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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung
für das Schornsteinfegerhandwerk

Vom 27. November 2014

Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss ein Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung, der

Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 1. Juli 2014 – erstmals kündbar zum 31. Dezember 2016 –,
abgeschlossen zwischen dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) –, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin, und dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband –, Konrad-Zuse-Straße 19, 99099 Erfurt,
ab dem 1. Januar 2015 für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich:
alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung ausüben;
persönlich:
alle Auszubildenden, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt. Der Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 27. November 2014

IIIa6 - 31241 - Ü - 21f/5

Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles
Anlage

Tarifvertrag
über die Förderung der beruflichen Ausbildung
im Schornsteinfegerhandwerk

§ 1

Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt

räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
fachlich:
für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung ausüben.
persönlich:
für alle Auszubildenden, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2

Förderung der beruflichen Ausbildung

Zur Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und um die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweigs gerecht werdenden Berufsbildung der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk zu sichern, gründen die Tarifvertragsparteien eine Ausbildungskostenausgleichskasse. Die Ausbildungskostenausgleichskasse wird als nicht gewinnorientierte Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Diese Gesellschaft wird ermächtigt von den Betrieben Beiträge im eigenen Namen einzuziehen und entsprechend dem Gesellschaftszweck einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten an die ausbildenden Betriebe auszuzahlen.

§ 3

Ausbildungskostenausgleich

(1) Jeder Betrieb, der einen Auszubildenden zum Schornsteinfeger ausbildet, hat ab dem 1. Januar 2015 gegenüber der Ausbildungskostenausgleichskasse unter den Voraussetzungen der Einhaltung der §§ 5 bis 7 einen Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich:

a) im ersten Ausbildungsjahr: 6 550 Euro brutto
b) im zweiten Ausbildungsjahr: 5 250 Euro brutto
c) im dritten Ausbildungsjahr: 3 550 Euro brutto

Der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich erfolgt maximal für eine Ausbildungsdauer von 36 Monaten.

(2) Der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich besteht ungeachtet möglicher Ansprüche des Betriebs gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.

(3) Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird für jeden Auszubildenden und für jedes Kalenderjahr gesondert für die Ausbildungszeit berechnet. Es werden für die Ausgleichszahlungen ausschließlich die Zeiten berücksichtigt, in denen das Ausbildungsverhältnis besteht. Beginnt oder endet das Ausbildungsverhältnis während des Kalenderjahres, so ist die Ausgleichszahlung anteilig nach Kalendermonaten und Kalendertagen zu entrichten.

(4) Der kalenderjährliche Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich wird in vier Raten fällig. Der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 1. Quartal wird am 30. April des Kalenderjahres fällig, der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 2. Quartal wird am 30. Juli des Kalenderjahres fällig, der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 3. Quartal wird am 30. Oktober des Kalenderjahres fällig und der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 4. Quartal wird am 30. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres fällig.

§ 4

Ausbildungsvergütung

Auszubildende zum Schornsteinfeger erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung für das erste Lehrjahr in Höhe von mindestens 429 Euro brutto, für das zweite Lehrjahr in Höhe von mindestens 486 Euro brutto und für das dritte Lehrjahr in Höhe von mindestens 567 Euro brutto. Zusätzlich vereinbarte Vergütungen oder Sonderleistungen sind nicht in der Ausbildungsvergütung nach Satz 1 enthalten.

§ 5

Stammdaten

(1) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk ist jeder Betrieb verpflichtet, sich bei der Ausbildungskostenausgleichskasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:

1.
Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens,
2.
Anschrift am Hauptbetriebssitz, gegebenenfalls davon abweichende inländische Zustellungsadresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse,
3.
inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung.

(2) Das Meldeformular, das von der Ausbildungskostenausgleichskasse zur Verfügung gestellt wird, ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen. Änderungen sind der Ausbildungskostenausgleichskasse innerhalb von zwei Wochen in schriftlicher Form mitzuteilen. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der in Absatz 1 geforderten Auskünfte hat der Betrieb seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt.

§ 6

Verfahren bei der Gewährung des Ausbildungskostenausgleichs

(1) Die Leistungen aus der Ausbildungskostenausgleichskasse müssen von jedem Betrieb für jeden Auszubildenden schriftlich beantragt werden.

(2) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse vor Erstattung der Ausgleichszahlung eine Kopie des unterzeichneten Ausbildungsvertrags zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Betrieb der Ausbildungskostenausgleichskasse mitzuteilen:

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden,
2.
Ausbildungsberuf,
3.
Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes,
4.
vereinbarte Ausbildungsvergütung.

(3) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse den Beginn und die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb von sechs Wochen auf von der Ausbildungskostenausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formularen mitzuteilen. Etwaige weitere Änderungen nach Absatz 2 sind vom Betrieb innerhalb von zwei Wochen der Ausbildungskostenausgleichskasse auf einem von der Ausbildungskostenausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formular mitzuteilen.

§ 7

Beiträge

(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der Ausbildungskostenausgleichskasse werden von den Betrieben durch Beiträge aufgebracht. Beitragspflichtig sind die in § 1 des Tarifvertrags genannten Betriebe.

(2) Ab dem 1. Januar 2015 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,4 % der Summe der im letzten Kalenderjahr entrichteten Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betraut sind, als Beitrag an die Ausbildungskostenausgleichskasse abzuführen. Für einen Betrieb, der erstmalig gegründet wurde, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Bruttolohnsumme des Gründungsjahres zugrunde gelegt wird. Unabhängig von Satz 1 und Satz 2 beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 400 Euro brutto pro Kalenderjahr.

(3) Bruttolohn ist

a)
bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht nach § 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versteuert werden, der nach § 3 Nummer 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach den §§ 40a, 40b, 52 und 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn,
b)
bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchstabe a als Bruttolohn gelten würde.

(4) Die von dem Betrieb zu zahlende Ausbildungsvergütung zählt nicht zum umlagepflichtigen Bruttolohn im Sinne von § 7 Absatz 2.

(5) Der Betrieb hat den Beitrag in vier gleichen Raten zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils fällig zum 20. Kalendertag des 1. Monats im Kalendervierteljahr.

(6) Entsteht oder endet die Beitragspflicht während des Kalenderjahres, so ist der Beitrag anteilig nach Kalendermonaten und Kalendertagen zu entrichten. Auf einen Kalendermonat entfällt der 12. Teil eines Jahresbeitrags, auf einen Kalendertag der 30. Teil des auf den Kalendermonat treffenden Anteils.

(7) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Formular die gezahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Kalenderjahres bis zum 30. April des Folgejahres nachzuweisen. Die Ausbildungskostenausgleichskasse kann notwendige Unterlagen einsehen, um die eingereichten Lohnnachweise prüfen zu können. Die Ausbildungskostenausgleichskasse darf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten.

(8) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Beitrag zu hoch oder zu niedrig war, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das folgende Kalenderjahr eine entsprechende Anpassung zu erfolgen.

§ 8

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche gegen den Betrieb sowie für Ansprüche der Betriebe ist Siegburg.