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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
über die Förderung von Innovationen zur Minderung
von Emissionen aus freigelüfteten Ställen und Ausläufen
im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung

Vom 14. September 2021

Bis 2030 will Deutschland seinen Treibhausgasausstoß um mindestens 65 % gegenüber 1990 verringern. Das geänderte Klimaschutzgesetz sieht für die Landwirtschaft vor, die jährlichen Emissionen bis 2030 gegenüber 2014 um 16 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu reduzieren. Dies betrifft insbesondere die Nutztierhaltung, die 61,6 % der landwirtschaftlichen Emissionen und knapp 5 % der Gesamtemissionen Deutschlands verursacht. Die Lösungsansätze mit unterschiedlichem Potential für die Minderung der Emissionen in den verschiedenen Sektoren der Nutztierhaltung müssen auch den Anforderungen an eine tiergerechte Tierhaltung genügen. Denn neben den verbindlichen Zielen für den Klimaschutz möchte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Deutschland auch zum Vorreiter beim Tierwohl machen. Eine besondere Herausforderung resultiert hierbei aus der Forderung, landwirtschaftliche Nutztiere vermehrt in besonders tiergerechten Ställen mit Außenklimareiz und/oder Ausläufen bei gleichzeitiger Minimierung von Emissionen in und aus diesen Haltungsformen zu halten.

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Mit der Bekanntmachung zur Minderung von Emissionen aus freigelüfteten Ställen und Ausläufen verfolgt das BMEL das Ziel, Emissionen von Geruch, stickstoffhaltigen Verbindungen (u. a. Ammoniak, Lachgas), Staub, Bioaerosolen, Methan und Kohlendioxid aus den als besonders tiergerecht angesehenen Außenklimaställen und Ausläufen in die Luft zu reduzieren sowie die Einträge von Stickstoff und Phosphor von unbefestigten Ausläufen in Boden und Gewässer zu senken. Innovationsbedarf wird insbesondere im Spannungsfeld zwischen Tierwohl in besonders tiergerechten Haltungsformen sowie Umwelt- und Klimaschutz gesehen.

Die mit der Nutztierhaltung anfallenden gasförmigen, flüssigen und festen Nebenprodukte, wie z. B. Gase, Bio­aerosole, Gülle oder Mist, müssen entweder weitgehend minimiert, möglichst effektiv weitergenutzt oder in einen Zustand gebracht werden, in dem sie möglichst ohne abträgliche Auswirkungen auf Klima und Umwelt entweder entsorgt oder weiter genutzt werden können. Dies ist in geschlossenen Haltungssystemen mit Zwangsbelüftung durch z. B. Abluftreinigung weitestgehend möglich. Bei Außenklimaställen und Auslaufhaltungen hingegen müssen andere Minderungsmaßnahmen entlang der gesamten Verfahrenskette angewendet werden. Neben den luftgetragenen Emissionen können in unbefestigten Ausläufen auch Emissionen aus Kot und Harn von Bedeutung sein.

Es soll eine Form der Tierhaltung vorangetrieben werden, die zur Tiergesundheit und zum Wohlbefinden der Tiere beiträgt, die umweltschonend und rentabel betrieben werden kann und so die Akzeptanz der Nutztierhaltung in der Gesellschaft verbessert. Daher ist es erforderlich, in diesem Bereich nach umfassenden standortangepassten und prozessorientierten Lösungen zu suchen, die Aspekte des Tier-, Klima- und Umweltschutzes in Einklang bringen. Durch entsprechende Innovationen kann die Tierproduktion ihre Emissionen weiter minimieren, zugleich besonders tiergerechte Haltungsformen vorantreiben und verbraucherorientiert wirtschaften. Dabei spielt die Einbindung dieser Innovationen in bestehende betriebliche und regionale Strukturen eine große Rolle. Eine nachhaltige Tierhaltung wird zur besseren Akzeptanz der Tierhaltung in der Gesellschaft führen und die Wettbewerbsfähigkeit steigern.

