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Bundesministerium für Gesundheit

Erste Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Vom 11. Februar 2022

Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 Nummer 1 und 2 und Satz 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:

Artikel 1

Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2022 (BAnz AT 10.01.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Angabe zu § 2 werden die Wörter „in Absonderung“ gestrichen.
b)
Die Angabe zu § 4b wird wie folgt gefasst:

„§ 4b Bestätigende Diagnostik-Testung“.

c)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird das Semikolon und werden die Wörter „der Anspruch auf Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates setzt das Vorliegen eines Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form voraus, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt“ gestrichen.
b)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und der Teststrategie des Bundesministeriums für Gesundheit“ ge­strichen und wird das Wort „Labordiagnostik“ durch das Wort „Diagnostik“ ersetzt und wird das Komma und werden die Wörter „eine variantenspezifische PCR-Testung“ gestrichen.
c)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „sowie für eine variantenspezifische PCR-Testung“ gestrichen.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „in Absonderung“ gestrichen.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor der Aufzählung wird vor dem Wort „oder“ ein Komma und werden die Wörter „von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2“ eingefügt.
bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „und die abgesondert sind“ gestrichen.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 5 wird aufgehoben.
bb)
Nummer 6 wird Nummer 5.
4.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
5.
§ 4b wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4b

Bestätigende Diagnostik-Testung“.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.
6.
In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und die variantenspezifische PCR-Testung“ gestrichen.
7.
§ 6 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
bei Testungen nach § 2 gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person von einem behandelnden Arzt, von einer Einrichtung oder einem Unternehmen nach § 3 Absatz 2 oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person, als Kontaktperson oder als Person mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten festgestellt wurde,“.
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 6 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „25. Januar 2022“ durch die Angabe „26. Februar 2022“ ersetzt.
b)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „17. November 2021“ durch die Angabe „26. Februar 2022“ ersetzt.
c)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „10. Januar 2022“ durch die Angabe „11. Februar 2022“ ersetzt.
9.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9

Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis“.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „(PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)“ durch die Wörter „(PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)“ ersetzt und werden die Wörter „oder für eine variantenspezifische PCR-Testung“ gestrichen.
c)
Satz 2 wird aufgehoben.
10.
Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:
„Leistungen der variantenspezifischen PCR-Testung nach § 9 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 11. Februar 2022 geltenden Fassung, die bis zum 11. Februar 2022 erbracht wurden, werden nach § 9 der Corona­virus-Testverordnung in der bis zum 11. Februar 2022 geltenden Fassung vergütet.“
Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 11. Februar 2022

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach