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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
zu § 2 Absatz 3 Satz 7 des Aufenthaltsgesetzes
über die Mindestbeträge zur Sicherung des Lebensunterhalts

Vom 9. Dezember 2014

Gemäß § 2 Absatz 3 Satz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gibt das Bundesministerium des Innern folgende Mindestbeträge zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Absatz 3 Satz 5 und 6 AufenthG für das Jahr 2015 bekannt:

Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestimmt wird, verfügt.

Daraus ergibt sich ein Betrag für den monatlichen Bedarf in Höhe von 659 Euro. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten geringer sind als 224 Euro (Betrag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG), mindert sich der nachzuweisende Betrag entsprechend.

Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt nach § 2 Absatz 3 Satz 6 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne von § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verfügt.

Daraus ergibt sich ein monatlicher Mindestbetrag für die alten Bundesländer in Höhe von 1 890 Euro und für die neuen Bundesländer in Höhe von 1 610 Euro.

Berlin, den 9. Dezember 2014

M I 3 - 21002/26#2

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Conradt