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vom: 02.12.2019
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BAnz AT 27.12.2019 B12
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung Nr. 01/2019/42
über die Durchführung von Modell- und Demonstrationsvorhaben
„LandVersorgt – Neue Wege zur Nahversorgung in ländlichen Räumen“
im Rahmen des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung (BULE)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Hintergrund
Das BULE dient der Förderung und Erprobung innovativer Ansätze in der ländlichen Entwicklung. Es soll dazu beitragen, durch Unterstützung bedeutsamer Vorhaben und Initiativen, deren Erkenntnisse bundesweit genutzt werden können, die ländlichen Regionen als attraktive Lebensräume zu erhalten. Im Fokus des Bundesprogramms stehen nichtlandwirtschaftlich ausgerichtete Vorhaben und Aktivitäten, die gegenwärtig nicht über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) gefördert werden können.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB), der Deutsche Landkreistag (DLT), der Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sowie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) haben sich im Aktionsbündnis Leben auf dem Land zusammengeschlossen. Dieses hat das Ziel, unter dem Motto „Regional vernetzt – gemeinsam stark“ die ländlichen Räume zu stärken. In diesem Rahmen ist angestrebt, gemeinsam mit jeweils einem der Bündnispartner beispielhafte Fördermaßnahmen im Rahmen des BULE durchzuführen.
Die vorliegende Fördermaßnahme wird durch den DStGB begleitet und richtet sich an ländliche Kommunen.
Funktionierende Nahversorgungsstrukturen sind ein wesentliches Element einer guten Daseinsvorsorge und sozialen Teilhabe. Besonders im ländlichen Raum sind diese aber vielfach nicht gewährleistet, so dass die Nahversorgungsbedarfe vor Ort nicht mehr gedeckt werden können. Kleinere Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels bis 400 m2 Verkaufsfläche, die eine besondere Rolle für die Nahversorgung im ländlichen Raum spielen, verschwinden zunehmend. Oft liegt dies darin begründet, dass diese aufgrund der Marktkonkurrenz nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sind oder die Unternehmensnachfolge nicht gesichert ist. Für die mobile Bevölkerung, die aktiv am MIV-Verkehr teilnehmen kann, sind meist verkehrsgünstig gelegene Discounter und Supermärkte mit vielfältigeren und preisgünstigeren Angeboten die attraktivere Alternative zu dem Einkauf von Gütern des täglichen Bedarfs im Dorfladen. Für die Teile der Bevölkerung, die jedoch nicht aktiv am MIV-Verkehr teilnehmen können, stellt die Situation ein besonderes Problem dar.
Vor diesem Hintergrund fördert das BMEL modellhafte und innovative Projekte unter dem Titel „LandVersorgt – Neue Wege zur Nahversorgung in ländlichen Räumen“.
Im Rahmen dieser BULE-Förderung sollen ausgewählte Kommunen – begleitet durch den DStGB − vertieft und praxisbezogen neue und innovative Ansätze der Nahversorgung ausarbeiten. Das BULE versteht sich dabei als Experimentierfeld und ist auch offen für ungewöhnliche und visionäre Ideen, um das Thema Nahversorgung im ländlichen Raum zukunftsfähig zu machen. Ansätze zur Verbesserung der Nahversorgung können dabei auch innovativ kombiniert, auf neuartige Weise mit anderen Dienstleistungen oder Themen verknüpft oder auch in bestehende Versorgungsstrukturen integriert werden. Die Einbindung der kommunalen Entscheidungsträger, Vertreter auf Anbieter- und Nachfrageseite sowie Bürgerinnen und Bürger von Beginn an soll ausgehend von den innovativen Ideen zur Entwicklung angepasster und bedarfsgerechter Lösungen führen.
Im Rahmen dieser Bekanntmachung wird zunächst die Erstellung von innovativen Projektkonzepten gefördert. In einer folgenden Förderphase ist eine Umsetzungsförderung ausgewählter Vorhaben geplant. Die modellhaft erworbenen Erkenntnisse sollen im Rahmen der Umsetzungsphase in einem Praxisleitfaden niedergelegt und in Veranstaltungen kommuniziert werden. Neben dem Wissenstransfer in die Praxis stellt auch der Erfahrungsaustausch der Modellvorhaben untereinander ein wichtiges Ziel der Veranstaltungen und weiterer Vernetzungsaktivitäten dar.
