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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Richtlinie
zur Förderung von innovativen marktreifen Klimaschutzprodukten
im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative
(Kleinserien-Richtlinie)

Vom 1. November 2017

1 Zuwendungszweck

Die Bundesregierung hat im Energiekonzept vom 28. September 2010 ambitionierte Ziele im Klimaschutz beschlossen: Die Treibhausgasemissionen in Deutschland sollen bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Niveau aus dem Jahr 1990 gesenkt werden. Langfristig sollen bis zum Jahr 2030 mindestens 55 Prozent, bis zum Jahr 2040 mindestens 70 Prozent und bis zum Jahr 2050 80 bis 95 Prozent weniger Treibhausgase als zum Jahr 1990 emittiert werden. Mit dem Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 vom 3. Dezember 2014 hat die Bundesregierung ein konkretes Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem das Minderungsziel bis zum Jahr 2020 erreicht werden soll. Damit hat sich die Bundesregierung Ziele gesetzt, deren Erreichung maßgeblich auch davon abhängt, dass sich neue, innovative und klimaschonende Technologien am Markt etablieren. Zahlreiche solcher Technologien – Effizienz-Technologien, Technologien der regenerativen Strom- und Wärmebereitstellung, aber auch der Vermeidung von ­prozess- oder verkehrsbedingten Treibhausgas-Emissionen – sind bis zur Marktreife entwickelt, werden aber nicht vom Fördersystem erfasst und durchdringen den Markt nicht mit der gebotenen Dynamik.

Um an dieser Stelle den Innovationsprozess zu beschleunigen, sind ökonomische Anreize sinnvoll.

Ziel dieser Richtlinie ist es:

den Marktzugang der ausgewählten klimaschonenden Technologien durch eine Endkunden- bzw. Endanwender­förderung zu verbessern;
dadurch insbesondere die spezifischen Produktionskosten zu senken;
die Verbreitung der ausgewählten Technologien zu stärken und so einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Durch die im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Projekte sollen zusätzlich Treibhausgasemissionen in Höhe von bis zu 20 000 t CO2 pro Jahr vermieden werden.

Innovative Anlagen und Technologien sind solche, deren Stand der Technik über den in Deutschland marktgängigen Stand hinausgeht oder deren Einsatzfall (z. B. Kombination von Technologien, Anwendungsgebiet, Größenmaßstab) neuartig ist.

Die Auswahl der Technologien erfolgte durch einen Ideenwettbewerb und eine Bewertung anhand vorab definierter Bewertungskriterien der Einreichungen durch ein Expertengremium.

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für die nachfolgend bezeichneten Produkte, Anlagen bzw. Technologien:

Modul 1: Kleinstwasserkraftanlagen in technischen Installationen bis 30 kWel. (Kleinstwasserkraftanlagen);
Modul 2: Anlagen zur lokalen Sauerstoffproduktion (Sauerstoffproduktion);
Modul 3: Dezentrale Einheiten zur Wärmerückgewinnung aus Abwasser in Gebäuden (Wärmerückgewinnung);
Modul 4: Bohrgeräte für innovative Erdwärmespeichersonden (Bohrgeräte).

Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung, Fördervoraussetzungen

Modul 1: Kleinstwasserkraftanlagen

Kleinstwasserkraftanlagen können Bewegungsenergie von Abwasser- oder anderen Wassergefällstrecken (z. B. Trinkwassernetze) zur Stromerzeugung nutzen und damit einen zusätzlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Förderfähig sind Kleinstwasserkraftanlagen in Klär- bzw. Abwasseranlagen, Trinkwassernetzen oder vergleichbaren technischen Infrastrukturen mit einer elektrischen Leistung bis zu 30 Kilowatt sowie deren Installation.

Nicht förderfähig ist der Einsatz in natürlichen Fließgewässern, auch in Verbindung mit Stauanlagen.

Modul 2: Sauerstoffproduktion

Mit neuartigen Verfahren zur lokalen Sauerstoffproduktion, beispielsweise auf Basis von MIEC-(Mixed Ionic Electronic Conductor) oder Polymermembranen, können Treibhausgaseinsparungen erreicht werden, da Sauerstoff-Flaschentransporte vermieden werden oder deutlich weniger Strom für die Sauerstoffproduktion verbraucht wird. Die Anwendungen können vielfältig sein, u. a. zur Anreicherung von Verbrennungsluft, Integration in chemischen Prozessen, in Krankenhäusern oder in Klärwerken.

