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Land Niedersachsen

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 9. April 2020

Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft – BDSW −, Landesgruppe Niedersachsen, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg v. d. H., und die ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesverband Niedersachsen - Bremen, Goseriede 10, 30159 Hannover, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Spartentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in militärischen Liegenschaften im Land Niedersachsen vom 12. November 2019

– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2021 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Januar 2020 für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
für das Land Niedersachsen
fachlich:
für alle Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen in militärischen Liegenschaften für Dritte erbringen. ­Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbständige Betriebsabteilungen. Als selbständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
persönlich:
für alle Arbeitnehmer, die Sicherheitsdienstleistungen in militärischen Liegenschaften für Dritte erbringen, dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen unterliegen und im räumlichen Geltungsbereich dieses Lohntarifvertrags eingesetzt werden.

Die Antragsteller haben beantragt, die Allgemeinverbindlicherklärung wie folgt einzuschränken:

a)
§ 5 Ziffer 8 wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
b)
§ 9 Ziffer 1 wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
c)
§ 10 wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
d)
§ 13 bezieht sich nur auf die in diesem Spartentarifvertrag geregelten Ansprüche.
e)
§ 14 wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
f)
Ohne Protokollnotizen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mir gemäß § 5 Absatz 6 TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung übertragen.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Friedrichswall 1, 30159 Hannover, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfäl­tigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Hannover, den 9. April 2020

12 – 45 532/0020 (512)

Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Im Auftrag
Kohlmeier