Der DStGB nimmt eine begleitende und koordinierende Rolle gegenüber den Kommunen (Zuwendungsempfängern) ein und wird am Wissenstransfer sowie der Aufbereitung der Ergebnisse mitwirken.
Somit sind folgende drei Phasen zu unterscheiden:
- a)
-
Skizzen- und Antragsphase: Interessierte Kommunen können auf Basis dieser Bekanntmachung zunächst eine kompakte Projektskizze beim Projektträger BLE einreichen, in der sie Inhalte und Ablauf der von ihnen geplanten Konzepterstellung für eine innovative Projektidee umreißen. Aus den eingereichten Projektskizzen werden diejenigen ausgewählt, die eine sehr hohe Chance auf Förderung haben und somit zur Antragstellung aufgefordert werden (zweistufiges Auswahlverfahren).
- b)
-
Konzeptphase: Auf Grundlage dieses konkretisierten Förderantrags und Zuwendungsbescheids erfolgt eine Förderung für die Ausarbeitung eines Konzepts zu innovativen Ansätzen der Nahversorgung (Fördergegenstand im Rahmen dieser Bekanntmachung).
Ausblick:
- c)
-
Umsetzungsphase: Nach Abschluss der Konzeptphase und Vorlage der erarbeiteten Konzepte ist eine zweite Förderphase vorgesehen, in der ausgewählte Kommunen eine Zuwendung für die Umsetzung ihres Konzepts erhalten.
Ziele
Das Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung (KomLE) in der BLE sucht interessierte Kommunen in ländlichen Räumen, die mit finanzieller Unterstützung des BMEL Modell- und Demonstrationsvorhaben zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der Nahversorgungssituation durchführen. Ziel ist die Entwicklung nachhaltiger und vitaler Lösungen für die Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs in ländlichen Kommunen für die Etablierung umfassender, sich selbst tragender Versorgungsstrukturen. In den Projekten sollen innovative und übertragbare Lösungen entwickelt werden, die auch für andere ländliche Regionen als Vorbild dienen können. Ziel der Vorhaben ist zudem die Gewinnung neuer Erkenntnisse für die Politikgestaltung des BMEL.
Mit der finanziellen Unterstützung sollen Ansätze entwickelt werden, die perspektivisch auch in die Regelförderung der GAK übernommen werden können. Außerdem sollen diese Modell- und Demonstrationsvorhaben für einen Wissenstransfer in andere Regionen zur Verfügung stehen, in denen eine Unterversorgung besteht oder sich entwickelt.
Um eine hohe Qualität der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, werden die am besten geeigneten Projektskizzen im wettbewerblichen Verfahren (Näheres dazu in Nummer 7) ausgewählt.
Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, den Standardrichtlinien einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften und den §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch Zuwendungen gefördert werden.
Die beantragten Zuwendungen nach dieser Bekanntmachung werden grundsätzlich auf Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das BMEL entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Erarbeitung einer begrenzten Anzahl von Projektkonzepten, die im bundesweiten Maßstab Modellcharakter haben. Gegenstand der Förderung ist die Entwicklung von umsetzungsfähigen Projektkonzepten, welche die Nahversorgungssituation in ländlichen Kommunen mit neuartigen Ideen verbessern. Dabei liegt der Fokus auf einem innovativen Ansatz.
Die entwickelten Ansätze müssen in die Nahversorgungssituation und die vorhandenen Angebote in der oder den Kommunen eingebunden sein. Bei der Konzeptentwicklung sollen kommunale Entscheidungsträger, Vertreter auf Anbieter- und Nachfragerseite sowie Bürgerinnen und Bürger beteiligt werden. Auch soll mit einer Machbarkeitsbetrachtung konkreter Vorhaben (Wirtschaftlichkeit, Verstetigungsstrategie) die Umsetzung und Verstetigung bereits vorgedacht werden.