Gefördert werden Anlagen zur Erzeugung von Sauerstoff bis 500 Nm3/h Produktionskapazität, bei denen der erzeugte Sauerstoff vor Ort verbraucht wird. Die Anlagen müssen einen Stromverbrauch von weniger als 0,5 kWh/Nm3 O2 aufweisen.

Modul 3: Wärmerückgewinnung

Die dezentrale Wärmerückgewinnung von häuslichen Abwässern verfügt über einen hohen Wirkungsgrad insbesondere in den Wintermonaten. Durch die Nutzung dieser Abwärme kann Energie zur Warmwassererzeugung eingespart ­werden.

Förderfähig ist die Anschaffung folgender dezentraler Geräte bzw. Anlagen zur Wärmerückgewinnung aus Abwasser im Gebäude:

a)
Duschrinnen mit Wärmeübertrager
b)
Duschtassen mit Wärmeübertrager
c)
Duschrohre mit Wärmeübertrager
d)
Anlagen zur Wärmerückgewinnung aus dem gesamten im Gebäude anfallenden Schmutzwasser bzw. Grauwasser.

Die Geräte zur Wärmerückgewinnung gemäß den Buchstaben a bis c müssen bei einem mittleren balancierten ­Volumenstrom von 12,5 l/min einen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ermittelten Mindest-Wirkungsgrad [η] von 25 Prozent erreichen.

Modul 4: Bohrgeräte

Durch innovative Erdwärmespeichersonden mit höheren Entzugsleistungen kann das Anwendungsfeld erdgekoppelter Wärmepumpen ausgeweitet werden. Zudem gibt es Vorteile der Technologie beim Gewässerschutz und bei der Durchbohrung sensibler Gebiete.

Förderfähig ist die Anschaffung von Bohrgerät (Bohrgestänge mit Schutzverrohrung und Bohrkopf oder Hohlbohrschnecke) für Bohrungen für Erdwärmespeichersonden mit hohen Entzugsleistungen. Als solche gelten Sonden, deren Bohrfelder eine errechnete Größe aufweisen, die verglichen mit einem Design mit Doppel-U-Sonden um mind. 40 Prozent geringer ausfallen bezogen entweder auf die Bohrtiefe oder die Zahl der Bohrungen oder eine Mischung der beiden Kriterien.

Es ist der Nachweis zu erbringen, dass das Bohrgerät für die Bohrung von Erdwärmespeichersonden mit hohen Entzugsleistungen geeignet ist und dass der Antragsteller mit diesem Bohrgerät den Geschäftszweck der Bohrung für diese Erdwärmesonden verfolgt.

3 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

Modul 1: Kleinstwasserkraftanlagen

a)
private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätigen),
b)
Unternehmen mit kommunaler Beteiligung sowie
c)
Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind.

Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem die Technologie eingesetzt werden soll. Mieter und Pächter müssen die Erlaubnis des Eigentümers für die Installation der Anlage nachweisen.

Modul 2: Sauerstoffproduktion

a)
private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätigen),
b)
Unternehmen mit kommunaler Beteiligung sowie
c)
öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen (nicht umfasst: Volkshochschulen), ­Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser bzw. deren Träger.

Modul 3: Wärmerückgewinnung

a)
private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätigen),
b)
Unternehmen mit kommunaler Beteiligung,
c)
öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen (nicht umfasst: Volkshochschulen), ­Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser bzw. deren Träger,
d)
von den Buchstaben a bis c nicht umfasste juristische Personen des Privatrechts,
e)
Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise),
f)
Privatpersonen.

Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem die Technologie eingesetzt werden soll. Mieter und Pächter müssen die Erlaubnis des Eigentümers für die Installation der Anlage nachweisen.

Modul 4: Bohrgeräte

Antragsberechtigt für die Förderung sind Bohrunternehmen, die nach Deutscher Verein des Gas- und Wasser­faches e. V. − Arbeitsblatt DVGW − W 120-2 (A) August 2012 zertifiziert sind. Jedes Bohrunternehmen muss über mindestens einen Mitarbeiter verfügen, der nach den Richtlinien des Deutschen Verbands für Schweißen und verwandte Verfahren e. V. (DVS) zertifiziert ist. Die Prüfung erstreckt sich auf die Handfertigkeit und die Fachkenntnisse der Schweißer.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeines

Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen hat. Entsprechend den Regelungen in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn.

