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vom: 02.08.2021
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 06.08.2021 B2
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm
„Aufbau von Weiterbildungsverbünden zur Transformation der Fahrzeugindustrie“
Präambel
Digitalisierung, ökologischer und demografischer Wandel werden unsere Arbeitswelt massiv verändern. Jobprofile und Arbeitsaufgaben werden sich wandeln. Es entstehenden neue Jobs und Mensch-Technik-Interaktionen, die wir heute zum Teil noch nicht kennen.
Insbesondere die Fahrzeugindustrie befindet sich in einem tiefgreifenden Transformationsprozess, getrieben von der Digitalisierung, geänderten Kundenwünschen und besonders durch den aus ökologischen Gründen erfolgenden Wandel der Antriebsformen. Während die Produktion des Verbrennungsmotors mit einer Vielzahl an − in der Regel zugelieferten − Teilen zurückgehen wird, entstehen mit dem Ausbau alternativer Antriebe, insbesondere der Elektromobilität, neue Produktionszweige. Gleichzeitig führt die Digitalisierung zu wachsender Automatisierung und damit einem Abbau von Arbeitsplätzen. Sie ermöglicht jedoch zugleich die Entwicklung vielfältiger Software-basierter Funktionen für Fahrzeuge, durch die neue Beschäftigungschancen entstehen. Diese Entwicklungen erfordern verstärkte qualifikatorische Anpassungsprozesse bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sich verändernde und tendenziell komplexer werdende Qualifikationsprofile erfordern die Aneignung neuer Kompetenzen durch Weiterbildung und Qualifizierung. Um die Beschäftigten für die zukünftigen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt zu rüsten, ist es von Bedeutung, ihre Beschäftigungsfähigkeit mithilfe passender Weiterbildungsmaßnahmen zu erhalten und auszubauen. Teilweise ist es dabei erforderlich, Beschäftigte auch für andere Branchen zu qualifizieren.
Die Weiterbildungsstrukturen in Deutschland sind geprägt durch eine Vielzahl von Zuständigkeiten, Instrumenten und Angeboten der Betriebe, öffentlicher und privater Einrichtungen sowie weiterer zuständiger Stellen. Diese dezentrale, vielfältige Struktur macht es möglich, Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen bedarfsgerecht Weiterbildungsangebote bereitzustellen. Gleichzeitig unterscheidet sich die Teilnahme an betrieblicher Weiterbildung signifikant je nach Größe eines Betriebs. So nehmen Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) deutlich seltener an Weiterbildungsmaßnahmen teil. Dies liegt u. a. daran, dass KMU häufig nicht über ausreichende Kapazitäten und Expertise im Personalbereich verfügen, um das Thema systematisch angehen zu können.
Um insbesondere KMU im Wandel der Arbeitswelt zielführend zu begleiten, bedarf es neuer Wege, Qualifizierung für Unternehmen und ihre Beschäftigten zu organisieren. Sie müssen stärker als bisher bei der strategischen Personalentwicklung unterstützt werden. Dazu gehört auch eine stärkere Vernetzung und Kooperation zwischen Unternehmen als auch zwischen den Branchen sowie mit Akteuren der Weiterbildung und anderen regionalen Arbeitsmarktakteuren. Das BMAS1sieht es als erforderlich an, effiziente und innovative Lösungen zur Planung, Koordinierung und Umsetzung von Weiterbildungsmaßnahmen sowie -beratung zu unterstützen. Der Auf- und Ausbau von Weiterbildungsverbünden stellt eine solche Lösung dar.