Dies soll sicherstellen, dass im Vordergrund der zu entwickelnden Projektkonzepte in jedem Fall der Nutzen für die ländliche Kommune und die dort lebenden Menschen, die mittel- bis langfristige Tragfähigkeit sowie die Übertragbarkeit der Herangehensweise stehen.
Das mit der Förderung zu erarbeitende Projektkonzept soll insbesondere folgende Elemente beinhalten:
- –
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kompakte Situations- und Problembeschreibung, Ableitung des Handlungsbedarfs und Einschätzung des Bedarfs für angepasste und/oder neue Angebote unter Berücksichtigung der aktuellen und für die Zukunft absehbaren lokalen Nahversorgungssituation,
- –
-
davon abgeleitete Zielfestlegung einschließlich deren Operationalisierung,
- –
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Entwicklung und Konkretisierung eines zentralen, auf die Kommune zugeschnittenen neuen Projektansatzes zur Verbesserung der Nahversorgung (basierend auf der mit der Projektskizze eingereichten Projektidee),
- –
-
Berücksichtigung von Ideen zur Bündelung von Produkt- und Leistungsangeboten oder Logistiklösungen (multifunktionale Ansätze),
- –
-
Vorschläge für die Verortung (z. B. Standort, Route),
- –
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Strategie zur Einbindung der örtlichen Akteure in die Projektentwicklung,
- –
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Identifizierung geeigneter Partner und Entwicklung geeigneter Umsetzungsstrukturen,
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Prüfung der Möglichkeiten einer Umsetzung des entwickelten Projekts im Rahmen der Regelförderung von EU, Bund und Land,
- –
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Überlegungen zur Machbarkeit und Umsetzung inkl. Arbeits- und Zeitplan
- –
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Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit und Konzept zur langfristigen Finanzierung des entwickelten Projektansatzes.
Die zu fördernden Konzepte und Projektideen müssen in jedem Fall zur Sicherung und Verbesserung der Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs beitragen. Darüber hinaus sollen sie sich in ihrer Struktur und Funktion an den im Folgenden genannten fünf Themenschwerpunkten orientieren. Es können auch mehrere Themenschwerpunkte kombiniert werden, sofern es sich um eine konkrete und innovative Projektidee handelt. Die zu den Themenschwerpunkten aufgeführten Umsetzungsansätze sind dabei als beispielhafte und nicht abschließende Aufzählung zu verstehen.
- a)
-
Themenschwerpunkt: Multifunktionale Nahversorgungz. B. stationäre oder mobile multifunktionale Nahversorgungseinrichtungen mit einer kombinierten Versorgung (z. B. Post- und Paketdienste, Servicestellen der örtlichen Versorger, Bargeldversorgung, Beratungsstellen)*, Verknüpfung von Nahversorgungsangeboten mit (mobilen) sozialen Dienstleistungen (z. B. Pflegeleistungen, medizinische Versorgung, Vernetzungsangebote um den Zugang für Mahlzeitendienste zu erleichtern)
- *
- Mehrfunktionshäuser wurden bereits über das BULE gefördert, sind mittlerweile auch über die GAK förderfähig und sind deshalb – sofern sie nicht auf innovative Weise durch andere Ansätze ergänzt werden – von einer Förderung über diese Bekanntmachung ausgeschlossen.
- b)
-
Themenschwerpunkt: Nahversorgung und Logistikz. B. abgestimmtes Logistik-und Belieferungskonzept, Weiterleitung von Angeboten Dritter (Bestellsysteme in Form von z. B. Online-Bestellungen, Click und Collect-Lösungen, Telefonbestellung), neue Liefer- und Verteilungsmodelle (z. B. über Abholstationen, Lieferboxen) oder Systeme zur Rücknahme von Waren bzw. zur Weiterleitung an Dritte
- c)
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Themenschwerpunkt: Nahversorgung und Digitale Zukunftz. B. digitale Anwendungen, automatisierte Vorgänge bzw. Nutzung künstlicher Intelligenz (beispielsweise Chatbots, vernetzte Strukturen, automatisierter Einkauf durch Betrieb von intelligenten Automatensystemen), Kombination mit bereits bestehenden und bewährten digitalen Infrastrukturen, digitale Zahlungsmöglichkeiten, Qualifizierung potenzieller Nutzer für mögliche digitale Anwendungen
- d)
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Themenschwerpunkt: Nahversorgung und Mobilitätsangebotez. B. Mitfahrgelegenheit (durch Versorger, Produkte oder Nutzer), lokale Sammelfahrdienste, barrierefreie Nutzung von Angeboten (Stichwort: Inklusion), flexible Mobilitätslösungen mit einer guten Vernetzung mit dem ÖPNV zur Anbindung von unterversorgten Orten an Nahversorgungsstandorte, Verbindung mit E-Mobilität und E-Ladeinfrastrukturkonzepten bzw. alternativen Antrieben für eine klimaschonende Mobilität.
