wasserstoffgemische im Sicherheitsbehälter)
Schutz gegen das Eindringen entzündbarer Gase und Dämpfe von außen – Einsatz von Gaswarneinrichtungen
Prüfungen
Unterweisungen
Dokumentation

Anhang A:
(informativ) Beispieltabelle Radiolysegasvorsorge
Anhang B:
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird
Inhalt des Entwurfs
der Regel KTA 3101.3
„Auslegung der Reaktorkerne von Druck- und Siedewasserreaktoren;
Teil 3: Mechanische und thermische Auslegung“

Diese Regel gilt für ortsfeste Kernkraftwerke mit Druck- oder Siedewasserreaktoren. Sie behandelt die Anforderungen, die an die thermomechanische Auslegung von Kernbauteilen für den bestimmungsgemäßen Betrieb, Störfälle, sehr seltene Ereignisse (Betriebstransienten mit unterstelltem Ausfall der Reaktorschnellabschaltung [ATWS]), Einwirkungen von Innen (EVI) und Außen (EVA: Bemessungserdbeben) sowie für Notstandsfälle (Explosionsdruckwelle und Flugzeugabsturz) zu stellen sind. Weiterhin beinhaltet sie Anforderungen an die Einsatzplanung und den Betrieb, die sich aus der Auslegung ergeben.

Zum Geltungsbereich dieser Regel gehören auch Anforderungen an die Herstellung, den Transport von unbestrahlten Kernbauteilen und die Handhabbarkeit der Kernbauteile und deren Lagerfähigkeit im Kernkraftwerk.

Grundsätzliche Anforderungen an die thermische und mechanische Auslegung von Kernbauteilen
(Allgemeines; Sicherheitstechnische Anforderungen)
Nachweiskriterien
(Komponentenübergreifende Anforderungen; Brennelementstruktur, einschließlich Brennelementkasten beim SWR; Brennstab; Steuerelemente; Drosselkörper)
Weitere allgemeine Anforderungen
(Anforderungen an die Nachweisführung bei der Auslegung; Anforderungen an die Herstellung; Anforderungen an den Transport; Anforderungen an Einsatzplanung und Betrieb)

Anhang A:
Tabellarische Übersicht der sicherheitstechnischen Anforderungen
Anhang B:
Anforderungen an analytische und experimentelle Festigkeitsnachweise
Anhang C:
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird
Inhalt des Entwurfs
der Regel KTA 3211.1
„Druck- und aktivitätsführende Komponenten von Systemen außerhalb des Primärkreises;
Teil 1: Werkstoffe“

Diese Regel ist anzuwenden auf die Werkstoffe und Erzeugnisformen der drucktragenden Wandungen von nicht zur druckführenden Umschließung des Reaktorkühlmittels gehörenden druck- und aktivitätsführenden Systemen und Komponenten von Leichtwasserreaktoren, die eine spezifisch reaktorsicherheitstechnische Bedeutung besitzen.

Zum Anwendungsbereich dieser Regel gehören folgende Komponenten:

a)
Druckbehälter,
b)
Rohrleitungen und Rohrleitungsteile,
c)
Pumpen und
d)
Armaturen

einschließlich der integralen Bereiche der Komponentenstützkonstruktionen.

Allgemeine Grundsätze
(Auswahl der Werkstoffe; Begutachtung der Werkstoffe; Allgemeine Forderungen an die Qualitätssicherung; Forderungen an den Hersteller; Vorprüfung; Fertigungsüberwachung durch den Sachverständigen nach § 20 AtG; Nachweis der Güteeigenschaften; Kennzeichnung; Reparaturen; Werkstoffkenndaten für die Berechnung)
Allgemeingültige Festlegungen für Werkstoffe und ihre Prüfungen
(Allgemeines; Zulässige Werkstoffe; Forderungen an die Werkstoffe und ihre Erzeugnisformen; Prüfung der Werkstoffe und Erzeugnisformen; Wiederholung von Prüfungen)
Erzeugnisformen aus ferritischen Stählen der Werkstoffgruppe W I
(Flacherzeugnisse; Aus Flacherzeugnissen gekümpelte oder gepresste Erzeugnisformen; Schmiedestücke, Stäbe und gewalzte Ringe; Nahtlose Rohre größer als DN 50; Nahtlose Rohrbogen größer als DN 50; Nahtlose Formstücke größer als DN 50; Gussstücke)
Erzeugnisformen aus ferritischen Stählen der Werkstoffgruppe W II
(Flacherzeugnisse, Aus Flacherzeugnissen gekümpelte oder gepresste Erzeugnisformen; Schmiedestücke, Stäbe und gewalzte Ringe; Nahtlose Rohre größer als DN 50; Nahtlose Rohrbogen größer als DN 50; Nahtlose Formstücke größer als DN 50; Gussstücke)
Erzeugnisformen aus austenitischen Stählen
(Flacherzeugnisse; Aus Flacherzeugnissen gekümpelte oder gespresste Erzeugnisformen; Schmiedestücke, Stäbe und gewalzte Ringe; Nahtlose Rohre größer als DN 50; Nahtlose Rohrbogen größer als DN 50; Nahtlose Formstücke größer als DN 50; Gussstücke)
Schrauben und Muttern
(Geltungsbereich; Werkstoffe; Zusätzliche Forderungen an die Werkstoffe; Schrauben und Muttern, spanend aus vergüteten Stäben oder aus warm-kalt-verfestigten austenitischen Stäben hergestellt; Schrauben und Muttern, spanend aus lösungsgeglühten und abgeschreckten austenitischen Stäben hergestellt; Schrauben und Muttern, warm- oder kaltformgebend gefertigt und anschließend vergütet; Schrauben und Muttern nach Festigkeitsklassen oder Stahlsorten; Kennzeichnung; Nachweis der Güteeigenschaften)
Erzeugnisformen aus Stählen für besondere Beanspruchungen
(Schmiedestücke, Stäbe und gewalzte Ringe; Gussstücke)
Wärmetauscherrohre
(Nahtlose gerade Wärmetauscherrohre aus ferritischen Stählen mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 4 mm und mit Außendurchmessern kleiner als oder gleich 38 mm; Nahtlose gebogene Wärmetauscherrohre aus ferritischen Stählen mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 4 mm und mit Außendurchmessern kleiner als oder gleich 38 mm; Nahtlose gerade Wärmetauscherrohre aus austenitischen Stählen mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 3,6 mm und mit Außendurchmessern kleiner als oder gleich 42,4 mm; Nahtlose gebogene Wärmetauscherrohre aus austenitischen Stahlen mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 3,6 mm und mit Außendurchmessern kleiner als oder gleich 42,4 mm; Längsnahtgeschweißte gerade Wärmetauscherrohre aus austenitischen Stählen mit Nennwanddicken kleiner als 2 mm und mit Außendurchmessern kleiner als oder gleich 38 mm)
Zerstörungsfreie Prüfungen
(Allgemeine Anforderungen; Flacherzeugnisse; Aus Flacherzeugnissen gekümpelte oder gepresste Erzeugnisformen; Schmiedestücke, Stäbe und Ringe; Nahtlose Rohre größer als DN 50; Nahtlose Rohrbogen größer als DN 50; Nahtlose Formstücke größer als DN 50; Gussstücke; Schrauben und Muttern; Erzeugnisformen aus Stählen für besondere Beanspruchungen; Wärmetauscherrohre)

Anhang A:
Werkstoffkenndaten
Anhang AP:
Anhaltsangaben über physikalische Eigenschaften
Anhang B:
Fertigungsschweißungen an Gussstücken aus Stahl
Anhang C:
Verfahren zur Ermittlung des Deltaferittgehaltes
Anhang D:
Durchführung von manuellen Ultraschallprüfungen
Anhang E:
Durchführung von Oberflächenprüfungen nach dem Magnetpulver- und Eindringverfahren
Anhang F:
Bestimmungen und Literatur, auf die in dieser Regel verwiesen wird
Anhang G:
Änderungen gegenüber der Fassung 2000-06 (informativ)
Inhalt des Entwurfs
der Regel KTA 3301
„Nachwärmeabfuhrsysteme von Leichtwasserreaktoren“

Diese Regel ist auf die Nachwärmeabfuhrsysteme von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren (Druck- und Siedewasserreaktoren, im weiteren Regeltext „DWR“ und „SWR“) anzuwenden. Sie umfasst

a)
die Einsatzfälle und Anforderungen (Abschnitt 3),
b)
die verfahrenstechnische Auslegung (Abschnitt 4),
c)
den Aufbau und die Funktionssicherheit (Abschnitt 5),
d)
die Anordnung und konstruktive Maßnahmen (Abschnitt 6),
e)
den Betrieb und die Überwachung der Systeme (Abschnitt 7),
f)
die Energieversorgung der NWA-Systeme (Abschnitt 8),
g)
die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und der Funktionsbereitschaft (Abschnitt 9) und
h)
die Zuverlässigkeitsanalysen (Abschnitt 10).

