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vom: 20.03.2018
Bundesamt für Güterverkehr
BAnz AT 27.03.2018 B5
Bundesamt
für Güterverkehr
Bekanntmachung
Begründung zur EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
Nachstehend wird die Begründung zur EEMD-Gebietsvorgabenverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V1) bekannt gegeben (Anlage).
Bundesamt
für Güterverkehr
Maiworm
Begründung
EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
A. Allgemeiner Teil
- I.
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Zielsetzung und Notwendigkeit der RegelungenDerzeit gibt es in Europa eine Vielzahl verschiedener mautpflichtiger Streckennetze und Mautsysteme. Ein Lkw, der europaweit zum Straßengütertransport eingesetzt werden soll, muss bei verschiedenen Mauterhebern registriert und mit mehreren elektronischen Erfassungsgeräten ausgestattet werden.Auf Grundlage der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50) (Interoperabilitätsrichtlinie) sowie der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11) (EEMD-Entscheidung) soll ein europäischer elektronischer Mautdienst (Mautdienst) in der Europäischen Union eingeführt werden.Die Einführung des Mautdienstes dient der Entbürokratisierung des grenzüberschreitenden Straßengütertransports in Europa. Der Mautdienst soll die Entrichtung von Mautgebühren auf Grundlage eines einzigen Vertrags mit einem einzigen Anbieter von mautdienstbezogenen Leistungen (Anbieter) und mit nur einem Fahrzeuggerät in der gesamten Europäischen Union ermöglichen. Die Nutzer der mautdienstbezogenen Leistungen (Nutzer) sollen mit einem Anbieter ihrer Wahl einen Vertrag abschließen können.Die erforderlichen Anpassungen des nationalen Rechts an die zwingenden Vorgaben der EEMD-Entscheidung wurden mit dem Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) vorgenommen.Der mit diesem Gesetz eingefügte § 4i Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) durch Erlass einer Rechtsverordnung die Befugnis zur Regelung der Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes (MautSysG) für die nach § 1 BFStrMG mautpflichtigen Straßen zu übertragen. Von dieser Ermächtigung wurde mit dem Erlass der BAG-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1) Gebrauch gemacht.Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 MautSysG vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) haben Bund und Länder für ihre mautpflichtigen Streckennetze Regelungen zu treffen, in denen die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung der Anbieter mautdienstbezogener Leistungen enthalten sind (Gebietsvorgaben). Nach § 4i Satz 1 BFStrMG können die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 MautSysG für die nach § 1 BFStrMG mautpflichtigen Straßen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden.
- II.
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Wesentlicher Inhalt der VerordnungMit der Verordnung werden nach § 4i Satz 1 BFStrMG die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 MautSysG für die nach § 1 BFStrMG mautpflichtigen Straßen festgelegt. Die Festlegung erfolgt, indem die Gebietsvorgaben als Anlage zu dieser Verordnung verbindlich geregelt werden.Die Inhalte der Gebietsvorgaben waren bislang Bestandteil der unverbindlichen Gebietsvorgaben, die auf der Internetseite des BAG veröffentlicht waren. Die regelnden Teile dieser unverbindlichen Vorgaben werden mit dem Erlass der Rechtsverordnung für Anbieter mautdienstbezogener Leistungen verbindliche Voraussetzungen für die erstmalige Zulassung als Anbieter mautdienstbezogener Leistungen im EETS-Gebiet BFStrMG und den Fortbestand der Zulassung.Die Vorgaben unterliegen der regelmäßigen Überprüfung und sind im Zuge von gesetzlichen oder technischen Änderungen sowie der Weiterentwicklung des Mautsystems anzupassen.
- III.
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AlternativenKeine.
- IV.
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Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen VerträgenDie Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
- V.
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Verordnungsfolgen
- 1.
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Rechts- und VerwaltungsvereinfachungDie Regelung der Gebietsvorgaben als Anlage zu einer Rechtsverordnung erfolgt, da es sich um verbindliche Anforderungen an Anbieter mautdienstbezogener Leistungen mit den Berufszugang einschränkenden Wirkungen handelt. Zudem wird für die Verwaltung sichergestellt, dass einheitliche Regelungen für alle Anbieter gelten und deren Einhaltung einheitlich überwacht werden kann.