- e)
-
Themenschwerpunkt: Ausgestaltung und Strukturenz. B. Verknüpfung mit der lokalen Wirtschaft (Bevorzugung regionaler Produkte bzw. Dienstleistungen), Finanzierung/Wirtschaftlichkeit (beispielsweise Einbindung von Crowdfunding zur Erweiterung des Angebots), besondere Strukturen zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit (beispielsweise Vereinsstrukturen, die auch einen großen Kreis an Menschen zur Mitarbeit einladen), Einbeziehung neuer Akteure, besondere Integrationsleistungen (beispielsweise Integration von Menschen aus dem zweiten Arbeitsmarkt, Migrantinnen und Migranten oder Menschen mit Handicap).
Wünschenswert ist die Entwicklung ganz neuer Projektideen. Ebenso können aber auch bestehende Ideen zur Verbesserung der Nahversorgungssituation auf innovative Weise zu einer integrierten Lösung zusammengeführt werden.
Förderfähig sind folgende Ausgaben:
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die Vergabe von Aufträgen, z. B. für Beratungs- und Ingenieursleistungen, soweit diese Leistungen zur Bearbeitung projektbedingter Aufgaben darstellen,
- –
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projektbedingt notwendiges zusätzliches Personal,
- –
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projektspezifisches, zusätzliches Material, das nicht zur Grundausstattung zählt,
- –
-
projektspezifische Aktivitäten und Veranstaltungen zur Kommunikation, Beteiligung und Vernetzung zwischen unterschiedlichen Akteuren,
- –
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Tätigkeiten im Rahmen des Wissenstransfers, z. B. für das Vorstellen von Ergebnissen und Erfahrungen auf Fachveranstaltungen,
- –
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Reiseausgaben entsprechend dem Bundesreisekostengesetz.
Nicht förderfähig sind:
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Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
- –
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Stammpersonal,
- –
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Erwerb von allgemeiner, nicht projektbedingter Ausstattung (insbesondere alle zur Grundausstattung zählenden Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Büroeinrichtungen und mobilen Endgeräte),
- –
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Finanzierung des laufenden Geschäfts (einschließlich Infrastruktur) von bestehenden Einrichtungen,
- –
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Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
Es ist beabsichtigt, eine zweite Förderphase zur Umsetzung der besten Konzepte durchzuführen.
Nach Vorliegen der im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Projektkonzepte werden diese durch ein Auswahlgremium bewertet. Diejenigen Ideen, die am besten ausgearbeitet, am innovativsten sowie erfolgversprechend und gut durchdacht sind, sollen anschließend in einer zweiten Förderphase eine Förderung für die pilothafte Umsetzung des erarbeiteten Ansatzes erhalten.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Kommunen (Körperschaften des öffentlichen Rechts) in der Bundesrepublik Deutschland. Bewerbungen von mehreren Kommunen zur gemeinsamen Erarbeitung eines Konzepts sind willkommen. Als Teil des BULE ist diese Fördermaßnahme klar auf die ländlichen Räume ausgerichtet. Infolgedessen sind nur Anträge von Kommunen (Gemeinden, Samt- oder Verbandsgemeinden, Kleinstädten, etc.) mit bis zu 35 000 Einwohnern zugelassen.
