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vom: 09.12.2014
Bundesministerium des Innern
BAnz AT 16.12.2014 B1
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Gemäß § 2 Absatz 3 Satz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gibt das Bundesministerium des Innern folgende Mindestbeträge zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Absatz 3 Satz 5 und 6 AufenthG für das Jahr 2015 bekannt:
Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestimmt wird, verfügt.
Daraus ergibt sich ein Betrag für den monatlichen Bedarf in Höhe von 659 Euro. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten geringer sind als 224 Euro (Betrag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG), mindert sich der nachzuweisende Betrag entsprechend.
Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt nach § 2 Absatz 3 Satz 6 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne von § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verfügt.
Daraus ergibt sich ein monatlicher Mindestbetrag für die alten Bundesländer in Höhe von 1 890 Euro und für die neuen Bundesländer in Höhe von 1 610 Euro.
M I 3 - 21002/26#2
Bundesministerium des Innern
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