- 2.
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NachhaltigkeitsaspekteKeine.
- 3.
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Haushaltsausgaben ohne ErfüllungsaufwandKeine.
- 4.
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Erfüllungsaufwand
- a)
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Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und BürgerEs entstehen keine Kosten für Bürgerinnen und Bürger.
- b)
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Erfüllungsaufwand für die WirtschaftFür die Wirtschaft entstehen gegebenenfalls Kosten für die Umsetzung einzelner vertraglicher Klauseln. Es handelt sich jedoch nicht um zusätzliche Kosten, die durch den Erlass der Verordnung anfallen. Die Umsetzung der Vorgaben hat bei der Errichtung des Systems zur Erbringung des europäischen elektronischen Mautdienstes zu erfolgen. Die Höhe der Kosten hängen dabei von den konkreten Verhältnissen des Anbieters mautdienstbezogener Leistungen ab. Die Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes erzeugt durch die Entbürokratisierung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs Kosteneinsparungspotenziale für die Wirtschaft, insbesondere für Nutzer des Mautdienstes. Der Markteintritt von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen lässt einen Wettbewerb entstehen, der zu Kostensenkungen führen kann.
- c)
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Erfüllungsaufwand der VerwaltungEs entsteht für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. Die Kosten für den erhöhten technischen Aufwand und die Personalmehrkosten für die Überwachung der Anbieter mautdienstbezogener Leistungen wurden beim Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) berücksichtigt.
- 5.
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Weitere KostenAuswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- 6.
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Weitere RegelungsfolgenGleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen. Gleiches gilt für verbraucherpolitische und demografische Auswirkungen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Gebietsvorgaben)
Die Gebietsvorgaben haben eine herausgehobene Funktion im Regelungskontext des EEMD. In den Gebietsvorgaben werden die organisatorischen, verfahrensmäßigen, kommerziellen und technischen Zugangsbedingungen für Anbieter zum jeweiligen Mautsystem und mautpflichtigen Streckennetz festlegt. Die Gebietsvorgaben bilden zudem eine wesentliche Grundlage für den Zulassungsvertrag, der zwischen der zuständigen Behörde des Bundes oder eines Landes und einem Anbieter abgeschlossen werden soll und die Erbringung mautdienstbezogener Leistungen regelt.
Die Gebietsvorgaben sind vom Bund und den Ländern jeweils für ihre mautpflichtigen Streckennetze zu erstellen und zu aktualisieren. Die Gebietsvorgaben müssen dem Grundsatz der Nicht-Diskriminierung entsprechen. Derzeit erhebt nur der Bund, vertreten durch das BAG als zuständiger Behörde, für Bundesautobahnen und bestimmte Bundesstraßen Mautgebühren.
Zu § 2 (Inkrafttreten)
§ 2 regelt das Inkrafttreten.
Zu den Anlagen
In den Gebietsvorgaben werden die wirtschaftlichen Vorgaben, einschließlich der finanziellen Vorgaben und Vorgaben zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen, geregelt.
Die Vorgaben der Nummern 1 bis 6 enthalten Regelungen zur Absicherung der Mauteinnahmen und ihrer vollständigen Auskehr an den Bund. Mit den Nummern 7 bis 13 werden die Rahmenbedingungen der Mautberechnung, der Mauterhebung und der Auskehr an den Bund festgelegt.
Zudem werden technisch-organisatorische Vorgaben gemacht, die das Zusammenwirken der Teilsysteme des Anbieters und des Mauterhebers sowie die Mauterhebung, die Kontrolle und die Überwachung der Anbieter umfassen.
In den Nummern 14 bis 29 werden Anforderungen an das Zusammenwirken der Teilsysteme des Mauterhebers und des Anbieters formuliert. Hierzu zählt insbesondere eine Beschreibung der Schnittstellen, die von EEMD-Anbietern vorzuhalten sind, in den Nummern 18 bis 29. Vorgaben zur Mauterhebung, der Kontrolle der EEMD-Nutzer und der Überwachung der Anbieter sind in den Nummern 30 bis 53 zusammengefasst. Die Vorgaben der Nummern 54 und 55 enthalten Regelungen zu den Qualitätsanforderungen an einen EEMD-Anbieter.