Das BMEL beabsichtigt aus den genannten Gründen, im Rahmen seines Programms zur Innovationsförderung (https://www.ble.de/ptble/innovationsfoerderung-bmel/) entsprechende Vorhaben zu fördern.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, des Programms zur Innovations­förderung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen innovative Vorhaben der industriellen Forschung und der experimen­tellen Entwicklung unterstützt werden, die zur Emissionsminderung von Geruch, Ammoniak, Staub, Bioaerosolen, Methan und/oder Lachgas und der Minderung von Einträgen von Stickstoff und Phosphor in Böden und Gewässer aus Außenklimaställen und Ausläufen beitragen. Dabei sollen Lösungen sowohl für Neuanlagen als auch für praktikable und wirtschaftliche Nachrüstungen in Bestandsanlagen gefunden werden.

Bei der Entwicklung der Projektskizze sowie der Skizzeneinreichung sind grundsätzlich alle vorhandenen nationalen und internationalen Erkenntnisse sowie bereits etablierte Messmethoden (z. B. das VERA‐Testprotokoll für Haltungs- und Managementsysteme) zum Nachweis von Emissionen bzw. Emissionsminderungen zu berücksichtigen.

Bei der Entwicklung von neuen emissionsmindernden Technologien ist auch auf den Energiebedarf des Gesamt­prozesses zu achten.

Es werden insbesondere Vorhaben gefördert, bei denen die folgenden, beispielhaft aufgeführten Bereiche von Innovationen als Einzel- oder Kombinationsmaßnahmen im Vordergrund stehen:

baulich-technische Maßnahmen im Stall (z. B. Buchtenstrukturierung mit Hilfe von Kontaktgittern, Mikroklimabe­reiche, Duschen, Mikrosuhlen, Fütterungseinrichtungen, Boden-/Laufflächengestaltung)
Auslaufgestaltung (z. B. integrierte Ausläufe, Untergrundbefestigung/Drainage des Vorhofes, Triebwegbefestigung, Flächengestaltung)
geeignete Verfahren zur Minderung gasförmiger Emissionen und von Stickstoff-/Phosphor-Einträgen (z. B. Einsatz von Hemmstoffen wie Ureaseinhibitoren, Ansäuerung, Substrateinsatz im Auslauf mit hohem C/N-Verhältnis, Kühlung, neuartige Beläge für den Stallboden, Einsatz von Biokohle)
Einstreutechnik (z. B. Entstaubung, automatisches Einstreuen)
Entmistung (z. B. Kot-Harn-Trennung Oberflur/Unterflur, Kotband, Kot(band)trocknung und -pelletierung), Reinigungsvorrichtungen (z. B. Schieber, Roboter, Kombination mit Sprühvorrichtung oder Harnauffang- und Sammeleinrichtung)
Lüftung und Klimatisierung der Stallanlage wie Kühlung (z. B. Zuluftkühlung, Wärmetauscher), Dämmung oder (partielle) Unterflurabsaugung sowie Überdachung/Beschattung des Auslaufs/Laufhofes
neuartige Haltungsverfahren
geeignete technische Verfahren zur Minderung von Nährstoffverlusten (Emissionen) bei der Tierernährung (z. B. bei der Futteraufbereitung, der Futtertrocknung, der Einbringung/Zuführung emissionsmindernde Stoffe)
Tränktechniken (z. B. zur Vermeidung von Flächenvernässung, elektronische Tränkedruckregelung)
Managementmaßnahmen (z. B. Entmistungsfrequenz, Substrataustausch)
Flächenmanagement (z. B. Pflege, Erneuerung, Auslauf-/Weidemanagement)

Die Entwicklung oder Verbesserung von Methoden und Techniken zur quantitativen/qualitativen Erfassung von Emissionen ist nicht Bestandteil der vorliegenden Bekanntmachung. Auch Innovationen die alleine auf Fütterungsaspekte und/oder Fütterungsstrategien (z. B. Rationszusammensetzungen, Zusatzfutterstoffe oder Fütterungsregime) abzielen sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung. Aspekte der Tierernährung sind im Rahmen der Bekanntmachung nur in Kombination mit weiteren Maßnahmen (siehe oben) zu behandeln.

