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vom: 07.10.2021
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 14.10.2021 B1
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Durch die folgenden Ausnahmeregelungen zu den BEG-Förderrichtlinien BEG EM (BAnz AT 07.06.2021 B2), BEG WG (BAnz AT 07.06.2021 B3) und BEG NWG (BAnz AT 07.06.2021 B4) wird ergänzend zum Aufbauhilfegesetz 2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) auf die Ausnahmesituation der Betroffenen des Hochwassers 2021 eingegangen.
Mit der BEG werden energetische Einzelmaßnahmen sowie energetische Komplettsanierungen und energieeffiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden gefördert. Die Mittel sollen genutzt werden, um den Wiederaufbau in den betroffenen Gebieten in Form von besonders energieeffizienten Gebäuden mit möglichst emissionsfreien Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien zu ermöglichen. Das unterstützt direkt die von dem Hochwasser 2021 persönlich Betroffenen beim Wiederaufbau und hilft dem Klimaschutz, denn so werden dauerhaft CO2-Emissionen vermieden. Hierdurch sollen Investitionen im Rahmen des Wiederaufbaus angereizt werden, welche in Einklang mit den Klimazielen der Bundesregierung stehen.
Die Prüfung der Betroffenheit und der Kumulierungsgrenze obliegt den Durchführern der BEG. Die sonstigen Regelungen der BEG-Richtlinien bleiben von der Ausnahmeregelung unberührt.
Abweichend von den im weiteren genannten Vorgaben der BEG-Förderrichtlinien gelten für Betroffene des Hochwassers 2021 befristet bis zum 30. Juni 2023 folgende Regelungen:
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
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