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vom: 05.08.2021
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 19.08.2021 B3
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
für das Gerüstbauer-Handwerk
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) in der bis zum 27. November 2003 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), wurde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Rahmentarifvertrag für Arbeiter im Gerüstbauer-Handwerk vom 27. Juli 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 15. November 1995 und 11. Juni 2002
mit Wirkung vom 1. Juni 2002 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
- räumlich:
-
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin;
- betrieblich:
-
Abschnitt I
- a)
-
Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
- b)
-
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks bestehenden Zusammenschlusses − unbeschadet der gewählten Rechtsform − ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt IIBetriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbstständige Betriebsabteilung sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertragswerks. Werden in Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.Abschnitt IIINicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind; - persönlich:
-
gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Der Tarifvertrag wurde abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sowie dem Bundesverband Gerüstbau e. V. und der Bundesinnung für das Gerüstbauerhandwerk, beide Rösrather Straße 645, 51107 Köln.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags wurde wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Eine zustimmende Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs im Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 − 10 ABR 33/15 − ist nicht erfolgt. Der oben genannte Tarifvertrag wird daher erneut auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 27. November 2003 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323)
mit Wirkung vom 1. Juni 2002 mit der oben stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 29. Oktober 2002 (BAnz. S. 25 145). Der Tarifvertrag trat Wirkung vom 1. September 2015, jedoch § 3 Nummer 4.5 und § 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 außer Kraft.
Auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 27. November 2003 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), wurde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk vom 3. Dezember 1996 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 11. Juni 2002
mit Wirkung vom 1. Juni 2002 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
- räumlich:
-
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
- betrieblich:
-
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren in der jeweils geltenden Fassung fallen;
- persönlich:
-
- 1.
-
Auszubildende, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gerüstbauer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben;
- 2.
-
gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Der Tarifvertrag wurde abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sowie dem Bundesverband Gerüstbau e. V. und der Bundesinnung für das Gerüstbauerhandwerk, beide Rösrather Straße 645, 51107 Köln.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags wurde wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Eine zustimmende Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs im Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 − 10 ABR 33/15 − ist nicht erfolgt. Der oben genannte Tarifvertrag wird daher erneut auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 27. November 2003 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323)
mit Wirkung vom 1. Juni 2002 mit der oben stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 29. Oktober 2002 (BAnz. S. 25 145). Der Tarifvertrag trat mit Wirkung vom 1. November 2015 außer Kraft.
Auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 27. November 2003 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), wurde für das Gerüstbauer-Handwerk im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen vom 28. Juni 1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 11. Juni 2002
mit Wirkung vom 1. Juli 2002 mit der weiter unten stehenden Einschränkung und Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
- räumlich:
-
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin;
- betrieblich:
-
der Geltungsbereich entspricht dem des Tarifvertrags unter Abschnitt I dieser Bekanntmachung;
- persönlich:
-
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, sowie Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich Auszubildende.
Der Tarifvertrag wurde abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sowie dem Bundesverband Gerüstbau e. V. und der Bundesinnung für das Gerüstbauerhandwerk, beide Rösrather Straße 645, 51107 Köln.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags wurde wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags erging mit dem folgenden Hinweis:
Die im persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen in Bezug genommenen Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten sind ab dem 1. Januar 1992 durch die Bestimmungen des SGB VI abgelöst worden.
Eine zustimmende Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs im Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 − 10 ABR 33/15 − ist nicht erfolgt. Der oben genannte Tarifvertrag wird daher erneut auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 27. November 2003 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323)
mit Wirkung vom 1. Juli 2002 mit der oben stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 29. Oktober 2002 (BAnz. S. 25 145).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die einer oder mehrere der Tarifverträge infolge der Allgemeinverbindlicherklärungen verbindlich waren oder sind, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6-31241-Ü-14f/12
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Böhning