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vom: 01.08.2017
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 14.08.2017 B2
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
Zukunftsfähige Unternehmen und Verwaltungen im digitalen Wandel
Präambel
Die digitale Transformation der Wirtschaft bringt einen grundlegenden Umbruch in der Arbeitswelt mit sich: Beschleunigte Innovations- und Produktionszyklen und innovative Dienstleistungen verändern Wertschöpfungsprozesse und stellen ganz neue Anforderungen an die flexible Organisation von Arbeit.
Um die Arbeitsqualität in Deutschland zu erhalten und auszubauen, gilt es, die Digitalisierung aktiv zu gestalten und die Potenziale des technologischen Wandels zu nutzen. Der Dialogprozess Arbeiten 4.0 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gezeigt, dass betriebliche Lernprozesse und die experimentelle Erprobung neuer Arbeitsformen in Unternehmen wichtige Schritte auf dem Weg zu einer Arbeitswelt 4.0 sind. Das BMAS sieht in betrieblichen Lern- und Experimentierräumen ein zentrales Instrument, das Unternehmen und ihre Beschäftigten dabei unterstützt, die Herausforderungen der digitalen Transformation gemeinsam zu bewältigen. Das institutionelle Dach für die Förderung von Lern- und Experimentierräumen bildet die Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) des BMAS, da sie sozialpartnerschaftlich getragen und bereits darauf ausgerichtet ist, innovative Projekte für eine zukunftsgerechte Gestaltung der Arbeitswelt zu unterstützen.
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das BMAS fördert Maßnahmen zur innovativen Gestaltung der Arbeitswelt 4.0 nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P) betriebliche Lern- und Experimentierräume. Diese sollen technologische und wirtschaftliche Veränderungsprozesse, die der digitale Wandel der Arbeitswelt mit sich bringt, mit sozialen Innovationen verbinden. Ziel dieser Lern- und Experimentierräume ist die Beförderung von innovativen, passgenauen und konsensualen Lösungen für Beschäftigte und Unternehmen. Betriebliche Lern- und Experimentierräume sollten von grundsätzlich beispielhaftem Charakter sein und zu weiteren innovativen Lösungen beitragen. Das Ziel der Förderung besteht darin, in Lern- und Experimentierräumen innovative, passgenaue und unter den Sozial- und Betriebspartnern abgestimmte Lösungen für Beschäftigte und Unternehmen zu entwickeln und zu erproben. Diese sollen helfen, die Herausforderungen der digitalen Transformation gemeinsam zu bewältigen. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sollen insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Impulse für die betriebliche Anpassung auf den digitalen Wandel geben. Es besteht eine inhaltliche und institutionelle Verknüpfung mit der INQA. Die Ergebnisse der Lern- und Experimentierräume sollen durch Nutzung der bestehenden INQA-Partnernetzwerke effektiv verbreitet werden. Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Das BMAS entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind modellhafte Lern- und Experimentierräume, die sowohl
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hochgradig innovative Lösungen für die Gestaltung der digitalen Arbeitswelt entwickeln und erproben,
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auf betrieblicher Ebene unter Beteiligung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter stattfinden,
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durch wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Hochschulen, Akademien, o. Ä.) begleitet und evaluiert werden und
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in einem oder mehreren der folgenden Themenfelder durchgeführt werden:
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Führung, Partizipation und Arbeitsorganisation,
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Chancengleichheit und Teilhabe,
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Gesundheit, sichere, gesunde und motivierende Arbeitsgestaltung oder
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Wissensmanagement, Betriebliche Bildung und Qualifizierung.