Diese Förderrichtlinie flankiert die beschäftigungspolitische Dimension von Ziffer 35c „Zukunftsinvestitionen Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie sowie Forschung und Entwicklung“ des Konjunkturpakets der Bundesregierung. Entsprechend werden über diese Förderrichtlinie Weiterbildungsverbünde mit Fokus auf die Fahrzeugindustrie (einschließlich Zulieferindustrie) gefördert.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziele und Zuwendungszweck
Mit der Förderung sollen Unternehmen untereinander sowie mit anderen Akteuren der Weiterbildungslandschaft kooperieren, um so die Teilnahme von KMU und ihren Beschäftigten an Weiterbildungen zu steigern. Darüber hinaus sollen neue regionale Wirtschafts- und Innovationsnetzwerke etabliert bzw. bereits bestehende Kooperationen ausgebaut werden. Dabei sollen innovative und passgenaue Lösungen zur Ausgestaltung der beruflichen Weiterbildung in einem Verbund (für Region und/oder Branche) entwickelt und erprobt werden. Diese Lösungen sollen helfen, die Herausforderungen der veränderten Kompetenzanforderungen im Zuge des digitalen Strukturwandels gemeinsam zu bewältigen und gegebenenfalls branchenübergreifend anzugehen. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sollen KMU Impulse für die betriebliche Anpassung auf den digitalen Wandel geben.
Ziele der Förderung sind:
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Stärkung der nachhaltigen Vernetzung und Kooperation zwischen Unternehmen und weiteren Arbeitsmarkt- bzw. Weiterbildungsakteuren im Bereich der Weiterbildung für Beschäftigte der Fahrzeugindustrie und daran angeknüpfte Branchen zum Zweck:
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der gemeinsamen und dadurch effizienteren Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen für die Beschäftigten,
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der Senkung von mittelbaren und unmittelbaren Weiterbildungskosten in den einzelnen Unternehmen,
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des gegenseitigen Austauschs im Hinblick auf Best-Practice-Ansätze, Fördermöglichkeiten und neue Aspekte der Personalentwicklung,
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der Stärkung der Innovationskraft und Resilienz von Unternehmen.
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Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung der in einem Weiterbildungsverbund organisierten Unternehmen, um:
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Beschäftigte mit neuen und insbesondere zukunftweisenden Kompetenzen auszustatten,
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die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erhalten,
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qualifizierte Arbeits- und Fachkräfte zu sichern,
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Beschäftigten, die Tätigkeiten mit einem hohen Substituierungspotential ausüben, für neue Tätigkeits- und Berufsfelder innerhalb und außerhalb der Fahrzeugindustrie unter Berücksichtigung der regionalen Fachkräftesituation vorzubereiten.
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Optimierung von Weiterbildungsangeboten durch Anpassung bzw. Konzipierung neuer Weiterbildungsmaßnahmen oder -module anhand identifizierter Qualifizierungsbedarfe der Unternehmen.
Die Projekte sind mit den bestehenden Initiativen, Programmen und Projekten auf regionaler oder Landesebene sowie mit den bestehenden, BMAS-geförderten Weiterbildungsverbünden in Einklang zu bringen. Eine Verbindung mit den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Unterstützung von Zukunftsinvestitionen der Fahrzeughersteller und Zulieferbetriebe aufgesetzten Förderprogrammen, insbesondere zur Förderrichtlinie „Regionale Innovationscluster zur Transformation der Fahrzeugindustrie“, wird, sofern in der betreffenden Region vorhanden, vorausgesetzt.
Im Rahmen des Programms werden über diese Förderrichtlinie die zwei Handlungsschwerpunkte „Weiterbildungsverbund in der Fahrzeugindustrie“ sowie „Koordinierungszentrum Weiterbildungsverbünde“ gefördert.
1.1.1 Weiterbildungsverbund Fahrzeugindustrie2
Weiterbildungsverbünde sind Netzwerke, bei denen mehrere Unternehmen sowie Akteure der Weiterbildungslandschaft und regionale Arbeitsmarktakteure Kooperationen eingehen, so dass Weiterbildungsmaßnahmen ressourceneffizient über Betriebsgrenzen hinaus organisiert und durchgeführt werden können. Im Fokus stehen dabei insbesondere der Austausch unter den Partnern eines Verbunds, die Identifikation der Weiterbildungsbedarfe in den Betrieben sowie die Beratung zu und Recherche nach geeigneten Weiterbildungsangeboten bzw. die Konzeption neuer Weiterbildungsmaßnahmen gemäß dem Bedarf der Unternehmen.