Einsatzfälle und Anforderungen
(Übergeordnete Anforderungen; Einsatzfälle)
Auslegung
(Randbedingungen der Wärmesenke; Abzuführende Wärme; Bemessung der Kühlmittelvorräte)
Systemkonzept
(Systemfunktion; Versagensannahmen und Redundanzforderungen; Systeminterne Störungen und Lecks; Sicherer Einschluss des Reaktorkühlmittels)
Anordnung und konstruktive Maßnahmen
(Übergeordnete Aspekte; Sicherheitsbehältersumpf; Wärmesenke [Einrichtungen zur Wärmeabfuhr an die Umgebung])
Betrieb und Überwachung
(Bestimmungsgemäßer Betrieb (Sicherheitsebenen 1 und 2); Störfälle (Sicherheitsebene 3); Einwirkungen von innen und außen sowie Notstandsfälle)
Energieversorgung
(Elektrische Energieversorgung; Nichtelektrische Energieversorgung)
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und der Funktionsbereitschaft
(Inbetriebsetzungsprüfungen; Wiederkehrende Prüfungen; Instandhaltung)
Zuverlässigkeitsanalysen
(Zielsetzung; Umfang; Methodik; Bewertung der Ergebnisse)

Anhang A:
Liste der möglichen Systeme zum Anwendungsbereich der Regel
Anhang B:
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird
Inhalt des Entwurfs
der Regel KTA 3303
„Wärmeabfuhrsysteme für Brennelementlagerbecken von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren“

Die Regel ist auf die Systeme zur Wärmeabfuhr aus wassergekühlten Brennelementlagerbecken in Reaktorgebäuden von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren anzuwenden. Sie enthält die Anforderungen, die bei Auslegung, Ausführung und Betrieb dieser Systeme sowie des Brennelementlagerbeckens zu berücksichtigen sind, damit in allen anzunehmenden Anforderungsfällen eine ausreichende Lagerbeckenkühlung sichergestellt ist.

Die Anforderungen dieser Regel sind auch auf Hilfs-, Versorgungs- und Energiesysteme einschließlich der zugehörigen Leittechnik anzuwenden, soweit deren Funktionen für die Wärmeabfuhr aus dem Brennelementlagerbecken erforderlich sind.

Einsatzfälle und zugeordnete Aufgabenstellungen
(Aufgabenstellung; Einsatzfälle)
Auslegung
(Bestimmung der abzuführenden Wärmeleistung; Einzuhaltende Beckenwassertemperaturen; Randbedingungen der Wärmesenke)
Systemkonzept
(Grundkonzept; Systemtechnische Verknüpfungen; Beckenwassereinspeisung; Reaktorsicherheitsbehälter-Durchdringung; Aktivitätsbarrieren zur Wärmesenke)
Vorgaben für das Brennelementlagerbecken und die Komponenten der BLWA-Systeme
(Auslegung; Anordnung)
Betrieb und Überwachung
(Betrieb; Überwachung)
Instandsetzung
(Instandsetzung; Wartung und Inspektion)
Funktionsprüfungen

Anhang A:
Abdeckende Auslegungsanforderungen an die Brennelementlagerbecken-Wärmeabfuhrsysteme
Anhang B:
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird
Inhalt des Entwurfs
der Regel KTA 3402
„Schleusen am Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken;
– Personalschleusen –“

Diese Regel gilt für Personenschleusen am Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken. Diese Regel gilt nicht für Schleusen, die ausschließlich für Materialschleusungen bestimmt und für Personenschleusungen nicht zugelassen sind.

Allgemeine Bestimmungen
Grundanforderungen an Personenschleusen
(Anordnung; Zugang; Mindestanzahl; Größe)
Verriegelung
(Verriegelung der Schleusentüren; Aufheben der Verriegelung; Erneutes Verriegeln der Tür)
Druckausgleich
(Druckausgleicheinrichtungen; Druckausgleichzeiten; Öffnen der Tür ohne Druckausgleich)
Vorrang in der Benutzung
Funktionseinrichtungen
(Handbetätigte Schleusen; Motorbetätigte Schleusen; Notbetrieb motorbetätigter Schleusen von Hand)
Steuertafeln
Türen
(Türstellung; Fahrbereich der Türen; Quetschschutz der Türen)
Unbefugtes Betreten des Reaktorsicherheitsbehälters
Zusätzliche Sicherheitseinrichtungen
(Fernsprecher; Schaugläser; Notzugang; Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung)
Einrichtungen auf der Warte
Konstruktive Anforderungen
Prüfung und Dokumentation
(Vorprüfung; Erstmalige Prüfungen; Wiederkehrende Prüfungen; Dokumentation)
Betrieb und Wartung
Personalschulung

