Suchergebnis

 

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für das Bäckerhandwerk und das Konditorenhandwerk

Vom 10. Juni 2015

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 und Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

die Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland vom 25. August 2014
– erstmals kündbar zum 30. August 2015 –,
abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V., Neustädtische Kirchstraße 7a, 10117 Berlin, und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg,
mit Wirkung vom 1. Februar 2015 mit der unten näher bezeichneten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich: für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks;
persönlich: für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in den erfassten Betrieben beschäftigt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemein­verbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 10. Juni 2015

IIIa 6 - 31241 - Ü - 13b/20

Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles
Anlage

Vereinbarung
über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge)
des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland
vom 25. August 2014

§ 1

Geltungsbereich

a) räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland
b) fachlich: für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks
c) persönlich: für alle Auszubildenden (Lehrlinge)*, die in den unter Buchstabe b fallenden Betrieben beschäftigt sind.

§ 2

Ausbildungsvergütung

Der Auszubildende (Lehrling), der aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags ausgebildet wird, erhält für die Dauer der Ausbildung eine Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

ab 1. September 2014:

im 1. Ausbildungsjahr 450 Euro
im 2. Ausbildungsjahr 570 Euro
im 3. Ausbildungsjahr 690 Euro

Sie ist spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.

Wird aufgrund einer fachlichen Vorbildung oder einer Anrechnung nach der Anrechnungsverordnung (z. B. Besuch einer Berufsfachschule oder Teilnahme an einem Berufsgrundbildungsjahr) die Ausbildung verkürzt, so gilt in Bezug auf die Vergütung der Zeitraum, um den die Ausbildung gekürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. Der Auszubildende (Lehrling) hat Anspruch auf die entsprechend höhere Vergütung.

Erfolgt die Kürzung der Ausbildungszeit dagegen wegen eines anderen Tatbestandes (z. B. wegen Mittlerer Reife oder Abitur), so besteht der normale Vergütungsanspruch, also zunächst auf Vergütung für das 1. Ausbildungsjahr.

Wird die regelmäßige Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des Auszubildenden (Lehrlings) liegen, verlängert, so ist während des Zeitraumes der Verlängerung die Vergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes zu zahlen.

Wird aus Gründen, die der Ausbildende in der betrieblichen Ausbildung zu vertreten hat, das Ausbildungsverhältnis verlängert, so ist der Lohn bzw. das Gehalt (Geselle, Verkäufer, Bürokraft) der Eingangsstufe des jeweiligen Tarif­vertrags zu zahlen.

§ 3

Unterkunft und Verpflegung

Erhält der Auszubildende (Lehrling) Unterkunft und Verpflegung im Betrieb, so können diese Sachleistungen in Höhe der jeweils gültigen Sachleistungsverordnung entsprechend der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt angerechnet werden, jedoch nicht über 75 v. H. der Bruttovergütung.

§ 4

Arbeitszeit

Die Ausbildungszeit der Auszubildenden (Lehrlinge) richtet sich nach der tariflichen Arbeitszeit für Arbeitnehmer auf Landesebene und den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5

Mehrarbeit/Nachtarbeit

1.
Mehrarbeit ist für jugendliche Auszubildende (Lehrlinge), außer im Falle des § 8 Absatz 2 und in Notfällen gemäß § 21 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, verboten. Die in diesen Fällen zulässige Mehrarbeit ist durch Freizeit entsprechend den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes auszugleichen.
2.
Mehrarbeit von Auszubildenden (Lehrlinge) nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist die über die wöchentliche Arbeitszeit nach § 4 hinausgehende Arbeitszeit. Bis zu acht Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Quartals können zuschlagsfrei in Freizeit ausgeglichen werden. Jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember sind alle bis dahin aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden durch Freizeit auszugleichen, wenn das nicht erfolgt, mit folgendem Zuschlag zu bezahlen:
im 1. Ausbildungsjahr 2,00 Euro
im 2. Ausbildungsjahr 2,50 Euro
im 3. Ausbildungsjahr 3,00 Euro
Die Berechnung der Gesamtvergütung für jede Mehrarbeitsstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, erfolgt nach folgender Formel:
Die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung nach § 2 des Tarifvertrags wird durch die tarifliche Arbeitszeit der Auszubildenden nach § 4 geteilt und dann mit dem in § 5 genannten Mehrarbeitszuschlag addiert.
3.
Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist ebenfalls der unter § 5 Absatz 2 festgelegte Zuschlag und beim Zusammentreffen mit Mehrarbeit sind folgende Zuschläge zu bezahlen:
im 1. Ausbildungsjahr 4,00 Euro
im 2. Ausbildungsjahr 5,00 Euro
im 3. Ausbildungsjahr 6,00 Euro
4.
Wird ein Auszubildender (Lehrling) nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor 4.00 Uhr beschäftigt, so erhält er für jede Nachtarbeitsstunde neben der Ausbildungsvergütung den unter § 5 Absatz 2 festgelegten Zuschlag. Handelt es sich bei der Nachtarbeit zugleich um Mehrarbeitsstunden und/oder Arbeit an Sonn- oder Feiertagen, so erhält der Auszubildende (Lehrling) den in § 5 Absatz 3 festgelegten Zuschlag für den Fall des Zusammentreffens von Mehrarbeit und Arbeit an Sonn- oder Feiertagen.

§ 6

Ausschlussfrist

Ansprüche auf Zuschläge für Mehrarbeit entsprechend § 5 sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ab­rechnung der Ausbildungsvergütung schriftlich geltend zu machen, alle übrigen gegenseitigen Ansprüche drei Monate seit ihrer Entstehung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen.

Der Ablauf dieser Ausschlussfrist ist bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub des Auszubildenden (Lehrlings) bis zum Tage der Wiederaufnahme der Ausbildung gehemmt.

§ 7

Schlussbestimmungen

1.
Im Übrigen gelten für die Auszubildenden (Lehrlinge) die Bestimmungen der jeweiligen Tarifverträge auf Landes­ebene.
2.
Bisher gezahlte oder vereinbarte höhere Ausbildungsvergütungen dürfen nicht gekürzt, sonstige bessere Bedingungen nicht verschlechtert werden.
3.
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem Monat erstmals zum 30. August 2015 gekündigt werden.
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland vom 28. Mai 2013 außer Kraft.
4.
Die Tarifpartner verpflichten sich, im ersten Halbjahr 2015 über einen Neuabschluss einer Vereinbarung zum 1. September 2015 zu verhandeln.
Bis zum Neuabschluss einer Vereinbarung gilt diese weiter.
5.
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages rückwirkend zum 1. September 2014 beantragt wird.

*
Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Sammelbezeichnungen wie etwa Auszubildender, Lehrling, Ausbildender, Geselle, Verkäufer gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.