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vom: 14.04.2020
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 20.04.2020 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2020
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Zur Erläuterung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 14. April 2020 (BAnz AT 20.04.2020 V1) wird hiermit bekannt gemacht:
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Eine Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zum Zollkodex der Union erfordert eine Anpassung bei den zollrechtlichen Verfahrensvorschriften in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bezüglich des Begriffs des Ausführers.
Die Regelungen für Ausnahmen vom Waffenembargo wurden geändert. Dies betrifft Ausfuhren in die Zentralafrikanische Republik durch den Beschluss (GASP) 2019/1737 des Rates vom 17. Oktober 2019 (ABl. L 265 vom 18.10.2019, S. 7) sowie Ausfuhren nach Somalia durch den Beschluss (GASP) 2020/170 des Rates vom 6. Februar 2020. Diese Änderungen sind innerstaatlich im Außenwirtschaftsrecht umzusetzen.
Außerdem sind die im Jahr 2018 vereinbarten Änderungen des Wassenaar Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter in der nationalen Ausfuhrliste zu berücksichtigen.
Zudem sind die Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz an neue Datenanforderungen anzupassen, insbesondere an Vorgaben der Leitlinie (EU) 2018/1151 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2018 (EZB/2018/19) zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 sowie an Bedürfnisse aus der Wirtschaft nach zusätzlichen Kennzahlen im Bereich der Versicherungen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Anpassung der Verfahrensvorschriften zum Begriff des Ausführers in § 12 AWV sowie Änderung der Ausnahmen vom Waffenembargo in § 76 AWV. Außerdem Anpassung der Ausfuhrliste sowie des Leistungsverzeichnisses der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz; dies erfolgt aus Gründen der Vereinfachung jeweils in Form einer Neufassung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1063 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zum Zollkodex der Union (ABl. L 192 vom 30.7.2018, S. 1) wurde die Person, die als Ausführer bestimmt wird, neu definiert. Nach den zollrechtlichen Bestimmungen ist es nicht länger erforderlich, dass die Person des Ausführers Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist. Sowohl nach § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes als auch nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-use-Verordnung) ist jedoch für das Vorliegen der Ausführereigenschaft eine der Voraussetzungen, dass die betreffende Person Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist. Um den Anforderungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Dual-use-Verordnung zu entsprechen, wird mit der Ergänzung von § 12 Absatz 3 AWV die Verpflichtung aufgenommen, den nach Außenwirtschaftsrecht oder nach der Dual-use-Verordnung definierten Ausführer in der Ausfuhranmeldung ergänzend anzugeben, soweit er mit dem zollrechtlichen Ausführer nicht identisch ist.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Mit Beschluss (GASP) 2020/170 des Rates vom 6. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (ABl. L 36 vom 7.2.2020, S. 5) wurden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 15. November 2019 verabschiedete Neufassung der Regelungen zum Waffenembargo gegen Somalia umgesetzt. Die daraus folgenden Änderungen, insbesondere die Neuregelungen betreffend die Lieferung von Rüstungsgütern zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias, sind zu berücksichtigen und innerstaatlich umzusetzen.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Mit Beschluss (GASP) 2019/1337 des Rates vom 17. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 265 vom 18.10.2019, S. 7) wurde die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 12. September 2019 beschlossene Änderung der Ausnahmen vom Waffenembargo umgesetzt. Dadurch werden künftige Ausfuhren bestimmter Waffen samt zugehöriger Munition in die Zentralafrikanische Republik zur Unterstützung der dortigen Sicherheitskräfte ermöglicht. Mit der Änderung von § 76 Absatz 17 Nummer 5 AWV wird diese Erweiterung der Ausnahmeregelung innerstaatlich umgesetzt.
Zu Nummer 3
Die Güterliste für konventionelle Rüstungsgüter des internationalen Wassenaar Arrangements wird jährlich unter Berücksichtigung von technologischen und sicherheitsrelevanten Entwicklungen auf Aktualisierungsbedarf überprüft. Die im Jahr 2018 aufgrund dieser Prüfung vereinbarten Änderungen der Güterliste werden mit der Änderung der Ausfuhrliste umgesetzt. Damit wird gleichzeitig dem sich aus der entsprechenden Anpassung der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU ergebenden Umsetzungserfordernis Rechnung getragen.
Zu Nummer 4
Die Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz werden an die Vorgaben der Leitlinie (EU) 2018/1151 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2018/19) (ABl. L 209 vom 20.8.2018, S. 2) sowie an die aktuellen Entwicklungen angepasst. Dies betrifft die Bereiche Kapitalverkehr und Kapitalerträge, Vermögensanlagen von Ausländern im Inland, Übertragungen und Kapitalerträge. Außerdem wird das Bedürfnis der Wirtschaft nach zusätzlichen Kennzahlen für den Bereich Versicherungen berücksichtigt, um die außenwirtschaftsrechtlichen Meldepflichten in Einklang mit dem versicherungstechnischen Rechnungswesen bringen zu können. Zudem werden einige sprachliche Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen vorgenommen.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
V B 2 - 50103/002-04
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Wendling