4 Dokumentation und Wissenstransfer
Die Zuwendungsempfänger haben die von ihnen erarbeiteten Projektkonzepte, Vorgehensweisen und Erkenntnisse transparent zu machen und ihre Erfahrungen dem KomLE der BLE zur Verfügung zu stellen.
Konkret bedeutet dies:
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Kooperation mit dem KomLE,
- –
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Dokumentation der Vorgehensweise,
- –
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Bereitstellung der entwickelten Konzepte, auch für eine mögliche Veröffentlichung durch BLE oder BMEL,
- –
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Darstellung erzielter Ergebnisse und Erfahrungen,
- –
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Berichterstattung an das KomLE,
- –
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Bereitschaft, sich aktiv an einem bundesweiten Demonstrationsnetzwerk zu beteiligen und dabei Erfahrungen und Wissen in Bezug auf das Förderprojekt an Dritte weiterzugeben (z. B. im Rahmen von Veranstaltungen).
Der DStGB wird am Wissenstransfer zwischen den beteiligten Kommunen sowie der Aufbereitung der Ergebnisse wesentlich mitwirken (siehe auch „Hintergrund“ in Nummer 1). Eine entsprechende Kooperationsbereitschaft der Zuwendungsempfänger mit dem DStGB wird vorausgesetzt.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.
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Der Förderzeitraum beträgt höchstens zwölf Monate.
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Die Zuwendung beträgt höchstens 50 000 Euro je Zuwendungsempfänger.
- –
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Aus den eingereichten Skizzen werden voraussichtlich bis zu 15 Projekte ausgewählt, die eine Förderung erhalten sollen und nach Möglichkeit verschiedene Ansätze und Rahmenbedingungen abbilden.
Die Zuwendungen werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie dürfen die tatsächlichen Ausgaben nicht überschreiten.
Der maximale Förderanteil im Wege der Anteilsfinanzierung beträgt grundsätzlich 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Im Falle eines Förderanteils von z. B. 80% können die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben somit bis zu 62 500 Euro je Zuwendungsempfänger betragen.
Drittmittel können auf die Eigenmittel angerechnet werden.
In Ausnahmefällen und bei nachvollziehbarer sowie nachgewiesener Begründung, dass nicht ausreichend Eigenmittel zur Verfügung stehen (z. B. Haushaltssicherung), kann für besonders innovative Vorhaben der Förderanteil erhöht werden.
Der finanzielle Eigenanteil, der durch die Kommune selbst erbracht wird, muss jedoch in jedem Fall mindestens 5 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Bekanntmachung Abweichungen zugelassen worden sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91 und 100 BHO. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antragsformular näher bezeichnet.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK, Stand 12. Juni 2019) sein.
Diese Bestimmungen sowie Vordrucke und Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis sowie Hinweise und Nebenbestimmungen sind dem BLE-Formularschrank zu entnehmen. Sie finden den BLE-Formularschrank im Internet unter:
https://foerderportal.bund.de/easy/ (Formularschrank – Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung).
Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach dieser Bekanntmachung schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen − ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes − nicht aus. Die Zuwendungen anderer nationaler öffentlicher Zuwendungsgeber dürfen zusammen mit der nach dieser Bekanntmachung gewährten Zuwendung nicht den Fördersatz überschreiten, der nach Nummer 5 ohne Beteiligung anderer Zuwendungsgeber zulässig wäre. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen − auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids − dem Zuwendungsgeber schriftlich mitzuteilen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, mit deren Umsetzung bereits begonnen wurde. Als Beginn des Projekts gilt dabei bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- und Liefervertrags (Auftragsvergabe).
Der Zuwendungsempfänger hat in die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung folgender Angaben einzuwilligen:
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Name und Ort des Zuwendungsempfängers,
- –
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Ort der Vorhabendurchführung,
- –
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Bezeichnung des Vorhabens,
- –
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Gegenstand der Förderung,
- –
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wesentlicher Inhalt des Vorhabens,
- –
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Förderbetrag, Förderanteil,
- –
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Förderdauer.
Ohne diese Einwilligung wird die Zuwendung versagt.
7 Verfahren
Projektträger:
Projektträger für diese Bekanntmachung ist die BLE.
