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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für die Elektrohandwerke

Vom 16. Dezember 2013

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss und mit Zustimmung der Bundesregierung der

Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken der Bundesrepublik Deutschland vom 4. März 20101

– der Tarifvertrag kann erstmals ordentlich zum 31. Dezember 2013 gekündigt werden und tritt spätestens am 31. Dezember 2015 ohne Nachwirkung außer Kraft –

abgeschlossen zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband), Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main, und der Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main,

ab 1. Januar 2014 für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
fachlich:
für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind;
persönlich:
für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ausüben.
Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie solche Beschäftigte,
a)
bei denen Berufsfindung bzw. praktische Erfahrungen im Rahmen einer Ausbildung nachweislich im Vordergrund stehen,
b)
die ohne einschlägige berufsfachliche Kenntnisse und ausgewiesen als Schüler gegen Entgelt Aushilfstätigkeiten übernehmen.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt. Außerdem können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden, von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 16. Dezember 2013
IIIa6 - 31241 - Ü - 06c/7
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Prof. Dr. Schlegel
1
Bei der Branche des Elektrohandwerks handelt es sich um eine Branche nach § 4 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Der Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 4. März 2010 hat Arbeitsbedingungen nach § 5 Nummer 1 AEntG zum Gegenstand.
Anlage

Tarifvertrag
über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken

Vom 4. März 2010

Zwischen dem

Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband)
Lilienthalallee 4
60487 Frankfurt am Main
und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand
Wilhelm-Leuschner-Straße 79
60329 Frankfurt am Main
wird in Anwendung des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen vom 26. Februar 1996 (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG), in der Neufassung vom 24. April 2009 (BGBl. I S. 799), folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

1.
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Fachlich:
Für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind.
3.
Persönlich:
Für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ausüben.
Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne des § 1 Absatz 2 BBiG sowie solche Beschäftigte,
a)
bei denen Berufsfindung bzw. praktische Erfahrungen im Rahmen einer Ausbildung nachweislich im Vordergrund stehen,
b)
die ohne einschlägige berufsfachliche Kenntnisse und ausgewiesen als Schüler gegen Entgelt Aushilfstätigkeiten übernehmen.
§ 2

Mindestentgelte

(1) Die Beschäftigten erhalten als Mindestentgelt einen Stundenlohn an Arbeitsorten

in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen von

 8,40 € ab 1. Januar 2011
 8,65 € ab 1. Januar 2012
 8,85 € ab 1. Januar 2013
 9,10 € ab 1. Januar 2014
 9,35 € ab 1. Januar 2015

an Arbeitsorten in den übrigen Bundesländern von

 9,70 € ab 1. Januar 2011
 9,80 € ab 1. Januar 2012
 9,90 € ab 1. Januar 2013
10,00 € ab 1. Januar 2014
10,10 € ab 1. Januar 2015

(2) Es gilt das am jeweiligen Arbeitsort gültige tarifliche Mindestentgelt. Die Beschäftigten behalten jedoch ihren Anspruch auf die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes (Betriebssitz), wenn diese aufgrund regionaltariflicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung günstiger sind. Ist das vereinbarte Entgelt niedriger, so haben die Beschäftigten Anspruch auf das höhere Mindestentgelt des Arbeitsortes, für die Dauer ihrer Tätigkeit an diesem Arbeitsort.

(3) Hinsichtlich der Entgeltzahlung für elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes geht dieser Tarifvertrag den regionalen und firmenbezogenen Tarifverträgen vor, soweit diese für die Beschäftigten nicht günstiger sind. Für Tätigkeiten, die nicht außerhalb des Betriebes erbracht werden, sowie für alle übrigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis gelten die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes.

§ 3

Aufwendungsersatz

Der Beschäftigte hat bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebes Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Eine Minderung des Mindestentgelts darf hierdurch nicht eintreten.

§ 4

Fälligkeit des Mindestentgelts

Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Hiervon ausgenommen sind Entgeltansprüche, die – aufgrund von schriftlichen Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung – zunächst auf Zeitkonten erfasst werden, um sie innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in Form von Freizeit auszugleichen.

§ 5

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Der Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft und endet ohne Nachwirkung spätestens am 31. Dezember 2015. Bis zum Zeitpunkt seiner Allgemeinverbindlicherklärung kann dieser Tarifvertrag täglich mit Wochenfrist – ohne Eintritt einer Nachwirkung – gekündigt werden. Ab dem Zeitpunkt seiner Allgemeinverbindlicherklärung ist eine Kündigung mit 3-monatiger Frist erstmals zum 31. Dezember 2013 möglich.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich rechtzeitig vor Auslaufen des Tarifvertrags in Verhandlungen über eine Anschlussregelung einzutreten.

Frankfurt am Main, den 4. März 2010

Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke
(Bundesinnungsverband)

Industriegewerkschaft Metall
– Vorstand –