Ziel der Weiterbildungsverbünde ist es, insbesondere KMU bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung beruflicher Weiterbildung für ihre beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu unterstützen. Die Unternehmen sollen unterstützt werden, Netzwerke für berufliche Weiterbildung auf- bzw. auszubauen, um u. a. Erfahrungen anderer Betriebe, Bildungs- und Beratungsstätten sowie institutioneller Einrichtungen für die Ausgestaltung ihrer eigenen strategischen Personalentwicklungs- und im Speziellen Weiterbildungsplanung nutzen zu können. Dabei erscheint es besonders sinnvoll, die Bedarfe regionaler bzw. branchenspezifischer Arbeitgeber zu bündeln und darauf aufbauend bestehende Weiterbildungsangebote stärker aufeinander abzustimmen und zu verzahnen sowie neue passgenaue Weiterbildungsmaßnahmen − gegebenenfalls auch für Übergänge in zukunftsweisende Berufs- und Tätigkeitsfelder in anderen Wirtschaftsbereichen − zu konzipieren, zu organisieren und letztlich auch darüber zu informieren. Die ausgewählten Weiterbildungsverbünde sollten eine Vorbildfunktion für weitere Branchen, Regionen und Unternehmen aufweisen und zu weiteren innovativen Lösungen beitragen.
Bei der Förderung nach dieser Richtlinie handelt es sich um eine Anschubfinanzierung.
Die Weiterbildungsverbünde und ihre Ergebnisse sollen durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit der Projektnehmer wirksam bekannt gemacht werden.
1.1.2 Koordinierungszentrum Weiterbildungsverbünde
Mit dem Koordinierungszentrum Weiterbildungsverbünde soll eine übergeordnete Stelle eingerichtet werden, die zentrale Informationen und Erkenntnisse der Weiterbildungsverbünde sammelt, auswertet und aufbereitet. Das Koordinierungszentrum übernimmt dabei die Funktion einer Plattform, um die entwickelten Lösungsansätze zum Aufbau von Weiterbildungsverbunden im Sinne eines Best-Practice-Transfers allen Interessierten − vor allem aber KMU − zur Verfügung zu stellen. Der Austausch und Wissenstransfer von und zu den Weiterbildungsverbünden sowie von geförderten auf nicht geförderte Organisationen und die Entwicklung von Empfehlungen zur zukünftigen politischen Ausgestaltung stehen dabei im Mittelpunkt.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das BMAS fördert Weiterbildungsverbünde nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-Gk/ANBest-P-Kosten).
Ein Rechtsanspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Weiterbildungsverbünde zur Transformation der Fahrzeugindustrie
Förderfähig ist vorrangig der Aufbau und daraus resultierend die Entwicklung und die Unterhaltung von regionalen Koordinierungsstellen (z. B. in Form sogenannter „Verbundmanagerinnen/Verbundmanager“), die Weiterbildungsverbünde zur Transformation der Fahrzeugindustrie (einschließlich Zulieferindustrie) aufbauen, aktivieren und organisatorisch unterstützen, Weiterbildungsbedarfe bei Unternehmen der Fahrzeugindustrie und deren Zulieferer zu identifizieren und diese trägerneutral zu beraten. Hierbei soll ein enger Kontakt zu den für die Unternehmen jeweils passenden Weiterbildungsträgern hergestellt, zu möglichen Förderleistungen beraten und zum entsprechenden Antragsverfahren unterstützt werden.
Darüber hinaus sollen die Koordinierungsstellen vor allem dafür Sorge tragen, dass möglichst viele Unternehmen in den Weiterbildungsverbund auf regionaler Ebene eingebunden werden. Dies betrifft optional in grenznahen Regionen auch Unternehmen und wichtige Arbeitsmarktakteure in den an der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Nachbarländern.
Die KMU sollen durch die Koordinierungsstellen ebenfalls zu Fördermöglichkeiten, beispielsweise den Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit, beraten bzw. an entsprechende Stellen verwiesen werden.
Außerdem sollen die Koordinierungsstellen über ihre Angebote und Leistungen in geeigneter Weise informieren und dabei sowohl etablierte Veranstaltungen anderer Partner nutzen als auch neue Austausch- und Informationsformate schaffen.