Postadresse:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 423 Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung
– Nahversorgung, Infrastruktur und technische Innovationen –
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
www.ble.de/LandVersorgt
Die BLE behält sich vor, die Bearbeitung der eingehenden Projektskizzen und Projektanträge sowie weitere Projektträgeraufgaben – auch während und nach der Projektumsetzung − durch einen von ihr beauftragten Dienstleister vornehmen zu lassen.
Auswahl- und Entscheidungsverfahren:
Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt. Interessierte Kommunen reichen beim Projektträger zunächst eine Projektskizze ein. Diese umfasst insbesondere konkrete Ziele, eine erste Projektidee sowie Vorgehensweisen zur Erarbeitung des Projektkonzepts.
Der Projektträger prüft die fristgerecht eingegangenen Projektskizzen und trifft eine Auswahlentscheidung über die Vorhaben, die zur Antragstellung aufgefordert werden sollen.
Der für die Skizzenprüfung erforderliche Zeitbedarf lässt sich erst in Abhängigkeit von der Anzahl der Skizzeneinreichungen näher abschätzen. Ein gewisser zeitlicher Vorlauf ist dafür bei der Projektplanung in jedem Fall vorzusehen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist vom Projektträger insbesondere nach den folgenden Kriterien geprüft und bewertet:
- a)
-
Fachliche Mindestkriterien:
- –
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Vorliegen einer Projektidee zur Sicherung und Verbesserung der Nahversorgung,
- –
-
Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs als Schwerpunkt,
- –
-
regelmäßige, planbare Versorgung.
- b)
-
Bewertungskriterien:
- –
-
Zielsetzung, Beschreibung und Begründung des Fördervorhabens (= Konzeptentwicklung) sowie der geplanten Projektidee,
- –
-
Qualität und Erfolgsaussichten des Fördervorhabens (= Konzeptentwicklung; inklusive nachvollziehbarem Arbeitsplan für die Konzeptphase) und der angestrebten Projektidee,
- –
-
Innovation und Kreativität des Ansatzes, insbesondere
- –
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bei der Herangehensweise, Beteiligung und Abstimmung des Projektkonzepts und
- –
-
in Bezug auf die Projektidee und die Integration verschiedener Instrumente zur Sicherung und Verbesserung der Nahversorgung,
- –
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erwarteter Nutzen für die Menschen in der Region sowie für die ländlichen Räume als attraktive Orte des Lebens und Arbeitens,
- –
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Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Skizzeneinreichers,
- –
-
Übertragbarkeit der Projektidee auf andere Kommunen und Regionen.
Die Skizzeneinreicher werden schriftlich über den Ausgang ihrer Prüfung informiert und gegebenenfalls zu einer Antragsstellung aufgefordert.
Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen externe Experten hinzuzuziehen.
Vorlage von Projektskizzen:
Für die Einreichung von Projektskizzen ist ausschließlich die in der Anlage 1 vorgegebene Projektskizzengliederung zu verwenden. Nur die gemäß dieser Gliederung vollständigen Projektskizzen können berücksichtigt werden.
Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen und sollen maximal acht Seiten (ohne Anlagen) umfassen.
Bitte senden Sie Ihre unterschriebene Skizze auf dem Postweg unter dem Stichwort „BULE – Nahversorgung“ in doppelter Ausfertigung
bis zum 31. März 2020
(es gilt der Posteingangsstempel der BLE)
an die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 423 Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung
– Nahversorgung, Infrastruktur und technische Innovationen –
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn.
Bitte senden Sie uns zusätzlich Ihre Skizze als Word-Datei per E-Mail mit dem Betreff „BULE – Nahversorgung“ an die folgende E-Mail-Adresse: landversorgt@ble.de.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Zuwendung abgeleitet werden.
Wir stellen in unserem Internetangebot Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zu dieser Bekanntmachung gesammelt zur Verfügung. Sie finden diese unter:
www.ble.de/LandVersorgt
Für inhaltliche Rückfragen, die nicht durch die FAQ zu klären sind (bitte prüfen Sie dies vorab), wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer +49 (0)2 28/68 45-31 77 bzw. landversorgt@ble.de.
8 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Lichtenstein