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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 15/21/32
Modell- und Demonstrationsvorhaben Tierschutz im Bereich
Wissenstransfer zu dem Thema „Verminderungen von Emissionen und Immissionen
für eine zukunftsfähige Nutztierhaltung“

Vom 6. April 2021

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beabsichtigt im Rahmen der Modell- und Demonstrationsvorhaben (MuD) Tierschutz Projekte im Bereich Wissenstransfer zu dem Thema „Verminderungen von Emissionen und Immissionen für eine zukunftsfähige Nutztierhaltung“ zu fördern. Modell- und Demonstrationsvorhaben schließen die Lücke zwischen Wissenschaft und Praxis. Im Mittelpunkt steht dabei die Erprobung neuer, bisher in der Praxis nicht oder maximal als Nischenanwendung angewandter Verfahren, Produkte oder Techniken. Modell- und Demonstrationsvorhaben sollen somit dazu beitragen, einen besseren und schnelleren Transfer von neuen Forschungsergebnissen in die landwirtschaftliche Praxis zu erzielen.

1 Thema

Das Spannungsfeld zwischen Tierhaltung und Umwelt- sowie Klimaschutz zu lösen, ist eine der derzeitig größten Herausforderungen in der Landwirtschaft. Klimarelevante Gase aus der Tierhaltung wie Methan, Lachgas und Am­moniak müssen deutlich reduziert werden, um die Klimaschutzziele zu erreichen und um eine Produktion von hochwertigen Lebensmitteln sicherzustellen. Daher stellen sich folgende Fragen:

„Wie lassen sich Umwelt- bzw. Klimaschutzmaßnahmen auf tierhaltenden Betrieben integrieren bzw. wie lassen sich emissionsverursachende Betriebsvorgänge, insbesondere bei der Haltung und dem Management der Tiere, und deren Umweltwirkungen erkennen und reduzieren?“
„Welche Maßnahmen, unter anderem aus den Bereichen Fütterung, Stalltechnik, Stallbau und Züchtung sowie Wirtschaftsdüngermanagement existieren bereits und wie lassen sich diese in die breite Praxis integrieren und weiterentwickeln, um Emissionen und deren Umweltwirkungen zu reduzieren?“
„Wie kann sich die emissions-/immissionsverminderte Tierhaltung auch im Hinblick auf das Tierwohl ausrichten und können Synergien aus Tier- und Umweltschutz entstehen und ausgebaut werden?“

Vor diesem Hintergrund müssen neueste Erkenntnisse aus Forschung und Praxis aufgezeigt und neue Wege ausprobiert und in der breiten Praxis bekanntgemacht werden, um Emissionen und Immissionen aus den verschiedenen Haltungssystemen nachhaltig zu reduzieren.

2 Aufgabenbeschreibung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sucht daher im Auftrag des BMEL Projektnehmer mit Ideen und Konzepten mit dem Ziel, Maßnahmen und Verfahren zur Reduktion von Emissionen und Immissionen aus der Haltung von Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel zu identifizieren, den aktuellen Wissensstand basierend auf wissenschaftlichen Studien und Praxiserfahrungen aufzubereiten und praxistaugliche Vorgehensweisen aufzuzeigen, zu testen und zu demonstrieren. Potenzielle Projektnehmer übernehmen dabei den Wissenstransfer und die Vernetzung aller Beteiligten zum oben genannten Themenbereich.

Übergeordnetes Ziel der Förderung ist es, Emissionen und Immissionen aus besonders tiergerechten Haltungssystemen, z. B. mit Auslauf oder anderen innovativen Haltungssystemen/-techniken zu minimieren bzw. zu verhindern. Dadurch wird die Grundvoraussetzung für Tierhaltungssysteme mit hohem Tier- und Emissions-/Immissionsschutzstandard geschaffen.

In die geförderten Vorhaben sollen auch Praxisbetriebe eingebunden werden, welche bereits erfolgreich durch innovative Maßnahmen, ein optimiertes Management und/oder weitere geeignete Maßnahmen bzw. Techniken die Tiergesundheit und den Tierschutz ihrer Bestände nachhaltig verbessert und/oder die Emissionen aus der Tierhaltung und den Eintrag von Immissionen erfolgreich minimiert haben. Dieses Praxiswissen wird gebündelt und durch die potenziellen Projektnehmer („Wissensmittler“) für andere tierhaltende Betriebe aufbereitet.