Basierend auf den festgestellten Qualifikationsbedarfen der Unternehmen sowie dem Austausch mit den Unternehmen sollen sich die Koordinierungsstellen mit diesem Wissen bei der Anpassung bzw. Konzipierung neuer Weiterbildungsmaßnahmen einbringen. Bei der Neuausrichtung bzw. -konzipierung der Weiterbildungsformate soll im besonderen Maße berücksichtigt werden, dass Personen mit Sorgeverantwortung ein gleichberechtigter Zugang zu den Qualifizierungsangeboten ermöglicht wird. Mit Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie dürfen jedoch keinerlei Ausgaben bzw. Kosten finanziert werden, die darüber hinaus bei der Entwicklung und Zertifizierung neuer Weiterbildungsmaßnahmen anfallen.
Ein weiterer Ansatzpunkt für die Ausgestaltung eines Weiterbildungsverbunds besteht darin, dass Großunternehmen durch eine Kooperationsvereinbarung in einen Weiterbildungsverbund eingebunden werden und die Unternehmen ihre Weiterbildungsangebote für Dritte öffnen. Insbesondere KMU können so sicherstellen, dass ihre Beschäftigten an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die in Eigenorganisation unter Umständen nicht zustande gekommen wäre. Im Bereich der Fahrzeugindustrie sind dabei auch Konzepte zur Ansprache von Unternehmen entlang der automobilen Wertschöpfungskette gefragt.
Bei den Weiterbildungsverbünden zur Transformation der Fahrzeugindustrie besteht neben der Ausrichtung zur Qualifizierung von Beschäftigten für neue Tätigkeitsfelder in den selben Unternehmen bzw. der gleichen Branche (z. B. in den Bereichen der digitalen Vernetzung, Elektrifizierung, Ladeinfrastruktur für E-Mobilität und andere Antriebe) auch das Interesse an Ansätzen zur Qualifizierung für Einsatzgebiete außerhalb der Fahrzeugindustrie, insbesondere in Branchen und Regionen, in denen Fachkräftemangel existiert. Konkret sind Konzepte für Weiterbildungsverbünde gefragt, die einen Beitrag leisten, um Beschäftigte, deren Tätigkeitsprofile in den kommenden Jahren substituiert werden, für andere Jobprofile zu qualifizieren.
Die Übernahme von sämtlichen Lehrgangs-, Teilnahme- und Fahrkosten, die im Zusammenhang mit der konkreten Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme stehen, ist durch Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen. Dessen unbenommen sind etwaige Fördermöglichkeiten, etwa durch die Weiterbildungsförderung der Bundesagentur für Arbeit.
Andere innovative Ansätze zur Ausgestaltung eines Weiterbildungsverbunds, die in dieser Förderrichtlinie nicht ausgeführt werden, aber den Förderzielen und dem Zuwendungszweck entsprechen, sind ausdrücklich willkommen.
2.2 Koordinierungszentrum Weiterbildungsverbünde
Das Koordinierungszentrum Weiterbildungsverbünde soll die Funktion einer Plattform hinsichtlich des Transfers verbindlicher Netzwerklösungen bzw. Verbundstrukturen im Bereich der Weiterbildung übernehmen. Ihm kommen dabei u. a. folgende Aufgaben zu:
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Austausch und Wissenstransfer von und zu den Weiterbildungsverbünden sowie anderen vom BMAS geförderten Stellen (u. a. Zukunftszentren und INQA-Projekte), Initiierung geeigneter, innovativer Austauschformate zwischen den Verbundprojekten sowie Austausch und Wissenstransfer vom und zum BMAS einschließlich der programmbegleitenden Institutionen
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Ansprechpartner insbesondere für Forschung und Wissenschaft, Ministerien, Branchen-, Wirtschafts- und Unternehmensverbände, Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter, Personalverantwortliche und sonstige interessierte Dritte
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Aufbau eines Wissenspools anhand der Erkenntnisse, Arbeitsergebnisse sowie -produkten aus den Projekten zum Aufbau der Weiterbildungsverbünde unter Berücksichtigung weiterer (wissenschaftlicher) Erkenntnisse aus vergleichbaren nationalen oder internationalen Projekten, Programmen und/oder Förderinstrumenten inklusive der Ableitung branchenspezifischer und/oder räumlicher Besonderheiten
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Aufbereitung und Bewertung der Erkenntnisse sowie Erarbeitung eines Serviceangebots zur Unterstützung von Organisationen beim Aufbau verbindlicher Kooperationsstrukturen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung inklusive der Erstellung zielgruppenspezifischer Informations- und Arbeitsmaterialien insbesondere auch im Bereich digitaler Lernformate und -settings