3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, mit Niederlassung in Deutschland sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, soweit eine substantielle Kooperation mit der Privatwirtschaft sichergestellt ist.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem eventuell geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist u.a. die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.

Bei Verbundprojekten ist von den Partnern ein Projektkoordinator zu benennen, der für das Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.

Internationale Verbünde sind erwünscht und möglich, sofern Projektpartner mit Sitz außerhalb Deutschlands folgende Voraussetzungen erfüllen:

die wirtschaftliche Verwertung der Ergebnisse muss vorrangig in Deutschland erfolgen und
die ausländischen Projektpartner bestreiten ihren Projektanteil aus eigenen Mitteln oder erhalten dafür in ihrem Heimatland Fördermittel.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).

Im Falle einer Projektförderung verpflichten sich die Projektbeteiligten, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragsteller/-innen ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen (https://www.ble.de/innovationsfoerderung_merkblatt-fdmp/). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen.

Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

6 Verfahren

6.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Projektträger beauftragt (https://www.ble.de/):

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble
Referat 322 – Innovationen
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Ansprechpartnerinnen:

Dr. Leonie Dilly
Telefon: 02 28/68 45-2620

Dr. Julia Brendle
Telefon: 02 28/68 45-3577

E-Mail: innovation@ble.de
De-Mail: innovation@ble.de-mail.de

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/.

6.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens

Montag, den 20. Dezember 2021, um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist),

über easy-Online beim Projektträger einzureichen.

Neben dieser für die Fristwahrung maßgeblichen elektronischen Einreichung über easy-Online ist die komplette, unterschriebene Projektskizze zusätzlich parallel

als Papierdokument postalisch einzureichen oder
als Scan bzw. Foto über einen der folgenden Übermittlungswege vorzulegen:
E-Mail an innovation@ble.de,
absenderbestätigte De-Mail an die in Nummer 6.1 angegebene De-Mail-Adresse.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Projektskizze muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Expertengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A 4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 pt, Zeilenabstand: 1,2-fach) substantielle Angaben zu folgenden inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind. Die Skizze ist in deutscher Sprache abzufassen. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern ein Projektkoordinator zu benennen, der für das Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.

Die Projektbeschreibungen sind folgendermaßen zu gliedern:

1.
Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym,
2.
Zielsetzung und Motivation, wissenschaftliche und technische Ziele, angestrebte Innovation unter begründeter Angabe des Technologiereifegrades (Technology Readiness Level [TRL]) zum Projektstart und Projektende (maximal zwei Seiten),
3.
Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal drei Seiten),
4.
Arbeitsplan (maximal fünf Seiten),
5.
Zeitplan (maximal zwei Seiten),
6.
Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal zwei Seiten),
7.
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite).

Als Anhang ist zusätzlich beizufügen:

Kurzdarstellung der Projektpartner,
Vorkalkulationen/Finanzierungspläne,
Verwertungsplan „Skizzenphase“,
Forschungsdatenmanagementplan „Skizzenphase“.

Der „Leitfaden für die Skizzeneinreichung“ und die Erläuterung der Technologiereifegrade
(https://www.ble.de/DE/Projektfoerderung/Foerderungen-Auftraege/Innovationen/Programm-BMEL/Vorlagen-Hinweise/vorlagen-hinweise_node.html im Abschnitt „Vorlagen und Hinweise für Skizzeneinreicher“) sind dabei zu beachten.

6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partner), vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe Praxisrelevanz,
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Expertinnen und Experten hinzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.

Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.

7 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 14. September 2021

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
S. Dietz