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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertragswerks für das Maler- und Lackiererhandwerk

Vom 24. September 2013

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss und mit Zustimmung der Bundesregierung

der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Dezember 2008, 25. Oktober 2012 und 27. März 2013
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2019, jedoch verlieren die Bestimmungen der §§ 20 bis 22 ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 –,
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sowie dem Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Gräfstraße 79, 60486 Frankfurt am Main,
mit Wirkung vom 1. Januar 2013 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertragswerks:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland);
betrieblich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der jeweils geltenden Fassung fallen (der betriebliche Geltungsbereich ist in der Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 17. Dezember 2008 – BAnz. S. 4746 – abgedruckt);
persönlich:
alle Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen, und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – in der jeweils geltenden Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer. Fahrzeug- und Metalllackierer werden nur erfasst, soweit sie zur Urlaubskasse und zur Zusatzversorgungskasse angemeldet sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertragswerks ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerks auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die das Tarifvertragswerk infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertragswerks gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 24. September 2013

IIIa 6 - 3124 - Ü - 14 c/33

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Böttcher