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Öffentlichkeitsarbeit: Konzeptentwicklung und Inbetriebnahme eines Internetauftritts zu den Weiterbildungsverbünden sowie Initiierung geeigneter öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen zum Transfer von Projekt-, Forschungs- sowie Evaluationserkenntnissen (Multiplikator im Sinne des Aufbaus der Marke „Weiterbildungsverbund“)
Weitere innovative, digitale Ansätze zur Ausgestaltung der Koordinierungsstelle Weiterbildungsverbünde sind ausdrücklich willkommen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Besonders angesprochen werden Vereinigungen, Interessensgemeinschaften, Forschungseinrichtungen, Stiftungen sowie Bildungseinrichtungen, sofern sie den Status einer juristischen Person besitzen. Ebenfalls antragsberechtigt sind landesunmittelbare und kommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Bei der Umsetzung eines Weiterbildungsverbunds müssen in jedem Fall (andere) Unternehmen bzw. Wirtschaftsverbände oder Sozialpartner der Fahrzeugindustrie als Kooperations- bzw. Praxispartner beteiligt sein. Der Kooperation mit Unternehmen und Wirtschaftsverbänden sowie Umsetzungsträgern, die Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweisen, wird große Bedeutung beigemessen.
Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Bei Einreichung der Projektskizze wird lediglich eine formlose Absichtserklärung über die gemeinsame Projektbearbeitung beigefügt. Beabsichtigte Weiterleitungen von Zuwendungen sind nach der Antragsaufforderung zwingend in einem Weiterleitungsvertrag zu regeln. Im Fall der Weiterleitung von Zuwendungen gilt die Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO.
Weitere Informationen können dem unverbindlichen „Förderleitfaden Weiterbildungsverbünde“ entnommen werden, der von der Internetadresse https://www.gsub.de/projekte/foerdermittelmanagement/weiterbildungsverbuende/ heruntergeladen werden kann.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Vernetzungs- und Kooperationsgebot
Projekte müssen Vernetzungs- bzw. Kooperationsstrategien, -konzepte und/oder -angebote für einen Weiterbildungsverbund entwickeln mit dem Ziel, die Teilnahme von KMU und ihren Beschäftigten an Weiterbildungen zu steigern, regionale Wirtschafts- und Innovationsnetzwerke zu stärken sowie an der Ausgestaltung neuer Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere im Bereich der digitalen und KI3-Kompetenzen, mitzuwirken. Interessen der Beschäftigten und Unternehmen sollen dabei gleichermaßen berücksichtigt werden.
4.2 Monitoring und Evaluation
Für jedes Projektvorhaben sind überprüfbare Ziele zu formulieren sowie Verfahren zu benennen, wie diese Ziele erreicht werden sollen. Zudem müssen die Antragstellenden die Zielsetzungen des Vorhabens anhand programmspezifischer quantitativer und qualitativer Output- und Ergebnisindikatoren darlegen (z. B. Anzahl involvierter Unternehmen/KMU). Im Verlauf der Förderung wird die Zielerreichung durch die Zuwendungsempfänger überprüft.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten u. a. bei den beteiligten Akteuren eines Projekts. Die Zuwendungsempfänger informieren die am Projekt Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung und dokumentieren dies entsprechend.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung regelmäßig übermitteln. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen oder Rückforderungen zur Folge haben. Das Bundesprogramm wird einer externen Gesamtevaluation in wirtschaftlich angemessenem Umfang unterzogen. Dies dient der Überprüfung, inwieweit die Ausdehnung der Weiterbildungsverbünde auf andere Unternehmen/Wirtschaftsverbände bzw. Branchen möglich ist und ob das Vorgehen der geforderten Wirtschaftlichkeit entsprochen hat.
4.3 Kumulierungs- und Doppelförderverbot
Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen und Projekten (Bund, Länder, Kommunen, EU) für den gleichen Förderzweck finanziert werden.
Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nr. 651/2014 sind zu beachten. Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden (Artikel 9 AGVO).
