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vom: 24.11.2020
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 10.12.2020 B2
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Änderung
der Förderrichtlinie
Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP)
zur dritten Ausschreibungsrunde
für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen im Bereich Bildung und Informationszugang
mit besonderer Berücksichtigung von „sozialem Impact“
Zur Förderrichtlinie Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP) vom 14. Juni 2019 (BAnz AT 27.06.2019 B1), die zuletzt durch die Änderung der Förderrichtlinie Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP) zur zweiten Ausschreibungsrunde für kultur- und kreativwirtschaftliche Innovationen vom 22. Juni 2020 (BAnz AT 30.06.2020 B4) geändert worden ist, erfolgen folgende Spezifizierungen und Verfahrensänderungen1:
Nummer 3.1 wird wie folgt ergänzt:
Antragsberechtigt sind zudem explizit auch gemeinnützige Unternehmen nach steuerrechtlicher Definition, wie gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) und gemeinnützige Unternehmergesellschaften (gUG), die den Größen- und Unabhängigkeitsanforderungen der KMU-Definition der EU-Kommission genügen.
Nummer 4.1 wird wie folgt ergänzt:
Für die dritte Ausschreibungsrunde gilt das Bewertungskriterium „Vermarktungschancen“ in der oben genannten Form nicht. Stattdessen werden hier der soziale Impact und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit bewertet:
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Sozialer Impact: Potenzial der positiven Wirkungen auf das Gemeinwohl, Nutzen des Projekts für die Gesellschaft, inklusive Skalierbarkeit des Ansatzes auf andere Bereiche bzw. Regionen;
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Wirtschaftliche Nachhaltigkeit: Überzeugungskraft des Konzepts für die Prosperität des Projektergebnisses nach Abschluss der IPG-Förderung durch andere Finanzierungsquellen.
Die vier vorgenannten Kriterien Innovationshöhe, Anreizeffekt, Qualität und Überzeugungskraft des Projektes sowie Qualifikation und Motivation der Projektbeteiligten finden unverändert auch bei der dritten Ausschreibungsrunde Anwendung.
Nummer 4.4 wird wie folgt ergänzt:
In der dritten Ausschreibungsrunde werden bildungs- bzw. informationsverbessernde Geschäftsmodelle und Pionierlösungen gefördert. Antragsgegenstand sind Projekte, die den allgemeinen Kriterien dieser Richtlinie genügen und zudem
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auf Neuerungen für bessere Bildungsmöglichkeiten und/oder erleichterten Informationszugang zielen und
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dank der Nutzung von neuen Technologien und/oder Erkenntnissen Innovationen im Bereich Bildung und/oder Informationszugang entwickeln, die Vorteile gegenüber bestehenden Lösungen versprechen.
Dazu gehören unter anderem neue pädagogische Ansätze zur Wissensvermittlung, sich von bisherigen Formaten absetzende Lösungen und Plattformen zur Wissensgenerierung, -vermittlung und -verbreitung, neue Ideen zur Zugänglichmachung von Informationen und Wissen sowie neue Lehr- und Lernmethoden.
Die Förderung ist branchenoffen, das heißt auch Unternehmen mit Spezialisierungen außerhalb des Bereichs Bildung und Informationszugang sind willkommen, sofern sie die in dieser Ausschreibungsrunde adressierten Innovationen entwickeln.
Nummer 5.2 wird wie folgt ergänzt:
Für gemeinnützige Unternehmen nach steuerrechtlicher Definition beträgt der Fördersatz in Projektform A 75 % und in Projektform B 70 %.
Nummer 5.3 wird wie folgt ergänzt:
In Phase 2 werden von gemeinnützigen Unternehmen nach steuerrechtlicher Definition 80 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert.
In Nummer 6.1 werden Absatz 2 und 3 wie folgt neu gefasst2:
Der mehrstufige Auswahlprozess erfolgt in der dritten Ausschreibungsrunde nach folgendem Verfahren:
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Teilnahmewettbewerb für alle Projektideen, die den formellen Anforderungen genügen.
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Pitch für die Projekte, die im Teilnahmewettbewerb überzeugen konnten.
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Antragsbegutachtung für alle Projekte, die im Pitch überzeugen konnten.
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Förderentscheidung.
Nummer 6.2 wird wie folgt ergänzt:
Die dritte Ausschreibungsrunde startet mit Veröffentlichung dieser Richtlinienänderung im Bundesanzeiger. Die Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge endet am 2. Februar 2021 um 15.00 Uhr. Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingegangene Teilnahmeanträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Teilnahmeanträge sind ausschließlich elektronisch über die vom Projektträger bereitgestellte Plattform positron:s zu stellen.
Einreicher besonders erfolgsversprechender Teilnahmeanträge können zwischen Mitte Mai und Ende Juni 2021 zum Pitch eingeladen werden. Die Auswahl sowie Festlegung des genauen Termins bzw. Zeitpunkts und Orts des Pitches erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und wird vom Projektträger kommuniziert.
Förderinteressenten, die auch im Pitch überzeugen konnten, werden anschließend zur Vollantragsstellung aufgefordert. Nach dieser Aufforderung sollte der Vollantrag innerhalb von spätestens acht Wochen eingereicht werden. Dabei ist das elektronische Formularsystem easy-Online des Bundes zu nutzen. Der Vollantrag sollte in easy-Online elektronisch signiert werden. Andernfalls muss ergänzend zur elektronischen Einreichung in easy-Online der Vollantrag bis spätestens 14 Tage nach elektronischer Einreichung auch in Papierform rechtsverbindlich unterschrieben beim Projektträger vorliegen.
In Nummer 6.3 werden Absatz 3 bis 5 wie folgt neu gefasst3:
Die eingereichten Teilnahmeanträge werden durch den Projektträger systematisiert und vorbewertet. Die erfolgreichen Teilnahmeanträge sowie die ergänzenden Pitches werden gemeinschaftlich durch das BMWi und Mitglieder der Jury vertieft bewertet. Der Projektträger unterstützt dabei. Die Entscheidung zur Zulassung zur Vollantragsstellung trifft das BMWi bzw. ein beliehener Projektträger auf Empfehlung der Jury. Diese Entscheidung erfolgt auf Basis des Teilnahmeantrags und des Pitches. Die Begutachtung der abschließenden Vollanträge erfolgt durch das BMWi bzw. einen beliehenen Projektträger. Hier stehen insbesondere formelle Kriterien vertieft im Fokus.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Carmen Heidecke
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- Die grundlegenden Regelungen sind in der Förderrichtlinie – Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP) vom 14. Juni 2019 (BAnz AT 27.06.2019 B1) festgelegt. Wesentliche Kernpunkte zum Zuwendungszweck, zum Gegenstand der Förderung, den Zuwendungsempfängern, den Zuwendungsvoraussetzungen, Förderkonditionen sowie Rechtsgrundlagen und den zu beachtenden Vorschriften werden dort geregelt und auf den zugehörigen Internetseiten (www.bmwi.de/igp) erläutert. Bei von der Förderrichtlinie IGP vom 14. Juni 2019 abweichenden Details sind die mit dieser Veröffentlichung geregelten Anpassungen gültig.
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- Entsprechend folgt auch die dritte Ausschreibungsrunde damit im Wesentlichen den in der zweiten Ausschreibungsrunde umgesetzten Anpassungen, siehe auch BAnz AT 30.06.2020 B4.
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- Entsprechend folgt auch die dritte Ausschreibungsrunde damit im Wesentlichen den in der zweiten Ausschreibungsrunde umgesetzten Anpassungen, siehe auch BAnz AT 30.06.2020 B4.