4.2 Beihilferechtliche Grundlagen

Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (ABl. EU 2016, C 262/01).

Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sein, erfolgt die Förderung

a)
von Kleinstwasserkraftanlagen (Modul 1) als Umweltschutzbeihilfe auf Grundlage von Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) oder
b)
der in den Modulen 2, 3 und 4 bezeichneten Fördergegenstände als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

Zu Buchstabe a:

Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO geprüft werden.

Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten

von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO, und
von Unternehmen, die aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO einer Rückforderungsanordnung unterliegen.

Zu Buchstabe b:

Mit der Antragstellung hat der Zuwendungsempfänger anzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat. Die Höhe der Förderung nach Nummer 2 wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers im laufenden und den zwei davor liegenden Steuerjahren die Summe von 200 000 Euro nicht übersteigt.

4.3 Kumulierbarkeit

Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist ausgeschlossen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bei der Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie handelt es sich um eine Projektförderung. Die Förderung wird gewährt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Anteil- bzw. Festbetragsförderung. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Prototypen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen, die Instandsetzung/-haltung bestehender ­Anlagen und laufende Ausgaben sowie Eigenleistungen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. ­Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten wird auf die Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) bzw. Kostenbasis (AZK) verwiesen.

Modul 1: Kleinstwasserkraftanlagen

Förderfähig sind die Ausgaben bzw. Kosten für die Investition und Installation der Anlagen. Der Fördersatz beträgt für das erste Kilowatt 4 000 Euro, für jedes weitere 2 000 Euro, maximal jedoch 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten. Maßgeblich ist die elektrische Einspeiseleistung am Netzeinspeisepunkt.

Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen die Anlage in Betrieb genommen werden muss, beträgt ein Jahr. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wird.

Zur Nachweisführung sind zusätzlich zu den in Nummer 7.2.3 genannten Nachweisen ein geeigneter Nachweis zur Beschreibung des Fließgewässers und ein Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage vorzulegen.

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn für den erzeugten Strom Vergünstigungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen werden.

Modul 2: Sauerstoffproduktion

Förderfähig sind die Ausgaben bzw. Kosten für die Investition und Installation der Anlagen. Die Höhe der Förderung beträgt 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten für Investition und Installation bei Anlagen mit einem Stromverbrauch von weniger als 0,5 kWh/Nm3 O2 und erhöht sich auf 30 Prozent bei weniger als 0,3 kWh/Nm3 O2.

Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen die Anlage in Betrieb genommen werden muss, beträgt ein Jahr. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wird.

Zur Nachweisführung für den Fördertatbestand ist zusätzlich zu den in Nummer 7.2.3 genannten Nachweisen ein Datenkennblatt des Herstellers beizulegen, aus dem der Stromverbrauch und das verwendete Trennverfahren hervorgehen.

Modul 3: Wärmerückgewinnung

Förderfähig sind die Ausgaben bzw. Kosten für die Investition und Installation der in den Buchstaben a bis d genannten Geräte bzw. Anlagen. Der Fördersatz beträgt 250 Euro pro Gerät für die Fördertatbestände der Buchstaben a bis c und 250 Euro pro angeschlossener Einheit (z. B. pro Dusche) bei Fördertatbestand von Buchstabe d.

Bei Gebäuden mit mehr als 20 Einheiten reduziert sich der Fördersatz auf 200 Euro pro Gerät bzw. angeschlossener Einheit.  

Bei der Installation eines Wärmerückgewinnungssystems für das gesamte im Gebäude anfallende Abwasser gemäß Fördertatbestand von Buchstabe d wird pro angeschlossener Einheit zusätzlich ein Förderbetrag von 300 Euro ­gewährt, sofern ein zweites Grauwasser-Leitungsnetz installiert werden muss, um die Installation der Wärmerück­gewinnung zu ermöglichen.

Für die Fördertatbestände der Buchstaben a bis c gilt eine Mindestmenge pro Antrag von sechs Geräten.

In allen Fällen gilt eine Begrenzung auf maximal 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten.

Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen die Einheit bzw. das Wärmerückgewinnungssystem in Betrieb genommen werden muss, beträgt ein Jahr. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wird.

