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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Änderung
der Bekanntmachung
der Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen
an Kernkraftwerke vom 22. November 2012

Vom 3. März 2015

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie die für die atomrechtliche Genehmigung und Aufsicht der in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke zuständigen Landesbehörden sind übereingekommen, Änderungen der Bekanntmachung der Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012 vom 29. November 2013 (BAnz AT 10.12.2013 B4) vorzunehmen. Diese Änderungen betreffen Übertragungsfehler sowie Berichtigungen.

Der Geltungsbereich der Bekanntmachung der Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012 vom 29. November 2013 bleibt unberührt.

Nachfolgend gebe ich die beschlossenen Änderungen bekannt (Anlage).

Bonn, den 3. März 2015

RS I 5 - 13303/01

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Im Auftrag
Dr. Cloosters
Anlage

1.
Der in der Interpretation I-3, Abschnitt 3.8 (2), 2. Absatz, angesprochene Ausfall bezieht sich auf Notstandsfälle. Daher ist die Wortgruppe „Einwirkungen von außen“ durch das Wort „Notstandsfälle“ zu ersetzen. Der vollständige Absatz lautet:
Wenn einzelne Redundanten leittechnischer Einrichtungen, die Leittechnik-Funktionen der Kategorie A ausführen, durch Notstandsfälle ausfallen, müssen die übrigen Redundanten zur Ausführung der Leittechnik-Funktionen ausreichen.
2.
In der Interpretation I-8, wird in Abschnitt 2.1.5 (1) der Hinweis nach Nummer 6 gestrichen und durch folgenden Absatz ersetzt:
„Für Einrichtungen der Strahlungs- und Aktivitätsüberwachung, die Aufgaben der Störfallinstrumentierung erfüllen, ergeben sich weitere Kriterien aus Interpretation der ,Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke‘ I-3 ,Anforderungen an die Leittechnik und Störfallinstrumentierung‘ sowie Interpretation der ,Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke‘ I-4 ,Anforderungen an die elektrische Energieversorgung‘“.
3.
In der Interpretation I-8 wird im Hinweis nach Abschnitt 2.3 (1) das Wort „Nummer“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.
4.
In der Interpretation I-8 wird im Hinweis nach Abschnitt 2.5.3 (1) die Angabe „2.1.3 (9)“ durch die Angabe „2.1.3 (8)“ ersetzt.