4.4 Zusätzlichkeit
Es können keine Vorhaben gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragsstellers gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentliche Finanzierungsregelungen gibt.
4.5 Datenschutz, Gender Mainstreaming, Beschäftigungsgebot
In allen Vorhaben müssen die Belange des Datenschutzes, des Gender Mainstreaming und der Zugang für alle Beschäftigten der Weiterbildungsverbundpartner, insbesondere auch Beschäftigten in Teilzeit oder mit Behinderung, berücksichtigt werden.
5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und -form
5.1.1 Weiterbildungsverbünde zur Transformation der Fahrzeugindustrie
Förderungen in Nummer 2.1 dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Artikel 31 AGVO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.
Für den Aufbau von Weiterbildungsverbünden zur Transformation der Fahrzeugindustrie werden die Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung aus Mitteln des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinie beträgt grundsätzlich bis zu 50 %. Die Zuwendung kann für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte auf maximal 70 % erhöht werden. Je nach Zuwendungshöhe sollen 30, 40 oder 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO). KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen (siehe auch Empfehlungen der Europäischen Kommission 2003/361/EG, L 124, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).
Die Zuwendung ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe n AGVO auf höchstens jeweils 2 000 000 Euro im Förderzeitraum begrenzt. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten/Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten/Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Die Voraussetzungen für den Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO müssen vorliegen. Die Kumulierungsregeln in Nummer 4.3 sind zu beachten.
5.1.2 Koordinierungszentrum Weiterbildungsverbünde
Für den Aufbau des Koordinierungszentrums Weiterbildungsverbünde werden die Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung aus Mitteln des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinie beträgt grundsätzlich bis zu 90 %. Mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden.
Die Zuwendung ist auf höchstens 5 000 000 Euro im Förderzeitraum begrenzt. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten
Grundlage für die Bemessung der Zuwendung bilden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bzw. -kosten. Förderfähig sind grundsätzlich alle bei der Durchführung des Projekts entstehenden Personal- und Sachausgaben bzw. -kosten. Für Förderungen von Maßnahmen nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie ist Artikel 31 AGVO zu beachten. Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss sichergestellt sein und im Finanzierungsplan/Vorkalkulation schlüssig dargelegt werden.
Im Rahmen der Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Richtlinie sind nur Ausgaben/Kosten zuwendungsfähig, die folgenden Ausgabenpositionen zugerechnet werden können:
- a)
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Personalausgaben/-kosten
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Ausgaben für Mitarbeitende, die für die Umsetzung des Projekts eingestellt werden und die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bzw. vergleichbaren Status mit dem Zuwendungsempfänger stehen (einschließlich Personal für projektbezogene Verwaltungstätigkeiten). Wird bereits beim Zuwendungsempfänger beschäftigtes Personal auf einen Projektarbeitsplatz umgesetzt, so sind die Ausgaben für dieses Personal grundsätzlich nur zuwendungsfähig, wenn für das bisherige Beschäftigungsfeld in entsprechendem Umfang neues Personal eingesetzt wird. Eine nachvollziehbare Dokumentation ist erforderlich.
- b)
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Sachausgaben/-kosten
- –
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Ausgaben/Kosten für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die für die Erreichung des Förderzwecks erforderlich sind,
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Miet- und Leasingausgaben/-kosten, für die der Antragsteller projektbezogen tatsächlich zusätzlich Miete entrichtet,
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Bürosachausgaben/-kosten, die direkt dem Projekt zurechenbar sind,
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projektbezogene Reisekosten entsprechend dem Bundesreisekostengesetz,
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projektbezogene Ausgaben/Kosten für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
- –
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Honorarausgaben/-kosten, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von im Projekt bestehenden Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind,
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sonstige Sachausgaben/-kosten, die direkt mit dem Projekt im Zusammenhang stehen und nicht unter den vorgegebenen Ausgabearten beantragt werden können (z. B. IT-Leistungen).
Die Bemessung der Zuwendung muss entweder auf Ausgabenbasis oder auf Kostenbasis (beispielsweise Kosten für Abschreibungen) erfolgen. Eine Vermischung beider Formen ist nicht möglich.
Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches handeln. Die Antragsteller werden daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Der Antragsteller muss zudem die Kenntnis der im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen bestätigen.
5.3 Finanzplan/Vorkalkulation
Der Finanzierungsplan/die Vorkalkulation besteht nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.2.1 zu § 44 BHO aus einer aufgegliederten Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben/Kosten und einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung.
5.4 Förderzeitraum
Im Wege der Projektförderung kann eine nicht rückzahlbare Zuwendung von bis zu 36 Monaten Projektlaufzeit gewährt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Bundesprogramm unabhängig vom Starttermin spätestens am 31. Dezember 2024 endet.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Es ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen. Interessierte Antragsberechtigte sind aufgerufen, in einem ersten Schritt zunächst eine Interessenbekundung (IB) für die Projektförderung einzureichen. Bei positiver Bewertung werden die Antragsberechtigten in einem zweiten Schritt zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrags aufgefordert. Die Auswahl für eine Förderung erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren, mit dessen Hilfe die Eignung und Befähigung mit den in Nummer 1.1 genannten Aufgaben/Zielen ermittelt wird.
Das BMAS steuert die Durchführung dieser Richtlinie und übernimmt die fachlich-inhaltliche Begleitung. Eine umsetzende Stelle verantwortet das Bewilligungsverfahren. Mit der Durchführung des Verfahrens, beginnend mit der Einreichung der Projektskizzen, der Administrierung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens, dem Erlass von Bescheiden bis hin zur Prüfung der Verwendungsnachweise hat das BMAS folgenden Projektträger beauftragt:
gsub − Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH
Kronenstraße 6
10117 Berlin
(www.gsub.de)
Die vorgegebenen Formblätter für die Projektskizze und den Finanzplan, den Förderleitfaden „Weiterbildungsverbünde“ sowie weitere Hinweise und Nebenbestimmungen können von folgender Internetadresse heruntergeladen werden: https://www.gsub.de/projekte/foerdermittelmanagement/weiterbildungsverbuende/.
Für Rückfragen finden sich unter dem angegebenen Link auch alle Kontaktdaten der gsub.
Der programmumsetzenden Stelle sind Projektskizzen und grobe Finanzpläne bis spätestens 4. Oktober 2021 vorzulegen. Für die Erstellung der Projektskizzen sind die vorgegebenen Formblätter zu nutzen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Diese sind postalisch an die obige Anschrift und digital an wbv@gsub.de zu senden. Es gilt das Datum des Poststempels.
Der Umfang der Projektskizze darf fünf Seiten zuzüglich zwei Seiten grober Finanzplan (Schriftart Arial, Schriftgröße 11) nicht überschreiten. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Das BMAS wird auf der Grundlage der Bewertungen der Projektskizzen die für eine Förderung geeigneten Projektideen auswählen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden durch den Einreicher informiert.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen.
Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender fachlicher, formeller und haushaltsrechtlicher Prüfung entschieden wird. Der förmliche Antrag ist in einer Online-Datenbank zu stellen.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
- –
-
detaillierter Finanzplan des Vorhabens (einschließlich Darstellung der Eigen- oder Drittmittel im Projekt),
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Darstellung der Fördernotwendigkeit,
- –
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eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist,
- –
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eine Erklärung darüber, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
- –
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detaillierter Arbeits- und Zeitplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.
Entsprechend der in dieser Richtlinie angegebenen Voraussetzungen wird in Abstimmung mit den Gutachterinnen/Gutachtern nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung durch das BMAS entschieden.