Zur Nachweisführung für den Fördertatbestand ist zusätzlich zu den in Nummer 7.2.3 genannten Nachweisen ein Datenkennblatt des Herstellers beizulegen, aus dem der Mindest-Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung hervorgeht.

Modul 4: Bohrgeräte

Förderfähig sind 40 Prozent der Ausgaben bzw. Kosten für die Anschaffung der Geräte maximal jedoch 20 000 Euro pro Gerät.

Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen das Bohrgerät angeschafft werden muss, beträgt ein Jahr. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wird.

Zur Nachweisführung für den Fördertatbestand muss zusätzlich zu den in Nummer 7.2.3 genannten Nachweisen der Nachweis von Bohrmetern für Erdwärmesonden mit hohen Entzugsleistungen erbracht werden. Hierzu sind im Zeitraum der Zweckbindungsfrist die durchgeführten Bohrungen und die verwendeten Sondenfabrikate zu dokumentieren.

6 Besondere Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zweckbindungsfrist

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis (Regelfall) werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften bzw. an aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK).

Sofern Vorhaben auf Kostenbasis durchgeführt werden, werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) Bestandteil eines Zuwendungsbescheids.

Die Nebenbestimmungen können unter:

http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmu eingesehen werden.

Die geförderten Einheiten (z. B. Geräte, Anlagen) müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ­befinden. Sie sind nach Inbetriebnahme mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Einheit nicht stillgelegt oder veräußert werden.

Die Zuwendungsempfänger müssen sich damit einverstanden erklären, auch über den Bewilligungszeitraum hinaus mit den für die Evaluierung der geförderten Vorhaben beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Auskünfte zu geben, die notwendigen Daten zu erheben und diese zeitnah zur Verfügung zu stellen. Insbesondere soll anhand einer Überprüfung nach Durchführung des Projekts eine Ermittlung der tatsächlich erfolgten Treibhausgas­einsparung möglich sein. Die Prüfung ist für die Zuwendungsempfänger gebührenfrei. Für die Auswertung des Förderprogramms ist vom Antragsteller eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor­sicherheit das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn bzw.
Postfach 51 60
65726 Eschborn
Telefon: (0 61 96) 9 08-0
Internet: http://www.bafa.de
beauftragt.

7.2 Bewilligungsverfahren und Auszahlung

7.2.1 Antragstellung

Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische ­Antragsformulare. Folgende Unterlagen sind einzureichen:

1.
vollständig ausgefülltes Antragsformular,
2.
gegebenenfalls weitere von der Bewilligungsbehörde vorgeschriebene Unterlagen (z. B. Einverständniserklärung des Eigentümers).

Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen.

7.2.2 Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt unbar nach Abschluss der Prüfung sämtlicher im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren vorzulegenden Unterlagen. Dazu gehören insbesondere auch Nachweise zur Anschaffung und/oder der Betriebsbereitschaft der geförderten Einheiten (z. B. Geräte, Anlagen) sowie weitere technologiespezifisch vorgeschriebene Nachweise.

7.2.3 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind mindestens folgende Unterlagen und Nachweise zu erbringen:

a)
Sachbericht bestehend aus einer Kurzdokumentation der beschafften Anlage/Einheit bzw. des Geräts sowie einem ausgefüllten Fragebogen zur Anwendung und Nutzung der Technologie für Monitoring- und Evaluierungszwecke (Formular der Bewilligungsbehörde),
b)
vollständig ausgefülltes Verwendungsnachweisformular (bestehend aus dem zahlenmäßigen Nachweis),
c)
Kopie des Lieferungs- und Leistungsvertrags,
d)
Nachweis der für die Anlage/Einheit, das Gerät in Rechnung gestellten Kosten,
e)
Bestätigung der Einhaltung der technischen Mindestanforderung bzw. Erfüllung der besonderen Nachweispflichten (soweit zutreffend gemäß Nummer 2 der Richtlinie),
f)
Erklärung des Antragstellers über die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel bis zum in der Förderzusage angegebenen Termin (Vorlagefrist) gegenüber der Bewilligungsbehörde.

Es steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde zusätzlich geeignete Unterlagen und/oder Nachweise anzufordern.

7.2.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 zur Prüfung be­rechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. März 2018 in Kraft. Ihre Gültigkeit endet am 28. Februar 2021. Änderungen bleiben vorbehalten.

Berlin, den 1. November 2017

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Im Auftrag
Berthold Goeke