2.2 Folgende Fragestellungen sind von besonderem Interesse:
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Führung im digitalen Transformationsprozess, insbesondere neue Führungsstrategien,
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Mitbestimmung im digitalen Wandel,
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Konzepte zur Gewährleistung guter und gesunder Arbeitsbedingungen durch Vereinbarkeit von Beschäftigtendatenschutz und verstärkter Nutzung digitaler Datenerhebung und -auswertung,
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Verbesserung von Arbeitsbedingungen über Big-Data-Anwendungen,
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innovative Konzepte orts- und zeitflexibler Arbeit, auch für Beschäftigte mit Betreuungspflichten oder für Menschen mit Behinderung, und Modelle lebensphasenorientierter Arbeitsorganisation,
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Arbeitsunterstützung durch künstliche Intelligenz sowie digitale Assistenz- und Tutorensysteme, unter Berücksichtigung von Be- und Entlastung für die Beschäftigten und den Auswirkungen auf die Qualität der Arbeit,
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digitale Dokumentations- und Planungssysteme, z. B. digitale Schichtarbeitspläne,
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Potenziale der Zusammenarbeit von etablierten Unternehmen mit hochinnovativen Kleinunternehmen („Startups“) bzw. Unternehmenseinheiten,
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digitale Personalentwicklung, insbesondere Lernen und Arbeiten als integratives System sowie Mentoring und Coaching im Lernprozess,
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innovative IT-basierte Konzepte zur Förderung von Gesundheit, Resilienz und Wohlbefinden am Arbeitsplatz.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland. Besonders angesprochen werden KMU mit weniger als 250 Beschäftigten, weiterhin Vereinigungen, Interessensgemeinschaften, Forschungseinrichtungen, Stiftungen sowie Bildungseinrichtungen, sofern sie den Status einer juristischen Person besitzen. Ebenfalls antragsberechtigt sind landesunmittelbare und kommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Der Kooperation mit Umsetzungsträgern, die Erfahrungen auf dem Gebiet der mitarbeiterorientierten Personalpolitik aufweisen, wird große Bedeutung beigemessen. Verbundlösungen werden daher zugelassen. Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Bei Einreichung der Projektskizze wird lediglich eine formlose Absichtserklärung über die gemeinsame Projektbearbeitung beigefügt. Beabsichtigte Weiterleitungen von Zuwendungen sind nach der Antragsaufforderung zwingend in einem Weiterleitungsvertrag zu regeln. Im Fall der Weiterleitung von Zuwendungen gelten die VV Nummern 12.5 und 12.6 zu § 44 BHO.
Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte Kriterien nachgewiesen werden. Die Einzelheiten können dem „Förderleitfaden Lern- und Experimentierräume“ entnommen werden, der von der Internetadresse (https://www.gsub.de/projekte/fachkraeftesicherung-in-der-wirtschaft/EXP) heruntergeladen werden kann.
3.2 Projektskizzen, die Vorhaben in KMU berücksichtigen, sind besonders erwünscht.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Projekte müssen einen betrieblichen Lern- und Experimentierraum entwickeln mit dem Ziel, technologische und wirtschaftliche Veränderungsprozesse, die der digitale Wandel der Arbeitswelt mit sich bringt, mit sozialen Innovationen zu verbinden und die Interessen der Beschäftigten und Unternehmen gleichermaßen zu berücksichtigen.
Es werden regelmäßig nur Vorhaben gefördert, die mit der Projektskizze eine schriftliche Zustimmung von einer Arbeitgeber- und einer Arbeitnehmervertretung (Sozialpartner oder Betriebsparteien) vorlegen können. Die Zustimmung von nur einer Vertretungsseite ist nicht ausreichend.
4.2 Alle Vorhaben müssen während der gesamten Projektlaufzeit durch eine vom Projektnehmer unabhängige Stelle evaluiert werden, die der Zuwendungsnehmer beauftragt.
4.3 Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (Bund, Länder, EU) für den gleichen Förderzweck finanziert werden.
4.4 Es können keine Vorhaben gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragsstellers gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentliche Finanzierungsregelungen gibt.
4.5 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein.
4.6 In allen Vorhaben müssen die Belange des Datenschutzes und des Gender Mainstreaming und der Zugang für alle Beschäftigte der Zielgruppe, insbesondere auch Beschäftigten in Teilzeit oder mit Behinderung, berücksichtigt werden.
5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung aus Mitteln des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinie beträgt grundsätzlich bis zu 70 %. Mindestens 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen von den Antragstellenden als Eigenanteil aufgebracht werden.
Die Zuwendung ist auf höchstens jeweils 1 500 000 Euro im Förderzeitraum begrenzt.
Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.
5.2 Grundlage für die Bemessung der Zuwendung bilden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Förderfähig sind grundsätzlich alle bei der Durchführung des Projekts entstehenden Personal- und Sachausgaben. Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss sichergestellt sein und im Finanzierungsplan schlüssig dargelegt werden.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Im Rahmen der Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Richtlinie sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die folgenden Ausgabenpositionen zugerechnet werden können:
- a)
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Personalausgaben
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Ausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Umsetzung des Projekts beauftragt werden und die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder Beamtenverhältnis bzw. vergleichbaren Status mit dem Zuwendungsempfänger stehen (einschließlich Personal für projektbezogene Verwaltungstätigkeiten).
- b)
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Sachausgaben
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Ausgaben für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die für die Erreichung des Förderzwecks erforderlich sind,
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Miet- und Leasingausgaben, für die der Antragsteller tatsächlich Miete entrichtet,
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Bürosachkosten, die direkt dem Projekt zurechenbar sind,
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Reisekosten entsprechend dem Bundesreisekostengesetz,
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Ausgaben für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
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Honorarausgaben wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von im Projekt bestehenden Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind,
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sonstige Sachausgaben die direkt mit dem Projekt im Zusammenhang stehen und nicht unter den vorgegebenen Ausgabearten beantragt werden können (z. B. IT-Leistungen oder sächliche Gemeinkosten).
5.3 Der Finanzierungsplan besteht nach VV Nummer 3.2.1 zu § 44 BHO aus einer aufgegliederten Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung.