6.1.1 Weiterbildungsverbünde der Fahrzeugindustrie
Die eingegangenen Projektskizzen für den Schwerpunkt Weiterbildungsverbund der Fahrzeugindustrie werden unter Beteiligung von fachlichen Gutachterinnen und Gutachtern aus dem Geschäftsbereich des BMAS anhand folgender Auswahlkriterien und Gewichtungen geprüft und bewertet:
Konzept zur Umsetzung: Übereinstimmung mit den Inhalten der Bekanntmachung sowie dem Zuwendungszweck und dem Gegenstand der Förderung | 25 % |
Hervorzuhebender Vernetzungs- und Kooperationsaspekt: ausführliche Angaben zum Konzept der Vernetzung und Kooperation sowie zum Zugang potentieller Verbundpartner | 20 % |
Referenz- und Innovationscharakter: innovative Aspekte, die über die Beschreibung des Gegenstands der Förderung hinausgehen sowie kreative Lösungen zur Umsetzung eines Weiterbildungsverbunds einschließlich Konzept zur Sicherstellung des Transfers in andere Unternehmen | 20 % |
Verwertbarkeit und Nachhaltigkeit: Kommunikationskonzepte zur Verbreitung von Ergebnissen, Informationen und zur Arbeit des Weiterbildungsverbunds im Allgemeinen; Angaben zur Erfolgskontrolle; Angaben zur Verstetigung bzw. Tragfähigkeit des Projekts ohne Fördermittel nach Förderlaufzeit | 15 % |
Eignung des Antragstellers: Kenntnisse im Bereich Personalentwicklung (insbesondere Qualifizierung und Weiterbildung), strategische Personalplanung, Aufbau von verbindlichen Kooperationsstrukturen, Projektmanagement sowie in der Abwicklung und Abrechnung von Fördermitteln sowie Anwendung dieser Kenntnisse auf die Fahrzeugindustrie | 15 % |
Finanzierungsplan: programmkonforme Kalkulation, realistische Aufwandsschätzung, glaubhafte Darstellung der Eigen- und Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung | 5 % |
6.1.2 Koordinierungszentrum Weiterbildungsverbünde
Die eingegangenen Projektskizzen für den Schwerpunkt Koordinierungszentrum Weiterbildungsverbünde werden unter Beteiligung von fachlichen Gutachterinnen und Gutachtern aus dem Geschäftsbereich des BMAS anhand folgender Auswahlkriterien und Gewichtungen geprüft und bewertet:
Konzept zur Umsetzung: Übereinstimmung mit den Inhalten der Bekanntmachung sowie dem Zuwendungszweck und dem Gegenstand der Förderung | 25 % |
Expertise und Erfahrung hinsichtlich der zu erfüllenden Aufgaben: Expertise hinsichtlich der Erstellung einer Transferplattform zum Zweck der innovativen Generierung, Verbreitung und Vermarktung von anwendungsorientiertem und wissenschaftlichem (Praxis-)Wissen, Erfahrung in der Moderation hinsichtlich des Austauschs zwischen unterschiedlichen Stakeholdern | 25 % |
Vertiefte Kenntnisse in folgenden Themenfeldern: Weiterbildungs- und Arbeitsmarktpolitik, Strukturwandel und Transformationsprozess des Arbeitsmarkts, praxisorientierte Personal- und Organisationsforschung, Unterstützung von Netzwerken | 20 % |
Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit inklusive des Zugangs und der Ansprache von potentiell interessierten Organisationen | 15 % |
Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen | 10 % |
Finanzierungsplan: programmkonforme Kalkulation, realistische Aufwandsschätzung, glaubhafte Darstellung der Eigen- und Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung | 5 % |
6.2 Ausschluss von der Antragsberechtigung
Antragsberechtigte, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind von der Förderung nach dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Antragsberechtigte, die eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
6.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
7 Weitere beihilferechtliche Reglungen
Neben den Angaben in Nummer 5.1.1 können Beratungsleistungen der Weiterbildungsverbünde beihilferelevant sein. Etwaige Beratungsleistungen der Weiterbildungsverbünde für die Fahrzeugindustrie werden als De-minimis-Beihilfe gewährt. Der Wert eines Beratungstags liegt bei 1 000 Euro. Die Gewährung der Beratung erfolgt durch den entsprechenden Weiterbildungsverbund entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreiten. Inwieweit eine Beihilferelevanz vorliegt, wird im Antragsverfahren geprüft.
8 Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie „Aufbau von Weiterbildungsverbünden zur Transformation der Fahrzeugindustrie“ tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Fabian Langenbruch
- 1
- BMAS = Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- 2
- Als Fahrzeuge werden bodengebundene, fahrende Transportmittel mit Rädern (Automobile, Bahn, aber auch Landmaschinen, mobile Arbeitsmaschinen, Lastenfahrräder und weitere) angesehen.
- 3
- KI = Künstliche Intelligenz