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vom: 30.04.2014
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 08.05.2014 V2
FNA: 7847-28-1
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Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 sowie des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Umverteilungsprämiengesetzes 2014 vom 17. Februar 2014 (BGBl. I S. 106) und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie:
Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(6) Soweit der Betriebsinhaber die Umverteilungsprämie 2014 beantragt, hat er im Sammelantrag für den Fall, dass er seinen Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 aufgespalten hat oder sein Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist, zusätzlich zu erklären, dass diese Aufspaltung nicht einzig zu dem Zweck erfolgt ist, in den Genuss der Umverteilungsprämie 2014 zu kommen.“
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
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