5.4 Der Förderzeitraum beträgt maximal 36 Monate. Mit einem Förderbeginn ist frühestens im ersten Halbjahr 2018 zu rechnen.
5.5 Der Umfang der Projektförderung bemisst sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.
6 Verfahren
6.1 Mit der Durchführung des Verfahrens, beginnend mit der Einreichung der Projektskizzen, der Administrierung des Antrags- und Bewilligungsverfahren, dem Erlass von Bescheiden bis hin zur Prüfung der Verwendungsnachweise hat das BMAS den Projektträger
gsub – Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH
Programm „Zukunftsfähige Unternehmen und Verwaltungen im digitalen Wandel“ (EXP)
Kronenstraße 6
10117 Berlin
beauftragt.
Die vorgegebenen Formblätter für die Projektskizze und den Finanzplan, den Förderleitfaden „Zukunftsfähige Unternehmen und Verwaltungen im digitalen Wandel (EXP)“ sowie weitere Hinweise und Nebenbestimmungen können von der Internetadresse: https://www.gsub.de/projekte/fachkraeftesicherung-in-der-wirtschaft/EXP/ heruntergeladen werden.
6.2 Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
6.3 Der programmumsetzenden Stelle sind Projektskizzen und grobe Finanzpläne bis spätestens 30. Oktober 2017 vorzulegen. Für die Erstellung der Projektskizzen sind die vorgegebenen Formblätter zu nutzen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Diese sind postalisch an die obige Anschrift und digital an exp@gsub.de zu senden. Es gilt das Datum des Poststempels.
6.4 Der Umfang der Projektskizze darf fünf Seiten zzgl. zwei Seiten grober Finanzplan (Schriftart Arial, Schriftgröße 11) und der erforderlichen Zustimmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretung in Form von letter of intents (Nummer 4.1 dieser Richtlinie) nicht überschreiten. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
6.5 Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung von fachlichen Gutachterinnen und Gutachtern aus dem Geschäftsbereich des BMAS und dem Steuerkreis der INQA nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:
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Übereinstimmung mit den Inhalten der Bekanntmachung sowie dem Zuwendungszweck und dem Gegenstand der Förderung,
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Vorhaben dürfen noch nicht begonnen worden sein und müssen Innovationspotenzial enthalten (keine Dopplung mit bereits bestehender Unternehmenspraxis sowie gegebenenfalls mit schon vorhandenen Forschungsergebnissen),
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Referenz- und Leuchtturmcharakter,
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Eignung der Antragsteller/Zuwendungsempfänger, Qualifikation der Partner (Projektstruktur und -management), Zusammensetzung des Kooperationsverbunds,
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Praxisbezug durch die Einbindung von Unternehmen oder Verwaltungen (Konzept zum Zugang und zur kontinuierlichen Zusammenarbeit),
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Berücksichtigung der relevanten Akteure sowie eine herausgehobene Beteiligungsorientierung (Kooperation zwischen Unternehmens- bzw. Verwaltungsleitung, Beschäftigten und ihren Interessenvertretungen),
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Breitenwirksamkeit für die allgemeine Öffentlichkeit und Nachhaltigkeit: überzeugendes Konzept zur Kommunikation der Ergebnisse während der Förderung sowie ihrer Verwertung nach Projektende (beispielsweise Nachhaltigkeit durch Einbeziehung starker Kooperationspartner), Aussagen zu Einsatzmöglichkeiten für KMU aus verschiedenen Branchen oder Verwaltungen,
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Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.
6.6 Das BMAS wird auf der Grundlage der Bewertungen der Projektskizzen die für eine Förderung geeigneten Projektideen auswählen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden durch den Einreicher informiert.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen.
6.7 Bei positiver Bewertung werden die Interessenten bzw. der Verbundkoordinator in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender fachlicher, formeller und haushaltsrechtlicher Prüfung entschieden wird.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzenden Informationen vorzulegen:
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detaillierter Finanzplan des Vorhabens (einschließlich Darstellung der Eigenmittel im Projekt),
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Darstellung der Fördernotwendigkeit,
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eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist,
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eine Erklärung darüber, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
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detaillierter Arbeits- und Zeitplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.
Entsprechend der in dieser Richtlinie angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMAS in Abstimmung mit dem Steuerkreis der INQA über eine Förderung entschieden.
6.8 Das BMAS wird alle geförderten Maßnahmen einer externen Gesamtevaluation unterziehen. Dies dient der Überprüfung, inwieweit der Innovationstransfer der geförderten Lern- und Experimentierräume auf andere Betriebe möglich bzw. gelungen ist und ob das Vorgehen der geforderten Wirtschaftlichkeit entsprochen hat.
6.9 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die AnBest-P, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
6.10 Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
7 Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt am 14. August 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Reimund Overhage