Zudem sind weitere/neue praktische Erfahrungen zu generieren, um Emissionen und Immissionen zu minimieren bzw. zu verhindern. Neben Maßnahmen in den Bereichen „Haltung“ und „Management“ sollten auch die Aspekte „Tiergesundheit“ sowie mögliche alternative Haltungsformen berücksichtigt bzw. dahingehend optimiert werden, Emis­sionen und Immissionen zu senken und den Tier- sowie Umweltschutz nachhaltig zu steigern. Die umgesetzten ­Maßnahmen werden unter Praxisbedingungen evaluiert und Erkenntnisse für andere Betriebe bereitgestellt.

Durch neuartige Formen des Wissenstransfers sollen das Wissen und die Erfahrungen für ein breites Fachpublikum aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden. Dies kann u. a. in Form von Veranstaltungen, Studienreisen oder Exkursionen für Landwirte und Berater erfolgen, die sich durch die Besichtigung und Demonstrationen vor Ort Fachwissen aneignen und Erkenntnisse mit Fachkollegen austauschen können und/oder durch praxisgerechte Handlungsanweisungen erreicht werden. Die demonstrierten Maßnahmen und der Wissenstransfer selbst und besonders dessen nachhaltige Wirkung sind zu evaluieren.

3 Zuwendungsempfänger/Projektnehmer

Gefördert werden unabhängig von der gewählten Rechtsform Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen als „Wissensmittler“. Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Zuwendungsempfänger muss entsprechende Erfahrungen bei der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen nachweisen.

Forschungseinrichtungen oder Einrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bewilligt werden.

Der Zuwendungsempfänger muss sicherstellen, dass

das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der bisherigen Erkenntnisse der praktischen Umsetzung leistet;
das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der bisherigen Informationsmaßnahmen und des Wissenstransfers leistet;
das Vorhaben in der beabsichtigten Form einen Neuheitswert aufweist und – bis auf einzelne Nischenanwendungen, die im Einzelfall geprüft werden – noch nicht in der Praxis umgesetzt wurde;
eine ausreichend genaue Beschreibung und nachvollziehbare Begründung des Vorhabens vorgelegt wird;
alle im Rahmen des Vorhabens erzielten Erkenntnisse offengelegt werden und
die beteiligten Betriebe nachweislich Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind, die ihre Tätigkeit im Agrarsektor, d. h. in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse haben.

4 Rechtsgrundlage

Grundlage der Förderung bildet die „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Transfer neuer Erkenntnisse aus Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) in die landwirtschaftliche Praxis im Kontext der Modell- und Demonstrationsvorhaben Tierschutz für kleine und mittlere Unternehmen“ vom 19. Mai 2017.

Das BMEL und der Projektträger BLE entscheiden auf Grundlage pflichtgemäßen Ermessens. Es gilt deutsches Recht. Aus der Einreichung einer Skizze kann kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung geltend gemacht werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als Anteilfinanzierung, in begründeten Fällen auch als Vollfinanzierung gewährt. Sie können als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt werden. Der Förderzeitraum soll maximal 36 Monate betragen. Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener vorhabenspezifischer Mehraufwand unter Beachtung der beihilferechtlichen Bestimmungen. Falls bei gewerblichen Einrichtungen der Zuschuss nach Ausgaben nicht sinnvoll bemessen werden kann, kann der Zuschuss auf Kostenbasis bewilligt werden. Die Zuschüsse werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

Die Vergabe der Zuwendung setzt ein unmittelbares Eigeninteresse an der Durchführung des Vorhabens voraus. Es wird vom Zuwendungsempfänger grundsätzlich eine finanzielle Beteiligung an den Ausgaben in angemessenem Umfang erwartet. Die Höhe der Zuwendung wird unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes und des wirtschaftlichen Eigeninteresses im Einzelfall festgesetzt.

Bis zu 100 % förderfähige Ausgaben im Einzelnen sind:

Personalausgaben für die Koordination und Durchführung des Vorhabens (soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden. Bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis sind Ausgaben für Stammpersonal sowie anteilige Ausgaben für die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur grundsätzlich nicht förderfähig).
Projektbedingte zusätzliche Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Nutzungsdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als förderfähig.
Ausgaben für Aufträge an Dritte.
Sonstige Ausgaben für Sachmittel und Reisen (förderfähig nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Ausgaben für Maßnahmen zum Austausch und zur Bündelung von Informationen, Wissen und Erfahrungen, die dem Wissenstransferzweck dienen (z. B. Ausgaben für Reisen und Tagegelder für die Teilnehmer).

6 Verfahren

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung des geförderten Vorhabens zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

6.1 Projektträger

Die BLE ist mit der Projektträgerschaft beauftragt.

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 323, Tierhaltung, Modellvorhaben Tier

Postanschrift: 53168 Bonn
Hausanschrift: Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Ansprechpartner: Frau Stumpenhorst, Telefon: 02 28/68 45-39 63
Frau Simonovic, Telefon: 02 28/68 45-32 17
Telefax:
E-Mail:
De-Mail:
02 28/68 45-31 06
bunth@ble.de
info@ble.de-mail.de

6.2 Gliederung und Umfang der Projektskizze

Die bei der BLE einzureichende Projektskizze sollte einen Umfang von zehn DIN A4 Seiten nicht überschreiten (ohne Deckblatt und eventueller Anhänge) und Ausführungen zu folgenden Punkten enthalten:

Name, Anschrift, Kompetenz des Skizzeneinreichers bzw. der an der Durchführung der geplanten Arbeiten beteiligten Personen und Einrichtungen; Nachweise über bisherige Erfahrungen mit dem Thema (Fachwissen/Wissenstransfer/Praxiserfahrungen, Referenzen, Publikationen, durchgeführte Veranstaltungen, sonstige Vorarbeiten)
Stand des Wissens/Stand der Forschung/Stand des Wissenstransfers
Detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen/Veranstaltungen unter Berücksichtigung der oben genannten Aufgabenbeschreibung
Nachvollziehbarer Arbeitsplan mit chronologischer Darstellung der geplanten Arbeiten
Darstellung der Anwerbung und Auswahl von Teilnehmern inklusive Nennung der geplanten Anzahl je Veranstaltung
Nachvollziehbarer Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach folgenden Positionen:
Personalausgaben
Ausgaben für Reisen
Sachmittel

Bei der Erstellung der Projektskizze ist darauf zu achten, dass folgende Punkte enthalten sind:

Beschreibung und Erläuterung des Vorhabens unter Bezugnahme auf die in Nummer 2 der Bekanntmachung beschriebenen Förderziele. In der Skizze ist insbesondere darzulegen, in wieweit das vorgesehene Projekt die Voraussetzungen für eine Förderung gemäß der in Nummer 3 genannten Punkte erfüllt;
gegebenenfalls Darstellung der Arbeitsteilung zwischen Kooperationspartnern im Projekt.

6.3 Vorlage von Projektskizzen

Das Einreichen von Projektskizzen ist

bis Freitag, den 27. August 2021 möglich.

Für die Einsendung der Projektskizze unter Angabe der Bekanntmachungs-Nummer 15/21/32 können die folgenden Übermittlungswege genutzt werden:

E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
Übermittlung des unterschriebenen Dokumentes per Telefax/Computerfax oder
Scan bzw. Foto des unterschriebenen Dokuments per E-Mail.

Alternativ ist auch die Übersendung der erstellten Unterlagen per absenderbestätigter De-Mail an die in Nummer 6.1 angegebene De-Mail-Adresse bis zur vorstehend bestimmten Ausschlussfrist möglich.

Verspätet eingereichte Skizzen werden nicht berücksichtigt.

6.4 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist vom Projektträger bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers, Erfahrung, vorhandene Vorleistungen/Ressourcen
Fachliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Plausibilität des Ansatzes
Wirtschaftlicher Einsatz der beantragten Fördermittel im Hinblick auf den erwarteten Beitrag.

Der Projektträger behält sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Skizzen unabhängige Experten hinzuzuziehen.

Der Projektträger informiert die Bewerber über das Ergebnis. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Bonn, den 6. April 2021

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

In Vertretung
Dr. Natt