Anhang A:
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird
Inhalt des Entwurfs
der Regel KTA 3407
„Rohrdurchführungen durch den Reaktorsicherheitsbehälter“

Diese Regel ist anzuwenden auf Rohrdurchführungen durch den Reaktorsicherheitsbehälter aus Stahl für Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren. Für Rohrdurchführungen durch Reaktorsicherheitsbehälter aus Beton mit Liner darf diese Regel sinngemäß angewendet werden, wobei die baurechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind.

Werkstoffe
Auslegung
(Sicherheitstechnische Anforderungen; Bruchannahmen; Einstufung der Rohrdurchführungen; Balgkompensatoren)
Konstruktion
(Allgemeines; Räumliche Anordnung; Festlegung der Bauarten von Rohrdurchführungen; Prüfgerechte Gestaltung; Dekontaminierbarkeit; Nichtintegrale Stückkonstruktionen, Balgkompensatoren)
Berechnung
(Allgemeines; Lastfall eingeschlossenes Medium; Berechnung der nichtintegralen Stützkonstruktionen)
Vorprüfung und Herstellung
Transport und Lagerung
(Transport; Lagerung)
Montage
(Allgemeines; Prüfungen nach der Montage)
Dokumentation
Wiederkehrende Prüfungen

Anhang A:
Balgkompensatoren
Anhang B:
Anforderungen an Bauteile der EG 2 und an Bauteile der Anforderungsstufe R 3
Anhang C:
Durchführung von Oberflächenprüfungen mittels Magnetpulver- und Eindringprüfung
Anhang D:
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird
Inhalt des Entwurfs
der Regel KTA 3501
„Reaktorschutzsystem und Überwachungseinrichtungen des Sicherheitssystems“

Diese Regel gilt für Einrichtungen der Sicherheitsleittechnik in ortsfesten Kernkraftwerken, die leittechnische Funktionen der Kategorie A und B nach Abschnitt 2.2 ausführen.

Diese Regel enthält Anforderungen an Aufbau, Ausführung, Gerätequalität, Einbau und Prüfung der Sicherheitsleittechnik für Einrichtungen, die leittechnische Funktionen der Kategorie A und B nach Abschnitt 2.2 ausführen. Sie enthält eine Zusammenstellung von Auslegungskriterien, Anforderungen an die Qualität und Qualitätssicherung und Anforderungen an die Funktionsweise der Sicherheitsleittechnik für Einrichtungen, die leittechnische Funktionen der Kategorie A und B nach Abschnitt 2.2 ausführen.

Zusätzlich werden in dieser Regel auch Anforderungen an Protokolliereinrichtungen und Serviceeinrichtungen, die für A- und B-Funktions-Einrichtungen sowie Gefahrenmeldeeinrichtungen der Klasse I verwendet werden, gestellt.

Ermittlung der Aufgabenstellung
(Grundsätzliche Anforderungen; Ereignisabläufe und ihre Auswirkungen; Ausgangszustand der Anlage; Erfassung der Störfälle)
Auslegungsgrundlagen
(Auslegungsanforderungen an A-Funktions-Einrichtungen; Auslegungsanforderungen an B-Funktions-Einrichtungen; Änderungen an der Sicherheitsleittechnik; IT-Sicherheit)
Aufbau und Ausführung
(Aufbau und Ausführung von A-Funktions-Einrichtungen; Aufbau und Ausführung von B-Funktions-Einrichtungen)
Aggregateschutz
Lüftungstechnische Anlagen zur Raumkühlung von A-Funktions-Einrichtungen
Elektrische Energieversorgung
Gefahrenmeldeeinrichtungen
(Allgemeines; Gefahrenmeldeeinrichtungen der Klasse S, Gefahrenmeldeeinrichtungen der Klasse I)
Prüfungen
(Prüfungen an A- und B-Funktions-Einrichtungen und an Gefahrenmeldeeinrichtungen der Klasse S; Prüfungen an Gefahrenmeldeeinrichtungen der Klasse I)
Konfigurations- und Identifikations-Dokumentation

Anhang A:
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird